BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 207/08 Verk374ndet am: 17. September 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; BGB 247247 307 Bd, 611 Zur Frage der Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag (hier: Pr374finge-nieur) enthaltenen Klausel, die einen (Teil-)Erlass der Ausbildungskosten f374r den Fall des vorfristigen Ausscheidens aus der "Pr374forganisation" des die Aus-bildung durchf374hrenden Unternehmens vorsieht, dabei aber nicht nach dem Grund der Beendigung der Zugeh366rigkeit zu dieser Organisation differenziert. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 207/08 - LG Oldenburg AG Vechta - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. September 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin begehrt die Zahlung anteiliger Kosten einer von ihr durchge-f374hrten Ausbildung des Beklagten zum Kraftfahrzeug-Pr374fingenieur. Die Partei-en streiten um Inhalt und Wirksamkeit der zugrunde liegenden Zahlungsrege-lung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrag. 1 Bei der Kl344gerin handelt es sich um eine nach Anlage VIIIb zur Stra337en-verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) amtlich anerkannte 334berwachungsor-ganisation, die mit der technischen 334berwachung von Kraftfahrzeugen, insbe-sondere den Haupt- und Abgasuntersuchungen nach 247247 29 und 47a StVZO, befasst ist. Hierbei bedient sie sich der Dienste von Pr374fingenieuren, die als selbst344ndige Inhaber von Ingenieurb374ros mit der Kl344gerin durch sog. "G. - 2 - 3 - Partnerschafts-Vertr344ge" verbunden sind, oder aber, wie im Fall des Beklagten, in solchen B374ros angestellt sind. Die Kl344gerin betreibt zudem eine Akademie zur theoretischen Fortbildung von Ingenieuren zu KFZ-Pr374fingenieuren. 3 Am 23. August 2004 schloss der Beklagte als Diplom-Ingenieur (FH) einen "Anstellungsvertrag" mit dem Sachverst344ndigenb374ro B. in H. , einem Partnerb374ro der kl344gerischen Pr374forganisation. Dieser Vertrag sah vor, dass der Beklagte sich durch Teilnahme an einem etwa acht- bis zehnmonatigen Lehrgang bei der Kl344gerin zum KFZ-Pr374fingenieur ausbilden l344sst (Ziffer 2 Abs. 1) und bis zur Vollendung der Ausbildung als "auszubilden-der KFZ-Sachverst344ndiger des Ingenieurb374ros" t344tig ist (Pr344ambel). Des Weite-ren verpflichtete sich der Beklagte, mit der Kl344gerin einen (Partnerschafts-) Vertrag abzuschlie337en, der ihm die T344tigkeit als Pr374fingenieur erlaubt, wobei die sich aus diesem Vertrag mit der Kl344gerin ergebenden Rechte und Pflichten zugleich auf das B374ro B. als Arbeitgeber 374bertragen wurden (Ziffer 2 Abs. 3). Unter Ziffer 13 bestimmte der Anstellungsvertrag, dass der Arbeitgeber die sich aus Anlass der Schulung bei der Kl344gerin ergebenden Kosten 374ber-nimmt und sich die Parteien dar374ber einig sind, dass sich die voraussichtlichen Ausbildungs- und Nebenkosten auf ca. 25.000 200 belaufen; der Arbeitnehmer sollte zur R374ckzahlung dieser Kosten verpflichtet sein, wenn das Anstellungs-verh344ltnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers gek374n-digt wird, wobei f374r jeden Monat der Besch344ftigung nach Aufnahme der T344tig-keit als Pr374fingenieur 1/36 des gesamten R374ckzahlungsbetrages erlassen wird. Nach Ziffer 15 berechtigt der Widerruf der Betrauung des Ingenieurs als Pr374fin-genieur durch die Kl344gerin das Ingenieurb374ro zur fristlosen K374ndigung des An-stellungsvertrags. - 4 - Mit Datum vom 18./27. August 2004 schlossen die Parteien einen "Aus-bildungsvertrag". Hierin verpflichtete sich die Kl344gerin, den Beklagten zum Pr374f-ingenieur auszubilden. Als Ausbildungsentgelt war unter Ziffer 6 eine Verg374tung von 12.300 200 zuz374glich Umsatzsteuer vorgesehen, deren erster Teil in H366he von 4.100 200 netto mit Ausbildungsbeginn und deren zweiter Teil in H366he von 8.200 200 netto nach Ablauf von vier Monaten seit Ausbildungsbeginn zur Zah-lung f344llig werden sollte. Die - hier allein streitgegenst344ndliche - zweite H344lfte der zweiten Rate, mithin netto 4.100 200, sollte auf die Dauer von l344ngstens drei Jahren ab dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zinslos gestundet wer-den, sofern und solange der Ingenieur ununterbrochen bei einem Vertragspart-ner der Kl344gerin zur Ausbildung zum Pr374fingenieur oder als Pr374fingenieur an-gestellt ist oder selbst als Vertragspartner der Kl344gerin Fahrzeuguntersuchun-gen f374r diese durchf374hrt; sofern diese Voraussetzungen nach Ablauf von drei Jahren seit erfolgreichem Bestehen der Ausbildung noch vorliegen, sollte dieser Teil der Verg374tung durch die Kl344gerin erlassen werden (Ziffer 6 Abs. 3). Unter Ziffer 13 des Vertrages verpflichtete sich das Sachverst344ndigenb374ro B. gegen374ber der Kl344gerin als Gesamtschuldner neben dem Kl344ger zur Zahlung der Ausbildungsverg374tung sowie zur F366rderung der Fortbildung des Kl344gers zum Pr374fingenieur; dem entsprechend wurde der Ausbildungsvertrag von dem Inhaber des Ingenieurb374ros B. mit unterzeichnet. 4 Neben dem Ausbildungsvertrag schlossen die Parteien am 30. Septem-ber 2004 einen "Kreditvertrag zur Finanzierung der Ausbildungskosten" 374ber eine Darlehenssumme von 9.512 200 zur Finanzierung der ersten Rate und der H344lfte der zweiten Rate der Ausbildungskosten unter Vereinbarung einer j344hrli-chen Verzinsung von 5 %. Die Darlehensr374ckzahlung - unter Einschluss jeweils aufgelaufener Zinsen - war in drei unterschiedlichen Raten (10 %, 20 % und 70 % der Kreditsumme) nach 20, 32 und 44 Monaten vorgesehen. Nach Ziffer 6 5 - 5 - waren Voraussetzung der Darlehensvereinbarung ein g374ltiger Partnerschafts-vertrag oder Vorvertrag mit der Kl344gerin sowie ein Ausbildungsvertrag mit der Kl344gerin. Sollte das Vertragsverh344ltnis der Parteien, gleich aus welchem Grund, enden, so sollten die noch offenen Betr344ge mit einer Frist von zwei Wochen zur Zahlung f344llig sein. Schlie337lich schlossen die Parteien einen "G. -Partnerschafts-Vertrag" mit vorgesehenem Beginn am 12. Juli 2005, der den Beklagten berechtigte, Fahrzeuguntersuchungen im Namen und auf Rechnung der Kl344gerin durchzu-f374hren. F374r die von ihm durchgef374hrten Untersuchungen erhielt der Pr374fingeni-eur von der Kl344gerin eine nach Art der Untersuchung differenzierte Verg374tung. In Ziffer III. 1. wurde ferner bestimmt, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt endet, in dem das Anstellungsverh344ltnis des angestellten Pr374fingenieurs mit dem Part-nerb374ro beendet wird. 6 Am 29. Juni 2005 schloss der Beklagte seine Ausbildung zum Pr374finge-nieur erfolgreich ab und war sodann im Betrieb des Sachverst344ndigenb374ros B. als angestellter Ingenieur t344tig. Zum 15. Mai 2007 schied er dort infolge eigener K374ndigung aus und wechselte zu einer anderen Pr374forganisation. Dar-aufhin stellte die Kl344gerin die offene Darlehenssumme aus dem Kreditvertrag f344llig und forderte mit Rechnung vom 24. Mai 2007 das gestundete letzte Drittel der Ausbildungsverg374tung ein. Die letztgenannte Forderung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7 Das Amtsgericht hat unter Aufhebung eines zuvor erlassenen klagestatt-gebenden Vers344umnisurteils die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageanspruch weiter. 8 - 6 - Entscheidungsgr374nde 9 Die zul344ssige Revision der Kl344gerin ist unbegr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat die formularvertragliche Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages ("Erlassklausel") gem344337 247 307 Abs. 1 BGB f374r unwirksam erachtet, da sie den Beklagten als Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. 10 Die Regelung stelle eine 374berm344337ige Beeintr344chtigung der arbeitsplatz-bezogenen Berufswahlfreiheit des Beklagten (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) dar. Unter Ber374cksichtigung der mit dem Vertragsverh344ltnis der Parteien untrennbar verkn374pften Vertragsbeziehung des Beklagten zu dem Sachverst344ndigenb374ro B. als Partnerunternehmen der Kl344gerin komme diese Bestimmung letzt-lich einer Erstattungspflicht des Beklagten f374r den Fall des vorzeitigen Aus-scheidens aus der Pr374forganisation der Kl344gerin gleich. Dies folge daraus, dass einerseits das Ausbildungsentgelt zum 374berwiegenden Teil aufgrund des Darle-hensvertrags der Parteien f374r die Dauer von etwa drei Jahren kreditiert worden sei und zum anderen das Sachverst344ndigenb374ro B. sich als Arbeitgeber in dem Anstellungsvertrag zur 334bernahme der Ausbildungskosten verpflichtet ha-be. In ihrer Gesamtheit h344tten die von der Kl344gerin sowie dem Partnerb374ro B. mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertr344ge somit vorgesehen, dass der Beklagte die Ausbildungskosten gerade nicht tragen sollte, sofern er f374r die Dauer von drei Jahren nach abgeschlossener Ausbildung in der Organisation der Kl344gerin besch344ftigt ist. Die Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsver- 11 - 7 - trages stelle daher faktisch eine R374ckzahlungsregelung dar und keinen Erlass. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung an den Ma337st344ben der Rechtspre-chung des Bundesarbeitsgerichts zu R374ckzahlungsabreden f374r Aus- und Fort-bildungskosten bei Arbeitnehmern zu messen. Danach sei im Rahmen der nach 247 307 BGB vorzunehmenden Interessenabw344gung auch der die R374ckzahlungs-pflicht ausl366sende Tatbestand zu ber374cksichtigen. Eine R374ckzahlungsklausel stelle nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeit-nehmer in der Hand habe, durch eigene Betriebstreue der R374ckzahlungspflicht zu entgehen. Deshalb sei eine Regelung, die die (R374ck-)Zahlungspflicht f374r je-den Fall des Ausscheidens vorsehe, ohne nach dem Anlass und Grund der Be-endigung der T344tigkeit des Beklagten in der Organisation der Kl344gerin zu diffe-renzieren, unzul344ssig. Die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung m374sse in Anwendung von 247 306a BGB dazu f374hren, dass die von Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages erfassten Kosten nicht gegen374ber der Kl344gerin zu erstatten seien, sondern die Erlasswirkung eintrete. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung stand. 13 Zu Recht haben die Vorinstanzen die Unwirksamkeit der Entgeltregelung (Erlassklausel) in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages angenommen und hieraus die Unbegr374ndetheit des streitgegenst344ndlichen (restlichen) Verg374-tungsanspruchs der Kl344gerin hergeleitet. 14 - 8 - 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die formularver-tragliche Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages unter Ber374ck-sichtigung der Bestimmungen in den weiteren Vertr344gen zwischen den Parteien sowie mit dem Sachverst344ndigenb374ro B. einer Regelung 374ber die Erstat-tung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gleich zu stellen und als solche - unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit von Ausbildungskostenerstattungs- und -r374ckzahlungsklauseln entwickelten Grunds344tze - gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig ist. 15 a) Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Regelung in Ziffer 6 des Ausbildungsvertrages (insbesondere: Ziffer 6 Abs. 3) - die der Se-nat selbst344ndig auslegen kann (BGHZ 163, 321, 323 f) - nicht isoliert, sondern unter Ber374cksichtigung des gesamten Vertragsinhalts einschlie337lich der Indivi-dualbestandteile und des Zusammenwirkens dieser Klausel mit anderen, nicht angegriffenen Vertragsbestimmungen zu w374rdigen ist (BGHZ 106, 259, 263; 116, 1, 4; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - VIII ARZ 5/92 - NJW 1993, 532; jeweils m. w. N.). Das Berufungsgericht zeigt weiterhin rechtsfehlerfrei auf, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien untereinander (Ausbildungsvertrag; Kreditvertrag; "G. -Partnerschafts-Vertrag") sowie zwi-schen den Parteien und dem Sachverst344ndigenb374ro B. (Einbeziehung in den Ausbildungsvertrag; Anstellungsvertrag; "G. -Partnerschafts-Vertrag") in einem engen, wechselbez374glichen Zusammenhang stehen: Ausbildungsvertrag und Anstellungsvertrag sind ausdr374cklich aufeinander bezogen ausgestaltet und verflochten mit der (374ber jeweilige "G. -Partnerschafts-Vertr344ge" bzw. diesbez374gliche Vorvertr344ge vermittelten) Einbindung des Beklagten als (k374nfti-ger) Pr374fingenieur und seines Arbeitgebers, des Sachverst344ndigenb374ros B. , als Partnerunternehmen in die Pr374forganisation der Kl344gerin. Der Ausbil- 16 - 9 - dungsvertrag, der Anstellungsvertrag und der "G. -Partnerschafts-Vertrag" sind aufeinander abgestimmt und voneinander abh344ngig gemacht; diese Ver-tr344ge sind untrennbar miteinander verbunden. Dies gilt auch f374r den Kreditver-trag, der einen Ausbildungsvertrag sowie einen Partnerschaftsvertrag (bzw. ei-nen Vorvertrag hierzu) mit der Kl344gerin voraussetzt. Die Regelungen im Ausbil-dungs-, Anstellungs- und Partnerschaftsvertrag sowie im Kreditvertrag zielen bei einer Gesamtbetrachtung darauf ab, den Beklagten als (k374nftigen) Pr374fin-genieur dazu anzuhalten, f374r die Dauer von zumindest drei Jahren nach erfolg-reichem Abschluss der Ausbildung zum Pr374fingenieur ausschlie337lich f374r die Pr374forganisation der Kl344gerin und f374r das Sachverst344ndigenb374ro B. t344tig zu werden. Zum (mindestens dreij344hrigen) Verbleib im B374ro B. und in der Pr374forganisation der Kl344gerin soll der Beklagte dadurch bewogen werden, dass er in diesem Falle von den Kosten seiner bei der Kl344gerin durchgef374hrten Fort-bildung zum Pr374fingenieur letztlich freigehalten wird, und zwar zu einem (durch den Kreditvertrag verzinslich gestundeten) Anteil von zwei Dritteln durch seinen Arbeitgeber, das B374ro B. , (im Wege der Kosten374bernahme bzw. -erstat-tung) und zu einem weiteren Anteil von einem Drittel durch die Kl344gerin (im Wege des auch zugunsten des B374ros B. wirkenden Teilerlasses). b) Diese Gestaltung rechtfertigt die Annahme, dass die formularvertragli-che Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages einer Regelung 374ber die Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer an den Arbeit-geber gleich zu stellen und als solche gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig ist. 17 Nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularm344337ige Vertragsbestim-mung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der 18 - 10 - Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 und Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29; BAG NZA 2003, 668, 669; NZA 2009, 435, 438 Rn. 31; NZA 2009, 666, 667 Rn. 14). So liegt es hier. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Verein-barung der Pflicht des Arbeitnehmers zur R374ckzahlung oder Erstattung von Ausbildungskosten an den Arbeitgeber f374r den Fall, dass das Arbeitsverh344ltnis vor dem Ablauf einer bestimmten (Bindungs-)Frist endet, allerdings grunds344tz-lich zul344ssig und stellt nicht schon f374r sich genommen eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar (BAG NJW 2006, 3083, 3085 Rn. 24; NZA 2009, 435, 438 Rn. 34; NZA 2009, 666, 667 Rn. 17; s. auch BAG NZA 1994, 937, 938; NJW 2004, 3059, 3060). Dem liegt die Erw344gung zugrunde, dass ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen ist, die von ihm finanzierte Ausbildung des Arbeitnehmers f374r den eigenen Betrieb m366g-lichst langfristig nutzen zu k366nnen. Dieses Interesse ist jedoch mit der in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers und seinem Interesse, den Arbeitsplatz ohne Belastung mit Kos-ten frei w344hlen zu k366nnen, abzuw344gen. Im Rahmen einer G374ter- und Interes-senabw344gung nach Ma337gabe des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes und unter Heranziehung der Umst344nde des Einzelfalles ist zu pr374fen, ob die Erstattungs-pflicht dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar ist (BAG NZA 1991, 178, 179; NZA 1994, 937, 938; NZA 2002, 551, 552; NJW 2004, 3059, 3060; NJW 2006, 3083, 3085 Rn. 25; NZA 2009, 666, 668 Rn. 17). Bei dieser Abw344-gung ist zu ber374cksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer aus der vom 19 - 11 - Arbeitgeber finanzierten Ausbildung einen Vorteil erlangt, der seine Arbeits-marktchancen erh366ht und sich als geldwerte Verbesserung seiner beruflichen Position darstellt (vgl. BAG NZA 1991, 178, 179; NZA 1994, 937, 940; NZA 2002, 551, 552 f). Zudem darf die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers nur durch ein Ereignis ausgel366st werden, das in die (Verantwortungs- und Risiko-) Sph344re des Arbeitnehmers und nicht in die Sph344re des Arbeitgebers f344llt. Die Verpflichtung zur Erstattung der Ausbildungskosten vor Ablauf einer angemes-senen Bindungsfrist ist nur dann gerechtfertigt, wenn die vorzeitige L366sung des Arbeitsverh344ltnisses dem Bereich des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, er die Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses also beeinflussen kann und es in der Hand hat, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen (BAG NJW 2004, 3059, 3060; NJW 2006, 3083, 3085 Rn. 27; NJW 2007, 3018, 3019 Rn. 21; NZA 2009, 435, 439 Rn. 35; Schmidt, Die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten der beruflichen Bildung - Umfang und Grenzen der Vertragsges-taltung, NZA 2004, 1002, 1004 f). Gen374gt die vertragliche Regelung diesen An-forderungen nicht, so ist sie unwirksam. Diese Unwirksamkeit hat das Bundes-arbeitsgericht f374r den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Regelungen der Schuldrechtsreform aus einer Einzelfallbetrachtung unter Zugrundelegung von 247247 138, 242, 315 BGB und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet. Seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform (am 1. Januar 2003; Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB) und dem damit verbundenen Wegfall der ehedem in 247 23 Abs. 1 AGBG angeordne-ten Bereichsausnahme f374r Arbeitsvertr344ge unterzieht das Bundesarbeitsgericht arbeitsvertragliche Bestimmungen 374ber die Erstattung von Ausbildungskosten der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB n.F. (s. dazu BAG NJW 2006, 3083, 3084 Rn. 17; NJW 2007, 3018 f Rn. 14 ff; NZA 2009, 666, 667 Rn. 16). Dabei sind derartige Klauseln in Arbeitsvertr344gen kontrollf344hig, weil sich die Erstat-tungsregelungen im Kern nicht (isoliert) als Regelungen 374ber die Gegenleistung f374r die erhaltenen Ausbildungsleistungen des Arbeitgebers darstellen, sondern - 12 - als arbeitsvertragliche Abreden einzustufen sind, die die Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer faktisch erschweren (BAG NZA 2003, 668, 669). Im 334brigen kn374pft das Bundesarbeitsgericht an die zuvor entwickelten Grunds344tze an; allerdings kommt es bei der Kontrolle nun nicht mehr darauf an, ob die Be-endigung des Arbeitsverh344ltnisses im konkreten Fall - wie hier - in der Sph344re des Arbeitnehmers liegt. Die vertragliche Formularregelung ist im Rahmen der Inhaltskontrolle anhand einer 374berindividuellen, typisierenden und generalisie-renden Betrachtung zu w374rdigen (s. dazu BGHZ 105, 24, 31; 110, 241, 244; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99 - NJW 2002, 1713, 1715) und deshalb stets nichtig, wenn sie dem Arbeitnehmer ohne Ausnahme und ohne Differenzierung nach der Sph344re der ausl366senden Umst344nde f374r jeden Fall der vorfristigen Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses eine Erstattungspflicht f374r ent-standene Ausbildungskosten auferlegt (BAG NJW 2006, 3083, 3085 f Rn. 27 ff; NJW 2007, 3018, 3019 ff Rn. 19 ff; NZA 2009, 435, 439 Rn. 35; Schmidt aaO 1010). Dabei ist es unerheblich, ob die Pflicht des Arbeitnehmers zur R374ckzah-lung oder Erstattung der Ausbildungskosten erst mit der vorfristigen Beendi-gung des Arbeitsvertrages begr374ndet wird oder ob der Arbeitnehmer diese Kos-ten dem Arbeitgeber, gegebenenfalls aufgrund einer gesonderten Vereinba-rung, als "Darlehen" schuldet und der Erlass dieser Darlehensforderung an die Einhaltung der Bindungsfrist gekn374pft wird. Denn bei derartigen Abreden ist in Wahrheit - entgegen dem Wortlaut - kein Darlehen im Rechtssinne gewollt, son-dern eine arbeitsvertragliche Vereinbarung 374ber die Tragung der Ausbildungs-kosten (s. BAG NZA 1991, 178 f; NJW 2007, 3018 f Rn. 15 ff; NZA 2009, 435, 438 Rn. 32; Schmidt aaO 1006). bb) Nach diesen Grunds344tzen, denen sich der erkennende Senat an-schlie337t, ergibt sich die Unwirksamkeit der Entgeltregelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrags. 20 - 13 - 21 Die Kl344gerin ist zwar nicht der Arbeitgeber des von ihr ausgebildeten Pr374fingenieurs. Bei gebotener Gesamtbetrachtung der wechselbez374glichen Ver-tragsverh344ltnisse und der Interessenlage der Beteiligten nimmt die Kl344gerin aber eine Stellung ein, die der eines Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer die Fortbildungskosten finanziert und ihn hierdurch an seinen Betreib zu binden versucht, vergleichbar ist; auch erweist sich der von ihr ausgebildete Pr374finge-nieur im Verh344ltnis zu der Kl344gerin in gleicher Weise schutzw374rdig wie gegen-374ber seinem eigentlichen Arbeitgeber, dem Sachverst344ndigenb374ro B. . Der Kl344gerin geht es bei der Entgeltregelung insgesamt darum, den Pr374f-ingenieur in ihrem eigenen Erwerbsinteresse dauerhaft - zumindest f374r eine be-stimmte Frist - ausschlie337lich in ihre Pr374forganisation einzubinden und ihm den Wechsel zu einer anderen Pr374forganisation zu erschweren. Der Ingenieur darf neben der G. keiner anderen 334berwachungsorganisation oder Technischen Pr374fstelle angeh366ren und diese auch nicht unterst374tzen (Ziffer 9. 3. des Ausbil-dungsvertrags; Ziffer I. 4. des Partnerschaftsvertrags), und die Anstellung bei dem Ingenieurb374ro sowie die Zugeh366rigkeit des Ingenieurs zur Pr374forganisation der Kl344gerin werden voneinander abh344ngig gemacht (Ziffer 2 Abs. 3 und Zif-fer 15 des Anstellungsvertrags; Ziffer III. 1. des Partnerschaftsvertrags). Insbe-sondere f374hrt der Wechsel des Arbeitgebers (Ingenieurb374ro) zugleich auch zum Ausscheiden aus der Pr374forganisation der Kl344gerin (Ziffer III. 1. des Partner-schaftsvertrags). Verbleibt der Pr374fingenieur zumindest drei Jahre (ausschlie337-lich) in der Pr374forganisation der Kl344gerin (und im Ingenieurb374ro seines Arbeit-gebers), so wird er von den Kosten seiner Ausbildung vollumf344nglich freigehal-ten. Auf diese Weise wird ein Wechsel der Pr374forganisation - der mit einem Wechsel des Arbeitgebers einhergeht - vor Ablauf der Dreijahresfrist faktisch behindert, weil der Ingenieur solchenfalls mit Kosten belastet w374rde, die er 22 - 14 - sonst nicht zu tragen h344tte. Die Fortbildung der Ingenieure zu Pr374fingenieuren dient - (weit) 374ber die Erzielung von Einnahmen aus der Ausbildungsverg374tung hinaus - dem eigenen Erwerbsinteresse der Kl344gerin, da sie die von ihr ausge-bildeten Pr374fingenieure zur Erf374llung ihrer Aufgaben einsetzt und hierbei einen Teil der daf374r vereinnahmten Verg374tungen einbeh344lt. Die von diesem Erwerbs-interesse der Kl344gerin geleitete Einbindung des Pr374fingenieurs in ihre Pr374forga-nisation und die enge Verflechtung dieser Zugeh366rigkeit mit dem Arbeitsver-h344ltnis zwischen dem Pr374fingenieur und dem Ingenieurb374ro seines Arbeitsge-bers unterscheiden die Kl344gerin von einem Unternehmen, das lediglich Ausbil-dungsleistungen erbringt und hierf374r die geschuldete Verg374tung verlangt, und rechtfertigen bez374glich der Entgeltregelung die Gleichstellung der Kl344gerin mit einem Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer die Ausbildungskosten finanziert. Auch aus der Sicht des fortzubildenden Ingenieurs stellt sich das Ver-h344ltnis zur Kl344gerin im Wesentlichen ebenso dar wie f374r einen Arbeitnehmer zu seinem die Fortbildungskosten finanzierenden Arbeitgeber. Unbeschadet der Erstattungsregelung in Ziffer 13 des Anstellungsvertrags und der gesamt-schuldnerischen Mithaftung des Ingenieurb374ros gem344337 Ziffer 13 des Ausbil-dungsvertrags wird der Ingenieur gegen374ber der Kl344gerin zur Zahlung der Fort-bildungskosten verpflichtet und durch die Teilerlassregelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrags f374r eine gewisse Frist an die Pr374forganisation der Kl344-gerin gebunden. Die Schutzbed374rftigkeit des Ingenieurs entf344llt nicht deshalb, weil er nach Ma337gabe von Ziffer 13 des Anstellungsvertrags von dem Ingeni-eurb374ro die (vollst344ndige bzw. anteilige) 334bernahme der Ausbildungskosten verlangen kann und das Ingenieurb374ro gem344337 Ziffer 13 des Ausbildungsver-trags als schuldbeitretender Gesamtschuldner f374r die Zahlung der Ausbildungs-verg374tung an die Kl344gerin mithaftet. Denn die umfassende Einstandspflicht des Ingenieurs gegen374ber der Kl344gerin bleibt hiervon unber374hrt, und im Falle der 23 - 15 - Insolvenz des Ingenieurb374ros liefe ein gegen dieses bestehender Erstattungs- oder Freistellungsanspruch leer. Zudem wird der Anspruch des Ingenieurs ge-gen das Ingenieurb374ro auf 334bernahme der Ausbildungskosten dem Umfang nach - die Wirksamkeit dieser arbeitsvertraglichen Regelung dahingestellt - da-von abh344ngig gemacht, dass er nach dem (erfolgreichen) Abschluss seiner Fortbildung zum Pr374fingenieur weiterhin bei dem Ingenieurb374ro angestellt bleibt (Ziffer 13 des Anstellungsvertrags). Der Pr374fingenieur kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er im Falle der Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses mit seinem (bisherigen) Arbeitgeber die M366glichkeit habe, eine Anstellung bei einem anderen der bundesweit 600 mit der Pr374forganisation der Kl344gerin ver-bundenen Ingenieurb374ros zu erlangen oder als selbst344ndiger Pr374fingenieur ein "Partner" der Kl344gerin zu werden. Die arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit eines bei der Kl344gerin ausgebildeten Pr374fingenieurs wird schon dadurch erheb-lich eingeschr344nkt, dass es ihm erschwert wird, zu einem au337erhalb der Pr374for-ganisation der Kl344gerin stehenden Arbeitgeber zu wechseln oder sich sonst als selbst344ndiger Pr374fingenieur zu bet344tigen. Dar374ber hinaus liegt es auf der Hand, dass in der Lebenswirklichkeit ohnehin nur ein geringer Bruchteil dieser 600 Betriebe als potentielle (neue) Arbeitgeber in Betracht kommen (etwa diejeni-gen, die sich in zumutbarer Entfernung zum Lebensmittelpunkt des Ingenieurs und seiner Familie befinden). Zudem ist zu beachten, dass aufgrund der ver-traglichen Regelungen mit der Anstellung im Ingenieurb374ro seines Arbeitgebers auch die 374ber den "G. -Partnerschafts-Vertrag" vermittelte Zugeh366rigkeit des Pr374fingenieurs zur Pr374forganisation der Kl344gerin mit sofortiger Wirkung endet (Ziffer III. 1. des Partnerschaftsvertrages), ohne dass dem Pr374fingenieur zu-gleich ein Anspruch einger344umt wird, bei einem anderen zur Pr374forganisation der Kl344gerin geh366renden Ingenieurb374ro angestellt oder selbst344ndig zum "Part-ner" der Kl344gerin zu werden. Hinzu kommt, dass die (Teil-)Erlassregelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages eine "ununterbrochene" Anstellung - 16 - (bzw. Zugeh366rigkeit zur Pr374forganisation der Kl344gerin) voraussetzt; es ist aber, etwa im Falle einer von der Klausel ebenfalls erfassten Arbeitgeberk374ndigung, keineswegs selbstverst344ndlich, dass es einem Pr374fingenieur in kurzer Zeit ge-lingt, 204nahtlos223 bei einem anderen, der Organisation der Kl344gerin angeh366rigen Ingenieurb374ro eine Anstellung zu annehmbaren Bedingungen zu finden. Nach dem zuvor Gesagten ergibt sich Unwirksamkeit der als Allgemeine Gesch344ftsbedingung anzusehenden (Teil-)Erlassregelung daraus, dass sie nicht nach dem Grund der Beendigung des Verbleibs in der Pr374forganisation der Kl344gerin differenziert und damit auch Beendigungsgr374nde aus der Sph344re der Kl344gerin oder des Arbeitgebers des Pr374fingenieurs erfasst. F374r die rechtli-che Bewertung ist es dabei ohne Belang, ob mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Ingenieurs aus der Pr374forganisation der Kl344gerin die Erstattungspflicht erst begr374ndet oder ein in Aussicht gestellter (Teil-)Erlass hinf344llig wird, da beide Regelungsm366glichkeiten wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg - n344mlich die nachtr344gliche (anteilige) Kostenbelastung des Ingenieurs im Falle seines vor-fristigen Ausscheidens - abzielen. 24 2. Die Nichtigkeitsfolge besteht nicht - wie bei Annahme einer Unwirksam-keit der (Teil-)Erlassklausel in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages als sol-cher - darin, dass der Ingenieur unabh344ngig von der Dauer seines Verbleibs in der Pr374forganisation der Kl344gerin verpflichtet w344re, dieser den vollen Betrag der vereinbarten Verg374tung zu entrichten. Die Unwirksamkeit der Entgeltregelung hat gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr die Folge, dass der Kl344gerin kein Anspruch auf Zahlung des von der Erlassklausel erfassten und hier streitge-genst344ndlichen Drittels des Ausbildungsentgelts zusteht. Bei gebotener werten-der Betrachtung stellt sich die betroffene (Teil-)Erlassklausel als eine (formular-vertragliche) Entgeltregelung dar, die insgesamt auf eine befristete Bindung des 25 - 17 - Ingenieurs an die Pr374forganisation der Kl344gerin abzielt, dabei nicht nach der Sph344re der Beendigungsgr374nde differenziert und deshalb unzul344ssig ist. Die Unwirksamkeit der Entgeltregelung betrifft nicht den (Teil-)Erlass als solchen, sondern seine Bedingungen, und f374hrt deshalb zum Verlust des Zahlungsan-spruchs. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Falle, dass ein Arbeitgeber sei-nem Arbeitnehmer die von ihm finanzierten Ausbildungskosten kreditiert und den Erlass der "Darlehensschuld" ohne gebotene Differenzierung nach der Sph344re des die Aufl366sung begr374ndenden Umstandes formularvertraglich davon abh344ngig macht, dass das Arbeitsverh344ltnis nicht vor dem Ablauf einer be-stimmten Bindungsfrist endet. Hierzu bedarf es entgegen der Ansicht der Vorin-stanzen der Heranziehung von 247 306a BGB nicht. Die Folge des Verlusts des Zahlungsanspruchs (gerichtet auf Verg374tung, Erstattung oder R374ckzahlung) ergibt sich direkt aus 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Beseitigung einer ver-traglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entge-gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Unwirksam-keit einer formularm344337igen "Ausbildungskostenr374ckzahlungsklausel", insbeson-dere bei einer zu langen Bindungsdauer, eine erg344nzende Vertragsauslegung nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BAG NZA 2009, 666, 668 Rn. 27 ff). Die Frage, ob auch bei der vorliegenden Fallgestaltung eine erg344n-zende Vertragsauslegung h344tte in Betracht kommen k366nnen, braucht, da hierzu 26 - 18 - jeder Sachvortrag fehlt und die Revision insoweit auch keine R374gen erhoben hat, nicht vertieft zu werden. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 04.12.2007 - 11 C 853/07 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 9 S 11/08 -
Full & Egal Universal Law Academy