BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 207/08 vom 8. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Streitwert: bis 15.000,00 200 Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzul344ssig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach 247 26 Nr. 8 EGZPO erfor-derlich, 374ber 20.000,00 200 liegt, sondern nur bis zu einer H366he von 15.000,00 200 glaubhaft gemacht ist. 1 Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu ei-ner Auskunft ist f374r die Bemessung der Beschwer nach der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzu-stellen, den die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordert (siehe nur BGHZ 128, 85, 89). 2 - 3 - 1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 hat der Beklagte die Ausk374nfte, zu denen er verurteilt worden ist, in gewissem Umfang bereits erteilt (Anlage Z 5 i.V.m. BU 6, 2. Abs.). Beschwert ist der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1 nur insoweit, als er jetzt noch - zus344tzlich - Auskunft erteilen soll 374ber Rechnungen, die im Jahre 2003 und fr374her gestellt worden sind, jedoch erst in 2004 oder 2005 bezahlt wurden. Den Aufwand hierf374r sch344tzt der Senat auf nicht mehr als 100 Stunden. 3 a) Dabei geht der Senat insbesondere aufgrund der eidesstattlichen Ver-sicherung von Frau S. davon aus, dass die 334berpr374fung einer einzelnen Rechnung durchaus einen gewissen Zeitaufwand erfordert. Diese sowie die weiteren eidesstattlichen Versicherungen blenden jedoch v366llig aus, dass an-hand der Zahlungseing344nge der Jahre 2004 und 2005 unschwer festzustellen ist, welche Rechnungen mit welchen Rechnungsnummern, die in der bisherigen Aufstellung noch nicht erfasst sind, zus344tzlich in den Jahren 2004 und 2005 bezahlt worden sind. Anhand der Rechnungsnummern kann dann gezielt auf diese Rechnungen zugegriffen werden; es m374ssen nicht etwa s344mtliche Ordner der vergangenen Jahre nach derartigen Rechnungen durchsucht werden. 4 b) Dass f374r den Steuerberater, nachdem Frau S. die Listen f374r die Jahre 2004 und 2005 erg344nzt hat, "zur Ermittlung des Praxiswerts" weitere 35.000,00 200 anfallen sollen, wie in der eidesstattlichen Versicherung ohne Er-l344uterung behauptet wird, h344lt der Senat nicht ansatzweise f374r nachvollziehbar und dementsprechend nicht f374r glaubhaft gemacht. 5 2. Zu dem Auskunftsantrag zu Ziff. 2 verhalten sich die Glaubhaftma-chungen nicht. Hierf374r sch344tzt der Senat den Zeitaufwand auf allenfalls 10 Stunden, da nicht ersichtlich ist, dass es irgendwelche Schwierigkeiten be- 6 - 4 - reitet, Auskunft 374ber beendete Mandate f374r einen Zeitraum von einem halben Jahr zu erteilen. 7 3. Hinsichtlich der Erstellung der Schlussbilanz ist an zus344tzlichem Ar-beitsaufwand die Auskunftserteilung 374ber die sogenannten halbfertigen Produk-te, d.h. 374ber den abrechenbaren Mandatsstand zum 31. Dezember 2005 erfor-derlich. Den hierf374r ben366tigten Zeitaufwand h344lt der Senat allenfalls in einem Umfang von 150 Stunden f374r glaubhaft gemacht. a) Der Beklagte verkennt, dass sich nicht in jeder der von ihm zugrunde gelegten 1000 Akten ein abrechenbarer Mandatsstand befinden wird, der nach seinen Angaben eine Dokumentationszeit von ungef344hr 20 Minuten pro Ab-rechnung erfordern soll. Fehlt es an einem abrechenbaren Mandatsstand, be-darf diese Akte keiner weiteren Bearbeitung; die Feststellung als solche erfor-dert allenfalls wenige Minuten. Hinzu kommt, dass von den von dem Beklagten zugrunde gelegten 1000 Akten, soweit darin laufende Mandate enthalten wa-ren, eine nicht unerhebliche Anzahl zwischenzeitlich abgerechnet ist, so dass f374r die Auskunftserteilung auf die in den Akten bereits vorhandenen Abrech-nungen zur374ckgegriffen werden kann. 8 b) Nach den Angaben des Steuerberaters entstehen auf seiner Seite f374r die Erg344nzung der Schlussbilanz keine zus344tzlichen Kosten. 9 4. Ausgehend von den o.a. Stunden h344lt der Senat allenfalls einen mit der Auskunftserteilung verbundenen Kostenaufwand von 15.000,00 200 f374r glaub-haft gemacht. Dies gilt selbst dann, wenn man hinsichtlich der von dem Beklag-ten selbst zu leistenden Arbeiten den von ihm angegebenen hohen Stunden-satz von 92,00 200 unterstellt. Denn die meisten der f374r die Auskunftserteilung erforderlichen Arbeiten - der Senat h344lt f374r den Beklagten selbst maximal 100 Stunden f374r erforderlich - und somit die darauf entfallenden Stunden m374s- 10 - 5 - sen nicht von dem Beklagten selbst, sondern k366nnen von einer anwaltlichen Hilfskraft erbracht werden, hinsichtlich derer - besonders gro337z374gig zu Gunsten des Beklagten gerechnet - ein Stundensatz von 30,00 200 gerechtfertigt ist. 11 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde h344tte im 334brigen aber auch keine Aussicht auf Erfolg, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe-nen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. 12 - 6 - Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 13 Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 10 O 280/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2008 - 12 U 45/08 -
Full & Egal Universal Law Academy