BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/08 Verkündet am: 7. Juli 2011 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gartencenter Pötschke Mar kenG § 12, § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 1, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 a) Besteht eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grund - sätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann eine Partei die von ihr verwendete Unternehmensbezeichnung nur ausnahmsweise auch als (Dienstleistungs - )Marke eintragen lassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 = WRP 2011, 886 Peek & Cloppenburg II). b) Die Eintragung einer Marke für die angebotenen Dienstleistungen zur A bs i- cherung eines nur regional benutzten Unternehmenskennzeichens muss die andere Partei allenfalls dann hinnehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, eine Schwächung des von beiden Parteien verwendeten Zeichens zu verhindern. BGH, Urteil vom 7. Jul i 2011 - I ZR 207/08 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 14. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande s- ge richts Hamm vom 6. November 2008 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl ägerin zu 1 führt seit 2002 einen Fachversand fü r den Gartenb e- n- de s weit tätig ist. Sie ist unter anderem Inhaberin der 1959 angemeldeten Wor t- marke , der 1990 angemeldeten Wortmarke o- wie der 1953 angem eldeten Wort - Die mit der Klägerin zu 1 verbundene Kläge rin zu 2 betreibt seit 2001 unter der Bezeic h- n desweit tätigen Fachversand für Artikel der Garten - und Wohnraumgesta l tung. D ie Gesellschafter der Beklagten betreiben seit 1957 ein Gartencenter in Schwerte. Die Beklagte ist seit 1960 im Handelsregister eingetragen. Sie b e- nutzt neben ihr - Center Gerhard e- Fü r d ie Beklagte war seit 1991 eine Wort - / Bildmarke eingetragen , die eine stilisierte Gärtnerfigur darstellte , deren Schü r ze 1 2 - 3 - mit dem Schriftzug versehen war . Diese Marke ist mit Wir kung zum 9. September 2010 wegen Verfalls gelöscht wo r den. Die Geschäftsführerin der Klägerin nen und Ha rry Pötschke, der Gesel l- schafter der Beklagten, sind Enkel des Harry Pötschke, der entw e der im Jahre 1912 oder zu Beginn der zwanzig er Jahre in Thüringen eine Gärtnerei und e i- nen Fachversand für den Gartenbedarf g eg ründet hatte . Die Rechtsvo r gängerin der K lägerin zu 1 hatte ihr Unternehmen zeitweise ausg e weitet. Aus dieser Zeit stammt ein bereits seit vielen Jahren aus dem Unternehmen ausgeglieder ter Gartenbetrieb in Willich - vo n einem Vetter der Geschäft s führerin der Klägeri n nen geführt wird. Am 17. November 2005 meldete die Beklagte die n- Nr. 30568593.7) für zahlreiche Waren und Dienstleistungen des Gartenbedarfs an . Die Marke wurde am 9. J uni 2006 eingetragen. Die Kl ä- gerinnen begehren die Löschung dieser Marke. Sie machen geltend, die B e- klagte habe durch die Markenanmeldung e ine seit Jahr en bestehende Koexi s- h- i tig verändert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, durch die Eintragung der angegriffenen Marke habe sich die Koexistenzlage nicht zu Lasten der Klägerinnen verschlechtert. Eine gewisse Verwechslung s- gefahr, die Gleichna mige hinnehmen müssten, habe sich durch die Markena n- meldung insbesondere deshalb nicht erhöht, weil die Parteien in unterschiedl i- chen Handelsbereichen tätig seien. Eine markenmäßige Nutzung des Namens sich die Klägerinnen 3 4 5 - 4 - auch gegen die seit 1991 zu ihren Gunsten eingetragene Wort - /Bildmarke z u- nächst nicht gewandt hätten. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt , in die L öschung der Deutschen Marke 305 68 einzuwillige n. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom S e- nat zugelassenen Revision , d e ren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage we i ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungs gericht hat einen Löschungsanspru ch aus § 1 5 Abs. 4 und 2 MarkenG in Verbindung mit den Rechtsgedanken der § 51 Abs. 1 , § 55 MarkenG bejaht. Dazu hat es ausg e führt: Den Klägerinnen stehe aufgrund jahrelanger Benutzung als Firme n- schlagwort jeweils für die Bezeichnung en und ein Schutz als Unternehmenskennzeichen zu. Diese Kenn z eiche n- worden. Prägender Bestandteil der sich gegenüberstehenden Zei chen sei der - und Branchenähnlic h- ke it best e he Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke sei prioritätsjünger als die Kennzeichenrechte der Klägerinnen. Ob sich die Beklagte auf Rechte aus einem gleich lauten den ä l te ren Firmenschla gwort berufen könne, sei nicht maßgeblich. Es komme im Ve r hältnis der Parteien zueinander und der sich gegenüberstehenden Zeichen 6 7 8 9 10 - 5 - ausnahmsweise nicht auf den Grundsatz der Priorität an, sondern auf die Grundregeln des Rechts de r Gleichnamigen. Die Parteien hätten über Jahre stillschweigend eine Koexistenz in Bezug auf solche Kennzeichenrechte b e- seien . Die Grundlagen dieser Koexistenz seien durch die Anmeldung der Marke n- worden, Waren im gesamten Bundesgebiet mit d i e ser Marke zu kennzeic h nen oder entsprechende Lizenzen zu vergeben. Es sei bereits fraglich , ob eine Markenanmeldung überhau pt unter den Schutz des Rechts der Gleichnamigen falle . Jedenfalls brauche der andere Namensträger die sich aus einem markenmäßigen Gebrauch des Namens e r- gebenden zusätzlichen Verwechslungsmöglichkeiten nicht zu dulden. Das Ma r- kenrecht erlaube im Gegensatz zum Firmenrecht eine selbständige wirtschaftl i- che Verwertung des Zeichens und gebe der Beklagten eine stärkere Stellung als das Firmenrecht , d essen Bestand von der Fortführung des Be triebs abhä n- ge . Außerdem werde der Grad der Verwechslungsgefahr erhöht, w eil dem Ve r- kehr das Auseinanderhalten der Firmenbezeichnungen auch mit den unte r- schiedlichen Ortsbezeichnungen leichter falle als die Untersche i dung der Marke von dem betreffenden Firmenschlagwort. Es komme hin z u, dass die Beklagte nicht ihre vollständige Firma zum Gegenstand des Markenschutzes gemacht habe, sondern allein den Familiennamen ohne den Vorna r hard erhöhe die Verwechslungsgefahr zusätzlich. Durch die Markenanmeldung sei schließlich auch der räumliche Schutzbereich des zuvor nur ört lich in ihrem T ä- tigk eitsbereich begrenzt benutzten Unternehm en skenn zeichens der Beklagten auf das gesamte Bundesgebiet erweitert wo r den. 11 - 6 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. D as Berufungsgericht hat mit Recht ein en Löschungsanspruch aus § § 12, 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 MarkenG bejaht . 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der in § 51 Abs. 1, § 12 MarkenG geregelte ältere Zeitrang einer geschäftlichen B e- zeichnung als V oraussetzung einer auf Löschung einer Marke gerichteten Kl a- ge dann nicht maßgebend ist , wenn der Streitfall nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsä t zen zu be urteilen ist. Die se Grundsätze sind i m Hinblick auf die gemäß § 15 Abs. 4 und 5 MarkenG gegen die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung gerichteten Ansprüche im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen - Bau) . Sie können aber a uch einem auf Einwilligung in die L ö- schung der Marke gerichteten Anspruch gemäß § 12 MarkenG entgegengeha l- ten werden (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Rn. 29 i.V.m . Rn. 17 - City Post ; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, WRP 2011, 886 Rn. 35 - Peek & Clop p enburg II ) . Denn § 12 MarkenG setzt v o- raus, dass dem Inhaber des älteren Zeichenrechts die Befugnis zusteht, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Dies best immt sich sowohl nach den Vorausse t- zungen als auch nach de n Schranken der Verletzungstatbestände i m S inne der § § 14 , 15 MarkenG (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. , § 12 Rn. 4; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medie n- recht, 2. Aufl. , § 12 MarkenG Rn. 3) und damit auch nach der Schrankenb e- stimmung des § 23 MarkenG . 12 13 14 - 7 - 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unb ea n- standet angenommen, dass die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgänger ihre Unte r- nehmenskennze ichen jahrelang unbeanstandet nebeneinander benutzt h a ben und deshalb eine Gleichgewichtslage besteht, auf die grundsätzlich die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen entspre chend anz u wenden sind. Danach kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzei chenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang unters a gen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand ein greifen , sondern muss die Nu t- zung des Zeiche ns durch den Inhaber des prioritätsjünger e n Kennzeiche n- rechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inh a- ber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hi n- nehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrech ts die Verwech s- lungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare unternimmt , um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weites t- gehend entgegenzuwirk en (BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 19 = WRP 2010, 880 - Peek & Clo p penburg I , mwN). 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Anmeldung einer mit den Kennzeichenrechten der Klägerin nen verwechslungsfähigen Marke eine St ö- rung der Gleichgewichtslage gesehen, die nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen nicht gerechtfertigt ist. Die gegen diese Beurteilung geric h- t e ten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verwec hslungsgefahr g e- mäß § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Unternehmenskennzeichen der Kläg e- ri n nen und der angegriffenen Marke an genommen. 15 16 17 18 - 8 - Gegen die Bejahung einer Zeichenähnlichkeit wendet sich die Revisi on ohne Erfolg mit dem Einwand, durch die Verwendung d n- r- wechslungsgefahr zu vermeiden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei a n- genommen, dass die angegriffene Marke wegen des beschreibenden Chara k- ters des Besta h- d er seinerseits der prägende Bestandteil der Bezeic h nungen Auch die Waren - und Bra n- chenähnlichkeit h at das Berufungsgericht zutre ffend bejaht. Es hat darauf a b- gestellt, dass die Parteien gleiche oder ähnliche Waren in verschiedenen Ve r- triebsformen anbieten und es bei der Benutzung der angegriffenen Marke um die Kennzeichnung von Waren geht, die die Klägerinnen im Wege des Ve r- sandhan im Bereich der Land - , Garten - n reichend ähnlich mit der von den Klägerinnen erbrachten Dienstleistungen eines Fachversands für Gartenbedarf bzw. für Garten - u nd Wohnraumgestaltung. Hiergegen wendet sich die Revision nur pauschal, ohne ko nkrete Rechtsfehler aufzuzeigen. So l- che sind jedoch nicht ersichtlich. b ) D ie Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen können es regelm ä ßig nicht rechtfertigen, dass der Name oder die namensmäßige Unternehmensb e- zeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1966 - Ib ZB 8/65, BGHZ 45, 246, 249 - Merck; Urteil vom 12. Dezember 1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = W RP 1986, 265 - Fürstenberg; BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 140/93, B GH Z 130, 276, 288 - Torres; Goldmann, Der Schutz des Unternehmensken n- zeichens, 2. Aufl. , § 17 Rn. 52 ff.; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. , § 15 Rn. 154; Großkomm. UWG /Teplitzky , § 16 Rn. 387 ff.; Büscher, MarkenR 2007, 453, 457). D as Recht der Gleichnamigen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine 19 20 - 9 - Partei ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Unternehmen s- kennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbares rechtlic h schützenswertes Interesse besteht für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen durch einen Familiennamen nicht. Es ist daher in aller Regel nicht gerechtfertigt, dass der Inhaber ältere r Kennz eichenrechte nicht nur den persönlichkeitsrechtlich pr ivilegierten Gebrauch des Namens als Unterne h- menskennzeichen , sondern auch den markenmäßigen Gebrauch oder die Ei n- tragung als Marke dulden muss ( BGHZ 45, 246, 250 - Merck ; BGH, U r teil vom 21. Mai 1969 - I ZR 131/66, GRUR 1969, 690, 691 - Faber; BGH, GRUR 1 986, 402, 403 - Fürstenberg; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 478 = WRP 1991, 477 - Caren Pfle ger ; BGH, WRP 2011, 886 Rn. 40 - Peek & Clo p penburg II ; krit. Scholz, GRUR 1996, 679, 687 ). Die Anmeldung eines Namens als Marke du rch den Prioritätsjüngeren stellt daher ebenso wie der Übergang von einer firmenmäßigen zu einer markenmäßigen Benutzung grundsätzlich eine unzulässige nachteilige Veränderung einer b e- stehenden Gleichgewichtslage dar, die der Inhaber des älteren Namensrech ts nicht hinnehmen muss (BGHZ 45, 246, 249 f. - Merck; BGH, Urteil vom 18. No - vember 1966 - Ib ZR 16/65, GRUR 1967, 355 - Rabe; Urteil vom 21. November 1969 - I ZR 135/67, GRUR 1970, 3 15, 317 - Napoléon III; Hacker in Ströbele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl. , § 23 Rn. 37; Lange, Marken - und Kennzeichenrecht , § 7 Rn. 264; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rn. 36; Büscher in Bü scher/Dittmer/ Schi - wy aaO § 15 MarkenG Rn. 21). c ) Nach diesen Grundsätzen scheidet im S treitfall ein e Rechtfertigun g der Marken eintragung aus . aa ) Nach der Rechtsprechung des Senat s und der herrschende n Me i- nung in der Literatur kann ein markenmäßige r Gebrauch des Namens nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen allenfalls unter engen Vorausse t- 21 22 - 10 - zungen g er echtf ertigt werden . Möglich ist dies nur , wenn b e sondere, gewichtige Gründe vorliegen , nach denen eine so enge Beziehung zwischen Ware und Namen besteht, dass es für den Namensträger unzumutbar wäre, auf die B e- nutzung seines Namens als Marke zu verzichten. Die s kann in Betracht ko m- men, wenn ein Namensträger bei der Schaffung oder Gestaltung einer b e- stimmten Ware oder Warenart unter seinem Namen besondere schöpferische Leistungen erbracht hat und der Verkehr die Ware aufgrund dieser schöpfer i- schen Leistung ohnehi n mit dem Namensträger identifiziert ( BGH, GRUR 1991, 475 , 478 - Caren Pfleger; Goldmann aaO § 17 Rn. 5 6 ; Hacker in Ströb e- le/Hacker aaO § 23 Rn. 27; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rn. 36; Fezer aaO § 15 Rn. 154; Lange aaO § 7 Rn. 240 7 , 2621; Großkomm.UWG/ T eplitzky , § 16 Rn. 389 ; Büscher, Ma r kenR 2007, 453, 457 ). Daran hält der Senat fest. Der Umstand , dass die vom Bundesgericht s- hof entwickelten Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen seit Inkrafttreten des Markengesetzes im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG zu prüfen s ind , rech t- fertigt keine abweichende Beurteilung . Die genannte Bestimmung ist Au s druck des allgemeinen Grundsatzes, dass niemand an der lauteren Führung seines Namens im geschäftlichen Verkehr gehindert werden soll . Sie bietet nach dem Willen des Gesetzge bers die Handhabe zur Fortführung der Rechtsprechung betreffend die Befugnis zur Namens führung ( vgl. Begründung des Regierung s- entwurfs des Markenrechtsreformgesetzes, BT - Drucks. 12/ 6581, S. 80 ). Diese Grundsätze erhalten zudem durch die Systematik der Schut z- schranken des § 23 MarkenG eine zusätzliche Stütze. So muss das Bedürfnis des Namensträgers für einen markenmäßigen Gebrauch seines Namens de m- jenigen an der Führung des eigenen Namens als solchem, der Nennung der e i- genen Adresse oder etwa dem Hinweis auf die Beschaffenheit und Herkunft e i- gener Waren entsprechen (Goldmann aaO § 17 Rn. 57). Auch deshalb ko m- 23 24 - 11 - men nur besondere, gewichtige Gründe in Betracht, die ausnahmsweise die Privilegierung einer Verwendung des Namens zur Kennzeichnung von Waren oder D ienstleistungen durch die Grundsätze der Namensgleichen rechtfert i gen können. Dass die markenmäßige Verwendung des Namens zweckmäßi g und wirtschaftlich sinnvoll erscheint, reicht ebenso wenig aus wie etwa das allg e- meine Bedürfnis, den Namen für andere Ware n und Dienstleistungen oder im Rahmen eines Merchandisingkonzepts durch Lizenzerteilung zu verwerten ( BGH , GRUR 1991, 475, 478 - Caren Pfleger; WRP 2011, 886 Rn. 44 - Peek & Clop p enburg II ; Goldmann aaO § 17 Rn. 57; Ha cker in Ströbele/Hacker aaO § 23 Rn. 2 7). bb ) Die Revision zeigt keine Umstände auf , die eine ausnahmsweise Verpflichtung der Klägerinnen zur Duldung der in der Eintragung der angegri f- fenen Marke d er Beklagten liegenden Störung der Gleichgewichtslage im Strei t- fall rechtferti gen kön n ten. (1 ) Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, d ass die Beklagte , i h- re Gesellschafter oder die ursprüngliche n Namensträger, von denen die Bekla g- te ihre geschäftliche Bezeichnung ableitet, im Sinne der oben genannten Grundsätze bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder Warenart unter i hr em Namen besondere schöpferische Leistungen erbracht ha ben und der Verkehr Waren oder Dienstleistungen , für die die angegriffene Marke eingetragen ist , aufgrund dieser schöpferischen Leistung mit dem Unte r- nehmenskennzeichen der Beklagten identifiziert. Die Beklagte betreibt ein Ga r- te n center . 25 26 - 12 - (2 ) Die Revision macht ein gewichtiges Bedürfnis der Beklagten ge l- tend, auch Waren und Dienstleistungen mit ihrem Namen zu kennzeichnen und verweist darauf, hierau r- ten - Center Gerhard Damit ist kein besond e- rer, gewichtiger Grund angesprochen , der eine nur in A usnahm e fällen zulässige Eintragung als Marke rechtfertigen kann. Die Revision beschreibt insoweit alle n- falls ein allgemeines Interesse der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit, nicht aber ein nach den dargelegten Grundsätzen erforderliches besond e res , gewichtig es Interesse . (3 ) Unerheblich ist weiter hin der Einwand der Revision, die Anmeldung der einen bundesweit en Schutz beanspruchenden Marke sei nicht mit einer räuml i chen Expansion verbunden, da die Tätigkeit der Beklagten bereits zuvor weit über den Raum S chwerte hinausgegangen sei. Dies stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht in Frage, wonach eine vor Markenanmeldung li e- gende erden k a nn. Im Übrigen kann der Umstand, dass es möglicherweise an einer zusätzlichen räumliche n Ausdehnung der Benutzung eines Zeichens fehlt, nicht s an der Störung der Gleichg e wichtslage ändern, die bereits im Übergang des firmenmäßigen in den markenmäßi gen Gebrauch eines N a mens liegt. (4 ) Ebenfalls z utreffend hat das Berufungsgericht k eine Rechtfertigung für die Störung der Gleichgewichtslage darin erblickt , dass bereits seit 1991 z u- gunsten der Beklagten eine Wort - /Bildmarke eingetragen war, die den Namen s- 27 28 29 - 13 - Diese Marke ist im Verlaufe des Rechtsstreits wegen Verfalls gelöscht worden. Im Übrigen stellt jede weitere Anmeldung einer Marke durch einen Namensgleichen eine Vermehru ng von - jeweils für sich genommen verkehr s- fähigen (§ § 27, 30 MarkenG) - Zeichenrechten dar, die die Gleichgewichtslage stören oder eine bereits eingetretene Störung intensivieren kann ( vgl. auch BGH, WRP 2011, 886 Rn. 53 - Peek & Clop p enburg II ; Scholz, G RUR 1996, 679, 688). Dies gilt erst zumal dann , wenn - wie im Streitfall im Hinblick auf das Weglass e - Firmenschlagworte in A l- leinstellung oder in Abwandlungen als Marken eingetragen werden. Änderu n- gen in Richtung auf ei ne zunehmende Benutzung als Schlagwort sowie die Hervorhebung des übereinstimmenden Firmenbestandteils muss in der Regel keiner der Namensgleichen dulden, da sie den Eindruck einer Allein - oder Vo r- rangstellung gegenüber dem anderen erzeugen ( BGH, WRP 2011, 886 Rn. 53 - Peek & Clop p enburg II ; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rn. 42 mwN). (5) D ie Revision beruft sich schließlich ohne Erfolg darauf, dass es der Beklagten möglich sein müsse , das von ihr verwendete Unternehmenskennze i- Eintragung einer entsprechenden Marke abzusichern und auf diese Weise die Verwendung dieser Bezeichnung durch Dritte dort zu verhindern, wo sie bislang möglicherweise noch keinen Schutz i h- res Unternehmenskennzeichens genieß e . Dabei kann offenbleiben, ob di e A b- sicherung eines Unternehmenskennzeichens - etwa durch eine für die angeb o- tenen Dienstleistungen eingetragene Marke - ein besonderes, gewichtiges In - teresse darstellen kann, das im Einzelfall die Veränderung der Gleichgewicht s- lage ausnahmsweise rechtfer tigen kann. Denn die Beklagte hat ein Bedürfnis für eine solche Absicherung im Streitfall nicht dargetan . Dabei ist zu berücksic h- tigen, dass die Klägerin zu 1 Inhaberin nicht nur der geschäftlichen Bezeic h- ist, die als prägenden 30 31 - 14 - Bestandteil den Namen Pötschke enthalten. Es liegt daher in ihrem eigenen I n- n- dung dieses Namens als Unternehmenskennzeichen durch einen Dritten vorz u- gehen. I II . Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Löffler Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2008 - 12 O 23/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2008 - I - 4 U 5 8/08 - 32
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