BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 207/12 vom 4 . September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . September 201 2 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn und die Richter inne n Caliebe , Dr. Reichart und Dr. Menges beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar e rklärten Urteil der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 bis zum rechtskräftigen A b- schluss des Re visionsverfahrens einzustellen, wird zurückgewi e- sen. Gründe: I. Der Kläger , der als Treugeber mittelbar an der I . GmbH & Co. KG beteiligt ist, verlangt von der Beklagten als Tre u- handkommanditis tin Auskunft üb er die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der Fond s gesel l schaft zu erteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, auf die hierg e gen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte a n tragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachg e- lassen, die Vollstr e ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000 wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Siche r- heit in gleicher Höhe leistet. Den von der Beklagten vorsorglich gestellten Vol l- streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO hat das Berufungsgericht zurückg e- wiesen. Der Kläger hat am 26. Juni 2012 Sicherh eit durch Hinterlegung von 3.000 s tet und mit Schriftsatz vom 9. August 2012 einen Antrag nach 1 - 3 - § 888 ZPO gestellt. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil die zugelass e- ne Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 27. August 2012 Antrag auf einst weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO g e- stellt. II. Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Revisionsgericht die eins t- we i lige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstrec k- bar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Int e- resse des Gläubigers entgegensteht. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vol l streckungsschuldners in Betracht. Dessen Interessen werden nach der in § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung grun d- sätzlich hintangeste llt, da seine Re chte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen gefüh r tes Erkenntnisverfahren hinreichend gewahrt erscheinen. Demgegenüber g e bührt den Interessen des Gläubigers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht re chtskräftig ist, in der Regel der Vorrang. Der Schuldner kann daher nach ständiger höchstrichte r- licher Rechtsprechung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht erreichen, wenn er von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichk eiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht und es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten war (st. Rspr. siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94, BGHR Z PO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 4 ; Beschluss v om 4. August 2008 - EnZR 15/08, j uris Rn. 5 jew. m . w . N . ). 2 3 - 4 - 2. An der letztgenannten Voraussetzung scheitert die beantragte eins t- weilige Einstellung der Zwangsvollstrecku ng im vorliegenden Fall nicht. Die B e- klagte ha t vor dem Landgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Die Beklagte ha t aber nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZP O), dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozes s- ergebnisses hinausgehenden nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wü rde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 3). Dies wäre jedoch erforderlich, da der U m stand allein, dass die Vollst reckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (siehe nur BGH, Beschluss v om 4. August 2008 - EnZR 15/08, j uris 4 5 - 5 - Rn. 9; Beschluss v om 9. November 1998 - XII ZR 185/98, NZM 1999, 23, 24; Be schluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 - Umge - hungsprogramm , jew . m . w . N . ). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Menges Vorin stanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 229 C 168/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2012 - 54 S 85/11 -
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