BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 207/12 vom 28. Mai 20 13 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 28. Mai 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, di e Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkam - mer 54 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Streitwert: 300 Gründe: Zulassungsgründe bestehen nicht (mehr). Die Re vision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. I. Zulassungsgründe bestehen nicht mehr, nachdem der Senat nach E r- lass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.) entschieden hat, dass in einem Fall wie dem vor liegenden, in dem ein Anleger sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikum s- gesellschaft beteiligt hat, er gegen die geschäftsführende Gesellschafterin e i- nen Anspruch darauf hat , dass ihm die Namen und die Anschriften der (and e- ren) mittelbar oder unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des G e- 1 2 - 3 - sellschafts - und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unm ittelbaren Gesellschafter en t- sprechende Rechtsstellung erlangt hat. II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Entgegen der Ansicht der Revision hätte die Berufung des Klägers nicht mangels ordnungsgemäßer Begründung zurückgewiesen werden müssen. Die Berufungsbegründung des Klägers hat den Erfordernissen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch genügt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsbegründung, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die a ng e- fochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach A n- sicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheid ung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufung s- kläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erhe b- lichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehle r- haftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, di e das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN). Enthält die Berufungsbegründung 3 4 5 - 4 - immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bez eichneten U m- stände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2002 XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162; Beschluss vom 6. Dezember 2011 II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN). Dabei m uss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstg e- richts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen ers ter Instanz zu verweis en (st. R s p r.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbe gründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; a n- dernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 III ZB 49/12, NJW - RR 2013, 509 Rn. 8 mwN). b) Diesen Anforderungen hat die Berufungsbegründu ng des Klägers noch genügt. Der Kläger hat die Umstände bezeichnet, aus denen sich aus se i- ner Sicht die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergaben. Das Amtsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung damit b e- grü ndet, dass zwischen den Treugebern keine Innengesellschaft bestehe, so dass sich der Anspruch des Klägers nicht aus § 716 BGB ergebe, dass einem Anspruch aus dem Treuhandvertrag die Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhan d- vertrags entgegenstehe, wonach eine Dat enweitergabe ausdrücklich untersagt sei, und dass sich ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB ergebe, da der Kläger zur Erforderlichkeit der Auskunft nicht substantiiert vorgetragen h a- 6 7 - 5 - be. Damit hat das Amtsgericht seine klageabweisende Entscheidung nicht auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägu n- gen, sondern lediglich hinsichtlich des einheitlichen Streitgegenstands auf ve r- schiedene, von ihm verneinte Anspruchsgrundlagen gestützt. Dann war es nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch ausreichend, dass sich der Kläger unter Zitierung einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2009 (12 O 337/08) gegen die vom Amtsgericht angenommene Wirksamkeit der dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhan d- vertrags gewandt hat. Dieser Berufungsangriff war geeignet, der amtsgerichtl i- chen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Ber u- fungsgerichts, dem als mittelbaren Kommanditisten beteiligten Kläger stehe gegen die beklagte geschäftsführende Gesellschafterin ein Auskunftsanspruch über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der I . GmbH & Co. KG (= Fondsgesellschaft) zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.). a) Die Treugeberkommanditisten sind (auch) im vorliegenden Fall au f- grund entsprechender Regelungen im Gesellschafts - und Treu handvertrag den unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellt. Sie können alle ihnen insofern zustehenden Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Stimmrechtsausübung sowie die Informat ions - und Kontrollrechte selbst ausüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde (§ 6 Nr. 2, § 15, § 18 Nr. 3, § 19 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags sowie die Vorbemerkung und § 2 Nr. 2 des Tre u- handvertrags). Ausweislich der Beitritts erklärung (Anlage K 1) und § 1 Nr. 2 des 8 9 - 6 - Treuhandvertrags ist der Kläger als Treugeber unter Anerkennung des Tre u- handvertrags und des Gesellschaftsvertrags als für sich verbindlich der Fond s- gesellschaft beigetreten. Weiter bestimmt § 13 Nr. 2 des Gesellsch aftsvertrags, dass ein 10%iges Quorum von Kommanditisten für die Einberufung einer a u- ßerordentlichen Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Angesichts dieser ihm im Gesellschafts - und Treuhandvertrag eingeräumten Rechtsstellung steht dem Kläger der ge ltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Dieser ist entgegen der Ansicht der Revision weder aus dem Rechtsgedanken des § 67 AktG, noch aus Datenschutzgründen oder im Hinblick auf § 166 HGB ausgeschlossen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134 /11, ZIP 2013, 570 Rn. 26 ff., 41; Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 12 f.). Als Geschäftsführerin des Fonds ist die Beklagte, wie das Ber u- fungsgericht zutreffend entschieden hat, zur Auskunft verpflichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, U rteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 46 ff.). b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den von der Beklagten gegenüber dem Auskunftsbegehren des Klägers erhobenen Mis s- brauchseinwand (§ 242 BGB) durchgreifen zu la ssen. aa) Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (gemäß § 226 BGB) begrenzt. Eine a bstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 43 mwN). Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen lediglich auf die Möglichkeit eines Missbrauchs der Daten durch die Instanzanwälte des Klägers hingewiesen. Diesem Vortrag hat 10 11 - 7 - das Berufungsgericht zu Recht keine hinreichend konkrete Gefahr einer unz u- lässigen Auf nahme von Kontakt zu anderen Anlegern oder eines kollusiven Z u- sammenwirkens des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten entnehmen können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 44 f.). bb) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2013 im Revision s- verfahren Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass ein Anlege r- schutzverein und die Instanzanwälte des Klägers andere Treugeberkommand i- tisten angeschrieben und auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Sch a- densersatzansprüchen hingewiesen haben, nachdem der Kläger im Wege der Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die begehrten Auskünfte von der B e- klagten erhalten hatte, vermag dies der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar läge ein missbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger b e- reits vor Erlass des Berufungsurteils beabsichtigt hätte, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschut z- verein weiterzugeben oder seinen Instanzanwälten zu dem Zweck zu überla s- sen, dass diese andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatza n- sprüchen anregten, da der Kläger die Herausgabe der Daten dann nicht zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der Fondsgesellschaft begehrt hätte. Bei dem Vorbr ingen im Schriftsatz vom 9. April 2013 handelt es sich j e- doch um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksic h- tigt werden kann. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt lediglich dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgeri chts, das aus dem Tatbestand des Ber u- fungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatsächliche Urteil s- grundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (vgl. 12 13 - 8 - BGH, Urteil vom 25. April 1988 II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 2 20). Neue Ta t- sachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hiervon wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs zwar unter anderem dann gemacht, wenn die neuen Tatsachen, die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignet haben, unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1988 II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 221 mwN). Der Kläger hat den neuen Tatsachenvortrag jedoch bestritte n. Bergmann Strohn Caliebe Drescher Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahr en ist durch Revisionsrücknahme erledigt wo r- den. Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 229 C 168/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2012 - 54 S 85/11 -
Full & Egal Universal Law Academy