BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 207/14 Verkündet am: 12. März 2015 B o t t Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 167, 170 Abs. 1 Satz 2, § 189 a) Die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO) kann gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter der pr ozessunf ä- higen Person tatsächlich zugeht. b) § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine - insgesamt noch "demnächst" e r folgende - Heilung wirksam gewordene Zustellung. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 207/14 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der I II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss de s 5. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Trägerin des S. Hospitals in L . . Sie ve r- langt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - von der Beklagten gemäß Rechnung vom 13. September 2005 die Zahlung von Entgelt für eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 14. Juli bis 2. September 2005 in Höhe Am 15. Juli 2005 wurde die Beklagte wegen einer perforierten Diverkulitis im Krankenhaus der Klägerin operiert. Am 17. Juli 2005 erlitt die Beklagte einen Herz - Kreislauf - Stillstand. Sie konnte zwar reanimiert werden, allerdings verblieb ein hypoxischer Hirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms mit der Fo l- 1 2 - 3 - ge, dass die Beklagte seitdem im Wachkoma liegt und keine Kommunikation aufnehmen kann. Mit B eschluss des Amtsgerichts L. vom 9. August 2005 wurde der Ehemann der Beklagten zu deren Betreuer bestellt. Auf ihren am 22. Dezember 2008 bei dem Amtsgericht U . - Zentr a- les Mahngericht - eingegangenen Antrag hat die Klägerin am 23. Dezember 2008 einen Mahnbescheid gege n die Beklagte erwirkt. Der Mahnbescheid und seine Zustellung richteten sich an die Beklagte persö nlich. Er wurde am 30. D e- zember 2008 von dem Zusteller in den Briefkasten eingeworfen, der zu der von dem Ehemann und früher - vor ihrer Aufnahme in ein Pfleg eheim im September 2005 - auch von der Beklagten genutzten Wohnung gehör t . Der Ehemann und Betreuer der Beklagten fand den Mahnbescheid am 3. oder 4. Januar 2009 in der Post vor. Er öffne te den Umschlag und legte sodann Widerspruch gegen den Mahnbescheid e in. Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen und hierzu ausgeführt, dass die am 31. Dezember 2008 endende Verjährungsfrist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO durch Zustellung des Mahnb e- scheids gehemmt worden sei, weil die se Zustellung gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam sei und dieser Mangel nicht gemäß § 189 ZPO geheilt werden könne. Die Klägerin meint hingegen, der Zustellungsmangel sei durch den ta t- sächlichen Zugang des Mahnbescheids beim Betreuer der Beklagten gehe ilt worden mit der Folge, dass die Verjährungsfrist rechtzeitig vor ihrem Ablauf g e- hemmt worden sei. Das Landgericht hat antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die B e- klagte erlassen. Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt. Im weite ren Prozessverlauf hat die Beklagte unter dem Vorwurf fehlerhafter ärztl i- 3 4 5 - 4 - cher Behandlung Widerklage auf Schaden s ersatz und Schmerzensgeld er - hoben. Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht das Versäumnisurteil hinsichtlich der Forderung aus der Rechnung vo m 13 . September 2005 über 32.846,81 r- teil unter teilweiser Abweisung der Klage aufgehoben und die Widerklage a b- gewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der vollständigen Kla geabweisung - also beschränkt auf ihre Verurteilung zur Bezahlung der - Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Be rufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. M it ihrer vom erkennenden Senat zug e- lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung fü r nicht durchgre i- fend erachtet und hierzu ausgeführt: Die Verjährung sei gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt worden. Zwar sei die Zustellung an die Beklagte pe r- sönlich gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam gewesen. Dieser Zuste l- lungsmangel sei jedoch dadurch geheilt worden, dass der Mahnbescheid dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, ihrem Ehemann und Betreuer, am 3. oder 6 7 8 - 5 - 4. Januar 2009 zugegangen sei (§ 189 ZPO). Gemäß § 167 ZPO wirke die Z u- stellung auf den Zeit punkt des Eingangs des Mahnantrags beim Amtsgericht zurück. § 189 ZPO sei auch auf den Fall der Zustellung an eine prozessunfähige Person anwendbar. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von § 189 ZPO. D a- nach bestehe die Möglichkeit einer Heilung auch für den Fall, dass das zuz u- stellende Schriftstück der Person zugehe, " an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet werden konnte " (§ 189 Alt. 2 ZPO), die also nicht der Adressat des Schriftstücks gewesen sei. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich kein Anh alt dafür, dass § 189 ZPO im Fall des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine A n- wendung finden solle. Vielmehr komme darin zum Ausdruck, dass § 189 ZPO nicht restriktiv, sondern weit auszulegen sei. Dies stehe auch mit dem dem Z u- stellungsreformgesetz zu Grunde liege nden Gedanken der Vereinfachung und " Entförmlichung " des Zustellungsrechts im Einklang. Die Schutzinteressen der prozessunfähigen Partei seien ausreichend gewahrt, wenn ihr gesetzlicher Ve r- treter das zuzustellende Schriftstück in Empfang und zur Kenntnis n ehme; e t- w a ige Fristen begännen erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Warnfunktion der Zustellung sei nicht geringer, wenn der gesetzliche Vertreter einer prozes s- unfähigen Person ein Schriftstück entgegennehme, das nicht an ihn, sondern an die prozessunfä hige Person adressiert sei. Der gesetzliche Vertreter wisse auch in diesem Fall, dass er für die von ihm vertretene Person handeln müsse; er dürfe die Zustellung nicht für unwirksam und unbeachtlich halten. § 167 ZPO sei ebenfalls anwendbar. Diese Nor m differenziere nicht zw i- schen Zustellungen, die von vornherein ordnungsgemäß seien, und solchen, die nachträglich geheilt würden. Durch die Heilung eines Zustellungsmangels werde dieser ausgeräumt und die Wirkungen der Zustellung träten ein. 9 10 - 6 - II. Dies e Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Ber u- fungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Recht verneint. Die am 31. Dezember 2008 endende Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) ist durch die auf den Eingang des Mahnantrags am 22. Dezember 2008 zurück wirkende Zustellung des Mahnbescheids vom 23. Dezember 2008 rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, §§ 167, 189 ZPO). 1. Die Bekla gte ist prozessunfähig (§ 52 ZPO, § 104 Nr. 2 BGB) mit der Folge, dass die an sie ge richtete Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam gewesen ist. Ob ein solcher Mangel gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden kann, dass der Mahnbescheid dem geset z- lichen Vertreter (hier: dem Betreuer) tatsächlich zugeht, ist umst ritten. a) Eine Heilung gemäß § 189 ZPO für möglich halten das Landessozia l- gericht Nordrhein - Westfalen (Beschluss vom 22. August 2014 - L 13 SB 97/14, juris Rn. 14 ff) und Teile des Schrifttums (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 189 Rn . 5, 6 ; Stein/Jon as/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 170 Rn. 12; so wohl auch Musielak/Wittschier, ZPO, 11. Aufl., § 189 Rn. 3; unklar MüKo ZPO/ Häublein, 4. Aufl., § 170 Rn. 4, 5 und § 189 Rn. 7 , 8 ) . E in anderer Teil des Schrifttums verneint demgegenüber eine Heilungsmöglichkeit na ch § 189 ZPO (Thomas/ Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 170 Rn. 3; Hk - ZPO/Eichele, 6. Aufl., §170 Rn . 1; BeckOK - ZPO/ Dörndorfer, Stand 15. September 2014, § 170 Rn. 3; PG/Tombrink/Kessen, ZPO, 6. Aufl., § 170 Rn. 3). 11 12 13 - 7 - b) Der erkennende Senat schließt sic h in Übereinstimmung mit dem B e- rufungsgericht der erstgenannten Auffassung an. a a ) Für diese Ansicht sprechen zunächst der Wortlaut und die System a- tik von § 189 ZPO. Danach ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der Heilungsmöglichkeit, insbes ondere nicht für einen Ausschluss der Anwendba r- keit auf die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person g e- mäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dass § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksa m- keit ausdrücklich anordnet, hat lediglich klarstellenden Charak ter (s. Geset z- entwurf der Bundesregierung zum Zustellungsreformgesetz, BT - Drucks. 14/4554, S. 17; so auch LSG NRW aaO Rn. 16). Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, dass eine Heilung gemäß § 189 Alt. 2 ZPO auch dann eintreten kann, wenn der Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks (s. § 182 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht mit der Person identisch ist, die auf dem Schrif t- stück beziehungsweise dessen Umschlag als Adressa t der Zustellung angeg e- ben ist (s. § 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sofern die Zustel lung nach den gesetzlichen Bestimmungen an den tatsächlichen Empfänger hätte gerichtet werden können (oder sogar, wie hier , hätte gerichtet werden müssen). bb) Hinzu treten Erwägungen des Gesetzgebers und der Zweck der in Frage stehenden Vorschriften. § 189 ZPO soll nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers für jede Zustellung gelten (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zustellungsr e- formgesetz aaO S. 25; s. auch LSG NRW aaO). Dieser Norm liegt das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde. Gelang t das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung - mit Wirkung ex nunc - ihren Zweck erfüllt. Wollte man der Zustellung in diesem Falle gleichwohl die Wirksamkeit 14 15 16 17 - 8 - (durch Heilung) versagen, so wäre dies eine unnötige Förmelei. Vor diesem Hintergrund ist § 189 ZPO weit auszulegen (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 1 28, 144 Rn. 47 mwN; Stein/ Jonas/ Roth aaO § 189 Rn. 1; MüKoZPO/Häublein aaO § 189 Rn. 1 mwN in do r- tiger Fn. 3). Die besonde re Schutzbedürftigkeit der prozessunfähigen Person steht der Heilungsmöglichkeit nach § 189 ZPO nicht entgegen. Zu Recht hat das B e- rufungsgericht ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter, der eine an die von ihm vertretene prozessunfähige Person gerichte te Sendung erhält, hierauf in al ler Regel nicht anders reagiert als auf ein Schriftstück, das an ihn in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der prozessunfähigen Person adressiert ist. In beiden Fällen erkennt er, dass die Sendung der Sache nach d ie prozes s- unfähige Person betrifft und er als ihr gesetzlicher Vertreter gehalten ist, den Inhalt des Schriftstücks zur Kenntnis zu nehmen und die danach gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Rückwirkung des tatsächl i- chen Zugangs des Mahnbescheids beim Betreuer der Klägerin (spätestens) am 4. Januar 2009 auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags am 22. D e- zember 2008 gemäß § 167 ZPO bejaht. § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine (insgesamt noch " demnächst " erfolgende ) Heilung wirksam gewordene Zustellung (s. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 167 Rn. 9; Zöller/Greger, aaO § 167 Rn. 16; Stein/Jonas/Roth aaO § 167 Rn. 17), da die Fiktion des 18 19 - 9 - § 189 ZPO sämtliche Rechtsfolgen einer wirksamen Zustellun g herbeiführt (vgl. PG/Tombrink/Kessen aaO § 189 Rn. 6). Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 29.01.2014 - 3 O 217/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.06.2014 - 5 U 38/14 -
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