BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 208/02 vom27. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg, 3. Zivilsenat, vom 4. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Wederhat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil die Entscheidung des Berufungsgerichtsim Ergebnis durch die Erwägung getragen wird, daß die angegriffe-ne Werbung als Wertreklame gegen § 1 UWG verstößt. Denn fürden Fall des Abschlusses einer Buchclub-Mitgliedschaft wird dieÜbereignung von Waren aus dem Sortiment der Beklagten im Wertvon rund 100 DM in Aussicht gestellt, ohne daß gleichzeitig die Fol-gekosten der Club-Mitgliedschaft hinreichend deutlich benannt wer-den.Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hier kein Gesamtangebotvorliegt, kann allerdings nicht geteilt werden. Dem Verbraucher wirdvielmehr ein besonders günstig erscheinendes Einstiegsangebot fürdie auf ein Jahr begrenzbare Mitgliedschaft gemacht. Einem ver-ständigen Verbraucher ist auch erkennbar, daß die Kosten des"Start-Guthabens" aus den späteren Bestellungen finanziert werdenmüssen. - 3 -Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verbraucher über dieLasten des Vertrages nicht ausreichend unterrichtet werden, ist je-doch nach den gegebenen Umständen im Ergebnis zutreffend. DerWerbung läßt sich zwar bei genauem und aufmerksamem Lesenentnehmen, daß ein Club-Mitglied verpflichtet ist, zumindest viermalim Jahr einen Artikel aus dem beigefügten Katalog zu bestellenoder einen "Club-Vorschlag" abzunehmen. Dies wird aber nicht hin-reichend deutlich mitgeteilt. Welche Belastungen mit der Abnahmedes "Club-Vorschlags" verbunden sind (einschließlich der etwaigenKosten der Übersendung), wird nicht dargelegt. Nicht hinreichenddeutlich wird im übrigen auch, daß das "Start-Guthaben" nicht wieein Einkaufsgutschein zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der- gegebenenfalls auf ein Jahr begrenzbaren - Mitgliedschaft benutztwerden kann, weil die Mitgliedschaft nach der Werbung erst be-ginnt, wenn die testweise bestellten Waren nicht zurückgesandtwerden.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 -Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 51.129,18 Ullmannv. Ungern-SternbergStarckPokrantBüscher
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