BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 208/08 Verk374ndet am: 30. November 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 34; BGB 247 138 Abs. 1 Bb; GG Art. 12 Abs. 1 a) Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, beh344lt ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesell-schaft erkl344rt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstel-lung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit aus374ben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortf374h-rung von BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend redu-ziert. b) Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschr344n-kend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erkl344rung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erkl344rten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, G374ltigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbe-werbsverbots 374ber diesen Zeitpunkt hinaus k344me einem gegen 247 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG versto337enden Berufsverbot gleich. BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zur374ckwei-sung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als auf die Berufung der Kl344gerin das Teil-Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. Au-gust 2007 dahingehend abge344ndert worden ist, dass dem Unterlassungsbegehren entsprochen und die Beklagte zur Auskunftserteilung f374r die Zeit nach dem 9. November 2005 verurteilt worden ist. II. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Teil-Urteil der 2. Zi-vilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. August 2007 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, der Kl344gerin weitere Auskunft f374r die Zeit vom 8. Oktober 2005 bis zum 9. November 2005 zu erteilen. III. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte war mit einem Stammkapitalanteil von 34,2 % Gesellschaf-terin der im Juli 2003 gegr374ndeten Kl344gerin und anfangs als Gesch344ftsf374hrerin, zuletzt als Arbeitnehmerin bei ihr besch344ftigt. 51 % des Stammkapitals hielt die J. GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer zugleich Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin ist. Gegenstand der Kl344gerin ist die biotechnische Forschung, Entwick-lung und Produktion sowie der Verkauf von Spezialreagenzien. 247 6 der Satzung der Kl344gerin enth344lt ein Wettbewerbsverbot u.a. f374r Ge-sellschafter: 2 1) Den 205 Gesellschaftern ist es untersagt, unmittelbar oder mittel-bar auf dem Gesch344ftsgebiet der Gesellschaft Gesch344fte zu betreiben und abzuschlie337en oder der Gesellschaft auf andere Weise Konkurrenz zu machen. 205 205 247 11 der Satzung enth344lt n344here Bestimmungen zur Zul344ssigkeit und zur Umsetzung des Austritts: 3 1) Ein Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund erkl344ren; 205 2) Erkl344rt ein Gesellschafter seinen Austritt aus der Gesellschaft, k366nnen die 374brigen Gesellschafter mit einer Frist von einem Mo-nat beschlie337en, dass der Gesch344ftsanteil des austretenden Ge-sellschafters von der Gesellschaft, einem oder mehreren Gesell-schaftern oder einem Dritten erworben oder eingezogen wird. 205 - 4 - 205 247 13 der Satzung regelt die Abfindung des Gesellschafters: 1) Sofern die Gesellschaft einen Gesch344ftsanteil eines Gesellschaf-ters einzieht oder die 334bertragung des Gesch344ftsanteiles auf sich, einen oder mehrere Gesellschafter oder auf einen Dritten beschlie337t, hat dieser Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfin-dung ergibt sich aus dem nach 247 7 Abs. 5 ermittelten Wert. 205 4) Die H366he der Abfindung, deren F344lligkeit und die Verzinsung setzt ein Schiedsgutachter auf Antrag einer Partei nach billigem Ermessen bindend f374r alle Beteiligten fest, falls diese sich nicht einigen. 205 Mit Schreiben vom 21. September 2005 erkl344rte die Beklagte ihren Aus-tritt aus der Kl344gerin aus wichtigem Grund und k374ndigte am gleichen Tag ihr Arbeitsverh344ltnis fristlos aus wichtigem Grund. Am 21. Oktober 2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der Kl344gerin, die Beklagte zur 334bertragung ih-res Gesellschaftsanteils an die J. GmbH zu verpflichten. Dieser Beschluss wurde der Beklagten mit Schreiben vom 7. November 2005 bekannt gegeben. Da sich die Beteiligten nicht 374ber die H366he der an die Beklagte zu zahlenden Abfindung einigen konnten, wurde im Hinblick auf 247 13 Abs. 4 der Satzung ein Schiedsgutachten in Auftrag gegeben, das bisher nicht erstellt wor-den ist. 4 - 5 - Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. September 2005 war die R. GmbH gegr374ndet worden, unter deren Namen die Beklagte im Gesch344ftsver-kehr aufgetreten ist. Unternehmenszweck dieser Gesellschaft ist die biotechno-logische Forschung sowie die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Feinchemikalien. Die Kl344gerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe bis zu ihrem Ausscheiden das Wettbewerbsverbot zu beachten und nimmt sie deswe-gen auf Unterlassung in Anspruch, unmittelbar oder mittelbar auf den Gebieten der biotechnologischen Forschung und Entwicklung sowie Synthese von Fein-chemikalien und deren Vertrieb Gesch344fte zu betreiben und abzuschlie337en oder der Kl344gerin auf andere Weise Konkurrenz zu machen; im Wege der Stufenkla-ge verlangt sie Auskunft dar374ber, welche Gesch344fte dieser Art die R. GmbH in der Zeit vom 19. September 2005 bis zum Ausscheiden der Beklagten als Gesellschafterin der Kl344gerin geschlossen hat sowie Schadensersatz. 5 Das Landgericht hat der Stufenklage in der Auskunftsstufe hinsichtlich derjenigen Gesch344fte der R. GmbH entsprochen, an denen die Beklag-te in der Zeit vom 19. September 2005 bis zum 7. Oktober 2005 urs344chlich mit-gewirkt hat und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur weiteren Auskunftserteilung bis zu ihrem Ausscheiden als Gesellschafterin der Kl344gerin verurteilt und dem Unterlassungsbegehren statt-gegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision, mit der sie ihren zweitinstanzlichen Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung weiterverfolgt. 6 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision der Beklagten hat weitgehend Erfolg und f374hrt - mit Aus-nahme der Verurteilung zur weiteren Auskunft f374r die Zeit vom 8. Oktober 2005 bis zum 9. November 2005 - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Hinsichtlich des Aus-kunftsanspruchs f374r die Zeit vom 8. Oktober 2005 bis zum 9. November 2005 ist die Revision zur374ckzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: Das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot gelte f374r die Beklagte weiter, da sie ihre Gesch344ftsanteile noch nicht an die J. GmbH abgetreten habe und deshalb nach wie vor Gesellschafterin der Kl344gerin mit allen Rechten und Pflichten sei. Das Wettbewerbsverbot versto337e auch nicht gegen 247 138 Abs. 1 BGB. Ebenso wenig handele die Kl344gerin rechtsmiss-br344uchlich, wenn sie sich gegen374ber der Beklagten auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots berufe. Die Beklagte d374rfe sich deshalb bis zu ihrem Aus-scheiden als Gesellschafterin nicht auf den Gesch344ftsfeldern der Kl344gerin bet344-tigen und sei ihr zur Auskunftserteilung 374ber die bis zu diesem Zeitpunkt f374r die R. GmbH get344tigten Gesch344fte verpflichtet. 8 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im entschei-denden Punkt nicht stand. 9 Die Regelung 374ber das Wettbewerbsverbot in 247 6 der Satzung der Kl344ge-rin ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschr344nkend in dem Sinne auszulegen, dass das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot f374r die Beklagte hier, mangels Feststellung eines wichtigen Grundes f374r den Austritt, bis zur Annah-me ihres Austritts durch die Kl344gerin G374ltigkeit beanspruchte. Der Beklagten ist 10 - 7 - es deshalb weder k374nftig untersagt, zu der Kl344gerin in Wettbewerb zu treten, noch ist sie verpflichtet, der Kl344gerin 374ber die nach dem 9. November 2005 f374r die R. GmbH geschlossenen Gesch344fte Auskunft zu erteilen. 11 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte weiterhin Gesellschafterin der Kl344ge-rin ist. Die Beklagte hat ihre Gesellschafterstellung weder durch die Erkl344rung ihres Austritts aus der Gesellschaft verloren noch durch den Beschluss der Ge-sellschafterversammlung 374ber die Verwertung ihres Gesch344ftsanteils oder des-sen Bekanntgabe. Die Austrittserkl344rung gen374gt hier schon deshalb nicht, weil die Satzung der Kl344gerin nicht regelt, dass der Gesellschafter schon mit dem Austritt aus der Gesellschaft ausscheidet, sondern vielmehr bestimmt, dass die Austrittsentscheidung der Umsetzung bedarf. In diesem Fall tritt der Verlust der Gesellschafterstellung erst mit dem Vollzug der Austrittsentscheidung durch Einziehung des Gesch344ftsanteils oder durch seine Verwertung ein (st. Rspr., BGHZ 88, 320, 322; Sen.Urt. v. 17. Oktober 1983 - II ZR 80/83, WM 1983, 1354; v. 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544, 1545 f.). Daran fehlt es. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Ausle-gung des Berufungsgerichts, das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot gelte nach dem Austritt der Beklagten bis zum Verlust ihrer Gesellschafterstel-lung fort, weil sie zu einem gegen 247 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG versto337enden Berufsverbot f374hren w374rde. 12 a) Wettbewerbsverbote f374r Gesellschafter einer GmbH k366nnen ohne wei-teres in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden (Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. 247 3 Rdn. 89; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 247 13 Rdn. 87). Sie sind jedoch zum einen nur in den von 247 1 GWB vor-gegebenen Grenzen zul344ssig (vgl. BGHZ 104, 246, 251 ff., BGHZ 89, 162, 169; 13 - 8 - zuletzt BGH, Urt. v. 23. Juni 2009 - KZR 58/07, ZIP 2009, 2263). Zum anderen sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Ma337stab von Art. 12 GG, 247 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelm344337ig die grundgesetzlich ge-sch374tzte Berufsaus374bungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters ber374hren. Mit R374cksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen General-klauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - hier f374r die freie Berufsaus374bung - sind nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur zul344ssig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht 374ber die sch374tzenswerten Interessen des Beg374nstig-ten hinausgehen und den Verpflichteten nicht 374berm344337ig beschr344nken (vgl. nur BGHZ 91, 1, 5 f.; Urt. v. 28. April 1986 - II ZR 254/85, ZIP 1986, 1056, 1058; v. 14. Juli 1986 - II ZR 296/85, WM 1986, 1282; v. 16. Oktober 1989 - II ZR 2/89, ZIP 1990, 586, 588; v. 14. Juli 1997 - II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 f.; v. 29. September 2003 - II ZR 59/02, ZIP 2003, 2251, 2252; v. 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778, 1779, jeweils zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot). Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot diesen Anforde-rungen entspricht, ist aufgrund einer Abw344gung der beiderseitigen Interessen unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks, zu beurteilen (Sen.Urt. v. 14. Juli 1986 - II ZR 296/85 aaO). 14 b) Nach diesen Grunds344tzen w374rde die Beklagte durch die von dem Be-rufungsgericht bef374rwortete Weitergeltung des in der Satzung geregelten Wett-bewerbsverbots auch noch nach der Mitteilung des von der Gesellschafterver-sammlung gefassten Beschlusses 374ber die Verwertung ihres Gesellschaftsan-teils in ihrer Berufsaus374bungsfreiheit unangemessen beeintr344chtigt, ohne dass 15 - 9 - ein berechtigtes Interesse der Kl344gerin diese Einschr344nkung erforderte. Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot w344re sittenwidrig und somit nichtig (247 138 Abs. 1 BGB). 16 Gesellschafter unterliegen nach 247 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ei-nem Wettbewerbsverbot, solange sie an der Gesellschaft beteiligt sind. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sieht die Satzung nicht vor. W344hrend der Zugeh366rigkeit zur Gesellschaft findet ein an die Gesellschafterstellung gekn374pf-tes vertragliches Wettbewerbsverbot seine Rechtfertigung regelm344337ig in dem anzuerkennenden Bestreben der Gesellschaft, dass der Gesellschafter als Aus-fluss seiner gesellschafterlichen Treuepflicht den Gesellschaftszweck loyal f366r-dert und Handlungen unterl344sst, die seine Erreichung behindern k366nnten (vgl. BGHZ 70, 331, 333; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. 247 112 Rdn. 1 f374r die OHG). Dieser das Wettbewerbsverbot legitimierende Zweck, zu verhindern, dass die Gesellschaft von innen her ausgeh366hlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird (vgl. nur BGHZ 104, 246, 251 ff., BGHZ 89, 162, 169; zuletzt BGH, Urt. v. 23. Juni 2009 - KZR 58/07, ZIP 2009, 2263, 2264 Tz. 17), ist mit der Austrittsentscheidung der Beklagten und der - dem Beschluss der Gesellschafterversammlung 374ber die Verwertung des Gesellschaftsanteils der Beklagten und seiner Bekanntgabe korrespondie-renden - Erkl344rung der Kl344gerin, sie wolle sich gegen den Austritt nicht wenden, entfallen. Die Beklagte ist zwar formell noch Gesellschafterin, weil sie ihren Ge-sch344ftsanteil noch nicht 374bertragen hat, und beh344lt als solche bis zur Umset-zung ihres Austritts grunds344tzlich die an ihre Mitgliedschaft gekn374pften Rechte und Pflichten (Senat, BGHZ 88, 320, 323 ff.; Urt. v. 17. Oktober 1983 - II ZR 80/83, WM 1983, 1354 f.). Ihre - von der Kl344gerin akzeptierte - Austritts- 17 - 10 - entscheidung, durch die sie zu erkennen gegeben hat, sich in der Gesellschaft nicht mehr unternehmerisch bet344tigen und den Gesellschaftszweck nicht mehr f366rdern zu wollen, hat jedoch zur Folge, dass sie mit der Gesellschaft bis zur Umsetzung des Austritts nur noch verm366gensrechtlich verbunden ist (vgl. BGHZ 88, 320, 325; Sen.Urt. v. 17. Oktober 1983 aaO S. 1355). Geht es f374r die Beklagte nach ihrem Austritt demnach nur noch darum, die ihr zustehende Abfindung f374r ihren Gesch344ftsanteil zu erhalten, darf sie ihre Mitspracherechte in der Gesellschaft nur noch insoweit aus374ben, als ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung ihres Abfindungsanspruchs betroffen ist (vgl. BGHZ 88, 320, 328; Sen.Urt. v. 17. Oktober 1983 aaO S. 1355). Da die Abfindung der Be-klagten f374r ihren Gesch344ftsanteil nicht von der Kl344gerin, sondern von ihrer Mit-gesellschafterin aufzubringen ist, kommt der Wahrnehmung ihrer Mitglied-schaftsrechte nach ihrem Austritt nur noch unma337gebliche Bedeutung zu. Ist es der Beklagten somit trotz fortbestehender Gesellschafterstellung weitgehend versagt, nach ihrem Austritt in den Angelegenheiten der Gesellschaft mitzu-sprechen und auf die k374nftige Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu neh-men, kann es ihr, da sie keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unter-liegt, nicht zugemutet werden, sich bis zur Umsetzung ihres Austritts - wie es 247 6 des Gesellschaftsvertrags vorsieht - ohne r344umliche Beschr344nkung jegli-chen Wettbewerbs mit der Gesellschaft zu enthalten. Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot, durch das die Beklagte gezwungen w374rde, ihre wirtschaftli-che Bet344tigungsfreiheit bis zum Verlust ihrer nur noch formell fortbestehenden Gesellschafterstellung weiterhin dem Erreichen des Gesellschaftszwecks unter-zuordnen, diente - zumal die Beklagte auch als Arbeitnehmerin ausgeschieden ist - lediglich dem vom Senat in st344ndiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urt. v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, DStR 1996, 1254, 1255; v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1339; v. 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778, 1779) missbilligten Zweck, eine unerw374nschte Wettbewerberin auszu- - 11 - schalten. Da es ihm somit an der erforderlichen Rechtfertigung fehlte, stellte es sich als unzul344ssiger Eingriff in die Berufsaus374bungsfreiheit der Beklagten dar mit der Folge, dass es nichtig w344re. 18 III. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene Urteil insoweit der Aufhebung, als das Berufungsgericht - auf die Berufung der Kl344gerin - dem Unterlassungsbegehren entsprochen und die Beklagte zur Aus-kunftserteilung 374ber den 9. November 2005 hinaus verurteilt hat (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist die Berufung der Kl344gerin in diesem Umfang zur374ckzuweisen (247 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im 334brigen (Auskunftserteilung f374r die Zeit ab 8. Oktober 2005 bis zum 9. November 2005) bleibt die Revision der Beklagten erfolglos, weil sich das - der Berufung der Kl344gerin stattgebende - Urteil des Berufungsgerichts inso-weit aus anderen Gr374nden als im Ergebnis richtig darstellt (247 561 ZPO). 19 Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte dem vertraglichen Wettbewerbsverbot bis zur Bekanntgabe des Beschlusses 374ber die Verwertung ihres Gesch344ftsanteils mit Schreiben vom 7. November 2005 unterlag. Dies war somit bis zum Zugang des Schreibens bei der Beklagten am 9. November 2005 (247 270 ZPO analog) der Fall. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte sei ungeachtet dessen lediglich ver-pflichtet, der Kl344gerin Auskunft 374ber die bis zum 7. Oktober 2005 f374r die R. GmbH auf den Gesch344ftsgebieten der Kl344gerin geschlossenen Gesch344fte zu erteilen. 247 6 Abs. 1 der Satzung beinhaltet ein umfassendes Wettbewerbs-verbot. Anhaltspunkte daf374r, dass diese Bestimmung gegen 247 1 GWB versto-337en und aus diesem Grund unwirksam sein k366nnte, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. War der Beklagten danach bis zum 9. November 2005 jeglicher Wettbewerb mit der Kl344gerin untersagt und hatte die Beklagte gegen 20 - 12 - das Wettbewerbsverbot versto337en, konnte die Kl344gerin von ihr Auskunft dar-374ber verlangen, ob und welche Gesch344fte sie entgegen dem bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wettbewerbsverbot f374r die R. GmbH geschlos-sen hatte. 21 Der danach bestehende Auskunftsanspruch war nicht - wie das Landge-richt m366glicherweise gemeint hat - f374r die Zeit nach dem 7. Oktober 2005 durch Erf374llung erloschen. Die Erkl344rung der Beklagten, sie habe nach diesem Zeit-punkt keinen Kontakt zu Kunden der Kl344gerin aufgenommen, gen374gt angesichts des 374ber den Kundenstamm der Kl344gerin hinausgehenden Wettbewerbsverbots nicht. Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.08.2007 - 2 O 105/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 7 U 180/07 -
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