BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 208/12 Verkündet am: 12. September 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Empfehlungs - EMail BGB § 823 Abs. 1 Ai, § 1 004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs - E - Mail zu schicken, die auf den I n- ternetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe - E - Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs - E - Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingericht e ten und ausg eübten Gewerbebetrieb dar. BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - LG Köln AG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 1. August 2013 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2012 unter Zurückwe i- sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. Februar 2012 auf die Berufung des Klägers abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Kläger zur Aufnahme eines er stmaligen Kontakts per E - Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückl i- che Einwilligung vorliegt. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten a n- gedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der B e- klagten zu vollziehen ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt die auf dem Gebiet der Außenwe r- bung tätige Beklagte hauptsächlich auf Unterlas sung in Anspruch. Auf der Internetseite der Beklagten befindet sich eine sogenannte We i- terempfehlungsfunktion. Gibt ein Dritter seine eigene EMail - Adresse und eine weitere EMail - Adresse ein, wird von der Internetseite der Beklagten an die we i- tere von d em Dritten benannte EMail - Adresse eine automatisch generierte EMail versandt, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinweist. Bei dem Empfänger der E - Mail geht der Hinweis auf die Internetseite der Beklagten als von dieser versandt ein. Weitere n Inh alt hat eine Empfehlungs - E - Mail nicht. Der Kläger erhielt ab dem 26. Dezember 2010 ohne seine Zustimmung mehrere Empfehlungs - E - Mails. Nach einer Abmahnung und einer weiteren B e- schwerde des Klägers erklärte sich die Beklagte bereit, dessen konkrete E - Mail - Adresse f ür den Erhalt der Empfehlungs - E - Mails zu sperren. In der Folgezeit erhielt der Kläger gleichwohl noch E - Mails, die auf den Internetauftritt der B e- klag ten hin wiesen. Darüber hinaus erhielt er acht weitere E - Mails von der B e- klagten, die als Test - E - Mails bezeichnet waren. Der Kläger wendet sich - soweit für die Revision noch von Bedeutung - gegen die Zusendung von E - Mails ohne sein Einverständnis. Er hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbi e- ten, mit ihm zur Aufnahme e ines erstmaligen Kontakts per E - Mail Kontakt aufzuneh - men, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt . 1 2 3 4 - 4 - Darüber hinaus hat er die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten und Verzinsung des von ihm verauslagten Gerichtskostenvorsc husses in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die an den Kläger versandten EMails hätten keine Werbung enthalten. Sie, die Beklagte, sei nicht als Störerin anzusehen, weil d er EMail - Versand durch Dritte veranlasst werde. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Kontaktierungen hinzunehmen, da er ein EMail - Post - fach unterhalte. Ohne eine ihr nicht zumutbare Aufgabe ihrer Empfehlungsfun k- tion könne ein Versand von EMails an ihr noch unbekannte EMail - Adressen des Klägers nicht verhindert werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision, deren Zurückwe isung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein noch anhängiges Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrie b gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB verneint. Dazu hat es ausgeführt: Der Unterlassungsanspruch könne nicht auf die im Dezember 2010 und Januar 2011 eingegangenen EMails gestützt werden, weil die Beklagte die Funktion der EMail - Weitersendung im Feb ruar 2011 umgestellt habe. Danach sei durch den Kläger bis zum Erhalt weiterer EMails im September 2011 keine Reaktion erfolgt, so dass die EMails bis Januar 2011 als verbraucht anzus e- 5 6 7 8 9 - 5 - hen seien. Wegen der ab September 2011 versandten Empfehlungs - EMail s bestehe ebenfalls kein Unterlassungsanspruch. Die Beklagte richte ihre Em p- fehlungsfunktion an einen engen potentiellen Nutzerkreis, der aus Dritten b e- stehe, die weitere Personen auf den Netzauftritt der Beklagten aufmerksam machen wollten. Die Weiterempf ehlungsfunktion der Beklagten werde lediglich 200 Mal pro Jahr genutzt. Die Weiterempfehlung könne (nach entsprechender Änderung der Funktion) nicht von automatischen Programmen genutzt werden und die Beklagte unterbinde nunmehr den Versand an EMail - Adres sen, die sie zuvor in eine Schwarze Liste aufgenommen habe. Das Vorhalten der Empfehlungsfunktion könne daher auch nicht als wett - bewerbswidriges Verhalten angesehen werden. Die Beklagte beabsichtige nicht und nehme auch nicht billigend in Kauf, dass es durch missbräuchliches Verha l- ten Dritter zu einer Verbreitung der Empfehlungs - EMails komme. Die Beklagte habe alles jenseits der Abschaffung der Funktion M ögliche getan, um Beei n- trächtigungen Dritter zu vermeiden, zumal sie keine Anreize zur Nutzung de r Funktion geschaffen habe. Die Beklagte könne schließlich auch nicht als Störerin im Hinblick auf das unverlangte Zusenden der Empfehlungs - EMails angesehen werden. II. Die Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit sie sich gegen die A b- weisung des Unterlassungsbegehrens richten. Sie führen in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der Beklagten nach dem Unterlassungsantrag. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassung sanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen ei n- gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Die darüber hinaus erhobenen 10 11 12 - 6 - Ansprüche auf Zahlung von Abmahnkosten und Verzinsung des verauslagten Prozess kostenvorschusses sind dagegen unbegründet. 1. Der Unterlassungsantrag ist in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zwar nicht näher ausgelegt. Das ist jedoch u nschädlich. Bei einem Klageantrag handelt es sich um eine Prozesserklärung, die das R e- visionsgericht selbständig auslegen kann (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 - ad - hoc - Meldung; Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49 /05, GRUR 2008, 1002 Rn. 16 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 23 bis 25 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet). Mit dem Unterlassungsantrag erstrebt der Kläger ein generelles Kontak t- aufnahm everbot per EMail für die Beklagte. Ein derart weitgehender Anspruch besteht nicht. Der Kläger kann der Beklagten nur eine Kontaktaufnahme per EMail verbieten lassen, soweit diese einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewe rbebetrieb darstellt. Der allgemein gefas s- te Unterlassungsantrag enthält als Minus aber auch die konkrete Verletzung s- form. Aus dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift, das zur Auslegung des Verbotsantrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. O ktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 19 = WRP 2008, 98 - Versandkosten; BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 17 - Schuhpark), ergibt sich mit der gebotenen Deutlic h- keit, dass der Kläger der Beklagten nur verbieten lassen will, an ihn ohne seine ausdrückliche E inwilligung Empfehlungs - EMails zu versenden. 2 . Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von EMails mit werblichem Inhalt zu. Das Zusenden der Empfehlungs - EMails durch die B e- 13 14 15 - 7 - klagte stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar , weil unverlangt zugesandte EMail - Werbung betriebsbezogen erfolgt und den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfä n- gers beeinträchtigt. Da s Versenden von EMails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, Beschluss vo m 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 10 ff. = WRP 2009, 1246 - EMail - Wer - bung II). a) Bei der Zusendung der Empfehlungs - EMails an den Kläger handelt es sich um unverlangt zugesandte Werbung. aa) Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachg e- brauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des A b- satzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsw eise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. We r- bung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerk s oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbring u n g von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 13 - EMail - Werbung II). bb) Mit diesem weiten Verständnis des Begriffs der Werbung wird nicht die gebotene Unterscheidu ng zwischen geschäftlichen Handlungen und We r- bung verwischt (aA Haug, K&R 2010, 767, 769). Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist - ebenso wie der in der Richtlinie 2005/29/EG enthaltene Begriff der Geschäftspraktiken - insofern weiter als der Begriff der Werbung, als er 16 17 18 - 8 - auch Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durc h- führung von Verträgen oder dem Verkauf und die Lieferung eines Produkts e r- fasst (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen gesch äftlicher Handlung und Werbung steht daher nicht der A n- nahme entgegen, dass es sich auch bei einer mittelbaren Absatzförderung um Werbung handelt. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass da s Versenden der Empfehlungs - E - Mails letz t- lich auf dem Willen eines Dritten beruht (aA OLG Nürnberg, GRURRR 2006, 26). Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel , d as die Beklagte mit dem Zurve r- fügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine s olche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr ang e- botenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs - EMails Werbung. b) Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der wide r- streitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt - von dem hier nicht bedeutsamen Ausnahmetatb e- stand des § 7 Abs. 3 UWG abgesehen - jede Werbung unter Verwendung elek - tronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der B e- urteilung der Generalklauseln des Bürgerlic hen Gesetzbuchs ebenfalls hera n- zuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 31. Au f l ., § 7 Rn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK - UWG, 3. Aufl., § 7 Rn. 153). Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters dera r- tiger Werbu ng gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe - 19 20 - 9 - E - Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig (vgl. BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 14 - E Mail - Werbung II). Eine andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall nicht aus dem Umstand, dass die Werbung nur an Personen versandt wird, die ein Dritter durch Eingabe von deren EMail - Adresse ausgewählt hat. Unlauter ist eine Wettbewerbshan d- lung, die einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb da rstellt, wenn dadurch Marktteilnehmer in unzumutbarer We i- se belästigt werden (§ 7 Abs. 1 UWG). Ein solcher Belästigungsgrad ist rege l- mäßig anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Werbende zu Mitteln greift, die auch berufsmäßigen Werbern verboten sin d (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 20 = WRP 2006, 1370 - Ku n- den werben Kunden). Dies ist hier anzunehmen. Entscheidend ist, dass der Empfänger in diese Art Werbung nicht eingewilligt hat und sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 201). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Belästigung des Klägers durch unverlangt zugesandte EMails auch nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG, was zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit des Ei ngriffs in den eingeric h- teten und ausgeübten Gewerbebetrieb führen könnte. Durch die Bestimmung in § 7 Abs. 2 UWG, der zufolge die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle stets eine unzumutbare Belästigung darstellen, wird klargestellt, dass die B a- gatellklausel des § 3 UWG nicht mehr anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08, GRUR 2010, 939 Rn. 18 = WRP 2010, 1249 - Tele - fonwerbung nach Unternehmenswechsel; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 23 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei T e- lefonwerbung). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit der häufigen Übermittlung von Werbe - E - Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender immer dann zu rechnen ist, wenn die Übermit t- 21 22 - 10 - lu ng einzelner EMails zulässig ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 12 - EMail - Werbung II). c) Die Beklagte haftet für die Zu sendung der Empfehlungs - EMails als Täterin. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs - EMails letztlich auf di e Eingabe der EMail - Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht (vgl. BGH, GRUR 2006, 949 Rn. 20 - Kunden werben Ku n- den). Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs - EMails auf die ger a- de zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlu ngsfunktion der Beklagten zurückgeht und die Beklagte beim Empfänger einer Empfehlungs - EMail als Absenderin erscheint . Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unb e- kannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt wird. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Es ist offensichtlich , dass die Weiterleitungsfunktion ger ade dazu benutzt wird, an Dritte Empfe h- lungs - EMails zu versenden , ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben . d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Empfe h- lungs - EMails an den Kläger ohne dess en Einverständnis übermittelt worden. Eine Gegenrüge des Inhalts, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der insoweit darlegungs - und beweisbelastete n Beklagten (vgl. Ohly in Piper/Ohly/S o snitza, UWG, 5. Aufl., § 7 Rn. 52) übergangen hätte, hat die Rev i- sionserwiderung nicht erhoben . e) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert . Dies entspricht für den wettebewerbsrechtlichen Unterla ssungsanspruch stä n- 23 24 25 - 11 - diger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM - Zentrum; Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 58 = WRP 2013, 785 - Völkl, mwN) , gilt aber auc h, wenn sich der geltend gemachte Unterlassungsa n- spruch - wie im Streitfall - aus dem allgemeinen Delikt srecht ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, GRUR 1994, 394, 395 = WRP 1994, 306 - Bilanzanalyse; Urteil vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, NJW 1998, 1391, 1392 - Klartext, jeweils zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts; Urteil vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98, BGHZ 140, 1, 10, zur Verle t- zung des Eigentums; Soehring in Soehring /Hoehne , Presserecht, 5 . Aufl., § 30 Rn. 8a; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 44 Rn. 5; MünchKomm.BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1004 Rn. 292). Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, in Bezug auf die im D e- zember 2010 und Januar 2011 versandten EMails bestehe keine Wie derh o- lungsgefahr, so dass auf die Ausgestaltung der Empfehlungsfunktion zum Zei t- punkt der ersten an den Kläger übermittelten Empfehlungs - EMails nicht abg e- stellt werden könne, kann dem nicht beigetreten werden. Durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verh altens entfällt die Wiederholungsgefahr grundsät z- lich nicht. Die aus einem früheren rechtswidrigen Handeln erfahrungsgemäß abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer auch weiterhin in gleicher Weise handeln wird, endet daher im Allgemeinen nicht aufgrund der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist ( BGH, GRUR 2013, 638 Rn. 58 - Völkl, mwN). Die Wiederholungsgefahr hätte auch im Streitfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden k önnen, weil die begangene rechtswidrige Handlung nicht mehr rüc k- gängig gemacht werden kann, so dass die Beklagte nur durch eine strafbeweh r- te Unterlassungserklärung überzeugend hätte dartun können, dass sie die en t- sprechende Handlung nicht wieder holen wird (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, 26 - 12 - Urteil vom 19. März 1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045, 1046 = WRP 1998, 739 - Brennwert kessel; Bornkamm in Köhler/Born kamm aaO § 8 Rn. 1.34; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 10 R n. 21 mwN ; vgl. zum deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruch BGH, GRUR 1994, 394, 395 - Bilanzanalyse; Ricker/Weberling aaO Kap. 44 Rn. 6, 11; Soe h- ring in Soehring /Hoehne aaO § 30 Rn. 11 ). 3. Einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Abmahnkosten ha t das Berufungsgericht dagegen mit Recht verneint. a) Ebenso wie im We ttbewerbsrecht hat der Verletzte , de r seinen Unte r- lassungsanspruch auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stützt, grun d- sätzlich einen A nspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wen n die Abma h- nung begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, GRURRR 2010, 269 Rn. 20 - Rosenkrieg; Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, GRUR 2011, 268 Rn. 11 mw N) . Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletzer die gesetzlichen Gebü h- ren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, GRUR 2011, 268 Rn. 11; Soehr ing in Soehring /Hoehne aaO § 30 Rn. 22 ). b ) Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem Verletzer aber nur dann zu ersetzen, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigte n mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Recht s- verfolgung notwendig war (BGH, GRURRR 2010, 269 Rn. 20; vgl. zum Wet t- bewerbsrecht BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 908 - Selbstbeauftragung, mwN ). 27 28 29 - 13 - Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zwecken t- sprechenden Rechtsverfolgung eines u nschwer zu erkennenden V erstoßes ve r- fügt ( vgl. BGH, GRUR 2004, 789, 790 - Selbstbeauftragung). Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines deliktischen Handelns unter dem Gesichtspunkt der Schadensverme i- d ung (§ 254 Abs. 1 BGB) einsetzen. Die Hinzuziehung eines weiteren Recht s- anwalts ist bei typischen, unschwer zu v erfolgenden Rechtsverletzungen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung der dafür anfallende n Kosten. Entsprechendes gilt f ür den Fall einer Selbstbeauftragung ( vgl. BGH, GRUR 2004, 789, 790 - Selbstbeauftragung). 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Abweisung des Anspruchs auf Verzinsung des verauslagten Prozesskostenvorschusses. Es kann offenbleiben, ob neben dem Zinsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein weitergehender materiell - rechtlicher Anspruch auf Verzinsung der ve r- auslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Ein gang des Kostenfestsetzungsantrags aus § 286 BGB besteht. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einer schlüssigen Begründung für einen solchen A n- spruch. III. Danach i st das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers au f- zuheben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Unterl assungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist das ersti n- stanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers abzuändern und die Beklagte nach dem Unterlassungsantrag zu verurteilen. Im Übrigen ist die Revision z u- rückzuweisen. 30 31 32 - 14 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch Löffler Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 13 8 C 576/11 - LG Köln, Entscheidung vom 23.10.2012 - 11 S 122/12 - 3 3
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