BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESANERKENNTNISURTEILI ZR 209/00Verkündet am: 3. April 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher undDr. Schaffertdem Anerkenntnis gemäßfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2000 aufgehoben.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer fürHandelssachen des Landgerichts Mannheim vom 10. November1999 abgeändert.1.Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall derZuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 r-satzweise einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehendenOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer an den Vor-standsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechsMonaten untersagt, - 3 -im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kenn-zeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierendeGeschäfte das Kennzeichen "T-InterConnect" zu verwenden,insbesondere das Kennzeichen auf Geschäftspapieren, aufWerbeprospekten oder auf sonstigen Werbeunterlagen anzu-bringen, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen fürauf Internet basierende Geschäfte anzubieten oder in den Ver-kehr zu bringen.2.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Her-kunft und den Vertriebsweg sämtlicher mit der Kennzeichnung"T-InterConnect" versehenen Erzeugnisse und aller unter dieserBezeichnung erbrachten Dienstleistungen zu erteilen, insbe-sondere unter Angabe der Namen und Anschriften der jeweili-gen Hersteller und Lieferanten, der gewerblichen Abnehmerund Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der herge-stellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisseund erbrachten Dienstleistungen.3.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über denjeni-gen Umsatz zu geben, den die Beklagte unter Angabe der Be-zeichnung "T-InterConnect" durch die in Ziffer 1 genannten - 4 -Handlungen erzielt hat, sowie Auskunft über den Umfang dermit der Bezeichnung "T-InterConnect" betriebenen Werbung zuerteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren,Bundesländern und Werbeträgern.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Von Rechts wegenUllmannv. Ungern-SternbergStarckBüscherSchaffert
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