Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 209/03 vom1. April 2004in dem RechtsstreitBeklagter und Beschwerdeführer,gegenKläger und Beschwerdegegner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch denVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke undDr. Herrmannbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München inAugsburg vom 28. Mai 2003 - 27 U 679/02 - wird zurückgewiesen;insbesondere liegt der in der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Art.103 Abs. 1 GG nicht vor, da das Berufungsgericht im Termin vom 16.April 2003 die erforderlichen Hinweise gegeben hat. Von einer weiterenBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 124.611,68 SchlickStreckKapsaGalkeHerrmann
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