BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 209/04 vom 10. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 15 Abs. 5 Die Zustimmung zu einem Treuhandvertrag 374ber einen GmbH-Gesch344ftsanteil kann konkludent erteilt werden, indem die Gesellschafter den Treugeber dieser Funktion entsprechend behandeln. Die Beweislast f374r eine die schwebende Unwirksamkeit eines Treuhandvertra-ges beseitigende Zustimmungsverweigerung tr344gt die Partei, die sich darauf beruft. Eine Zustimmungsverweigerung durch einen Gesellschafter, der beab-sichtigt, seinen Gesch344ftsanteil zu ver344u337ern, kann rechtsmissbr344uchlich sein. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - II ZR 209/04 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Beklagte und sein Mitgesellschafter S. gr374ndeten durch notariellen Vertrag vom 22. Oktober 2001 die F. GmbH (nachfolgend: F. GmbH). In 247 9 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass die Be- gr374ndung eines Treuhandverh344ltnisses 374ber Gesch344ftsanteile der Zu- stimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Ebenfalls am 22. Oktober 2001 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Treuhandver- trag, nach dessen Inhalt der Beklagte seinen Gesch344ftsanteil an der 1 - 3 - F. GmbH treuh344nderisch f374r den Kl344ger h344lt. Im M344rz 2003 374bertrug der Gesell-schafter S. seinen Gesch344ftsanteil auf den Beklagten. 2 Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Kl344gers festzustellen, dass der Beklagte seinen Gesch344ftsanteil an der F. GmbH treuh344nderisch f374r ihn h344lt, und den kombinierten "Stufenklagenantrag" auf Auskunftserteilung 374ber die H366he des Gewinns der F. GmbH in den Jahren 2001/2002 und auf Gew344h-rung von Einsicht in Gesch344ftsunterlagen abgewiesen. Der zwischen den Par-teien geschlossene Treuhandvertrag sei mangels Zustimmung des Mitgesell-schafters S. unwirksam. Deshalb k366nne der Kl344ger weder Auskunft 374ber erzielte Gewinne noch Einsicht in die Gesch344ftsunterlagen verlangen. II. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Kl344gers nicht zur Kenntnis genommen hat. 3 1. Der Kl344ger hat vorgetragen, am 1. Februar 2003 sei in Gegenwart bei-der Parteien und des Gesellschafters S. zun344chst zwischen ihm und dem Beklagten innerhalb des bestehenden Treuhandverh344ltnisses eine Abrede ge-troffen und anschlie337end zwischen dem Beklagten und dem Gesellschafter S. eine Gesellschafterversammlung abgehalten worden, so dass sich aus dem zeitlichen Ablauf eine konkludente Genehmigung des Treuhandvertrages ergebe. Auch der Beklagte selbst ist in einem am 6. M344rz 2003 - also nach der Zusammenkunft vom 1. Februar 2003 - verfassten Schreiben an seinen Vetter von einem g374ltigen Treuhandverh344ltnis mit dem Kl344ger ausgegangen. 334ber- dies hatte der Gesellschafter S. bereits in einem Schreiben vom 13. August 4 - 4 - 2002 gegen374ber dem Kl344ger die Frage einer Gewinnaussch374ttung der F. GmbH er366rtert. Diese Umst344nde hat das Berufungsgericht lediglich isoliert betrachtet, aber unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG keiner Gesamtw374rdigung unter-zogen und damit die Anforderungen an den Nachweis der Zustimmung - die auch konkludent erteilt werden konnte, indem die Gesellschafter den Kl344ger als Treugeber behandeln (BGHZ 15, 324, 329; 22, 101, 108) - 374berspannt. 2. Falls das Oberlandesgericht auch in der wiederer366ffneten m374ndlichen Verhandlung sich nicht von einer Genehmigung des Treuhandvertrages 374ber-zeugen k366nnen sollte, weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: 5 a) Es bestehen Bedenken, ob die Gesellschafterversammlung der F. GmbH durch Gesellschafterbeschluss vom 8. M344rz 2003 die Zustimmung zu dem Treuhandvertrag verweigert hat. Da die Unterschrift des Gesellschafters S. nicht mit einer Datumsangabe versehen ist, kann vor dem Hintergrund der zwi-schen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten und des N344heverh344ltnisses des Gesellschafters S. zu dem Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichnung erst nach seiner im M344rz 2003 vollzogenen Anteils374bertra-gung auf den Kl344ger erfolgt ist. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte die Beweislast f374r eine die schwebende Unwirksamkeit des Treuhandvertrages (BGHZ 13, 179, 186) beseitigende Zustimmungsverweigerung tr344gt (BGH, Urt. v. 25. Januar 1989 - IVb ZR 44/88, FamRZ 1989, 476, 478). 6 b) Sofern die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zu dem Treu-handvertrag am 8. M344rz 2005 tats344chlich verweigert hat, wird das Berufungsge-richt zu pr374fen haben, ob die ablehnende Stimmabgabe des Gesellschafters S. wegen seines zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigten Ausschei- 7 - 5 - dens aus der Gesellschaft als rechtsmissbr344uchlich und daher unbeachtlich einzustufen ist (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. 247 15 Rdn. 94; Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. 247 15 Rdn. 46). Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 23.03.2004 - 10 O 2682/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2004 - 7 U 554/04 -
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