BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 209/05 vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 677, 812 Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Verg374tungsanspr374che aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (Best344tigung des Senatsurteils vom 23. Sep-tember 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72). BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in Bremen vom 21. Juli 2005 - 5 U 65/04 - wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gegenstandswert: 29.375,47 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger ist gewerblich als Erbenermittler t344tig. In dieser Funktion er-mittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6. Oktober 2001 in Belgien verstorbenen J. G. . Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu er-wartenden Erbteils bot der Kl344ger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzel-heiten an. Der Beklagte lehnte ab und machte selbst den Nachlassverwalter ausfindig. 1 - 3 - Der Kl344ger verlangt auf der Grundlage eines Honorarsatzes von 30 % jetzt noch Zahlung von 29.375,47 200. Die Vorinstanzen haben die Klage abge-wiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kl344ger die Zulassung der Revision. 2 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). 3 1. Vertragliche Anspr374che macht der Kl344ger nicht mehr geltend. Sie sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich. 4 2. Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach dem im Streitfall anwendbaren deutschen Recht (Art. 39 Abs. 1 EGBGB) gegen374ber dem von ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Verg374tungsanspr374che berufen kann, falls es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist in der Rechtsprechung des Senats gekl344rt. Der Senat hat sie in seinem Urteil vom 23. September 1999 im Hinblick auf die im Gef374ge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst m366gliche nicht sach- und interessengerechte Ergebnisse verneint (III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 = LM Nr. 40 zu 247 677 BGB mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Ehmann = JZ 2000, 521 mit ebenfalls im Ergebnis zustimmender Anmerkung Schultze = JuS 2000, 603 [LS] mit Besprechung Emmerich; ebenso BGH, Urteil vom 13. M344rz 2003 - I ZR 143/00 - NJW 2003, 3046, 3048; OLG Frankfurt OLG-Report 1998, 5 - 4 - 375; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 247 677 Rn. 12; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., 247 677 Rn. 4; Jauernig/Mansel, BGB 11. Aufl., Rn. 7 vor 247 677; M374nchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., 247 677 Rn. 12; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 247 677 Rn. 7a; s. auch Falk, JuS 2003, 833, 838; Hau, NJW 2001, 2863, 2864; abweichend noch OLG Celle ZEV 1999, 449). Diese Erw344gungen sind nach wie vor g374ltig. Der Senat h344lt deswegen trotz der - im Wesentlichen nur hinsichtlich des Begr374ndungsansatzes - im Schrifttum teilweise daran ge344u337erten Kritik und auch ungeachtet dessen, dass der 366sterreichische Oberste Gerichtshof sowie franz366sische Gerichte f374r ihre jeweilige nationale Rechtslage entgegengesetzt entschieden haben, an seiner Beurteilung fest. Ein Versto337 gegen europ344isches Recht liegt entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde fern. Eine Rechtsangleichung innerhalb der Europ344ischen Union ist in diesem Be-reich nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag wird ersichtlich nicht schon deshalb verletzt, weil die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen die Verj344hrungsfrage unterschiedlich beantworten. 3. Auch verfassungsrechtliche Gr374nde stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Die T344tigkeit des Kl344gers als gewerblicher Erbenermittler f344llt zwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG NJW 2002, 3531). Das bedeutet aber nicht, dass ihm schon deswegen im Erfolgsfall immer ein Verg374tungsanspruch zustehen m374sste. Das Risiko, nur bei einer vertraglichen 334bereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar die Berufsaus374bung des Erbensuchers erschweren. Dieses Gesch344ftsrisiko folgt letztlich aber aus den f374r alle geltenden Grunds344tzen der Privatautonomie 6 - 5 - (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1999 aaO) und ist damit, 344hnlich wie et-wa beim Maklergesch344ft, Teil des von Art. 12 GG gesch374tzten Berufsbildes selbst. Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 08.10.2004 - 5 O 2841/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 21.07.2005 - 5 U 65/04 -
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