BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 209/06 Verk374ndet am: 2. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja POST/RegioPost MarkenG 247 23 Nr. 2 a) Die Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG ist im Sinne ihres Zwecks aus-zulegen, allen Wirtschaftsteilnehmern die M366glichkeit zu erhalten, f374r ihre Produkte beschreibende Angaben zu benutzen. b) Die aufgrund der Verwendung eines beschreibenden Begriffs in einem Zei-chen begr374ndete Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit einer 344lteren, aus dem beschreibenden Begriff bestehenden verkehrs-durchgesetzten Marke begr374ndet nicht zwangsl344ufig die Annahme eines Versto337es gegen die guten Sitten i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG. In die Ab-w344gung ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Markeninhaberin ei-ne Verkehrsdurchsetzung der Marke vor einer vollst344ndigen Liberalisierung des Postmarktes erreichen konnte. c) Die Beschr344nkung des Schutzumfangs einer aus einer beschreibenden An-gabe bestehenden Marke nach 247 23 Nr. 2 MarkenG verletzt den Markenin-haber nicht in seinem verfassungsrechtlich gesch374tzten Eigentumsrecht an der Marke. BGH, Urt. v. 2. April 2009 - I ZR 209/06 - OLG Zweibr374cken LG Frankenthal - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 2. November 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit gr366337ten Brief-, Paket-, Transport- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der mit Priorit344t vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetrage-nen Wortmarke Nr. 300 12 966 "POST", die f374r die Dienstleistungen 1 Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienst-leistungen; Bef366rderung und Zustellung von G374tern, Briefen, Paketen, P344ckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Brie-fen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und - 3 - unadressierten Werbesendungen, B374chersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften Schutz genie337t. Zugunsten der Kl344gerin ist auch die Wortmarke Nr. 399 28 272 "Regiopost" (Priorit344t 17. Mai 1999) eingetragen f374r Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten. Die Kl344gerin ist zudem Inhaberin weiterer zahlreicher Marken, die mit dem Wortbestandteil "Post" gebildet sind. 2 Die Beklagte zu 1, die Regio Post Deutschland GmbH & Co., bef366rdert gewerbsm344337ig Briefe und Pakete im Gro337raum Ludwigshafen. Im Internet un-terh344lt sie eine Homepage unter dem Domainnamen "". Die Be-klagte zu 2 ist Komplement344rin der Beklagten zu 1 und Inhaberin dieses sowie des weiteren Domainnamens "". Die Beklagte zu 3 ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 65 336 "Regio Post Deutschland", die f374r Transport, Lagerung und Verpackung von Waren, insbesondere von Briefen und Paketen eingetragen ist. Der Beklagte zu 4 ist Gesch344ftsf374hrer der Beklag-ten zu 2 und 3. 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, ihre Marken und ihr Unternehmens-kennzeichen w374rden durch die Verwendung der Zeichen und Domainnamen der Beklagten verletzt. Die Verwendung der Bezeichnung "Deutschland" in der Firmenbezeichnung der Beklagten sei zudem irref374hrend, weil die Beklagte zu 1 nicht bundesweit t344tig sei. 4 - 4 - Die Kl344gerin hat beantragt, 5 I. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Gesch344ftsverkehr 1. unter dem Zeichen "RegioPost Deutschland" - wie nachfolgend wieder-gegeben - die Dienstleistungen Werbung, Verteilung von Werbematerial, insbesondere Flugbl344tter, Pros-pekte, Drucksachen, Warenproben; Transport, Lagerung und Verpackung von Waren; insbesondere von Briefen, Einschreiben, P344ckchen, Paketen; Sondertransporte, Eiltransporte, Kurierdienste, Niederlegung von Schrift-st374cken, Botendienste anzubieten und/oder zu erbringen und/oder anbieten zu lassen und/oder erbringen zu lassen 2. und/oder das Zeichen "RegioPost Deutschland" - wie zuvor wiedergege-ben - in Gesch344ftspapieren und/oder in der Werbung im Zusammenhang mit den unter I 1 angegebenen Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; II. die Beklagten zu 1 und 4 zu verurteilen, es zu unterlassen, im Gesch344ftsver-kehr 1. die Unternehmenskennzeichnung "RegioPost Deutschland GmbH & Co. KG" 2. und/oder den Domainnamen "" im Zusammen-hang mit den unter I 1 angegebenen Dienstleistungen zu benutzen und/ oder benutzen zu lassen; III. die Beklagten zu 2 und 4 zu verurteilen, es zu unterlassen, im Gesch344ftsver-kehr 1. die Unternehmenskennzeichnung "RegioPost Deutschland GmbH" 2. und/oder den Domainnamen "" im Zusammen-hang mit den unter I 1 angegebenen Dienstleistungen zu benutzen und/ oder benutzen zu lassen. - 5 - Die Kl344gerin hat die Beklagten zu 1 und 2 zudem auf Einwilligung in die L366schung ihrer Firmenbezeichnungen, die Beklagte zu 2 auf Einwilligung in die L366schung der Domainnamen und die Beklagte zu 3 auf Einwilligung in die Mar-kenl366schung sowie s344mtliche Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Weiterhin hat sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. 6 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben geltend ge-macht, sie grenzten sich durch die Verwendung der Farbe Blau und des stili-sierten Briefumschlags von dem Kennzeichenauftritt der Kl344gerin ab. Die Be-klagten haben die Einrede der Verj344hrung erhoben. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht den Klageantr344gen teilweise stattgegeben, und zwar soweit sie sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Deutschland" nach den Klageantr344gen I bis III richten. Den Auskunfts- und den Schadenser-satzanspruch hat das Berufungsgericht f374r die Zeit ab 23. November 2003 im Umfang des ausgesprochenen Verbots zuerkannt. Im 334brigen ist die Berufung der Kl344gerin erfolglos geblieben (OLG Zweibr374cken GRUR-RR 2007, 89). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Kla-gebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. 8 - 6 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin geltend gemachten An-spr374che nur insoweit nach 247247 3, 5, 8 Abs. 1, 247 9 UWG f374r begr374ndet erachtet, als die Beklagten in den Bezeichnungen den Bestandteil "Deutschland" benut-zen. Im 334brigen hat es die Anspr374che verneint. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt: 9 Die Verwendung des Zusatzes "Deutschland" in Gro337- und Kleinschrei-bung durch die Beklagten sei im Hinblick auf die nur regionale Bedeutung der Beklagten zu 1 irref374hrend und deshalb unlauter. Die Beklagten seien insoweit zur Unterlassung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verpflichtet. Auskunft und Schadensersatz schuldeten die Beklagten allerdings erst f374r die Zeit ab dem 23. November 2003, weil der Schadensersatzanspruch f374r den vor-ausgegangenen Zeitraum verj344hrt sei und der zur Geltendmachung des Scha-densersatzanspruchs dienende Auskunftsanspruch f374r die Zeit vor dem 23. No-vember 2003 nicht mehr durchgesetzt werden k366nne. Der Kl344gerin st374nden al-lerdings keine Anspr374che auf Einwilligung in die L366schung des Bestandteils "Deutschland" in den Firmenbezeichnungen, den Domainnamen und der Marke gegen die Beklagten zu. 10 Die weitergehenden Anspr374che, die im Zusammenhang mit der Verwen-dung des Zeichenbestandteils "Post" st374nden, seien nicht begr374ndet. Eine Ver-wechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2, 247 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Klagekennzeichen und den von den Beklagten benutzten Zeichen bestehe nicht. Der Wortmarke "POST" komme im Hinblick auf die beschreibende Be-deutung des Wortes allenfalls schwache Kennzeichnungskraft zu. Die sich ge- 11 - 7 - gen374berstehenden Zeichen wiesen deutliche Unterschiede auf. Die angegriffe-nen Bezeichnungen w374rden nicht durch den Bestandteil "Post" gepr344gt. Die Unterlassungsanspr374che scheiterten zudem an der Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG. Die Verwendung der Kollisionszeichen durch die Be-klagten versto337e nicht gegen die guten Sitten. Unterlassungsanspr374che seien auch nicht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3, 247 15 Abs. 3 MarkenG gegeben, weil es an einer Ausnutzung oder Beeintr344chtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertsch344tzung des Zeichens "POST" ohne rechtfertigenden Grund in unlaute-rer Weise fehle. 12 II. Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 13 1. Der Kl344gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke Nr. 300 12 966 "POST" nicht zu. 14 a) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke "POST" auszugehen. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Die gegen die Mar-ke eingeleiteten L366schungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat hat die Beschwerdeentscheidungen aufgehoben, mit denen das Bundespatent-gericht die L366schungsantr344ge des Deutschen Patent- und Markenamts best344tigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). Solange die L366-schungsanordnung nach 247247 50, 54 MarkenG nicht rechtskr344ftig ist, besteht im Verletzungsverfahren keine 304nderung der Schutzrechtslage und ist der Verlet-zungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I). 15 - 8 - b) Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Wortmarke "POST" der Kl344gerin und den angegriffenen Zeichen der Beklagten bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, im Ergebnis den Angriffen der Revision standh344lt, kann offenbleiben. Demzufolge ist f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz zugunsten der Kl344gerin vom Vor-liegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen auszugehen. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Berufungs-gericht angenommen, dass der Kl344gerin die begehrten Unterlassungsanspr374-che nach 247 23 Nr. 2 MarkenG nicht zustehen. 16 aa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, gew344hrt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein mit der Marke identisches oder 344hnliches Zeichen als Angabe 374ber Merk-male der Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit, im gesch344ftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die gu-ten Sitten verst366337t. Nach der Rechtsprechung des Senats greift die Schutz-schranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die Klagemarke ein, wenn Wettbewerber, die den beschreibenden Begriff "POST" in ihren Kennzeichen verwenden, sich durch Zus344tze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Kl344ge-rin (Farbe Gelb, Posthorn) die Verwechslungsgefahr erh366hen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Tz. 18 ff. - CITY POST; BGH GRUR 2008, 798 Tz. 16 ff. - POST I). Die Voraussetzungen der Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall erf374llt. Die von der Revision gegen die Rechtsprechung des Senats erhobenen Bedenken sind nicht durchgreifend. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG nicht veranlasst. 17 - 9 - bb) 247 23 Nr. 2 MarkenG unterscheidet nicht nach den verschiedenen M366glichkeiten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des 247 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzun-gen des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschlie337lich einer Benutzung des ange-griffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienst-leistungen, vorliegen (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR 2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe 374ber Merkmale oder Ei-genschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift 374bereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verst366337t (247 23 MarkenG). 18 cc) Die Beklagten benutzen den mit der Klagemarke im Wesentlichen 374bereinstimmenden Bestandteil "Post" in Gro337- und Kleinschreibung in den Kol-lisionszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Dienstleistungen. Unter den angegriffenen Zeichen erbringen die Beklagten die Dienstleistungen der Bef366rderung und Zustellung von Briefen und sonstigen Sendungen. F374r ihre Wortmarke "Regio Post Deutschland" beansprucht die Beklagte zu 3 ebenfalls Schutz f374r diese und weitere damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Dienstleistungen. 19 Der Begriff "Post" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, P344ckchen und andere Waren bef366rdert und zu-stellt und andererseits die bef366rderten und zugestellten G374ter selbst, zum Bei- 20 - 10 - spiel Briefe, Karten, Pakete und P344ckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der Bestandteil "Post" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen der Beklagten beziehen. Er ist daher eine Angabe 374ber ein Merkmal der Dienstleistungen der Beklagten i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG. dd) Die Benutzung der Kollisionszeichen durch die Beklagten verst366337t auch nicht gegen die guten Sitten i.S. von 247 23 MarkenG. 21 (1) Das Tatbestandsmerkmal des Versto337es gegen die guten Sitten im Sinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszuge-hen, wenn die Benutzung den anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet dies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in un-lauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerol-steiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Tz. 33 und 35 - C351line). Dies erfordert eine Gesamtw374rdigung aller relevan-ten Umst344nde des Einzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die Sache der nationalen Gerichte ist (EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfassende Beurteilung aller Umst344nde ergibt vorliegend, dass die Benutzung der angegriffenen Zei-chen durch die Beklagten nicht unlauter ist. 22 (2) Der Senat hat f374r die rechtliche Beurteilung im Rahmen der gebote-nen Gesamtabw344gung zugunsten der Kl344gerin vom Vorliegen einer Verwechs-lungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke 23 - 11 - "POST" und den angegriffenen Zeichen "RegioPost Deutschland" auszugehen. Ein erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen der Parteien herstellen, was den Beklagten h344tte bewusst sein m374ssen. Dies f374hrt jedoch nicht zwangsl344ufig zur Annahme eines Versto337es gegen die anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die Schutzschranke des 247 23 MarkenG ansonsten leerliefe (vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 153 Tz. 81 - Anheuser Busch; GRUR 2007, 971 Tz. 36 - C351line; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltert374ten; GRUR 2008, 798 Tz. 22 - POST I). Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das Tatbestandsmerkmal der anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Han-del sei nicht erf374llt, wenn die Marke in einer Weise benutzt werde, die Glauben machen k366nne, es bestehe eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber. Das Berufungsgericht hat schon keine Feststellungen da-zu getroffen, dass das Publikum aufgrund der kollidierenden Zeichen von Han-delsbeziehungen zwischen den Parteien ausgeht. Die Revision r374gt insoweit auch keinen Vortrag der Kl344gerin als 374bergangen. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob dieses Kriterium aus der zu Art. 6 Abs. 1 lit. c MarkenRL (= 247 23 Nr. 3 MarkenG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften, auf die sich die Revision beruft (EuGH GRUR 2005, 509 Tz. 42 - Gillette), auf 247 23 Nr. 2 MarkenG zu 374bertragen ist. 24 Der Senat hat in zwei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren F344llen, in denen die Kl344gerin aus der Klagemarke gegen die Zeichen "CITY POST" und "Die Neue Post" vorgegangen war, einen Versto337 gegen die an-st344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verneint (BGH GRUR 25 - 12 - 2008, 798 - POST I; WRP 2008, 1206 - CITY POST). Er hat dabei ma337geblich auf den Umstand abgestellt, dass die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin als fr374he-res Monopolunternehmen ausschlie337lich mit der Postbef366rderung in Deutsch-land betraut war und dass seit der teilweisen 326ffnung des Marktes f374r Post-dienstleistungen auch f374r private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahr-hunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts "Post" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Be-schr344nkung des Schutzumfangs der Klagemarke w374rden die erst sp344ter auf den Markt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes "Post" ausgeschlossen und ausschlie337lich auf andere (Phanta-sie-)Bezeichnungen verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und 247 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs so-wie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverf344lschten Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brun-nen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf ei-nem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die Benutzung eines beschreibenden Begriffs wie "Post" auch dann zu gestatten, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, f374r die Rechtsnach-folgerin des bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschr344nkung des Schutzumfangs der Klagemarke ein. Diese Beschr344nkung ist wegen der Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch ange-legt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklag-ten zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und des Unternehmens nicht - 13 - zwingend auf den Begriff "POST" angewiesen sind, sondern auch andere Be-zeichnungen w344hlen k366nnten. Die Beschr344nkung des Schutzumfangs ist aller-dings auf ein angemessenes Ma337 dadurch zu verringern, dass die neu hinzu-tretenden Wettbewerber sich durch Zus344tze von dem in Alleinstellung benutz-ten Markenwort abgrenzen m374ssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungs-gefahr erh366hen d374rfen. Gegen diese Erw344gungen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begr374ndung, eine generelle Einschr344nkung des Markenrechts aufgrund eines Allgemeininteresses sei nicht vorgesehen, was der Gerichtshof der Europ344i-schen Gemeinschaften in der Entscheidung "adidas" (GRUR 2008, 503) klar-gestellt habe. F374r die Marke eines fr374heren Monopolunternehmens k366nne nichts anderes gelten. In die Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen den anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspreche, d374rften keine wettbewerbspolitischen 334berlegungen einbezogen werden. Die Voraussetzungen der Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG, die als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei, l344gen im Streitfall nicht vor. Dem kann nicht beigetreten werden. 26 247 23 Nr. 2 MarkenG ist Auspr344gung des Freihaltebed374rfnisses an be-schreibenden Angaben. Durch die Vorschrift soll allen Wirtschaftsteilnehmern die M366glichkeit erhalten bleiben, beschreibende Angaben zu benutzen. Durch sie soll daher ausgeschlossen werden, dass der Markenschutz zu einem Verbot der Verwendung beschreibender Angaben f374hren kann, die Wettbewerber zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen verwenden wollen (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Tz. 42 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; EuGH 27 - 14 - GRUR 2008, 503 Tz. 46 - adidas). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG nicht eng auszulegen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Schutzschranken Ausnahmetatbest344nde darstel-len, deren Anwendungsbereich im Interesse des Schutzes von Immaterialg374ter-rechten eng zu bemessen ist. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL und die sie umsetzende Bestimmung des 247 23 Nr. 2 MarkenG sind als Auspr344-gung des Freihaltebed374rfnisses im Sinne ihres Zieles auszulegen, allen Wirt-schaftsteilnehmern die M366glichkeit zu erhalten, beschreibende Angaben zu be-nutzen. Bezieht sich die beschreibende Angabe auf ein Merkmal der von dem Dritten erbrachten Dienstleistungen, ist die Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG vorbehaltlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen er366ffnet. Da-gegen kann aus dem Freihaltebed374rfnis keine selbst344ndige Schutzschranke abgeleitet werden, die unabh344ngig von den Tatbestandsmerkmalen des 247 23 Nr. 2 MarkenG anzuwenden w344re (EuGH GRUR 2008, 503 Tz. 47 - adidas, zu Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL). Um eine derartige selbst344ndige Beschr344nkung des Markenschutzes geht es aber im Streitfall entgegen der Ansicht der Revisi-on nicht, weil der Begriff "POST" gerade ein Merkmal der Dienstleistungen der Beklagten bezeichnet und die Voraussetzungen des 247 23 Nr. 2 MarkenG daher erf374llt sind (dazu II 1 b cc). Die Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen Zeichen den an-st344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, hat unter Ein-beziehung des Umstands zu erfolgen, dass die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin als fr374heres Monopolunternehmen ausschlie337lich mit der Postbef366rderung in Deutschland betraut war und die Kl344gerin noch 374ber eine bis 31. Dezember 2007 befristete gesetzliche Exklusivlizenz f374r die Bef366rderung bestimmter Briefsendungen verf374gte (vgl. 247 51 PostG in der f374r den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2007 jeweils g374ltigen Fassung). Dies ist, anders als die 28 - 15 - Revision meint, im Hinblick auf Sinn und Zweck des Art. 6 MarkenRL von Be-deutung, die grunds344tzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs andererseits derart in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Sys-tems unverf344lschten Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas). Vor der Liberalisie-rung des Marktes f374r Postdienstleistungen konnten die Wettbewerber ihr In-teresse an der Verwendung des Begriffs "POST" nicht oder nur schrittweise zur Geltung bringen, w344hrend die Kl344gerin in dieser Zeit gesch374tzt vor einem freien Wettbewerb eine etwaige Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke erreichen konnte. Der von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Euro-p344ischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Die allgemeinen Rechtsfragen zum Anwendungsbereich der Schutzschranke des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL, die sich im vorliegenden Verfahren stellen, sind durch die Rechtsprechung des Ge-richtshofs gekl344rt. Die Frage, ob der Begriff "POST" ein Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibt, und ob die Verwendung der angegriffe-nen Bezeichnungen einen Versto337 gegen die anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel darstellt, ist eine Frage der Anwendung der vom Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften entwickelten Grunds344tze auf den vorliegenden Fall, die den nationalen Gerichten obliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539 Tz. 100 - K366bler; EuGH GRUR 2005, 509 Tz. 46 - Gillette). 29 (3) Nach diesen Ma337st344ben haben die Beklagten mit den angegriffenen Zeichen, die den Zusatz "Regio" und die Ortsangabe "Deutschland" aufweisen und sich von dem Begriff "POST" deutlich abheben, einen ausreichenden Ab-stand zu der Klagemarke - auch unter Ber374cksichtigung ihrer Kennzeichnungs- 30 - 16 - kraft und Bekanntheit - gewahrt, um nicht gegen die anst344ndigen Gepflogenhei-ten in Gewerbe oder Handel zu versto337en. Anhaltspunkte daf374r, dass die Be-klagten sich weitergehend an die Kennzeichen der Kl344gerin angelehnt haben, bestehen nicht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass den Beklagten die Be-nutzung des Bestandteils "Deutschland" wegen der davon ausgehenden Gefahr einer Irref374hrung 374ber die nur regionale Bedeutung der Beklagten zu 1 verboten worden ist. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagten "RegioPost" nunmehr in Alleinstellung verwenden. Auf den Umstand, dass die Beklagten auf andere Zeichen mit dem Begriff "Post" ausweichen k366nnten - die Kl344gerin schl344gt im Streitfall die Bezeichnung "Regio Post-Service" vor - und ihnen deshalb der Marktzutritt bei einem Verbot der hier in Rede stehenden Zeichen nicht ver-wehrt w344re, kommt es nicht an. Anders als 247 23 Nr. 3 MarkenG stellt 247 23 Nr. 2 MarkenG auf eine Notwendigkeit der Benutzung des der Klagemarke entspre-chenden Zeichens nicht ab. (4) Die Revision sieht im Streitfall in der Beschr344nkung des Schutzes der Klagemarke "POST" durch die Anwendung der Schrankenregelung des 247 23 Nr. 2 MarkenG zu Unrecht einen Versto337 gegen ihr grundgesetzlich gesch374tz-tes Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 31 Zu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich gesch374tzten Be-reich geh366rt zwar auch das Recht an der Marke (vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f.; 78, 58, 70; 95, 173, 188). In den f374r die Kl344gerin durch die Eigentumsgarantie gesch374tzten Bereich wird vorliegend jedoch nicht eingegriffen. Das Markenrecht steht der Kl344gerin nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch die im Markengesetz vorgesehenen Bestimmungen konkretisiert. Dazu rechnen auch die durch die Markenrechtsrichtlinie vorgesehenen Schrankenbestimmun-gen. Mit der Wahl eines die Dienstleistungen beschreibenden Begriffs als Mar- 32 - 17 - ke unterliegt das Immaterialg374terrecht der Kl344gerin im Verh344ltnis zu Dritten zwangsl344ufig der den Schutzumfang ihrer Marke beschr344nkenden Wirkung des 247 23 Nr. 2 MarkenG. Die daraus folgende Begrenzung des Schutzumfangs des Markenrechts ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unverh344ltnis-m344337ig. Sie ist vielmehr Rechtsfolge der Verwendung eines die Merkmale der Dienstleistungen beschreibenden Begriffs als Marke, die damit auch keinen unzul344ssigen Eingriff in die Grundrechte der Kl344gerin aus Art. 12 und 14 GG darstellt. c) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch l344sst sich auch nicht auf den Schutz einer bekannten Marke nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG st374tzen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Kl344gerin un-terstellt werden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten Marke erf374llt (hierzu n344her B374scher, Festschrift Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.). 33 Die Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Insoweit gelten dieselben Erw344gungen (II 1 b dd), die der Annahme eines Ver-sto337es gegen die guten Sitten i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999, 931 - BIG PACK). 34 d) Die weiteren Anspr374che auf Auskunft, Schadensersatz und Einwilli-gung in die L366schung der Marke, der Unternehmenskennzeichen und der Do-main-Namen der Beklagten (247 14 Abs. 2, 5 und 6, 247 19 MarkenG, 247 242 BGB) bestehen ebenfalls nicht, weil die Klagemarke nicht verletzt worden ist. 35 - 18 - 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit die Kl344gerin die Klage auf das Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und das Firmenschlagwort "POST" der vollst344ndigen Firmenbezeichnung gest374tzt hat. Den aus 247 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Anspr374chen steht ungeachtet einer et-waigen Verwechslungsgefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG die Schutzschran-ke des 247 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Auch die aus dem Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens nach 247 15 Abs. 3 MarkenG hergeleiteten Anspr374-che sind nicht gegeben, weil die Beklagten die Kollisionszeichen nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise verwendet haben. Insoweit gelten zu den Anspr374chen aus dem vollst344ndigen Unternehmenskennzeichen und dem Firmenschlagwort der Kl344gerin die Ausf374hrungen zur Klagemarke "POST" entsprechend. 36 3. Die Kl344gerin kann schlie337lich die von ihr geltend gemachten Anspr374-che auch nicht mit Erfolg auf ihre Wortmarke Nr. 399 28 272 "Regiopost" st374t-zen. Zugunsten der Kl344gerin kann auch f374r diese Klagemarke unterstellt wer-den, dass eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit den kollidierenden Zeichen der Beklagten besteht. Der Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 5 MarkenG ist jedoch ebenfalls nach 247 23 Nr. 2 MarkenG aus-geschlossen. Die angegriffenen Zeichen der Beklagten sind im Bereich der Briefbef366rderung und des Transportwesens nicht nur isoliert bezogen auf den Wortbestandteil "POST" in Gro337- und Kleinschreibung, sondern auch bezogen auf die Zeichenkombination "RegioPost" beschreibend. Der Bestandteil "Regio" in den angegriffenen Zeichen bezeichnet den r344umlich begrenzten T344tigkeitsbe-reich der Beklagten. Das Berufungsgericht hat hierzu zwar keine Feststellungen getroffen. Dies vermag der Senat anhand des Gesamteindrucks der angegriffe-nen Zeichen aber selbst zu beurteilen. Danach beschreibt auch die Zeichen-kombination "RegioPost" ein Merkmal der Dienstleistungen der Beklagten i.S. 37 - 19 - von 247 23 Nr. 2 MarkenG. Die angegriffenen Zeichen der Beklagten verletzen deshalb auch die Klagemarke "Regiopost" der Kl344gerin nicht. 4. Die Revision wendet sich schlie337lich auch ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Schadensersatz- und den Auskunftsanspruch nach 247 9 UWG und 247 242 BGB wegen irref374hrender Werbung im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnung "Deutschland" auf den Zeitraum seit dem 23. November 2003 beschr344nkt hat. F374r den davorliegenden Zeitraum sind die Schadensersatzanspr374che nach 247 11 Abs. 1 und 2 UWG verj344hrt. Das Beru-fungsgericht hat angenommen, dass der Kl344gerin die T344tigkeit der Beklagten unstreitig schon seit l344ngerer Zeit bekannt gewesen sei und im Hinblick auf die am 23. April 2004 bei Gericht eingereichte Klage nach 247 11 UWG, 247 167 ZPO, 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schadensersatzanspr374che f374r den Zeitraum vor dem 23. November 2003 verj344hrt seien. 38 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Be-rufungsgericht hat die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung zu Recht auch auf den wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch nach 247 9 UWG und nicht nur auf die aus den Kennzeichen der Kl344gerin hergeleiteten Anspr374che bezogen. Dies folgt aus der Auslegung der Erkl344rung der Beklagten zur Verj344hrung in entsprechender Anwendung der 247247 133, 157 BGB. Die Be-klagten hatten sich darauf berufen, dass die Kl344gerin bereits seit Ende 2000 Kenntnis von den gesch344ftlichen Bezeichnungen und der T344tigkeit der Beklag-ten hatte, und sie hatten darauf die Einrede der Verj344hrung gest374tzt. Die Be-klagten haben zwar im Zusammenhang mit der Erhebung der Verj344hrungsein-rede nur markenrechtliche Anspr374che angef374hrt. Daraus folgt aber keine Be-schr344nkung der Verj344hrungseinrede ausschlie337lich auf die kennzeichenrechtli-chen Anspr374che. 39 - 20 - Die Verj344hrungsfrist f374r die markenrechtlichen Anspr374che betrug nach 247 20 Satz 1 MarkenG i.V. mit 247247 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und der Gl344ubi-ger von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit Kenntnis erlan-gen musste. Die markenrechtliche Verj344hrungsfrist f374r Schadensersatzanspr374-che ist danach deutlich l344nger als diejenige des wettbewerbsrechtlichen Scha-densersatzanspruchs nach 247 11 Abs. 1 und 2 UWG von sechs Monaten. Hatten die Beklagten aber die Ansicht vertreten, dass die l344ngere markenrechtliche Verj344hrungsfrist abgelaufen war und in diesem Zusammenhang die Verj344h-rungseinrede erhoben, konnte das Berufungsgericht zu Recht davon ausgehen, dass sich die Verj344hrungseinrede auch auf den wettbewerbsrechtlichen Scha-densersatzanspruch bezog. 40 Davon, dass die Kl344gerin bereits vor dem 23. November 2003 in einer f374r den Eintritt der Verj344hrung relevanten Weise Kenntnis von dem Verhalten der Beklagten hatte, ist das Berufungsgericht aufgrund des unstreitigen Sach-verhalts ausgegangen. Das stellt die Revision auch nicht in Abrede, wenn sie die Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang als unpr344-zise r374gt. Soweit sie eine Verletzung der Aufkl344rungspflicht geltend macht, zeigt sie nicht auf, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen h344tte. 41 Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus 247 9 UWG nach 247 11 Abs. 1 und 2 UWG f374r den Zeitraum vor dem 23. November 2003 verj344hrt war und ein der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs dienender Auskunftsanspruch 42 - 21 - nach 247 242 BGB f374r den Zeitraum, f374r den der Schadensersatzanspruch ver-j344hrt ist, ebenfalls ausscheidet. 5. Ohne Erfolg st374tzt die Kl344gerin die geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Einwilligung in die L366schung und auf Fest-stellung der Schadensersatzverpflichtung nunmehr auf wettbewerbsrechtliche Bestimmungen (247 8 Abs. 1, 247247 9, 3, 5 UWG) im Hinblick auf eine Verwechs-lungsgefahr i.S. von 247 5 Abs. 2 UWG. 43 Bei Schutzrechtsverletzungen wird der Streitgegenstand (der prozessua-le Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 166, 253 Tz. 25 - Markenparf374mverk344ufe; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 56 = WRP 2007, 1461 - Kinder II). Durch seinen Vortrag 374ber die Entste-hung und den Bestand des Schutzrechts als Teil des Lebenssachverhalts be-stimmt der Kl344ger 374ber den Streitgegenstand. Werden neben Anspr374chen aus einem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Anspr374che unter dem Gesichtspunkt der Irref374hrung geltend gemacht, handelt es sich grunds344tzlich um unterschied-liche Streitgegenst344nde, weil der Kern des jeweiligen Sachverhalts nicht unver-344ndert ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefonkarte). Davon ist auch auszugehen, wenn eine Irref374h-rungsgefahr nach 247 5 Abs. 2 UWG geltend gemacht wird. Nach dieser Vor-schrift, die Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken umsetzt, ist eine gesch344ftliche Handlung irref374hrend, wenn sie eine Verwechs-lungsgefahr mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewer-bers hervorruft. Anders als bei Kennzeichenverletzungen nach dem Markenge-setz setzt ein auf einen Irref374hrungstatbestand gest374tztes Verbot voraus, dass 44 - 22 - die Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beein-flussen (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Zudem ist auch die Aktivlegiti-mation unterschiedlich ausgestaltet. W344hrend zur Verfolgung wettbewerbs-rechtlicher Anspr374che grunds344tzlich die in 247 8 Abs. 3 UWG angef374hrten Betei-ligten aktivlegitimiert sind, stehen kennzeichenrechtliche Anspr374che dem Inha-ber des Schutzrechts zu. Nach diesen Ma337st344ben sind die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che wegen irref374hrender Werbung aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit den Klagemarken i.S. von 247 5 Abs. 2 UWG ein ge-gen374ber kennzeichenrechtlichen Anspr374chen weiterer Streitgegenstand. Einen neuen Streitgegenstand kann die Kl344gerin im Revisionsverfahren nicht einf374hren (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 61 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 57 - Kinder II). Dass das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Anspr374che aufgrund irref374h-render Werbung 374bergangen hat, hat die Revision innerhalb der Revisionsbe-gr374ndungsfrist nicht ger374gt. 45 - 23 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 46 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 13.09.2005 - 6 O 152/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 02.11.2006 - 4 U 140/05 -
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