BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 209/07 Verk374ndet am: 12. Mai 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja L344rmschutzwand UrhG 247 43 Unter normalen Umst344nden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Landesbediensteter, der in Erf374llung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich gesch374tztes Werk geschaffen und seinem Dienstherrn hieran ein ausschlie337li-ches Nutzungsrecht einger344umt hat, damit seine stillschweigende Zustimmung gegeben hat, dass der Dienstherr anderen Bundesl344ndern zur Erf374llung der ihnen obliegenden oder 374bertragenen Aufgaben Unterlizenzen gew344hrt oder das Nutzungsrecht auf sie weiter374bertr344gt. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 209/07 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 29. November 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Architekt. Er war als Bauoberrat des Landes Niedersach-sen f374r die Gestaltung und den Bau von L344rmschutzw344nden zust344ndig. In den Jahren 1992/1993 entwarf er f374r das Nieders344chsische Landesamt f374r Stra337en-bau eine L344rmschutzwand, die sp344ter entlang der Autobahn A 2 bei K366nigslutter (Niedersachsen) errichtet wurde. 1 Im Jahr 2004 errichtete das beklagte Land Hessen, vertreten durch das Hessische Landesamt f374r Stra337en- und Verkehrswesen, entlang der Autobahn A 4 bei Herleshausen (Hessen) eine L344rmschutzwand, die der vom Kl344ger ent-worfenen L344rmschutzwand optisch entspricht. Als Grundlage f374r den im Jahr 2 - 3 - 1999 angefertigten Vorentwurf dieses Bauwerks hatte das Hessische Lan-desamt einen in einer Fachzeitschrift erschienenen Bericht 374ber L344rmschutz-w344nde aus Beton verwandt, in dem die vom Kl344ger entworfene L344rmschutz-wand beschrieben war. 3 Der Kl344ger ist der Ansicht, die von ihm entworfene L344rmschutzwand sei urheberrechtlich gesch374tzt. Das beklagte Land habe sein Urheberrecht durch den Bau einer identischen L344rmschutzwand verletzt. Er verlangt von dem be-klagten Land als Schadensersatz nach 247 97 Abs. 1 UrhG die Zahlung eines Ar-chitektenhonorars, von dem er mit seiner Klage einen Teilbetrag von 3.000 200 geltend macht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on, deren Zur374ckweisung das beklagte Land beantragt, verfolgt der Kl344ger sei-nen Klageantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus 247 97 Abs. 1 UrhG verneint. Dazu hat es ausgef374hrt: 5 Die Planzeichnungen des Kl344gers f374r die entlang der Autobahn A 2 bei K366nigslutter errichtete L344rmschutzwand seien zwar als Entwurf zu einem Werk der Baukunst nach 247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich gesch374tzt. Da ihnen individuelle Ausdruckskraft zukomme, handele es sich um eine pers366nliche geistige Sch366pfung im Sinne des 247 2 Abs. 2 UrhG. 6 - 4 - Das beklagte Land habe auch in das urheberrechtliche Nutzungsrecht an diesem Entwurf eingegriffen. Die entlang der Autobahn A 4 bei Herleshausen erbaute L344rmschutzwand sei eine unfreie Bearbeitung (247 23 UrhG) der vom Kl344ger gestalteten Wand, da sie optisch keinen abweichenden Eindruck erwe-cke. 7 8 Der Kl344ger k366nne jedoch gleichwohl keinen Schadensersatz nach 247 97 Abs. 1 UrhG beanspruchen. Er habe seiner Anstellungsk366rperschaft als Dienst-verpflichteter gem344337 247247 43, 31 UrhG bereits mit Abschluss des Dienstvertrags stillschweigend ein ausschlie337liches, 366rtlich und zeitlich unbeschr344nktes sowie 374bertragbares und lizenzierbares Nutzungsrecht an seinen Arbeitsergebnissen einger344umt. Dieses Nutzungsrecht habe auch die - vorhersehbare und nicht untypische - Weitergabe seiner Planzeichnungen an ein anderes Bundesland zum Zweck des Stra337enbaus umfasst. Da er an Erl366sen, die durch eine solche Einr344umung von Unterlizenzen erzielt w374rden, nicht beteiligt w344re, sei er nicht berechtigt, Schadensersatzanspr374che geltend zu machen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Kl344gers hat Er-folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein Scha-densersatzanspruch des Kl344gers gegen das beklagte Land aus 247 97 Abs. 1 UrhG nicht verneint werden. 9 1. Schafft ein Beamter in Erf374llung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverh344ltnis ein Werk, ist er als Sch366pfer des Werkes dessen Urheber (247 7 UrhG). Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverh344ltnisses nichts anderes ergibt, sind gem344337 247 43 UrhG auch in einem solchen Fall die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes 374ber die Einr344umung von Nutzungs-rechten (247247 31 ff. UrhG) anzuwenden. 10 - 5 - Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdr374cklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht einger344umt wird, so bestimmt sich gem344337 247 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Ver-tragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht einger344umt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden 334bertragungszweckgedanken r344umt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allge-meinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend einger344umt sind, die f374r das Erreichen des Vertragszwecks unerl344sslich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-334bersetzungen III; Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Tz. 20 = WRP 2010, 927 - Restwertb366rse). 11 Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverh344ltnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwer-tung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erf374llung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Be-amter, der in Erf374llung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend s344mtliche Nutzungsrechte einr344umt, die dieser zur Erf374llung seiner Aufgaben ben366tigt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1974 - I ZR 128/72 GRUR 1974, 480, 483 - Hummelrechte; KG GRUR 1976, 264, 265; OLG Ham-burg GRUR 1977, 556, 558; Schricker/Rojahn, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 43 UrhG Rdn. 40 und 51; Seewald/Freudling, NJW 1986, 2688, 2691; Zirkel, WRP 2003, 59, 62). 12 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach nicht ange-nommen werden, dass der Kl344ger dem Land Niedersachsen stillschweigend das ausschlie337liche Recht einger344umt hat, anderen Bundesl344ndern das Recht 13 - 6 - einzur344umen, die von ihm gefertigten Entw374rfe f374r L344rmschutzw344nde f374r den Bau solcher Schutzw344nde an Bundesautobahnen in ihrem Landesgebiet zu nut-zen. 14 a) Die Dienstpflichten des Beamten richten sich nach den f374r das jeweili-ge Beamtenverh344ltnis geltenden Vorschriften des 366ffentlichen Dienstrechts; sie k366nnen sich aus dem 374bertragenen Amt, der zugewiesenen Funktion, dem be-h366rdeninternen Gesch344ftsverteilungsplan oder den Anweisungen des hierzu befugten Vorgesetzten ergeben (Schricker/Rojahn aaO 247 43 UrhG Rdn. 28; Seewald/Freudling, NJW 1986, 2688, 2690). Der Kl344ger war als Bauoberrat des Landes Niedersachsen f374r die Ge-staltung und den Bau von L344rmschutzw344nden zust344ndig. Er hat den f374r das Nieders344chsische Landesamt f374r Stra337enbau gefertigten Entwurf einer L344rm-schutzwand daher in Erf374llung seiner Dienstpflichten geschaffen. 15 b) Der Umfang der Verwertungsbefugnis des Dienstherrn ergibt sich aus den ihm obliegenden oder 374bertragenen Aufgaben. Nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die L344nder oder die nach Landesrecht zust344ndigen Selbstverwal-tungsk366rperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstra337en des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes. Sie haben alle mit dem Bau und der Un-terhaltung der Bundesfernstra337en zusammenh344ngenden Aufgaben (247 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG) nach au337en zu erf374llen und tragen damit die 204externe223 oder 204fak-tische223 Stra337enbaulast. Der Bund tr344gt nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich dar-aus ergebenden Ausgaben. Soweit es in 247 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG hei337t, der Bund sei Tr344ger der Stra337enbaulast f374r die Bundesfernstra337en, ist damit allein diese im Innenverh344ltnis zu den L344ndern bestehende Finanzierungslast, also die 204interne223 oder 204finanzielle223 Stra337enbaulast gemeint (Gr366pl in Maunz/D374rig, GG, 56. Erg344nzungslieferung 2009, Art. 90 Rdn. 47). Zu den Bundesautobah- 16 - 7 - nen und den sonstigen Bundesfernstra337en geh366ren auch L344rmschutzanlagen (247 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG). Die Planung und Errichtung von L344rmschutzw344nden an Bundesautobahnen ist folglich als Bestandteil der Stra337enbaulast eine staat-liche Aufgabe, die von den L344ndern im Auftrage des Bundes erf374llt und vom Bund finanziert wird. 17 c) Der Kl344ger hat dem Land Niedersachsen danach stillschweigend das ausschlie337liche Recht einger344umt, seinen Entwurf einer L344rmschutzwand f374r den Bau von L344rmschutzw344nden an Bundesautobahnen im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen zu verwenden. Der Entwurf des Kl344gers war zwar lediglich f374r den Bau einer L344rmschutzwand entlang der Autobahn A 2 bei K366-nigslutter bestimmt. Der Anlass f374r die Erstellung des Werkes begrenzt aber nicht notwendigerweise die Verwertungsbefugnis des Nutzungsberechtigten (Ullmann, GRUR 1987, 6, 12). Das Land Niedersachsen ben366tigt den Entwurf des Kl344gers, um damit seiner Aufgabe des Baus und der Unterhaltung der Bun-desautobahnen im gesamten Landesgebiet nachkommen zu k366nnen. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dagegen nicht an-genommen werden, der Kl344ger habe dem Land Niedersachsen dar374ber hinaus stillschweigend das Recht einger344umt, anderen Bundesl344ndern Unterlizenzen zu gew344hren, ihnen also das Recht einzur344umen, seinen Entwurf f374r den Bau von L344rmschutzw344nden an Bundesautobahnen in ihrem Landesgebiet zu nut-zen. 18 Der Urheber kann dem ausschlie337lich Nutzungsberechtigten zwar bereits bei der Einr344umung des ausschlie337lichen Nutzungsrechts zugleich - auch still-schweigend - das Recht zur 334bertragung dieses Nutzungsrechts (247 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder zur Gew344hrung von Unterlizenzen (247 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG) einr344umen (OLG Hamburg GRUR 1977, 556, 558 f.; OLG Jena GRUR-RR 19 - 8 - 2002, 379, 380). Die sp344tere 334bertragung des Nutzungsrechts oder die Gew344h-rung von Unterlizenzen durch den ausschlie337lich Nutzungsberechtigten bedarf dann keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 862 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000; Schri-cker/Schricker aaO 247 34 UrhG Rdn. 10 f. und 247 35 Rdn. 7). Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erf374llung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn das Recht zur 334bertragung des Nutzungs-rechts oder zur Gew344hrung von Unterlizenzen an diesem Werk stillschweigend nur einr344umt, soweit der Dienstherr dieses Recht zur Erf374llung seiner Aufgaben ben366tigt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erf374llt. Der Bau und die Unterhaltung von Bundesfernstra337en 374berschreitet zwar den Zust344ndigkeitsbereich und das Hoheitsgebiet eines einzelnen Bundeslan-des, da Bundesfernstra337en ein zusammenh344ngendes Verkehrsnetz bilden und einem weitr344umigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (247 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Es mag daher zutreffen, dass der Bund und die L344nder bei der Verwaltung der Bundesfernstra337en - wie die Revisionserwiderung geltend macht - zusammenarbeiten (vgl. auch Gr366pl aaO Art. 90 Rdn. 71 m.w.N.) und die Weitergabe von Planzeichnungen f374r den Stra337enbau an ein anderes Bun-desland - wie vom Berufungsgericht festgestellt - vorhersehbar und nicht unty-pisch ist. Das 344ndert aber nichts daran, dass sich die dem einzelnen Bundes-land obliegende Aufgabe darauf beschr344nkt, f374r den Bau und die Unterhaltung der Bundesfernstra337en und damit auch die Planung und Errichtung von L344rm-schutzw344nden an Bundesautobahnen im eigenen Landesgebiet zu sorgen. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass ein Landesbediensteter, der im Rahmen seiner T344tigkeit urheberrechtlich gesch374tzte Leistungen zur Erf374llung dieser Aufgabe erbringt, stillschweigend damit einverstanden ist, dass sein 20 - 9 - Dienstherr Nutzungsrechte an seinen Leistungen anderen Bundesl344ndern ein-r344umt oder 374bertr344gt. 21 III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 22 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Planzeichnungen des Kl344gers f374r die entlang der Autobahn A 2 bei K366nigslutter errichtete L344rmschutzwand als Entwurf zu einem Werk der Baukunst nach 247 2 Abs. 1 Nr. 4, 247 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich gesch374tzt sind. a) Der Entwurf zu einem Werk der Baukunst ist urheberrechtlich ge-sch374tzt (247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), wenn die individuellen Z374ge, die das Bauwerk als pers366nliche geistige Sch366pfung qualifizieren (247 2 Abs. 2 UrhG), bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1978 - I ZR 26/77, GRUR 1979, 464, 465 - Flughafenpl344ne [insoweit nicht vollst344ndig in BGHZ 73, 288 abgedruckt]; Urt. v. 13.11.1981 - I ZR 168/79, GRUR 1982, 369, 370 - Allwetterbad; Urt. v. 8.2.1980 - I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 - Archi-tektenwechsel; Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 f. - Vor-entwurf II; Loewenheim/Schricker aaO 247 32 UrhG Rdn. 155 m.w.N.). Ein Bau-werk stellt eine pers366nliche geistige Sch366pfung dar, wenn es aus der Masse allt344glichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung; Urt. v. 19.3.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Tz. 15 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried). Auch Bau-werke, die in erster Linie einem Gebrauchszweck dienen, sind urheberrechtlich gesch374tzt, wenn sie die f374r eine pers366nliche geistige Sch366pfung erforderliche Individualit344t aufweisen. Diese Individualit344t kann auch in der Einf374gung oder Anpassung des Bauwerks in seine Umgebung oder in die Landschaft zum Aus- 23 - 10 - druck kommen (vgl. BGHZ 24, 55, 64 f. - Ledigenheim; BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416, 417 - Bauau337enkante). 24 b) Das Berufungsgericht hat nach diesen Ma337st344ben rechtsfehlerfrei an-genommen, dass der vom Kl344ger entworfenen L344rmschutzwand die erforderli-che Individualit344t zukommt. Der k374nstlerische Gestaltungsspielraum bei L344rm-schutzw344nden sei zwar durch ihre Zweckbestimmung eingeschr344nkt. Gleich-wohl best374nden im Blick auf das bei L344rmschutzw344nden im Vordergrund ste-hende Gestaltungsziel, wonach diese sich harmonisch in die Umgebung einf374-gen und vom Betrachter nicht als Fremdk366rper empfunden werden sollten, er-hebliche Anforderungen an die Schaffenskraft des Gestalters. Die vorgelegten Planzeichnungen stellten eine individuelle L366sung der Aufgabe dar, eine L344rm-schutzwand zu gestalten, die auf die Umgebung der Autobahn A 2 bei K366nigs-lutter abgestimmt sei. Dies werde insbesondere durch die Auswahl und Anord-nung der Betonelemente erreicht, die eine horizontale Gliederung der Wand in versetzten Ebenen bewirke und die obere Ebene vor der darunterliegenden Pfostenebene hervortreten lasse. Eine weitergehende Auflockerung des Wand-bildes werde dadurch herbeigef374hrt, dass bei den auskragenden oberen Ele-menten Glasbausteine so angeordnet seien, dass sie eine durchgehende Reihe bildeten und wie Mauer366ffnungen wirkten. 2. Das beklagte Land hat auch in das urheberrechtliche Nutzungsrecht des Kl344gers an seinem Entwurf eingegriffen. Bei der entlang der Autobahn A 4 bei Herleshausen erbauten L344rmschutzwand handelt es sich um eine unfreie Bearbeitung (247 23 UrhG) der vom Kl344ger gestalteten Wand, da sie nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts optisch keinen abwei-chenden Eindruck erweckt. 25 - 11 - 3. Der Kl344ger ist ferner berechtigt, wegen der unberechtigten Nutzung seines Entwurfs durch das beklagte Land nach 247 97 Abs. 1 UrhG Schadenser-satz zu verlangen. Er hat dem Land Niedersachsen nicht das ausschlie337liche Recht einger344umt, anderen Bundesl344ndern das Recht einzur344umen, seine Ent-w374rfe f374r den Bau von L344rmschutzw344nden an Bundesautobahnen in ihrem Lan-desgebiet zu verwenden (vgl. unter II). Er kann daher Anspr374che wegen einer Verletzung dieses Nutzungsrechts geltend machen. 26 IV. Danach ist auf die Revision des Kl344gers das Berufungsurteil aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden; sie ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Schadensh366he getroffen hat. 27 Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.05.2006 - 30 C 204/06 - 87 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.11.2007 - 2/3 S 4/06 -
Full & Egal Universal Law Academy