BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 209/09 Verk374ndet am: 5. Mai 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 247 257 F374r den Beginn der regelm344337igen Verj344hrungsfrist (247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) des Befreiungsanspruchs eines Treuh344nders (Gesch344ftsbesorgers) nach 247 257 BGB ist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistel-lungsanspruch f344llig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen f344llig werden, von denen zu befreien ist. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Mai 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2009 werden zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin macht einen Anspruch auf anteiligen Ausgleich von Dar-lehensverbindlichkeiten gegen die Beklagte geltend, die mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, am 15. Dezember 1993 ca. 80 % Gesellschaftsanteile der "A. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fonds oHG" und am 18. Juni 1996 ca. 96 % Gesell-schaftsanteile der "A. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fonds oHG" zeichnete. Gem344337 247 7 Abs. 3 der Gesell-schaftsvertr344ge konnten Anleger, die nicht selbst Gesellschafter werden woll-ten, die B. Verm366gensverwaltungsgesellschaft mbH beauftragen, die Beteiligungen im eigenen Namen und f374r fremde Rechnung zu erwerben, zu 1 - 3 - halten und s344mtliche daraus resultierenden Rechte als Treuh344nderin wahrzu-nehmen. Die Kl344gerin und ihr Ehemann machten von dieser M366glichkeit Gebrauch. In den beiden zugrunde liegenden Treuhandvertr344gen ist in 247 6 jeweils unter der 334berschrift "334bertragung" wortgleich geregelt: 2 "1. Die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverh344ltnis k366nnen nur insgesamt 374bertragen werden. Die 334bertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuh344nders. Der Treugeber hat die 334bertragung unverz374glich dem Gesch344fts-f374hrer der Gesellschaft anzuzeigen. 2. Die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandvertrag k366nnen nur insgesamt verpf344ndet werden. Die Verpf344ndung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuh344nders. Der Treugeber hat die Verpf344ndung unverz374glich gegen374ber dem Gesch344ftsf374hrer der Gesellschaft anzuzeigen." Die Kl344gerin schloss mit den beiden Fondsgesellschaften Darlehensver-tr344ge 374ber einen Betrag von insgesamt etwa 31,3 Mio. DM und sagte zu, die Gesellschafter lediglich entsprechend ihren Beteiligungsquoten pers366nlich in Anspruch zu nehmen. Die Fondsgesellschaften gerieten in der Folgezeit in wirt-schaftliche Schwierigkeiten; ihre Gesellschafter beschlossen deshalb am 21. Dezember 2006 und am 30. Januar 2007 deren Liquidation und stimmten dem Verkauf der Fondsimmobilien zu. Au337erdem einigten sie sich mit der Kl344-gerin 374ber die Abl366sung der auf den Fondsimmobilien lastenden Grundpfand-rechte. Im Rahmen der Ver344u337erung wurden am 30. M344rz 2007 Lastenfreistel-lungsvereinbarungen getroffen, die Darlehen insgesamt f344llig gestellt und die H366he der Restforderungen auf einen Betrag von rund 13,4 Mio. 200 beziffert. Die Kl344gerin forderte die Beklagte vergeblich auf, den auf ihre Beteiligungsquoten entfallenden Betrag auszugleichen. Unter dem 8. Juni 2007 trat die Treuh344nde- 3 - 4 - rin der Kl344gerin unter anderem s344mtliche ihr aus den Treuhandvertr344gen mit der Beklagten zustehenden Freistellungsanspr374che in Bezug auf die Darlehensfor-derungen ab. Mit ihrer Klage verlangt die Kl344gerin aus eigenem, hilfsweise aus abge-tretenem Recht Zahlung des nach Abzug der jeweiligen f374r die Fondsgrund-st374cke erzielten Verkaufserl366se und der von anderen Gesellschaftern geleiste-ten Haftungsbeitr344ge auf die Beklagte entfallenden Betrags von insgesamt 2.103.788,87 200 nebst Verzugszinsen. Die Beklagte hat ihre Zahlungsverpflich-tung aus Rechtsgr374nden in Abrede gestellt und gegen374ber dem aus abgetrete-nem Recht geltend gemachten Zahlungsanspruch die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, w344hrend das Berufungs-gericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen zur Zahlung des verlangten Betrags aus abgetretenem Recht nebst Zinsen seit Rechtsh344ngigkeit verurteilt hat. Die Kosten des Rechtsstreits hat es im Hinblick auf die teilweise Klageabweisung gegeneinander aufgehoben. 4 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter; die Kl344gerin hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt damit die vollst344ndige Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin blei-ben ohne Erfolg. 6 I. - 5 - Das Berufungsgericht (vgl. NZG 2010, 151) hat unter anderem ausge-f374hrt: 7 Ein Anspruch der Kl344gerin aus eigenem Recht bestehe nicht, weil eine Gesellschafterhaftung gem344337 247 128 HGB im Au337enverh344ltnis zur klagenden Bank nur die Treuh344nderin treffen k366nne und eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den hinter dem Treuh344nder-Gesellschafter stehenden Treugeber aus Rechtsgr374nden abzulehnen sei. Dagegen k366nne die Kl344gerin aufgrund der ihr von der Treuh344nderin abgetretenen darlehensbezogenen Freistellungsan-spr374che von der Beklagten Zahlung in der beantragten H366he verlangen. Denn f374r die von der Treuh344nderin 374bernommene Gesch344ftsbesorgung habe die Be-klagte Aufwendungsersatz zu leisten, sie habe die Treuh344nderin gem344337 247 257 BGB entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen von der pers366nlichen Haftung f374r die Darlehensschulden der Gesellschaft freistellen m374ssen. Die gegen die-sen Anspruch erhobene Einrede der Verj344hrung sei unbegr374ndet. Auch wenn es im Hinblick auf 247 257 Satz 2 BGB, der die sofortige F344lligkeit des Freistel-lungsanspruch voraussetze, nahe liege, den Verj344hrungsbeginn auf diesen Zeitpunkt festzulegen, f374hre dies unter Anwendung der nunmehr geltenden dreij344hrigen Verj344hrungsfrist nicht zu sinnvollen Ergebnissen. Es erscheine un-billig, wenn der Gl344ubiger seinen Freistellungsanspruch wegen bereits eingetre-tener Verj344hrung nicht mehr durchsetzen k366nne, obwohl er selbst noch f374r die Verbindlichkeiten hafte, die er f374r den Schuldner eingegangen sei. Deshalb sei eine allgemeine verj344hrungsrechtliche L366sung zu bef374rworten, wonach die Ver-j344hrung von Freistellungsanspr374chen, die sich auf eine noch nicht f344llige Ver-bindlichkeit bez366gen, gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem (auch) diese Verbindlichkeit f344llig werde. Da die Kl344ge-rin vorliegend die den beiden Fondsgesellschaften gew344hrten Darlehen erst im 8 - 6 - M344rz 2007 f344llig gestellt habe, seien die zedierten Freistellungsanspr374che im Zeitpunkt der Klageerhebung (Juni 2007) somit noch nicht verj344hrt gewesen. Die Treuh344nderin habe ihre Befreiungsanspr374che auch wirksam an die Kl344gerin abgetreten, wodurch sich die zedierten Forderungen in Zahlungsan-spr374che umgewandelt h344tten. Ein Ausschluss der Abtretung folge weder aus dem Inhalt des Schuldverh344ltnisses noch aus einer Abrede in den Treuhandver-tr344gen. Es sei unzweifelhaft davon auszugehen, dass sich die Regelung in 247 6 Nr. 1 der Treuhandvertr344ge allein auf die Rechte des Treugebers beziehe. Eine objektive Mehrdeutigkeit im Sinne der Unklarheitenregel liege nicht vor, so dass auch dahinstehen k366nne, ob es sich bei der Bestimmung 374berhaupt um eine von der Treuh344nderin gestellte und der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemei-ne Gesch344ftsbedingung handele. Im 334brigen verhalte sich die Beklagte treuwid-rig, wenn sie sich trotz Aufl366sung der Fondsgesellschaften und Ver344u337erung der Fondsimmobilien auf ein so weitgehendes Abtretungsverbot berufe. Letzt-lich best374nden Prospekthaftungsanspr374che der Beklagten, aus denen sie ein Zur374ckbehaltungsrecht herleiten k366nne, ebenfalls nicht. 9 II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren der Kl344gerin aus abgetrete-nem Recht als begr374ndet angesehen. 10 1. Ohne Rechtsversto337 und von der Revision auch nicht beanstandet hat es zun344chst angenommen, dass die Beklagte als Treugeberin gem344337 247 257 BGB verpflichtet gewesen ist, die Treuh344nderin von der pers366nlichen Haftung f374r 11 - 7 - Verbindlichkeiten freizustellen, die aus den f374r sie gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligungen entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78 - NJW 1980, 1163, 1164). Dies ergibt sich aus den in den Treuhandvertr344gen getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuh344n-derin in Verbindung mit 247 675 Abs. 1, 247 670 BGB. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die von der Treuh344nderin an die Kl344gerin als Gl344ubigerin der Darlehensverbindlichkei-ten grunds344tzlich abtretbaren (vgl. BGH, Urteil vom 12. M344rz 1993 - V ZR 60/92 - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.N.; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl. 2010, 247 399 Rn. 4) Freistellungsanspr374che wirksam an die Kl344gerin abgetreten worden sind und damit deren Umwandlung in Zahlungsanspr374che bewirkt wor-den ist (vgl. M374nchKommBGB/Kr374ger, 5. Aufl. 2007, 247 257 Rn. 8). 12 a) Entgegen der Auffassung der Revision stand dem kein vertragliches Abtretungsverbot entgegen (247 399 2. Fall BGB). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus 247 6 Nr. 1 der Treuhandvertr344ge. Dabei konnte das Berufungsgericht offen lassen, ob es sich hierbei um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen oder Individualvereinbarungen handelt. Denn auch wenn man, wie es die Revision f374r richtig h344lt, von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen ausgeht, erweist sich die Beurteilung des Inhalts und der Reichweite des 247 6 der Treuhandvertr344ge durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei. Vergebens macht die Revision insoweit geltend, die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung des Regelungsgehalts dieser Bestimmungen auf 334bertragungsgesch344fte des Treu-gebers unterliege jedenfalls so erheblichen Zweifeln, dass zugunsten der Be-klagten die Unklarheitenregel des 247 305c Abs. 2 BGB mit der Folge eines um-fassenden Abtretungsverbots eingreife. 13 - 8 - aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Da-nach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verst344nd-nism366glichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ein-heitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr. BGHZ 77, 116, 118; 106, 259, 264 f; 176, 244, 250 Rn. 19; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07 - NJW 2008, 2495, 2496, Rn. 19; Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - NJW 2007, 504, 505, Rn. 19; M374nchKommBGB/Basedow aaO, 247 305c, Rn. 22 f). Au337er Be-tracht zu bleiben haben dabei Verst344ndnism366glichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGHZ 152, 262, 265; 180, 257, 262, Rn. 11). Nur wenn nach Aus-sch366pfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verblei-ben und mindestens zwei Auslegungsm366glichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel zur Anwendung (vgl. BGHZ 112, 65, 68 f; Senats-urteil vom 29. Mai 2008, aaO, Rn. 20, Urteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO S. 506, Rn. 23; Pa-landt/Heinrichs, aaO, 247 305c Rn. 18). 14 Von einer derartigen Sachlage kann im Streitfall jedoch nicht ausgegan-gen werden. 15 bb) Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze l344sst sich aus dem Ge-samtzusammenhang der Regelungen in 247 6 der Treuhandvertr344ge vielmehr eindeutig entnehmen, dass sie nur Rechte des Treugebers betreffen und den Treuh344nder darum nicht an der Abtretung seiner Freistellungsanspr374che hin-dern. Dies ergibt sich vor allem aus 247 6 Nr. 1 Satz 2, wonach die Wirksamkeit 16 - 9 - einer - nach Satz 1 nur insgesamt m366glichen - 334bertragung der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverh344ltnis von der Zustimmung - nur - des Treu-h344nders abh344ngig gemacht wird. Es liegt auf der Hand, dass das Erfordernis der Zustimmung des Treuh344nders zu einer 334bertragung eigener Rechte keinen Sinn erg344be. Auch die Regelung in Satz 3 des 247 6 Nr. 1, wonach der Treugeber die 334bertragung dem Gesch344ftsf374hrer der Gesellschaft anzuzeigen hat, spricht daf374r, dass 334bertragungsgesch344fte des Treuh344nders in die Regelung nicht ein-bezogen sind, da ihm eine derartige Anzeigepflicht gerade nicht auferlegt wird. Nur dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit 247 6 Nr. 2 der Treu-handvertr344ge, der den Fall der Verpf344ndung von Rechten des Treugebers aus dem Treuhandvertrag regelt. Diese Bestimmungen sollen ersichtlich sicherstel-len, dass die Verpf344ndung der Rechte unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen erfolgen kann und soll wie die 334bertragung der Rechtsstellung selbst. In diesem Zusammenhang ist schlie337lich auch die Regelung in 247 2 Abs. 4 der Treuhandvertr344ge zu erw344hnen, die eine Abtretung der Anspr374che des Treuh344nders auf Gewinnauszahlung, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserl366s enth344lt. Diese Bestimmungen w344ren sinnwidrig, wenn man 247 6 Nr. 1 auch auf Rechtsgesch344fte des Treuh344nders anwenden w374rde mit der Fol-ge, dass er nach Satz 1 die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverh344ltnis nur insgesamt 374bertragen k366nnte. b) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Klausel keine Zweifel an dieser Auslegung. Insbeson-dere ergibt sich nicht schon aus der Rechtsnatur des Treuhandverh344ltnisses ein umfassendes Verbot der Abtretung von Rechten des Treuh344nders (247 399 1. Fall BGB). Dabei versteht sich, dass der Treuh344nder nicht frei dar374ber befinden kann, ob er den treuh344nderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil beh344lt oder sich aber des Treuguts ent344u337ert, um auf diese Weise das Treuhandverh344ltnis ob- 17 - 10 - solet werden zu lassen. Insoweit enthalten zum einen die 247247 22 der Gesell-schaftsvertr344ge besondere Regelungen 374ber die Verf374gung der Gesellschafts-anteile mit der Folge, dass der Treuh344nder zur 334bertragung des (Voll-)Rechts der Zustimmung des Gesch344ftsf374hrers der Fondsgesellschaften bedarf (w344h-rend 247 6 Nr. 1 Satz 3 der Treuhandvertr344ge nur eine Anzeigepflicht des 334ber-tragenden begr374ndet). Zum anderen ist, was das Verh344ltnis Treugeber und Treuh344nder betrifft, die Beendigung des Treuhandverh344ltnisses besonders ge-regelt (247 5 K374ndigung) einschlie337lich der Frage, was mit dem f374r den Treugeber gehaltenen Gesellschaftsanteil zu geschehen hat. Sollte schlie337lich das Treu-handverh344ltnis mit einem anderen Treuh344nder fortgesetzt werden, bed374rfte es insoweit nach allgemeinen Grunds344tzen einer dreiseitigen Vereinbarung zwi-schen dem Treugeber sowie dem bisherigen und dem neuen Treuh344nder. Was den hier in Rede stehenden Befreiungsanspruch angeht, so musste einem verst344ndigen und redlichen Treugeber bewusst sein, dass der Aus-schluss seiner selbst344ndigen Gesellschafterhaftung nach au337en nur dann mit den Interessen des Treuh344nders und auch der Gesellschaftsgl344ubiger in einem ausgewogenen Verh344ltnis steht, wenn diese nicht nur auf den Aufwendungser-satzanspruch nach 247 670 BGB, sondern auf den Freistellungsanspruch zugrei-fen k366nnen und der Treuh344nder sich durch dessen Abtretung nicht einer gegen ihn gerichteten Klage aussetzen muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Novem-ber 2008 - XI ZR 468/07 - NJW-RR 2009, 254, 255 f, Rn. 24). 18 c) Auch wenn bereits verschiedene Instanzgerichte 247 6 der vorliegenden Treuhandvertr344ge unterschiedlich ausgelegt und verstanden haben, bestehen nach den bei der Auslegung von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen ma337geb-lichen Kriterien keine vern374nftigen Zweifel an der Richtigkeit der vom Beru- 19 - 11 - fungsgericht vorgenommenen Auslegung, so dass das Berufungsgericht zutref-fend von einer wirksamen Abtretung ausgegangen ist. 3. Die von der Kl344gerin danach berechtigterweise aus abgetretenem Recht geltend gemachten Zahlungsanspr374che sind entgegen der Auffassung der Re-vision nicht verj344hrt. Wie der Senat bereits in der - nach Verk374ndung des Beru-fungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 12. November 2009 (III ZR 113/09 - NZG 2010, 192) ausgef374hrt hat, erweitert die Vorschrift des 247 257 BGB das sich aus anderen Vorschriften (etwa 247 670 BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzberechtigte Befreiung von der lediglich 374bernommenen, aber noch nicht erf374llten Pflicht verlangen kann. Der gesetzli-che Befreiungsanspruch nach 247 257 Satz 1 BGB wird dabei nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, f344llig, unabh344ngig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits f344llig ist (vgl. M374nchKommBGB/Kr374ger aaO, 247 257 Rn. 7; Toussaint, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, 247 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus 247 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgl344ubiger auf-erlegte Verbindlichkeit noch nicht f344llig ist, statt Befreiung vorzunehmen, Si-cherheit leisten kann (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f). Dabei ist es grunds344tzlich ohne Belang, ob die F344lligkeit der Drittforderung demn344chst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese der H366he nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. BGHZ aaO). 20 b) Nach allgemeinen verj344hrungsrechtlichen Grunds344tzen w344re der Zeit-punkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und f344llig wird, auch ma337geb-lich daf374r, zu welchem Zeitpunkt die Verj344hrungsfrist des Freistellungsan-spruchs beginnt (247 199 BGB). Nach Auffassung des Senats kann jedoch unter 21 - 12 - der Geltung des neuen Verj344hrungsrechts der Verj344hrungsbeginn des Freistel-lungsanspruchs nicht mehr losgel366st von der - oftmals im Vergleich zu dessen F344lligkeit sehr viel sp344ter eintretenden - F344lligkeit der Verbindlichkeit, die Grund-lage f374r diesen Anspruch ist, beurteilt werden. Denn die Verk374rzung der regel-m344337igen Verj344hrungsfrist von 30 auf drei Jahre (247 195 BGB a.F. und n.F.), die auch f374r den Befreiungsanspruch aus 247 257 Satz 1 BGB gilt, f374hrt bei strikter Anwendung des neuen Verj344hrungsrechts zu wenig sinnvollen und unbefriedi-genden Ergebnissen, wie dies auch im Streitfall deutlich wird. Danach w344ren n344mlich die Freistellungsanspr374che der Treuh344nderin bereits seit Ende des Jah-res 2004 verj344hrt, weil sie mit der Ausreichung der Darlehen in den Jahren 1993 und 1996 f344llig geworden waren und die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des neuen Rechts gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu laufen begonnen h344tte, w344hrend die Darlehensverbindlichkeiten nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts erst im M344rz 2007 f344llig gestellt wurden. Es erscheint aber regelm344337ig unbillig, wenn ein Beauftragter oder ein Gesch344fts-besorger - hier die Treuh344nderin - seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem die Drittforderung noch (l344ngst) nicht f344llig ist. Zudem ist bei dieser Beurteilung in den Blick zu nehmen, dass der Gesch344ftsf374hrer, sofern er die Drittforderung ausgleicht, immer noch Aufwendungsersatz verlan-gen kann, w344hrend er zuvor Befreiung von dieser Drittforderung, die auf einfa-chere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis f374hrt, wegen der insoweit m366glicherweise bereits eingetretenen Verj344hrung nicht verlangen kann. Dies erscheint aber nicht folgerichtig und widerspr344che auch den Interessen des Be-freiungsschuldners. Aus seiner Sicht l344sst sich kaum nachvollziehen, dass er bereits lange Zeit vor F344lligkeit der Drittforderungen ohne wirtschaftliche Not-wendigkeit einem Freistellungsverlangen ausgesetzt ist, das nur im Hinblick auf die drohende Verj344hrung des Freistellungsanspruchs erhoben wird und er des-halb bereits jetzt zumindest Sicherheit leisten m374sste. Eine unbesehene und - 13 - stringente Anwendung des Verj344hrungsrechts mit der Frist von drei Jahren ent-spricht deshalb auch nicht dem Sinn und Zweck des 247 257 BGB. Dieser besteht einerseits darin, einen drohenden Verlust im Aktivverm366gen des Befreiungs-gl344ubigers m366glichst fr374hzeitig abzuwenden. Deshalb wird mit 247 257 BGB die Aufwendungsersatzberechtigung auf den Zeitpunkt der eingegangenen Dritt-verbindlichkeit, unabh344ngig von ihrer eigenen F344lligkeit, vorverlagert. Anderer-seits soll die mit dieser Vorschrift auch bezweckte Erweiterung des Rechts auf Ersatz von Aufwendungen nicht dazu f374hren, dass der Gl344ubiger schon vor der F344lligkeit seiner eigenen Verbindlichkeit stets sein Freistellungsbegehren gege-benenfalls im Klageweg durchsetzen muss, um die nach Verj344hrung seines Freistellungsanspruchs dann zwingend erforderliche eigene Vorleistung nicht erbringen zu m374ssen. Gerade bei langfristig angelegten Verbindlichkeiten, bei denen die F344lligkeit noch nicht ohne weiteres absehbar ist, w344re der Befrei-ungsgl344ubiger regelm344337ig zu einer derartigen Vorgehensweise gezwungen, obwohl vor F344lligkeit der Drittforderungen noch nicht einmal feststeht, ob zu ihrer Realisierung 374berhaupt auf eigene Mittel des Befreiungsschuldners (hier: der "mittelbaren Gesellschafter" von Fondsgesellschaften) zur374ckgegriffen wer-den muss. c) Um derartige Unzutr344glichkeiten und Wertungswiderspr374che zwischen dem Entstehen und der F344lligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der F344lligkeit der Drittforderung bzw. des Aufwendungser-satzanspruchs (hier aus 247 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bun-desgerichtshof zum fr374heren Verj344hrungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der f374r einen "echten" Auslagener-satzanspruch in vielen F344llen geltenden kurzen Verj344hrungsfrist von zwei Jah-ren (vgl. 247 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelm344337igen Verj344hrungsfrist von 30 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 7. M344rz 1983 - II ZR 22 - 14 - 82/82 - NJW 1983, 1729). Aus den gleichen Erw344gungen h344lt es der erkennen-de Senat - wie er bereits in seinem Urteil vom 12. November 2009 erwogen hat (dort waren die von der Bank gew344hrten Darlehen die ersten 16 Jahre zins- und tilgungsfrei gestellt) - in 334bereinstimmung mit dem Berufungsgericht (zustim-mend Jagersberger NZG 2010, 136, 137 ff; ablehnend Rutschmann, DStR 2010, 555, 559 f) f374r geboten, dem dadurch zu begegnen, dass f374r den Beginn der regelm344337igen Verj344hrungsfrist des Befreiungsanspruchs gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch f344llig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen f344llig werden, von denen zu befreien ist. d) Ausgehend von diesen Grunds344tzen ist die Beklagte zu Recht im We-sentlichen antragsgem344337 verurteilt worden. Da die Darlehen vorliegend erst im M344rz 2007 f344llig gestellt worden sind, waren die Anspr374che der Treuh344nderin auf Freistellung bei Klageerhebung im Juni 2007 deshalb noch nicht verj344hrt. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Prospekthaftungsanspr374che be-st374nden nicht, so dass sich die Beklagte auch nicht auf ein Zur374ckbehaltungs-recht berufen k366nne, wendet sich die Revision nicht; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 23 III. Die zul344ssige Anschlussrevision der Kl344gerin, die sich gegen die Kosten-entscheidung im Berufungsurteil richtet, ist unbegr374ndet. 24 1. Zwar ist grunds344tzlich eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzul344ssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechts- 25 - 15 - mittel eingelegt wird, 247 99 Abs. 1 ZPO. Legt jedoch eine Partei in der Hauptsa-che ein zul344ssiges Rechtsmittel ein, ist dem Gegner ein (unselbst344ndiges) An-schlussrechtsmittel allein wegen der ihn beschwerenden Kostenentscheidung m366glich (vgl. BGHZ 17, 392, 397 f; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1957 - VI ZR 25/56 - ZZP 71 [1958], 368; siehe auch BGHZ 20, 397). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits gegen-einander aufgehoben. Da die Kl344gerin nicht mit dem in erster Linie geltend ge-machten Anspruch aus eigenem Recht, sondern lediglich mit ihrem Hilfsantrag Erfolg hatte, der die von der Treuh344nderin abgetretenen Freistellungsanspr374che umfasst, ist sie teilweise unterlegen. Soweit die Anschlussrevision dem entge-genh344lt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege bei einer Ver-urteilung auf einen dem Hauptantrag (wie hier) gleich- oder h366herwertigen Hilfsantrag kein Teilunterliegen vor (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1962 - IV ZR 235/61 - LM 247 92 ZPO Nr. 8 und vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92 - NJW 1994, 2765, 2766) verkennt sie, dass diese Rechtsprechung nur dann einschl344-gig ist, wenn Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand im Sinne des 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Entscheidend ist dabei, ob die Anspr374che einan-der ausschlie337en und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen An-spruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713 zu 247 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. m.w.N.) 26 Da dies vorliegend zu verneinen ist, ist das Berufungsgericht zu Recht von einem h344lftigen Teilunterliegen der Kl344gerin ausgegangen. Dabei hat es allerdings 374bersehen, dass der Umstand, dass es sich bei Haupt- und Hilfsan-trag um unterschiedliche Gegenst344nde im Sinne des 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 27 - 16 - handelt, nach 247 45 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Zusammenrechnung ihrer Werte f374r die erste und zweite Instanz zur Folge hat. 3. Da der erkennende Senat auch ohne Anschlussrevision in der Lage ge-wesen w344re, im Zusammenhang mit der Entscheidung 374ber die Revision die Richtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu 374berpr374fen, ist die Abweisung der Anschlussrevision weder streitwertm344337ig zu ber374cksichtigen noch besteht Anlass, deswegen hinsichtlich der Kosten des Revisionsrechts-zugs eine Quotelung vorzunehmen. 28 Schlick D366rr Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 08.05.2008 - 3 O 307/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2009 - 17 U 401/08 -
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