BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 209/09 Verkündet am: 21. Juli 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Brandenburgischen Oberl andesgerichts in Brandenburg vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Betrieb sgesellschaft des Flughafens Berlin - Schöne - feld und Alleingesellschafterin der Berliner Flughafengesellschaft, die den Flu g- hafen Tegel betreibt. Gesellschafter der Beklagten sind die Bundesländer Bra n- denburg und Berlin zu jeweils mehr als einem Drittel sow ie die Bundesrepublik Deutschland zu 26%. Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, die Flüge innerhalb Deutschlands sowie zu europäischen Zielflughäfen anbietet. Für ihre Flugverbindungen von und nach Berlin nutzt sie den Flughafen Berlin - Tegel. Den Flug hafen Berlin - 1 2 - 3 - Schönefeld nahm die Klägerin in der Vergangenheit nur geringfügig in A n- spruch. Für die Nutzung der Infrastruktur des Flughafens Schönefeld haben die Fluggesellschaften ein Entgelt nach der jeweils gültigen Entgeltordnung zu en t- richten. Abw eichend davon hat die Beklagte mit den Fluggesellschaften Ryanair Ltd. und EasyJet Ltd. Individualverträge abgeschlossen, wobei der Vertrag mit Ryanair nach ihrer Angabe Ende April 2004 ausgelaufen ist. Die Klägerin geht davon aus, dass Ryanair und EasyJet im Rahmen dieser Verträge Vergünst i- gungen eingeräumt wurden, die andere Fluggesellschaften nicht erhielten. S ie sieht darin unzulässige staatliche Beihilfen an Ryanair und EasyJet. Im Hinblick darauf macht sie Ansprüche unmittelbar aus einem Verstoß gegen das beihilf e- rechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG sowie aus § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB in Verbindung mit §§ 19, 20 GWB geltend. Die Kl ägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage in Anspruch g e- nommen. Sie hat zuletzt von der Beklagten begehrt, I. 1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art, den Umfang, die Höhe und den Zeitpunkt der im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Aug ust - "Marketing Support", - einmaligen Anreizzahlungen für die Aufnahme von neuen Flugverbi n- dungen, - Bereitstellung/Ge währung von bevorzugten Leistungen/Diensten im Zusammenhang mit der Flugdurchführung/ - abfertigung und Abwic k- lung, Verkauf, Administration, Nutzung von Flughafeneinrichtungen, - Beteiligungen an Kosten für Anschaffung von Ausstattung, Hotel und Verpflegung für das Personal von Ryanair/EasyJet, Einstellung und Ausbildung der Piloten und Besatzungen von Ryanair/EasyJet, - Vertragsstrafen für Umkehrzeiten über 25 Minuten, - weiteren Ermäßigungen der regulären Flughafenentgelte gegenüber 3 4 - 4 - der Entgeltordnung der B eklagten vom 1. Mai 2004 sowie allen vorangegangenen, seit dem Jahr 2002 in Kraft getretenen Entgeltordnungen für den Flughafen Berlin - Schönefeld und - sonstigen Zahlungen oder Leistungen ohne angemessene Gegenlei s- tung, d.h. im Vergleich zu Vereinbarungen mi t anderen Fluggesel l- schaften günstigere Konditionen für EasyJet und Ryanair, die aufgrund von Individualverträgen mit den Fluggesellschaften Ryanair 2. die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angab en an Eides statt zu vers i- chern, s- tungen (entsprechend der zu I. 1. erteilten Auskunft) zuzüglich Zinsen z u- rückzufordern. Hilfsweise, Auskunft, Versicherung der Richtigkeit und Vollst ändigkeit der Angaben s o- wie Rückforderung hinsichtlich der Ryanair seit dem 1. Januar 2002 und EasyJet seit dem 1. Mai 2004 gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in Form der Gewährung geringerer als der in der jeweils veröffentlichten Entgeltordnung - Schönefeld fes t- gelegten Entgelte oder Rückerstattungen der von den Fluggesellschaften EasyJet und Ryanair gemäß der Entgeltordnung gezahlten Entgelte, auch wenn diese als "Marketing - oder Werbekostenzuschüsse" o.ä. bezeichnet werden, oder der Gewährung sonstiger Leistungen, sofern diese nicht der veröffentlichten Entgeltordnung entsprechen und die aufgrund von Individ u- alverträgen mit den Fluggesellschaften Ryanair und EasyJet entrichtet bzw. erbracht worden sind. I I. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in Z u- kunft Beträge und Leistungen in Form von (e s folgt die Aufzählung gemäß I. 1.) dass diese Beträge und Leistungen z uvor nach Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (jetzt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) - bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet und - von dieser genehmigt wurden. Hilfsweise, es zu unterlassen, für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrze u- gen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen Start - und Land e- entgelte, Passagierentgelte, Abstellentgelte, fixe Infrastrukturentgelte und Positionsentgelte auf dem Flughafen Berlin - Schönefeld von einigen Flugg e- sellschaften wie auch von der Kläg erin nach künftigen veröffentlichten Entgeltordnungen zu verlangen und von anderen Fluggesellschaften (insb e- diese Leistungen desselben Zeitraums geringere Entgelte zu verlangen, in s- beso ndere durch - 5 - - entgeltrelevante individuelle Vereinbarungen mit den Fluggesellschaften EasyJet und/oder Ryanair, die zu einer Reduzierung der veröffentlichten Entgelte führen, - Gewährung von Rückerstattungen auf gezahlte Entgelte, auch wenn di e- se als "Mark eting - oder Werbekostenzuschüsse" o.ä. bezeichnet werden, - Gewährung von Rabatten bzw. Preisnachlässen auf die Entgelte, die nicht in der Entgeltordnung vorgesehen sind, - Gewährung sonstiger entgeltrelevanter Vergünstigungen/Zahlungen, die zu einer Reduz ierung der Entgelte gemäß der Entgeltordnung führen. Hilfs - hilfsweise, es zu unterlassen, für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrze u- gen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen Start - und Land e- entgelte, Passagierentgelte, Abstellentge lte, fixe Infrastrukturentgelte und Positionsentgelte auf dem Flughafen Berlin - Schönefeld von der Klägerin nach künftigen veröffentlichten Entgeltordnungen zu verlangen und von EasyJet und/oder Ryanair für diese Leistungen desselben Zeitraums geri n- gere Ent gelte zu verlangen. Äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, behandeln, als sie von EasyJet und/oder Ryanair für das Starten, Landen und Abstellen von Lu ftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggastei n- richtungen auf dem Flughafen Berlin - Schönefeld Start - und Landeentgelte, Passagierentgelte, Abstellentgelte, fixe Infrastrukturentgelte und Position s- entgelte in geringerer Höhe verlangt, als von der Kläge rin, auch und insb e- sondere aufgrund von Rückerstattungen, welche die Beklagte EasyJet und/ oder Ryanair gewährt auf veröffentlichte Entgelte oder durch entsprechend wirkende Handlungen (Rabattgewährung, Gewährung von zusätzlichen Lei s tungen), sofern diesen keine entsprechende Gegenleistung der Dritten gegenübersteht. Hilfsweise stellt die Kl ägerin diesen Unterlassungsantrag mit der Maßg a- be, dass er wie folgt endet: f- fentlichte Entgelte oder durch entsprechend wirkende Handlungen (Rabattg e- wäh rung, Gewährung von zusätzlic hen Leistungen). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsve r- fahren zuletzt g estellten Anträge weiter. 5 6 - 6 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber nicht für begrü n- det gehalten. Der Klägerin stünden weder unmittelbar aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV noch aus dieser Bestimmung in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB oder §§ 3, 4 Nr. 11 UWG noch aus Kartellrecht Ansprüche zu. Es könne dahinstehen, ob Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV für Wettbewe r- ber eines Beihilfeempfängers unmittelbare Anspruchsgrundlage oder Schutzg e- setz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe die Anspruchsberechtigung Einzelner nur in Fällen bejaht, in denen sie unmittelbar von den rechtswidrigen Beihilfen betroffen gewesen seien , i n- dem sie entweder zu ihrer Finanzierung über Abgaben heran gezogen worden seien oder für eine Leistung, die sie selbst in Anspruch genommen hätten, au f- grund der Beihilfe mehr als der Konkurrent hätten bezahlen müssen. Die Kläg e- rin sei danach nur dann berechtigt, aus eigener Betroffenheit Rechte geltend zu machen, wenn sie für die Nutzung des Flughafens Schönefeld mehr bezahlen müsse als die Fluggesellschaften EasyJet und Ryanair. Dies sei nicht mehr der Fall, weil die Klägerin seit dem Jahr 2006 keine Flüge von und nach dem Flu g- hafen Schönefeld anbiete. Eine unmitt elbare individuelle Betroffenheit der Kl ä- gerin ergebe sich auch nicht daraus, dass sie nach ihrer Behauptung als Nutz e- rin des Flughafens Berlin - Tegel überhöhte Flughafenentgelte zahle , die im W e- ge der Quersubventionierung zur Finanzierung der behaupteten B eihilfen an EasyJet und Ryanair verwendet würden. Denn der Flughafen Tegel habe im Aviation - Bereich, auf den allein abzustellen sei, seit dem Jahr 2002 eine Ko s- tenunterdeckung ausgewiesen. Die Klägerin fliege von Berlin aus auch nicht dieselben Flughäfen w ie Ryanair und EasyJet an, so dass sie nicht um diese l- ben Flugpassagiere konkurriere. 7 8 - 7 - Kartellrechtliche Ansprüche kämen ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin hinsichtlich des Zugangs zum Flughafen Schönefeld weder behindert noch unzulässig diskri miniert werde. Der Zugang zu diesem Flughafen stehe ihr offen, sie nehme ihn aber nicht in Anspruch. Für einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch fehle es an dem unter dem Aspekt der Förderung fremden Wettb e- werbs erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis mit EasyJet und Ryan - air, da die Klägerin nicht vom gleichen Flughafen wie diese Fluggesellschaften Flüge anb ie te und auch nicht um den selben Abnehmerkreis konkurriere. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich dies in absehbarer Zeit änder n werd e. II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage im Wesentlichen zu Recht bejaht. a) Soweit die Klägerin in de m Antrag zu I.1. Auskunft über "sonstige Za h- lungen oder Leistungen ohne angemessene Gegenleistung" begehrt, ist der Antrag allerdings zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Gebrauch eines allgemeinen Begriffs kann zwar genügen, wenn im Einzelfall über den Sinnge - halt kein Zweifel besteht. Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder Bezeichnungen zwischen den Parteien streitig ist; in solchen Fä l- len würden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe offe n- bleiben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw. erkannten Verbots nicht einde u- tig feststehen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 I ZR 213/08, juris Rn. 18 mwN). Das ist vorliegend im Hinblick auf den unbestimmten Begriff "angeme s- sene Gegenleistung" der Fall. Die Beklagte ma cht geltend, dass den behaupt e- ten Vorteilen zugunsten von Ryanair marktgerechte Gegenleistungen gege n- überstehen. 9 10 11 12 - 8 - Die Unbestimmtheit des Antrags wird auch nicht durch den angefügten, t and e- ren Fluggesellschaften günstigere Konditionen für EasyJet und Ryanair" bese i- tigt. Denn ob die EasyJet und Ryanair gewährten Konditionen günstiger als di e- jenigen anderer Fluggesellschaften sind, hängt davon ab, ob ihnen entspr e- chende Gegenleistungen v on EasyJet und Ryanair gegenüberstehen. Damit enthält der zur Konkretisierung hinzugefügte Halbsatz dieselbe Unbestimmtheit wie die vorangehende Formulierung. Soweit der Rückforderungsantrag zu I. 3. auf diesen zu unbestimmten Teil des Auskunftsantrags rückbezogen ist, ist er ebenfalls zu unbestimmt. In gleicher Weise unbestimmt ist die entsprechende Formulierung in dem haup t- sächlich gestellten Unterlassungsantrag (II). b) Nach dem Hilfsantrag zur Stufenklage soll die Beklagte verurteilt we r- den, die jeweils an Ryanair und EasyJet "gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen" zurückzufordern. Die Formulierung "jeweils gezahlte Beträge und erbrachte Leistungen" lässt für si ch allein nicht hinreichend genau erke n- nen, was Gegenstand des Rückforderungsanspruchs sein soll. Die notwendige Bestimmtheit ergibt sich hier jedoch aus dem Rückbezug zu dem Auskunftsa n- trag des Hilfsantrags, der sich eindeutig aus der Systematik der Anträ ge ergibt, und aus dem hinreichend deutlich folgt, welche Beträge und Leistungen von der Stufenklage erfasst sind. c) Der in dritter Linie äußerst hilfsweise gestellte Hilfsantrag zum U n- terlassungsantrag zu II ist aufgrund der Einschränkung "sofern diesen keine entsprechende Gegenleistung der Dritten gegenübersteht" aus den oben darg e- legten Gründen (Rn . 12 ) zu unbestimmt. 13 14 15 16 - 9 - 2. Das Berufungsgericht hat die Klage schon deshalb für unbegründet erachtet, weil die Klägerin von den behaupteten Beihilfen nicht unmittelbar und individuell betroffen sei und es auch an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und Ryanair bzw. EasyJet fehle, so dass sich die Klägerin weder unmittelbar noch in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB oder §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a uf Art. 108 Abs. 3 AEUV als Anspruchsgrundlage stützen könne. Das hält rev i- sionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisher g e- troffenen Feststellungen lässt sich jedenfalls ein deliktsrechtlicher Anspruch der Klägerin (§ 823 Abs. 2 BG B, § 1004 BGB i.V.m. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) nicht verneinen . Die Klägerin gehört im Streitfall zu dem durch § 823 Abs. 2 BGB in Ve r- bindung mit dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) geschützten Personenkreis. Si e nutzt jedenfalls den Flughafen Berlin - Tegel, der wie der Flughafen Berlin - Schönefeld der Versorgung des Großraums Berlin mit Luftverkehrsleistungen dient. Die Klägerin gehört damit als Wettbewerberin von Ryanair und EasyJet zum Kreis der von der hier z u unterstellenden Beihilfe Betroffenen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 37 Flughafen Frankfurt - Hahn). Es kommt unter diesen Umständen nicht mehr darauf an , ob sich die Klägerin auch für die Nutzung des Flughafens Schönefeld interessiert. Ebenso wenig ist erheblich, dass Luftfahrtmärkte, auf denen Fluggesel l- schaften tätig sind, im Rahmen der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle grundsätzlich streckenbezogen abzugrenzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1 999 KVR 12/98, BGHZ 142, 239, 244 Flugpreisspaltung) und dass die Klägerin einerseits sowie Ryanair und EasyJet andererseits von Berlin aus unterschiedliche Flugziele bedienen. Ryanair und EasyJet am Flughafen Berlin - Schönefeld etwa gewährte Beihilfen können die Klägerin davon abhalten, die 17 18 19 - 10 - von diesen Fluggesellschaften angeflogenen Ziele von Berlin aus selbst anz u- steuern. Denn sie muss befürchten, ihre Leistungen nicht zu einem mit dem unterstellt subventionierten Angebot konkurrenzfähigen Preis an bieten zu können. Im Übrigen stärkt der aus der Beihilfegewährung erzielte Vorteil die Marktposition des begünstigten Luftfahrtunternehmens für sein gesamtes Str e- ckennetz gegenüber den Wettbewerbern (vgl. Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 2004/393/EG , ABl. 2004 Nr. L 137, S. 1 Rn. 249 Flug - hafen Charleroi). Es steht deshalb außer Frage, dass die Wettbewerbsstellung der Kläg e- rin durch etwaige Beihilfen zugunsten von Ryanair und EasyJet am Flughafen Schönefeld beeinträchtigt wird. Das D urchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber gerade de n Zweck , die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung d er schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidri gen Beihilfe hervorgerufen wird (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 C - 368/04, Slg. 2006, I9957 = EuZW 2006, 65 Rn. 46 Transalpine Ölleitung, mwN; Urteil vom 12. Februar 2008 C - 19 9/06, Slg. 2008 I469 = EuZW 2008, 145 Rn. 38 CELF I). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt Art. 108 Abs. 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell schützende Funktion zu (BGH, Urteil vom 4. April 2003 V ZR 31 4/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 5. Juli 2007 IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 34; BGH Z 188, 326 Rn. 21 Flughafen Frankfurt - Hahn). 3. Die Abweisung der Klage erweist sich nach den bisherigen Festste l- lungen auch nicht aus anderen Gründen als zut reffend. a) Als Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche kommt jedenfalls § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 20 21 22 - 11 - AEUV in Betracht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das beihilferechtl i- che Durchführungsv erbot zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH Z 188, 362 Rn. 17 ff. Flug - hafen Frankfurt - Hahn). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Verstoß der Beklagten gegen das Durchfü hrungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht ausgeschlossen werden. Es kommt in Betracht, dass die Beklagte Ryanair und EasyJet über Individualverträge Beihilfen gewährt hat, die entgegen Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV nicht zuvor der Kommission notifiz iert worden sind. aa) Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass die Beklagte außer EasyJet und Ryanair auch anderen Fluggesellschaften, darunter der Klägerin, den Abschluss von Individualvereinbarungen für den Flughafen Berlin - Schöne - feld an ge bo t en hat , die dann nur mit EasyJet und Ryanair zustande gekommen sind . Die Klägerin habe die Beklagte im Januar 2005 aufgefordert, die EasyJet gewährten Vertragskonditionen offenzulegen, um eine Entscheidung für eine Verlegung des Flugbetriebs nach Schönefe ld treffen zu können. Die Beklagte habe daraufhin ihre Bereitschaft bekräftigt, der Klägerin bei erhöhter Freque n- tierung des Flughafens Schönefeld dieselben Individualkonditionen wie den a n- deren Fluggesellschaften zuteilwerden zu lassen, jedoch zum damalig en Zei t- punkt ohne Eintritt in konkrete Verhandlungen der Klägerin die einzelnen Vertragskonditionen, wie sie auch mit EasyJet vereinbart worden seien, nicht angegeben. Die Klägerin habe es zwischenzeitlich abgelehnt, den Flughafen Schönefeld zu entspre chenden, von der Beklagten angebotenen Individualve r- einbarungen anzufliegen. bb) Aufgrund dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass Beihilfeelemente in den Individualvereinbarungen mit Ryanair und EasyJet au s- 23 24 25 - 12 - scheiden. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ve r- fahrensrügen begründet sind, die von der Revision gegen die in diesem Z u- sammenhang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erhoben we r- den. (1) Zwar fehlt es an der für den Begriff der Beihilfe erforderlich en Selekt i- vität, wenn alle auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen durch eine Maßnahme begünstigt werden (BGH Z 188, 326 Rn. 73 Flughafen Frankfurt - Hahn; Mederer in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU/EG - Vertrag, 6. Aufl., Art. 87 EG Rn. 43; von Wallenberg in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 87 EGV Rn. 53 (Stand: September 2004); K o- enig/Kühling/Ritter, EG - Beihilfenrecht, 2. Aufl. , Rn. 180). Steht allen Wettb e- werbern in gleicher Weise der Zugang zu einer bestimmten Maßnahme offen, so kann ausgeschlossen werden, dass diese Maßnahme den Wettbewerb im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV verfälscht oder zu verfälschen droht. Für die Vermeidung von Beihilfen im Bereich von Flughafendienstleistungen ist es aber erforderlich, dass die fr aglichen Maßnahmen allgemein allen Luftfahrtunte r- nehmen in transparenter Weise angeboten werden (Kommission, Entscheidung vom 12. Februar 2004 2004/393/EG , ABl. EU 2004 Nr. L 137, S. 1 Rn. 242 Flughafen Charleroi). Ist danach eine Wettbewerbsverfälschu ng zwischen Luftfahrtunternehmen ausgeschlossen, kann in Betracht kommen, dass sich günstige Konditionen für die Benutzung eines Flughafens als den Wettbewerb zwischen Flughäfen beeinträchtigende Beihilfe erweisen. Von der Beeinträcht i- gung des Wettbewerbs zwischen Flughäfen sind Fluggesellschaften allerdings grundsätzlich nicht betroffen, so dass sie insoweit keine eigenen Ansprüche geltend machen können. (2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die von der Kl ä- gerin beanstandeten Individua lkonditionen für Ryanair und EasyJet nicht allen Luftfahrtunternehmen auf transparente Weise angeboten worden. Insbesondere 26 27 - 13 - war die Beklagte nicht bereit, die genauen Bestimmungen dieser Individualve r- träge vor Aufnahme konkreter Verhandlungen offenzulegen. Damit waren die Verträge aber nicht, wie für den Ausschluss einer Beihilfe unter dem Aspekt mangelnder Spezifität erforderlich, unbedingt zugänglich. Vielmehr muss nach den bisherigen Feststellungen angenommen werden, dass es sich bei den b e- anstandeten Ve rtragskonditionen um spezifische Maßnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelte (vgl. Kommission, Entscheidung vom 12. Fe - bruar 2004 2004/393/EG, ABl. 2004 Nr. L 137, S. 1 Rn. 239 ff. Flughafen Charleroi ). 4. Die Entscheidung des Berufungsger ichts ist somit aufzuheben. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann jedenfalls ein delikt s- rechtlicher Anspruch der Klägerin (§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i . V . m . Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) nicht ausgeschlossen werden, der zur Begründung al ler Klageanträge im Fall des Auskunftsantrags in Verbindung mit § 242 BGB in Betracht kommt. III. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 und 3 ZPO an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die bisher i- gen Festst ellungen reichen weder aus, um einen Verstoß gegen das Durchfü h- rungsverbot zu bejahen , noch ihn zu verneinen. Das Durchführungsverbot gilt nur für Beihilfemaßnahmen. Ob es verletzt worden ist, hängt somit davon ab, ob Ryanair und EasyJet von der Beklag ten Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten haben. Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliegt es den nati o- nalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließen de Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV g e- troffen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 1991 C 354/90, Slg. 1991, I5505 = NJW 1993, 49 Rn. 10 FNCE). 28 29 30 - 14 - Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den tatsächlichen Vor - aussetzungen für die An nahme von Beihilfen getroffen. Das gilt insbesondere für die Tatbestandsmerkmale der staatlichen Zurechenbarkeit ( dazu EuGH, U r- teil vom 16. Mai 2002 C - 482/99, Slg. 2002, I4397 = NVwZ 2003, 461 Rn. 51 Stardust Marine; BGH Z 188, 326 Rn. 64 ff. Flughaf en Frankfurt - Hahn) und der Begünstigung, die maßgeblich anhand des Privatinvestorenvergleichs ("Pr i- vate Investor Test") zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 20 1 1 I ZR 213/08, juris Rn. 60 f.). Dem Senat fehlt deshalb die erforderliche tats äc h- liche Grundlage für die rechtliche Beurteilung, ob die Maßnahmen der Bekla g- ten gegenüber Ryanair und EasyJet Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen. IV. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Der Unterlassung santrag (Antrag zu 5) geht im Hauptantrag zu weit, da das Verbot nur nach Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission und deren Genehmigung entfallen soll (BGH Z 188, 326 Rn. 71 - Flughafen Frankfurt - Hahn ). Die Beihilfe gilt als genehmigt, wenn die Kommission nach vollständiger Anmeldung zwei Monate nicht reagiert und der Mitgliedstaat ihr dann die Durc h- führung der beabsichtigten Maßnahme anzeigt (EuGH, Urteil vom 12. Dezem - ber 1973 120/73, Slg. 1973, 1471 Rn. 4 Lorenz; Urteil vom 11. Juli 1996 C 39/94, S lg. 1996, I3547 = EuZW 1996, 564 Rn. 38 SFEI; Art. 4 Abs. 6 VO (EG) Nr. 659/1999). 2. Entgegen der Revision serwiderung steht eine Verurteilung der Bekla g- ten zur Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nicht in Widerspruch zu den Grundsätz en, die der Gerichtshof der Europäischen Union zur Aktenei n- sicht der an einem Beihilfeprüfverfahren vor der Europäischen Kommission B e- teiligten aufgestellt hat. Es ist zwar davon auszugehen, dass die gegebenenfalls 31 32 33 34 - 15 - von der Beklagten zu erteilenden Auskünft e zum Inhalt einer Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland im von der Kommission wegen desselben Sac h- verhalts eingeleiteten Beihilfeprüfverfahren gehören. In diesem Verfahren ve r- füg t allein der betroffene Mitgliedstaat über das Recht, die Verwaltungsa kte der Kommission einzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 C - 139/07 P , Slg. 2010, 5885 = EuZW 2010, 624 Rn. 61 Technische Glaswerke Ilmenau). Auch wenn der Wettbewerber eines Beihilfeempfängers danach keine Einsicht in die Verwaltungsakte der K ommission verlangen kann, kann ihm aber ein zivi l- rechtlicher Auskunftsanspruch zustehen. Andernfalls wäre der effiziente Schutz der betroffenen Wettbewerber gegenüber Verstößen gegen das Durchfü h- rungsverbot, den der Gerichtshof der Europäischen Union forde rt (EuGH, EuZW 2006, 65 Rn. 46 Transalpine Ölleitung; EuZW 2008, 145 Rn. 38 CELF I) , nicht gewährleiste t . Im Übrigen entsprechen die gegebenenfalls im Rahmen einer zivilrechtlichen Auskunft zu erteilenden Informationen nur einem Teil der Verwaltungsakt e der Kommission, deren Inhalt erheblich umfassender ist. 3. Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV wird das Berufungsgericht nicht mit der Begründung verneinen können, es fehle an dem hierzu erforderlichen konkr eten Wettbewerbsverhäl t- nis. Die Klägerin ist als Wettbewerberin von Ryanair und EasyJet aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Bei der Förderung fremden Wettbewerbs, die hier in Rede steht, kommt es auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem g eförderten und dem benachteiligten Unternehmen an (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 I ZR 12/95, GRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 Emil - Grünbär - Klub; BGH Z 188, 326 Rn. 51 Flughafen Frankfurt - Hahn). B ei einem Verstoß gegen das beihilferechtliche Durc hführungsverbot bestehen die wet t- bewerbs und deliktsrechtlichen Ansprüche im Übrigen nebeneinander (BGH Z 188, 326 Rn. 54 Flughafen Frankfurt - Hahn). 35 - 16 - 4. Falls das Berufungsgericht den Beihilfecharakter der Ryanair und EasyJet eingeräumten Konditionen verneinen sollte, dürften sich die Ansprüche der Klägerin nach den bislang getroffenen Feststellungen auch nicht auf Kartel l- recht stützen lassen. Danach ist die Beklagte auch unter Berücksichtigung der von der Revis i- on in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen jedenfalls dazu b e- reit, der Klägerin bei entsprechend erhöhter Frequentierung des Flughafens Schönefeld dieselben Individualkonditionen wie EasyJet und Ryanair einzurä u- men . Da bei ist es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, dass d ie B e- klagte der Klägerin dafür noch kein konkretes, individuelles Vertragsangebot unterbreitet hat. Unter der Voraussetzung, dass es faktisch nicht allein Ryanair und EasyJet möglich ist, das für diese Individualkonditionen erforderliche Pa s- sagiervolumen z u generieren, fehlt es sowohl an einer Diskriminierung als auch an einer unbilligen Behinderung der Klägerin. Die Ryanair und EasyJet gewäh r- ten Konditionen beeinträchtigten in diesem Fall allenfalls die Wettbewerbsmö g- lichkeiten anderer Flughäfen (vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB). Auf § 33 GWB 36 37 - 17 - kann sich die Klägerin aber nur stützen, soweit sie durch die beanstandete Ve r- haltensweise selbst im Wettbewerb beeinträchtigt und deshalb betroffen im Sinne dieser Norm ist (BGH Z 188, 326 Rn. 83 Flughafen Fr a nkfu rt - Hahn). Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 23.11.2006 - 51 O 167/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - Kart U 1/07 -
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