BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 209 /13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 28. Januar 2014 durch den Viz e- präsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschl ossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2013 - 18 U 272/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ents cheidung des Revis i- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten ohne Rechtsfehler verneint. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung eines den Vo r- gaben nach § 1 Absatz 2 des Mittelverw endungskontrollvertrags entspreche n- den Sonderkontos. 1 2 - 3 - Im Übrigen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte - jedenfalls - verjährt sind. Sieht man die Beklagte als Wirtschaftsprüfer an, so wäre die Verjährung im Dezember 2004 eingetreten (§ 51a Satz 1 WPO a.F. i.V.m. § 56 Abs. 1, § 139b Abs. 1 und 2 WPO). Nach der Rechtsprechung des Senats fällt ein Wir t- schaftsprüfer, der sich zur Mittelverwendungskontrolle verp flichtet, in den inhal t- lichen Anwendungsbereich von § 51a WPO a.F. (= i.d.F. bis zum 31. Dezember 2003), da diese Tätigkeit seinem Berufsbild zuzuordnen ist; dieser Einordnung steht es nicht entgegen, wenn der Mittelverwendungskontrolleur vor der Freig a- be der Mittel lediglich das Vorliegen verschiedener vertraglich definierter Vor - aussetzungen zu überprüfen hatte (Senatsurteil vom 11. April 2013 - I II ZR 79/12, NZG 2013, 899, 900 Rn. 23 ff [Rn 25, 26] ; s. auch Senat, Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 294 /11, BeckRS 2013, 19775 Rn. 13 und Beschluss vom 19. September 2013 - III ZR 283/12, BeckRS 2013, 17470 Rn. 12). Entg e- gen der Meinung der Beschwerde unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht erheblich von den vom Senat bereits entschiedenen Fälle n. Sieht man die Beklagte nicht als Wirtschaftsprüfer, sondern (etwa im Hinblick auf § 4 Absatz 3 MVKV) als Steuerberater an, so folgt hieraus kein a n- deres Ergebnis. Dann nämlich fände § 68 StBerG a.F. (= i.d.F. bis zum 14. D e- zember 2004) Anwendung und wäre die Verjährungsfrist bereits im Dezember 2002 abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Schaden s- ersatzansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuer - berater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung na ch § 68 StBerG a.F. (Senat, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00, NJW 2002, 3 4 - 4 - 888, 890; Beschlüsse vom 27. November 2013 - III ZR 53/13, BeckRS 2013, 22409 Rn. 2 f und III ZR 96/13, BeckRS 2013, 22115 Rn. 2 f). Von einer weiteren Begründung wird g emäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.12.2012 - 27 O 29156/11 - OLG München, Entscheidung vom 30.04.2013 - 18 U 272/13 - 5
Full & Egal Universal Law Academy