ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZR209.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 209/15 Verkündet am: 27 . April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Flugpreisangabe UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 100 8/2008 Art. 2 Nr. 18, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v om 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Hat die Angabe der nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: In welcher Landeswährung kön nen die in Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem Verbraucher im Internet ei nen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Vereinigtes Königreich) bewirbt und anbietet? Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine Internetadresse mit einer länderspezifischen Top - Level - Domain (hier: www. .de) verwandt wird, die auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist, und der Verbraucher sich in diesem Mitgliedstaat aufhält? Ist von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fragl i- chen Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben? - 2 - BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZR 209/15 - OLG Köln LG Köln - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richt er Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union w e rd en zur Ausl e- gung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fra ge n zur Vorabentscheidung vorgelegt: 3. Hat die Angabe der nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste , soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten W ährung zu erfolgen? 2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: In welcher Landeswährung können die in Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG genannten Preise angegeben werden, wenn e in in einem Mitgliedstaat (hier Deutschla nd) niede r- gelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem Ve r- braucher im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in e i- nem anderen Mitgliedstaat (hier Vereinigtes Königreich) bewirbt und anbietet? - 4 - Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Ange bot eine Internetadresse mit einer länderspezif i- schen Top - Level - Domain (hier: www. .de) verwandt wird, die auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist , und der Verbraucher sich in diesem Mitgliedstaat aufhält? Ist von Be deutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fraglichen Preise in der am A b- flugort geltenden Landeswährung angeben? Gründe: I. Die Beklagte ist ein in Deutschland geschäftsansässiges Luftfahrtu n- ternehmen. A nfang September 20 14 suchte ein Verbraucher von Deutschland aus auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite "www. .de" einen Flug von London nach Stuttgart. De r Preis eine s entsprechen - den Flug es war ausschließlich in britische n Pfund angegeben. Im Ansch luss an die Buchung dieses Flug e s erhielt der Verbraucher eine Rechnung, in der der Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in britischen Pfund ausgewiesen waren. Die Klägerin, die Verbraucher zentrale Baden - Württemberg , sieht dar in ein unlauteres Verhalte n de r Beklagten, weil d i e Preis angabe in Euro hätte e r- folgen müssen . Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Wettbewerber am A b- flugort in London gäben für vergleichbare Flüge die Preise in britischen Pfund an. Das Landgericht hat die von der Klägerin desw egen erhobene Unterla s- sungsk lage als begründet angesehen. Die Berufung der Beklagten hat zur A b- 1 2 3 - 5 - weisung der Klage geführt (OLG Köln, GRUR - RR 2016, 156 = WRP 2016, 88). Mit ihr er vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, er strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen U r- teils . I I. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ab. Vor einer Entscheidung über das Recht smittel der Klägerin ist daher das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vo r- abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die im Streitfall für die Verpflichtung zur Preisangabe m aßgeblich e Vo r- schrift de s Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG bestimme nur , dass der Endpreis anzugeben sei, und regele nicht , in welcher Währung dies zu geschehen hab e. Der in Art. 2 Nr. 18 d ies er Verordnung enthaltenen Begriff s- bestimmung sei ebenfalls keine Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen , den Preis für den betreff enden Flug in Euro auszuweisen . Aus ihr ergebe sich nicht, dass "Landeswährung" stets die Währun g des Landes sein solle, in dem das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz habe. Damit sei keine Bestimmung ersich t- lich, die es der Beklagten untersage, die Gegenleistung für die von ihr angeb o- tenen Flugreisen in einer anderen Währung als in Euro zu berechnen. 2. Im Streitfall stell t sich in entscheidungserheblicher Weise zunächst die durch die Rechtsprech ung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht ge klär t e Frage, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auszuweisenden Flugpreise überhaupt in einer bestimmten Währung anzugeben sind oder die Auswahl der Währung dem Luftfahrtunte r- nehmen freisteht. Hierüber verhält sich die erste Vorlagefrage. 4 5 6 7 - 6 - a) Dafür, dass wie das Berufungsgericht angenommen hat - das Luf t- fahrtunterne hmen sich frei entscheiden kann , spricht der Umstand, dass sich eine entsprechende Verpflichtung aus der detaillierten Regelung des Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung nicht ausdrücklich ergibt. Außerdem bestimmt Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG , dass die Luftfahrtunternehmen der Union ihre Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste grundsätzlich frei festlegen. b) In Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG l- lerdings als die Preise definiert, die in Euro oder in Landeswährung für die B e- förderung von Fluggästen im Flugverkehr zu zahlen sind. Bei einem den Luf t- fahrtunternehmen eingeräumten Wahlrecht, in welcher Landeswährung sie ihre Flugpreise ausweis en , hätte die Verwendung der einer Landeswährung nahegelegen. Gegen ein solches Wahlrecht spricht auch der in Erwägungsgrund 16 angeführte Zweck der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, die Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschi e- dener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu v ergleichen. Dieser Zweck wäre beeinträchtigt, wenn es einem Luftfahrtunternehmen bei einem Flug innerhalb der Union freistünde, die Flugpreise in einer beliebigen Währung anzugeben. 3. Wenn die erste Vorlagefrage bejah t wird , stellt sich im Streitfall w eite r- hin die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht geklärte Frage, in welchem Sinn der Begriff "Landeswährung" in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG bei eine r Werb ung und einem Angebot für Flugdienste aus zulegen ist . Diese Frage ist vom Gerichtshof der Europäischen Union auch nicht bereits unter der Geltung der Verordnung Nr. 2409/92/EWG des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrach t- raten (ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 15) entschieden worden, die in ihrem Artikel 2 Buchstabe a eine de m Art. 2 Nr. 18 der Verordnung 8 9 10 - 7 - Nr. 1008/2008/EG entsprechende Regelung enthalten hat und an deren Stelle die Verordnung Nr. 1008/2008/EG getreten ist. Als maßgeblich anzusehen sein könnte in dem Zusammen hang die La n- deswährung am Ort der Niederlassung des Luftfahrtunternehmens (dazu unter II 3 a), die Landeswährung , die an dem Ort gilt , von dem aus der Verbraucher den Flugpreis abfragt (dazu unter II 3 b), die Landeswährung in dem Mitglie d- staat, auf den di e Top - Level - Domain der vom Luftfahrtunternehmen verwend e- ten Internet - Adresse hinweist (dazu unter II 3 c) oder die Landeswährung am Abflugort (dazu unter II 3 d). Hierauf zielt die zweite Vorlagefrage. a) Ein Abstellen auf die Währung des Mitgliedstaats , in dem das jeweilige Luftfahrtunternehmen ansässig ist, kommt den Luftfahrtunternehmen insoweit entgegen, als sie ihre Flugpreise bei einem Angebot im Internet in einer einz i- gen Währung festsetzen und ausweisen könnten. Allerdings führte dies tende n- ziell zu einem Auseinanderfallen der Währungen bei der Ausweisung der En d- preise . So könnte etwa eine in Großbritannien ansässige Fluggesellschaft ihre Preise für Flüge von Großbritannien aus in britischen Pfund, eine in Deutsc h- land ansässige Fluggesellschaft ih re Preise für solche Flüge in Euro, eine in Ungarn ansässige Fluggesellschaft ihre Preise für solche Flüge in Forint und eine in Polen ansässige Fluggesellschaft ihre Preise für solche Flüge in Zloty ausweisen. Dies widerspricht dem mit der Verordnung Nr. 1008/2008/EG nach deren Erwägungsgrund 16 Satz 1 erstrebten Ziel, den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effe k- tiv zu vergleichen. b) Wird auf den Ort abgestellt , an dem sich der Verbraucher auf hält, fällt es ihm leichter , die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen effektiv vergle i- chen zu können . In diesem Fall würden alle Preise entweder in Euro oder in einer bestimmten Landeswährung angegeben. Häufig wird der Verbraucher zudem mit dieser Wäh rung vertraut sein. Es besteht damit allerdings für die 11 12 13 - 8 - Luftfahrtunternehmen die Notwendigkeit, den Aufenthaltsort des Verbrauchers zu ermitteln und für unterschiedliche Währungsgebiete unterschiedliche Flu g- preise festzusetzen und jeweils auszuweisen. c) Ist die Top - L evel - Domain der Internetseite, auf der das Angebot des Luftfahrtunternehmens veröffentlicht wird, maßgeblich , können die Luftfahrtu n- ternehmen durch die Wahl einer Top - Level - Domain gezielt bestimmen, in we l- cher Währung sie ihre Flugpreise an geben müssen. Dadurch wird die Ve r- gleichbarkeit der Preise beeinträchtigt , und bei Internetadressen ohne lände r- spezifische Kennzeichnung fehlt ein Anknüpfungspunkt. d) Sind die Flugpreise in der am Abflugort geltenden Währung anzug e- ben, führt d a s dazu, dass alle Anbieter entsprechender Flüge die Preise in de r- selben Währung oder in Euro anzugeben haben. Dadurch würde dem in Erw ä- gungsgrund 16 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 angeführten Ziel , den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunterne h- men effektiv zu vergleichen, besser gedient als bei einer Anknüpfung an den Unternehmenssitz, den Aufenthaltsort des Verbrauchers oder den Domainn a- men . In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Luftfahrtunte r- nehmen mit den Prei s - und Währungsverhältnissen am Abflugort eines von ihnen durchgeführten Fluges ohnedies vertraut s ein dürften oder sich mit ihnen zumindest leicht vertraut machen können . Diese Gesichtspunkte sprechen d a- für, dass die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der V erordnung Nr. 1008/2008/EG auszuweisenden Flugpreise für Flugdienste innerhalb der Union , soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in der Währung a nzugeben sind, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem sich der Abflugort befindet. Für dieses Ergebnis wür de zwar weiter sprechen, wenn sich am Abflugort eine entspr e- chende Praxis der Luftfahrtunternehmen herausgebildet hätte. Das hat die B e- klagte behauptet. Eine Berücksichtigung der konkreten Praxis der Luftfahrtu n- 14 15 - 9 - ternehmen am Abflugort ist mit der allgemeine n Regelung der Verordnung Nr. 1008/2008 /EG aber schwerlich vereinbar. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2015 - 84 O 2/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2015 - 6 U 61/15 -
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