E CLI:DE:BGH:2019:170119UIIIZR209.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 209/17 Verkündet am: 17. Januar 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; UStG 1980 und 1992 § 4 Nr. 16 und 18 a) Die Bundesrepublik hat durch die Regelungen in § 4 Nr. 16 und 18 UStG 1980 und 1992 nicht in einer e inen unionsrechtlichen Staatshaftungsa n- spruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen, indem sie private ambulante Pflegedienste in den Jahren 1989 bis 1991 nicht (rüc kwi r- kend) hinsichtlich der aus den Leistungen der Grundpflege und der hauswir t- schaftlichen Versorgung erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsat z- steuer befreit hat. b) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt auch für den unionsrech t- lichen Staatshaftungsanspruch (Bestätigung BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12, juris Rn. 36 und vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 38 ff). c) Zur Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV. BGH, Urteil vom 17. Januar 2019 - III ZR 209/17 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 . Januar 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie d ie Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der R e- vision des Klägers das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 16. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben , als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. März 2015 wird insgesamt z u- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts we gen Tatbestand Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht einen union s- rechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen legislative n und judikative n U n- recht s geltend. Herr O . P . ( künftig : Zedent) betrieb seit dem Jahr 1983 einen amb u- lante n Pflegedienst. Mit Bescheid vom 22. Mai 1992 setzte das zuständige F i- nanzamt die Umsatzsteuer für die Umsätze des Zedenten aus den Leistungen 1 2 - 3 - der Behandlungs - und Grundpflege im Jahr 1989 zuzüglich Zinsen auf umg e- rechnet Das Finanzgericht wies die nach erfolglosem Ei n- spruch gegen den Bescheid vom 22. Mai 1992 erhobene Klage des Zedenten ab. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg ( BFH, Beschluss vom 10. J uni 1997 - V B 62/96 , juris ). Auch der Kläger betreibt - seit dem Jahr 198 7 - einen ambulanten Pfl e- ge dienst . Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das zuständige Finan z- amt die Auffassung, der Kläger sei nicht von der Umsatzsteuer befreit und e r- ließ Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991. Nach t eilweise e r- folgreiche m Einspruch wurde für die Umsätze des Klägers aus den Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Umsatzsteuer auf umgerechnet festgesetzt . Die Umsätze aus den Leistungen der Behandlungspflege wurden steuerfrei belassen . Nach steuerlicher Beratung und in Kenntnis der den Zedenten betreffenden Verfahren sah der Kläger von einer Klageerhebung gegen die Einspruchsentsche idung ab . Der Zedent beantragte am 10. Oktober 1994 den Erlass der Umsat z- steuerschuld aus Billigkeitsgründen. Diese r Antrag wurde nicht beschieden. Vor dem Hintergrund zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union u nd des Bundesfinanzhof s beantragten der Kl ä- ger am 14. August 2000 und der Zedent erneut am 3. Juni 2004 erfolglos den Erlass der Umsatzsteuerschuld aus Billigkeitsgründen. Die Einsprüche gegen die Ablehnungsbescheide wurden zurückgewiesen. Die hiergegen ge richtete n Klage n blieb en ebenso ohne Erfolg wie die dagegen eingelegten Rechtsmittel (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - V R 45/06, juris [Revision des Klägers]; B e- schluss vom 1. April 2011 - XI B 75/10, juris [Nichtzulassungsbeschwerde des Zedenten]) . 3 4 - 4 - Die Ve rfassungsbeschwerde n des Klägers und des Zedenten wurde n nicht zur Entscheidung angenommen . A m 29. November 2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erlass der Umsatzsteuerschuld, gegen dessen Ablehnung er erfolglos Einspruch ei n- legte und Klage vor dem Finanzgericht erhob. Der Kläger fordert von der Beklagten aus eigenem Recht die Erstattung der gezahlten Zusammenhang mit dem Erlassantrag vom 14. August 2000 entstandenen Ve r- fahrens kos des Zedenten die Erstattung der geleisteten Umsatzsteuer in Höhe von Schließlich begehrt er die Verzin sung dieser Beträge seit dem 1. Juni 1999. Der Kläger macht geltend, di e Beklagte habe bei der Umsetzung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. EG Nr. L 145 S. 1 ; im Folgenden : Sechste Richtlinie) qual i- fiziert gegen individuell begünstigende Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts verstoßen . Dies sei unmittelbar kausal für seinen Schaden gewesen. Primä r- rechts schutz sei ihm nicht zu mutbar gewesen . Ü berdies st eh e ihm ein union s- rechtlicher Staatshaftungsa nspruch zu, weil der Bundesfinanzhof in d em Ve r- fahren - V R 45/06 - offenkundig und damit hinreichend qualifiziert gegen G e- meinschaftsrecht verstoßen habe. D er Bundesfinanzhof habe auc h in den Ve r- fahren des Zedenten offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. 5 6 7 - 5 - Die Beklagte vertritt die Auffassung, d as Gemeinschaftsrecht habe weder die Verleihung subjektiver Rechte bezweckt noch habe sie bei der Umsetzung der Sechsten Richtlinie q ualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. D em Kläger sei es zudem zuzumuten gewesen , Primärrechtsschutz zu suchen . Ein etwaiger unionsrechtlicher Staatshaftungsa nspruch sei verjährt. Judikatives U n- recht d es Bundesfinanzhof s lie ge nicht vor, weil er d ie durch den Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze zutreffend angewandt und damit nicht offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Die Abtr e- tung des Zedenten sei nicht wirksam . D arüber hinaus sei dessen etwaiger A n- spruch wege n legislative n Unrecht s verjährt. Auch d er auf den Vorwurf judikat i- ven Unrechts des Bundesfinanzhof s zum Nachteil des Zedenten in dem Verfa h- ren - V B 62/96 - gestützte Anspruch sei verjährt . Schließlich könne dem Bu n- desfinanzhof auch in dem Verfahren - XI B 75/10 - kein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zum Nachteil des Zedenten vorge worfen werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Kammergericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Ber u- fung - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Za h- lung v verurteilt . Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revision en verfolgen der Kläger seine weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte und diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. 8 9 10 - 6 - E ntscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des klageabwe i- senden U rteils des Landgerichts . Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in UR 2017, 591 veröffentlicht ist, hat einen A nspruch des Klägers aus eigenem Recht bejaht und aus abgetret e- nem Recht des Zedenten ver neint. Es hat im Wesentlichen ausg eführt: 1. Der Kläger habe aus eigenem Recht einen unions rechtlichen Staatsha f- tungsanspruch sen. Die Regelungen in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und g der Sechsten Richtlinie bezweck t en, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Es sei zwar zwe i- felhaft, ob der Einzelne unmittelbar verlangen könne, von der Umsatzsteuer befreit zu werden. Allerdings könne sich der Kläger auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie berufen, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern. D ie Beklagte habe qualifiziert gegen ihre Verpflichtung zur Umsetzung der Sechsten Richtlinie verstoßen, weil sie deren Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g nicht beziehungsweise ungenügend umgesetzt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass s ie von einer Umsatzsteuerbefreiung bewusst und in den Grenzen des ihr übertragenen Ermessens abgesehen habe. Im Geset z- gebungsverfahren zum U msatzsteuergesetz 1980 sei die Umsatzsteuerbefre i- 11 12 13 14 15 - 7 - ung in Bezug auf Pflegeleistungen privater Pflegedienste nicht erwähnt oder thematisiert worden. Insoweit sei die Beklagte nicht der ihr obliegenden seku n- dären Darlegungslast nachgekommen. Mangels Umsetzung der Sechsten Richtlinie komme es auch nicht darauf an , dass diese den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung der nicht öffentlich - rechtlichen Einrichtungen ein Ermessen einräum e . O hne tatsächliche Ermessensausübung könne sich ein Mitgliedstaat auf ein von der Richtlinie eingeräumtes Ermessen nicht berufen. Unab hängig davon lie ge auch ein qualifizierter Verstoß gegen Art. 13 Teil A Ab s. 2 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Sechsten Richtlinie vor , weil die Leistungen private r Pflegediens te und der Verbände der freien Wohlfahrt spflege steuerlich ungleich be handel t w orden seien . Die Beklagte habe hierdurch zudem gegen den Grundsatz der steuerlichen Neu tralität verstoße n . Demgegenüber sei eine o f- fenkundige Verletzung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtl i- nie zweifelhaft, weil sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kein eindeutiger Umsetzungsbefehl bezüglich bloßer Pflegeleistungen ergeben habe. D er unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen Gemeinschaftsrecht s- verstoß und Schaden sei gegeben, weil die Beklagte bei ordnungsgemäßer Umsetzung von A rt. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie auch die Pflegedienstleistungen des Klägers umsatzsteuerfrei gestellt hätte. Finanzg e- richtliche Rechtsmittel habe der Kläger nicht erheben müssen, weil diese mit Blick auf die erfolglosen Rechtsmittel des Zedenten unzumutbar gewesen se i- en. Der Anspruch sei auch nicht verjährt . 2. Dagegen bestünden keine Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht des Zedenten wegen legislativen beziehungsweise judikativen Unrechts. 16 17 18 - 8 - Ein u nionsrechtliche r Staats haftungsanspr u ch wegen Verstoßes der B e- klagten gegen die Verpflichtung zur Umsetzung der Sechsten Richtlinie und wegen judikativen Unrechts des Bundesfinanzhofs durch seine Entscheidung vom 10. Juni 1997 (aaO) s ei verjährt. Die Verjährung habe Ende 2002 be go n- nen . Sie sei z war durch den Erlassantrag des Zedenten vom 3. Juni 2004 und den Rechtsstreit vor den Finanzgerichten bis zum 28. Oktober 2011 gehemmt gewesen, so dass erst am 29. Mai 2012 Verjährung eingetreten sei. Die A n- sprüche des Zedenten seien vom K läger jedoch erst mit der Klageerweiterung vom 1. April 2014 geltend gemacht worden. Der Erlassantrag vom 10. Oktober 1994 und seine etwaige verjährungshemmende Wirkung st ünden der Verjä h- rung nicht entgegen . Auf d ie fehlende Bescheidung des Antrages könne sich der Kläger nicht berufen. Dieser Einwand sei verwirkt. Es liege kein judikatives Unrecht des Bundesfinanzhofs durch seine En t- scheidung vom 1. April 2011 (aaO) vor. Insofern fehle es an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, i nsbesondere gegen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Januar 2004 in der Sache Kühne & Heitz (C - 453/00, Slg. 2004, I - 8 58 , NVwZ 2004, 459). Der Vortrag des Klägers sei hierfür nicht ausreichend . Unabhängig hiervon sei nicht ersichtlic h, dass de r Bundesfinanzhof die unionsrechtlichen Grundsätze für die Abänderung einer bestandskräftigen Behördene ntscheidung verkannt o der falsch angewendet habe . Im nationalen Recht bestehe - wie indes für die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Übe rprüfung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen erforderlich - keine Bef ugnis zur Rücknahme bestandskräftiger Umsatzsteue r- bescheide. Die Voraussetzungen eines Steuererlasses gemäß § 227 AO h ätten nicht vorgelegen. Schließlich habe der Bundesfinanzhof auch nicht gegen die Vorlage pflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen. Die vom Kläger insoweit benannten Fragen seien nicht vorlagebedürftig , weil sie nicht entscheidungse r- 19 - 9 - heblich beziehungsweise durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union bereits beantwortet seien. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. De r Kläger hat gegen die Beklagte keinen unionsrechtlichen Staatshaftungsa n- spruch aus eigenem ( nachfolgend zu 1 und 2) oder abgetretenem ( nachfolgend zu 3 und 4 ) Recht wegen legislative n beziehungsweise judikative n Unrecht s . 1 . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen unionsrechtlichen Staatshaftungsa nspruch des Klägers aus eigenem Recht wegen legislative n Unrecht s bejaht . Na ch der Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europäischen Union ( künftig auch : Gerichtshof ) kommt eine Haftung des Mitgliedstaat s in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und wenn zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein u n- mittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteile vom 24. März 2009 - C - 445/06 - Danske Slagterier, Slg. 2009, I - 2168, NVwZ 2009, 771 Rn. 20 und v om 5. März 1996 - C - 46/93 und C - 48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I - 1131 , NJW 1996, 1267 Rn. 51; Senat , U rteile vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rn. 13, insoweit in BGHZ 189, 365 nicht abgedruckt, und vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 13 ; B eschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, WM 2013, 715 Rn. 6 ; jew eils mwN). Dieser Anspruch erfasst alle Bereiche staatlichen Handelns und damit auch das vorliegend in Frage stehende legislative Unrecht durch ver spätete 20 21 22 - 10 - beziehungsweise fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht durch den Gesetzgeber ( vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C - 6/90 u.a. - Francovich, Slg. 1991, I - 5 403 , NJW 1992, 165 Rn. 37 ff, 46 ). a ) Ob das Berufungsgericht z u Recht davon ausgegangen ist, dass die Regelungen in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und g der Sechsten Richtlinie i n- dividuell begünstigende , dem Einzelnen Rechte verleihende N ormen des eur o- päischen Unionsrechts sind, wofür jedenfalls im Hinblick auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie v ieles spricht, kann auf sich beruhen und unterstellt werden. b) Rechtsfehlerhaft ist jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung zur Umsetzung der Sechs ten Rich t- linie in innerstaatliches Recht in qualifizierter Weise verstoßen. aa) Art. 13 der - (nach Verlängerung der Umsetzungsfrist) bis zum 1. J a- nuar 1979 in nationales Recht umzusetz enden und bis zum 31. Dezember 2006 geltenden (Art. 411 Abs. 1, Art. 4 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl. Nr. L 347 S. 1) - Sechsten Richtlinie sieht in Teil A Abs. 1 Buchst. c und g Steuerbe - freiungen vor und zwar für Heilbehandlungen im Be reich der H umanmedizin (Buchst. c) und für die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschlie ß- lich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen (Buchst. g). 23 24 25 - 11 - In Deutschland blieben die maßgebenden Bestimmungen der § 4 Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 18 UStG vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) durch das zur U m- setzung der Sechsten Richtlinie verabschiedete Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) - soweit vorliegend von Interesse - unverändert. Dies bedeutete für - wie hier - Einricht ungen der ambulanten Pflege, dass nur die Leistungen im Bereich der Behandlungspflege nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 unter den dort genannten Voraussetzungen steuerbefreit waren, nicht jedoch - wie bei den Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedern nach § 4 Nr. 18 UStG 1980 - die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Verso r- gung. § 4 Nr. 16 UStG 1980 war nicht einschlägig. Erst mit dem Gesetz zur En t- lastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Inve s- titionen und Arbeitsplätz e vom 25. Februar 1992 (Steueränderungsgesetz 1992; BGBl. I S. 297) wurden § 4 Nr. 16 UStG der Buchstabe e angefügt und damit Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Einrichtungen zur ambulanten Pflege ab 1. Januar 1992 ste uerfrei behandelt. bb ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist e in Verstoß des nationalen Gesetzgebers gegen das Unionsrecht hinre i- chend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetz ungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner B e- fugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urte i- le vom 13. März 2007 - C - 524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litig a- tion, Slg. 2007, I - 2157, IStR 2007, 249 Rn. 11 8 und v om 5. März 1996 aaO Rn. 55; vgl. auch Senat , Urteile vom 12. Mai 2011 aaO Rn. 23; vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22 und v om 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38; Beschlüsse vom 26. April 2012 aaO Rn. 12 und vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7 ). Diesem restriktiven 26 - 12 - Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zu G runde, dass die Wahrnehmung g e- setzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidu n- gen, nicht jedes Mal durch die Mögl ichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile vom 26. März 1996 - C - 392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I - 1654, WRP 1996, 695 Rn. 40 und v om 5. März 1996 aaO Rn. 45). Nur wenn der Mi t- gliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringe r- ten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinre i- chend qualifizierten Verstoß anzunehmen (EuGH, Urteile vom 13. März 2007 aaO Rn. 118 und v om 8. Oktober 1996 - C - 178/94 u.a. - Dillenkofer, Slg. 1996, I - 4867, NJW 1996, 3141 Rn. 25 ). Um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für den dem nation a- len Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Gesicht s- punkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der ve r- letzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich b e- gangen beziehungsweise zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechts irrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise da s Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urteile vom 13. März 2007 aaO Rn. 119; vom 25. Januar 2007 - C - 278/05 - Robins, Slg. 2007, I - 1081, EuZW 2007, 182 Rn. 77 und v om 4. Dezember 2003 - C - 63/01 - Evans, Slg. 2003, I - 14492 , NJW - RR 2004, 564 Rn. 86). Ob nach diesen Kriterien ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zu bejahen ist, haben in tatsächlicher w ie rechtlicher 27 - 13 - Hinsicht die nationalen Gerichte festzustellen (EuGH, Urteile vom 30. Septe m- ber 2003 - C - 224/01 - Köbler, Slg. 2003, I - 10290, NJW 2003, 3539 Rn. 54; vom 26. März 1996 aaO Rn. 41 und vom 5 . März 1996 aaO Rn. 5 8 ). Die verspätete Umsetzun g einer Richtlinie ist der klassische Fall eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht, weil die Umsetzung s- frist klar bestimmt ist und der Mitgliedstaat kein Ermessen hat, von sich aus e i- ne andere - spätere - Frist vorzusehen, um die Richt linie umzusetzen. Trifft mi t- hin ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Art. 288 Abs. 3 AEUV keinerlei Ma ß- nahmen, obwohl dies zur Erreichung des durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ziels erforderlich wäre, so überschreitet er offenkundig und erheblich die Gre n- zen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1996 aaO Rn. 26 ). cc ) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hält die Auffassung des Berufung s- gerichts, die Beklagte habe qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen , indem sie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst . g der Sechsten Richtlinie nicht bezi e- hungsweise ungenügend umgesetzt habe, einer r evisionsr echtlichen Überpr ü- fung nicht stand . (1) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht unter Verweis auf das Urteil des Gerichtsh ofs in der Rechtssache Kügler ( EuGH, Urteil vom 10. Septemb er 2002 - C - 141/00 - Kügler, Slg. 2002, I - 6866, DB 2002, 2144 Rn. 54) an , Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie räume den Mitgliedstaaten ein Ermessen bezüglich der Frage ein, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen. Es ist grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen eine solche Anerkennung 28 29 30 - 14 - gewährt werden kann. Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ei n Ermessen (EuGH, Urteile vom 15. November 2012 - C - 174/11, UR 2013, 35 Rn. 26 und v om 26. Mai 2005 - C - 498/03 - Kingscrest Associates und Montecello, UR 2005, 453 Rn. 51 ). Danach hatte zunächst die Beklagte darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzung en und Modalitäten sie private Einrichtungen der ambulanten Pflege von der Umsatzsteuer befrei t . (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s hat die Beklagte jedoch nicht die Umsetzung der Richtlinie sowie die Ausübung des ihr insoweit eingeräum ten Ermessens unterlassen und damit qualifiziert g egen das Union s- recht verstoßen . (a) Die S echste Richtlinie wurde - statt zum 1. Januar 1979 - zwar erst zum 1. Januar 1980 in das nationale Recht umgesetzt. Die dem S treitgege n- stand zugrunde liegende F estsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1990 und 1991 beruhte in des nicht auf d i e se r verzögerten Umsetzung der Richtlinie. W ä- re das Gesetzgebungsvorhaben bis zum 1. Januar 1979 verwirklicht worden, hätte das Gesetz im Hinblick auf die Steuerbefreiungen d es Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie denselben Inhalt gehabt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2012 aaO Rn. 20 ). (b) Die Beklagte hat inhaltliche Maßnahmen zur Erreichung der sich aus der Sechsten Richtli nie ergebenden Ziele getroffen. ( aa ) Der Senat hat bereits in sein er Entscheidung vom 26. April 2012 ausgeführt , dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Umsetzung der Sechsten Richtlinie nicht untätig war (aaO ) . A us den Gesetzesmaterialien ergibt sich , dass er sich bewusst für eine Ums atzsteuerbefreiung private r Altenheime, A l- 31 32 33 34 - 15 - tenwohnheime und Altenpflegeheime (§ 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1980 ) sowie von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitglieder (§ 4 Nr. 18 UStG 19 80 ) entschieden hat . W ährend des Gesetzgebungsverfahrens wu rde ausdrücklich auf die Steuerbefreiungen des Art. 13 der Sechsten Richtli nie , in s- besondere die des Teil A Abs. 1 Buchst. g hingewiesen. Die Bundesregierung brachte am 5. Mai 1978 einen Gesetzentwurf für das Umsatzsteuergesetz ein, der der Anpassung des U msatzsteuerrechts an die Sechste Richtlinie dienen sollte und zu § 4 UStG Änderungen im Hinblick auf die Steuerbefreiungen in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorsah (vgl. BT - Drs. 8 /1779, S. 3 2 ff). In diesem Sinne wurde der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 16 UStG in dem neuen Buchstaben d auf private Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime erweitert, die damit als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt wu r- den. Dem entspricht die Einzelbegründung des Gesetzentwurfs, nach der § 4 N r. 16 und N r. 18 UStG (unter anderem) auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst . g der Sechsten Richtlinie beruhen (BT - Drs. 8 /1779, S. 34 f ). Auch die Beschlussem p- fehlung und de r Bericht des Finanzausschusses des Bundestages nehmen auf die Sechste Richtlinie Bezug, die f est le ge , welche Leistungen die Mitgliedsta a- ten von der Umsatz steuer befreien müss t en (BT - Drs. 8/2827, S. 63). Setzt abe r der Gesetzgeber eine ihm Ermessen einräumende Regelung einer Richtlinie detailliert - hier: in Gestalt einer Steuerbefreiung bestimmter Ei n- richtungen - in einem nationalen Gesetz um, so spricht dies dafür, dass er, s o- weit er andere Sachverhalte - hier: die Steuerbefreiung für Einrichtungen der ambulanten Pflege - nicht in das nationale Gesetz einbezieht, im Rahmen des ihm eingeräumten Erm essens - b eziehungsweise Wertungsspielraums bewusst hiervon abgesehen hat. Es ha ndelt sich dann allenfalls um eine fehlerhafte U m- setzung der Richtlinienbestimmungen, nicht aber um einen Fall, in dem keine r- 35 - 16 - lei Umsetzungsm aßnahmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs getroffen wurden. ( bb ) Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass in dem Gesetzgebungsve r- fahren eine in Betracht kommende Steuerbefreiung ambulanter Pflegedienste nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Dies erlaubt indes nicht den Schluss darau f, dass entsprechende Überlegungen nicht stattgefunden haben. Auf derartige Überlegungen weist im Gegenteil ( neben den vorstehend zu ( aa ) ausgeführten Umständen) der - mit der Revisionserwiderung des Klägers und der Revision s- erwiderung der Beklagten in Bez ug genommene - Vortrag des Klägers hin , die Beklagte habe die Entwicklung der privaten Pflegedienste abwarten wollen. Bei einem solchen Abwarten handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers , jedenfalls zu diesem Zeitpunkt von einer Umsatz steuerbefreiung abzusehen. Die seinerzeit noch sehr begrenzte Bedeutung privater Pfleg e- dien s te - als Grundlage einer bewusst noch nicht erfolgten Steuerbefreiung - wird durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie die Beschlussem p- fehlung und de n Beric ht des Finanzausschusses des Bundestages zu dem - späteren - Steueränderungsgesetz 1992 bestätigt. Dort heißt es jeweils z u der nunmehr in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1992 eingeführten Steuerbefreiung , den ambulanten Pflege einrichtungen komme insbesondere in den Großstädten im Hinblick auf den sich verändernden Altersaufbau der Bevölkerung zunehmende Bedeutung zu (BT - Drs. 12/1368, S. 27 und 12/1506, S. 178). (c) D er vorliegende Fall ist damit nicht mit de r Konstellation einer Unt ä- tigkeit des nationalen G esetzgebers vergleichbar, die de m Urteil des Gericht s- hofs vom 8. Oktober 1996 in de r Rechtssache Dillenkofer (aaO) zu Grunde lag. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass andernfalls e ine inhaltlich unz u- reichende beziehungsweise unvollständige Umsetzun g einer Richtlinienb e- 36 37 - 17 - stimmung mit einer völligen gesetzgeberischen Untätigkeit gleich ge setz t würde . Dies erfordert die Rechtsprechung des Gerichtshofs indes nicht. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht den Entscheidungen i n den Rechtssachen Becker und Kügler ent nehmen (EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - 8/81 - , Slg. 1982, I - 53, UR 1982, 70 und vom 10. September 2002 aaO) . Beide Urteile hatten nicht das Vorliegen eines qualifizierten Union s- rechtsv erstoßes zum Gegenstand, so ndern d ie unmittelbare Geltung von Rich t- linienbestimmungen. Auch betraf die Rechtssache Becker das Jahr 1979, in dem die Sechste Richtlinie in ihrer Gesamtheit noch nicht umgesetzt war ( Urteil vom 19. Januar 1982 aaO Rn. 4, 30). (3) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beklagte d ie Au s- übung de s ihr bei der Umsetzung der Richtlinie eingeräumte n Ermessen s vol l- ständig unterl assen hat , begründete dies vorliegend kein en hinreichend qualif i- zier ten Verstoß ge gen das Unionsrecht . (a) Das Maß an Kla rheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift ist ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Qualifizier ung des Recht s- verstoßes ( siehe oben zu b aa) . Im konkreten Fall waren die V orgaben in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Ri chtlinie jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Gregg (Urteil vom 7. September 1999 - C - 216/97, Slg. 1999, I - 4965 , UR 1999, 419 ) nicht in der Weise eindeutig, dass auch eine natürliche Person - wie hier der Kläger - die Befrei ung von der Umsatzsteuer hätte bea n- spruchen können (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 43). Insbesondere war unklar, ob unter den in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g genannten Begriff der " Einrichtung en " auch natürliche Personen fielen. So hatte d er Geric htshof vie l- 38 39 40 - 18 - mehr in der Rechtssache Bulthuis - Griffioe n (Urteil vom 11. August 1995 - C - 453/93, Slg. 1995, I - 2352 , EuZW 1995, 642 Rn. 21) im Gegenteil entschi e- den, dass nur juristische Personen, nicht aber natürliche Personen in den pe r- sönlichen Anwendungsb ereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie fallen. Erst mit der Rechtssache Gregg wurde unter ausdrücklicher Aufgabe der in der vorgenannten Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung geklärt, dass der Begriff " Einrichtungen " natürli che Personen nicht von der Steuerbefreiung ausschließt (EuGH, Urteil vom 7. September 1999 aaO Rn. 15 ff ). Es ist daher ein Sachgebiet betroffen, auf dem klare gemeinschaftsrechtl i- che Vorgaben im maßgebenden Zeitraum zunächst fehlten. Selbst wenn es sich - dem Kläger folgend - bei der Entscheidung in der Rechtssache Bulthuis - Griffioen um eine " Überraschungsentscheidung " gehandelt hätte, folgt e daraus nicht das notwendige Maß an Klarheit und Genauigkeit der ve rletzten Richtlin i- enbestimmung. (b) Die Auff assung des Berufungsgerichts, ein Mitgliedstaat könne sich ohne tatsächliche Ermessensausübung nicht auf ein von der Richtlinie eing e- räumtes Ermessen berufen, übersieht , dass es auf die Frage des Umsetzung s- ermessens nicht ankommen kann , wenn - wie hier - d er persönliche Anwe n- dungsbereich nicht hinreichend klar bestimmt und daher bereits ein Umse t- zungserfordernis (für natürliche Personen) nicht hinreichend deutlich erkennbar ist . Betraf, was zunächst unklar war, die Steuerbefreiung in Art. 13 Teil A Abs. 1 B uchst. g der Sechsten Richtlinie nicht natürliche Personen, bestand insofern von vorneherein kein - von der Beklagten auszuübendes - Umsetzungserme s- sen. Dann aber kann ihr nicht als qualifizierter Unionsrechtsverstoß zur Last gelegt werden, ein solches Er m essen nicht ausgeübt zu haben. 41 42 - 19 - ( 4 ) Gleiches gilt, wenn man - wie zutreffend (siehe oben zu (2)) - nicht von einer fehlenden Ausübung des von der Richtlinie eingeräumten Umse t- zungsermessens, sondern lediglich von einer (bei ex post - Betrachtung) unz u- rei chenden und damit fehlerhaften Umsetzung der streitgegenständlichen Rich t- linienbestimmung ausgeht . In diesem Fall w äre eine Haftung der Beklagten nur zu bejahen, wenn sie ihr e Befugnisse in offenkundiger und erheblicher Weise überschritten hätte. Dies ist anhand einer Gesamtschau der jeweiligen Umstä n- de des Einzelfalls festzustellen. Auch hier ist d as Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vo r- schrift von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2011 aaO Rn. 25 mwN). W ie vorstehend (unter (3) (a )) ausgeführt, waren die V orgaben in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Gregg nicht in der Weise eindeutig, dass auch eine natürl i- che Person - wie der Kläger - die Befreiung von der Umsatzsteuer hätte bea n- spruchen können und auch insofern ein Umsetzungserfordernis bestand. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, wie die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsrecht im Rahmen von Gerichtsverfahren ausgelegt haben, die von durch die beanstandete n Regelungen Betroffenen anhängig gemacht wo r- den sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 aaO Rn. 63; Senatsurteil vom 22. Januar 2009 aaO Rn. 35). Gegen einen offenkundigen Verstoß der Beklagten gegen Gemeinschaftsrecht spricht insofern der Um stand, dass die nationalen Gerichte nach der Umsetzung der Sechsten Richtlinie wiederholt die Gemei n- schaftskonformität der Regelungen in § 4 Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 18 UStG 1980 bekräftigt und bei ambulanten Pflegediensten keinen Klärungsbedarf gesehen habe n (BFH, Be schl ü ss e vom 10. Juni 1997 aaO; vom 16. Dezember 1993 - V B 124/93, juris Rn. 17 ff und v om 29. Mai 1991 - V B 14/91, juris Rn. 6 , 9 f ; s i e- 43 44 - 20 - he auch BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 31) . Zudem hat sich der Bu n- desfinanzhof der Rechtsprechung des Gerichtshofs angeschlossen, natürliche Personen fielen nicht unter den Begriff der " Einrichtung en " und damit nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 13 der Sechsten Richtlinie ( DStRE 1998, 893 , 894 [zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i] ; BFHE 1 79, 477, 479 [zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n]). E in Rechtsirrtum der Legislative der B e- klagten bei der Frage d er Umsatzsteuerbefreiung privater Einrichtungen der ambulanten Pflege , die - wie hier - von natürlichen Personen betrieben werden, begründet v or diesem Hintergrund keinen offenkundigen und damit qualif i zie r- ten Vers toß gegen das Unionsrecht. dd ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s liegt auch kein hi n- reichend qualifizierter Verstoß gegen den in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweit er Spiegelstrich der Sechsten Richtlinie spezifisch statuierten Grundsatz der steuerlichen Neutralität vor. ( 1 ) Nach dieser Regelung sind von der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung bestimmte Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ausgeschlossen , wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Meh r- wertsteuer unterliegenden gew erblichen Unternehmen durchgeführt werden. Darin liegt eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dem es insbesondere zuwiderläuft, dass gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlic h der Meh r- wertsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - C - 434/05 - 45 46 - 21 - Horizon College, Slg. 2007, I - 4821, IStR 2007, 545 Rn. 43 und v om 1. Deze m- ber 2005 - C - 394/04 u.a. - Ygeia, Slg. 2005, I - 103 92 , DStRE 2006, 286 Rn. 3 2 ). D e r Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist bereits dann verletzt, wenn zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwer t- steuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH, Urteil vom 10. November 2011 - C - 259/10 u.a. - The Rank Group, Slg. 2011, I - 109 51 , UR 2012, 104 Rn. 36; s iehe auch BFHE 243, 435 Rn. 58 ). ( 2 ) D as Berufungsgericht ist der Auffassung, es liege eine gegen Art. 13 Teil A Abs. 2 B uchst. b zweiter Spiegelstrich der Sechsten Richtlinie verstoße n- de steuerliche Ungleichbehandlung vor. O bwohl sich ein Wettbewerb entwickelt habe, seien zwar die Leistungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege u nd ihrer Mitglieder v on der Umsatzsteuer befreit gewesen (§ 4 Nr. 18 UStG 1980), nicht aber die Leistungen der privaten Pfle gedienste. Auf eine Gewinnerzi e- lungsabsicht komme es nicht an. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie auch die Pflegedienstleistungen des Klägers umsatzsteuerfrei gestellt hätte. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. S chon die Prämi s- se des Berufungsgerichts , es verstoße gegen die genannte Richtlinienbesti m- mung, dass die Beklagte die Wohlfahrtsverbände nicht von der Steuerbefreiung ausgenommen habe, ist unrichtig. N ach der ständigen Rechtsprechung des Bundes - finanzhofs kommt für Tätigkeiten, die den Kernbereich der gemeinschaftsrecht - lichen Befreiungsnorm betreffen, ein Ausschluss nach Ar t. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Sechsten Richtlinie nicht in Betracht ( BFHE 47 48 - 22 - 247, 369 Rn. 40 f [allgemein und zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b]; B FHE 222, 134 , 138 [z u Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g]; BFHE 2 43, 435 Rn. 59 und 221, 451, 455 f [zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m]). Entgegen der Auffassung des Klägers be trifft diese Rechtsprechung nicht nur Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richt linie (vgl. BFHE 222, 134 , 138 ). I n diesem Sinn hat auch der Gerichtshof in der Rechtssache Kügler die Befreiung der hauswirtschaftlichen Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nicht an der - von ihm wörtlich zitierten - Wettbewerbsschutzklausel scheitern lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2002 aa O Rn. 6 ; s o auch BFHE 222, 134 , 138 ). Dem ist das Schrifttum gefolgt ( vgl. zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und Art. 134 Buchst. b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie : Erdbrügger in Hartm ann/Metzenmacher, UStG, § 4 Nr. 16 Rn. 87 [Stand: Lfg. 6 - VIII/15]; Hölze r in Rau/Dürrwächter, UStG , § 4 Nr. 14 Rn. 61 und § 4 Nr. 16 Rn. 151 [Stand : 10 . 2018] ). De r Senat schließt sich der vorgenannten Rechtsprechung des Bunde s- finanzhofs an. Die Steuerbefreiungen in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie liefen in w eiten Teilen leer, würde man auch die zum Kernbereich der je - weiligen Befreiungsnorm gehörenden Tätigkeiten nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Spiegelstrich ausschließen. Hier gehör t en die in Rede st e- henden Leistungen der Grundpflege und der hau swirtschaftlichen Versorgung unzweifelhaft zum Kernbereich der Regelung in Art. 13 T eil A Abs. 1 Buchst. g ( BFHE 222, 134, 137 f; vgl. auch E uGH, Urteile vom 15. November 2012 aaO Rn. 23 und vom 1 0. September 2002 aaO Rn. 44, 61 ). ee ) Die Beklagte hat bei der Umsetzung vo n Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie auch sonst nicht gegen den (allgemeinen) Grundsatz der steuerlichen Neutralität hinreichend qualifiziert verstoßen. 49 50 - 23 - ( 1 ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die n ationalen Gerichte zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei Beachtung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, bei der Aufstellung von Bedingungen nicht etwa die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben (EuGH, Urteile vom 8. Juni 2006 - C - 106/05 - L.u.P., Slg. 2006, I - 5139, DStRE 2006, 811 Rn. 48 und vom 26. Mai 2005 aaO Rn. 52 ff ). Daraus folgt für Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtl i- nie , dass alle Einrichtungen, die keine Einrich tungen des öffentlichen Rechts sind, in Bezug auf ihre Anerkennung bei der Erbringung vergleichbarer Leistu n- gen gleich behandelt werden müssen (EuGH, Urteil vom 15. November 2012 aaO Rn. 43 mwN). Gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb st e- hende Waren oder Dienstleistungen dürfen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden (EuGH, Urteile vom 15. November 2012 aaO Rn. 48 und v om 17. Februar 2005 aaO Rn. 24). D ieser Grundsatz ist nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 1999 etwa verletzt, wenn die Steuerbefreiung der in Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und g genannten Ei n- richtungen von der Rechtsform abhängt , in welcher die Tätigkeit ausgeübt wird ( aaO Rn. 20 ). Zudem steht es dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zwar nicht entgegen, wenn Einrichtungen, die eine systematische Gewinnerzielung anstreben, die Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g gemäß der in Art. 13 Teil A Abs. 2 Bu chst. a erster Spiegelstrich vorgesehenen Befugnis ver sagt wird (EuGH, Urteil vom 15. November 2012 aaO Rn. 55). Ist dies aber nicht der Fall, darf die nationale Regelung im Rahmen der Umsetzung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g keine sachlich unterschie dliche n Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und die unter § 4 Nr. 18 UStG 1980 fa l- lenden juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits vo r- 51 - 24 - sehen (EuGH, Urteil e vom 15. November 2012 aaO Rn. 56 ff und v om 26. Ma i 2005 aaO Rn. 42) . Im Anwendungsbereich von § 4 Nr. 16 und Nr. 18 UStG 1980 kam es im maßgeblichen Zeitraum aber nicht zu für den Kläger relevanten Wettbewerb s- verzerrung en . Das wäre der Fall gewesen, wenn die von § 4 Nr. 18 UStG 1980 erfassten Einric htungen unter anderen Voraussetzungen von der Mehrwer t- steuer befreit gewesen wären als die unter § 4 Nr. 16 UStG 1980 fallenden Ei n- richtungen. Mit Blick auf den Kläger ist jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte in dem in Rede stehenden Zeit raum davon ausgehen durfte, dass natürliche Personen bereits nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie fielen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gerichtshof in der Rechtssache B ulthuis - Griffioen selbst 1995 noch diese Auffassung vertrat (Urteil vom 11. A u- gust 1995 aaO ) . Auch § 4 Nr. 16 UStG 1980 sah damit für natürliche Personen keine Steuerbefreiung vor . Soweit nach der späteren Entscheidung des G e- richtshofs in der Rechtssache G regg (Urteil vom 7. September 1999 aaO) auch natürliche Personen die Befreiung der hier streitigen Leistungen von der U m- satzsteuer beanspruchen k onnten , stellt es - wie ausgeführt (unter bb) - keinen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar, dass die B eklagte diese Befre i- ung (unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität) im ma ß- geblichen Zeitraum nicht in nationales Recht umgesetzt hat . ( 2 ) Zu dem ist - betrachtet man die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs - zu b erücksichtigen, dass die vorerörterten Fragen bei der Umsetzung der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie in das nationale Recht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erst nach der dem st reitigen Anspruch 52 53 - 25 - zugrunde liegenden Steuerfestsetzung in ihrer ganzen Tragweite geklärt wu r- den. Dies betraf nicht nur die Frage der Rechts formneutralität in der Rechtss a- che Gregg (EuGH, Ur teil vom 7. September 1999 aaO), sondern darüber hi n- aus auch die Wa hrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität bei der Anwendung der Steuerbefreiungen in Art. 13 Teil A beginnend mit der Recht s- sache Kügler (EuGH, Urteil vom 10. September 2002 aaO) und den hierauf B e- zug nehmenden Entscheidungen in den Rechtssachen D ornier (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C - 45/01 - Dornier, Slg. 2003, I - 12936 , IStR 2004, 20 Rn. 42, 44 ) , Kings crest Associates und Montecello (EuGH, Urteil vom 26. Mai 2005 aaO) , L.u.P. (EuGH, Urteil vom 8. Juni 2006 aaO) und Z immermann (EuGH, Urteil vom 15. November 2012 aaO). Auch aus diesem Grund kann für die hier zur Entscheidung stehende Zeit ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht angenommen wer den. ff ) Schließlich lässt sich ein hinreic hend qualifizierter Verstoß auch nicht damit begründen, dass die Beklagte der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1992 keine Rückwirkung beigemessen hat . D ie Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Verso r- gung durch ambulante Pfleg edienste waren nach § 4 Nr. 16 UStG 1980 nicht umsatzsteuerfrei. Erst durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. c, Art. 40 Abs. 2 Satz 3 des Steueränderungs gesetzes 1992 wurde § 4 Nr. 16 UStG mit Rückwirkung zum 1. Januar 1992 erweitert. Nunmehr waren nach Buchst abe e a uch Einrichtu n- gen zur vor übergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einric h- tungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen unter bestimmten Vor aussetzungen von der Steuerbefreiung erfasst. 54 55 56 - 26 - ( 1 ) Vorliegend kann dahinstehe n, ob in der Nichtanordnung einer Rüc k- wirkung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( EuGH, Urteile vom 24. Januar 2018 - C - 616/1 6 und 617/16 - Pantuso u.a. , juris Rn. 50; vom 25. Februar 1999 - C - 131/97 - Carbonari u.a. , juris Rn. 53; vom 11. Juli 1991 - C - 87/90 u.a. - Verh o- len, Slg. 1991, I - 3783, EuZW 1993, 60 Rn . 28 ff und vom 8 . März 1988 - C - 80/87 - Dik, Slg. 1988, 1612 , juris Rn. 1 2 ff ) ein Verstoß gegen Gemeinschaft s- recht gesehen werden kann . D er Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine entsprechende Verpflichtung nicht eindeutig entnommen werden . In den Rechtssachen Pantuso und Carbonari h at er lediglich festgestellt, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze als S chaden s- kompensation beziehungsweise Form der Wiedergutmachung ausrei chend ist (Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 340 Rn. 72; J a- cob/Kottmann in Grabitz/Hilf/Nettesheim , Das Recht der Europäischen Union, Art. 340 AEUV Rn. 18 2 [Stand: Augu st 2018] ). D ort ging e s um die Art und Weise der Schadenskompensation, nicht hingegen um die Frage, ob ein qualif i- zierter Verstoß vorl ag , wenn eine Rückwirkung nicht angeordnet wurde. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger zwar weiter darauf hin, dass die - den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überlassenen - Ve r- fahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht e r- wachsenden Rechte gewährleisten sollen , nicht ungünstiger sein dürfen als di e- jenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalen z- grundsatz ; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 1996 aaO Rn. 83) , und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht pra k- tisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (E ffektivitätsgrun d- satz ; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C - 501/12 u.a. - Specht, NVwZ 2014, 1294 Rn. 112 mwN). Ob insofern bei de m im Rahmen des Äquivalenzprinzips 57 - 27 - anzustellenden Vergleich mit innerstaatlichen Sachverhalten auf die Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung eines festgestellten Verfassungsverstoßes abg e- stellt werden kann (vgl. BVerfGE 145, 106 Rn. 162 ff) und vor diesem Hinte r- grund ein Verstoß gegen das vorgenannte Prinzip anzunehmen ist , kann aber offen bleiben. (2 ) Denn j edenfalls wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Äquivalen z- prinzip in Gestalt der fehlenden Rückwirkung der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1992 nicht hinreichend qualifiziert . Die Beklagte hat insofern ihre Befugnisse nicht in offenkundiger und erheblicher Weise über schrit ten . (a ) Sie hat sich i n dem zum Steueränderungsgesetz 1992 führenden G e- setzgebungsverfahren ausdrücklich mit der Frage einer Rückwirkung ausei na n- dergesetzt. D as gesetzgeberische Tätigwerden wurde mit der zunehmenden Bede u- tung der ambulante n Pflegedienste insbesondere in den Großstädten und der Verbesserung der bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen begr ündet (vgl. BT - Drs. 12/1368, S. 27; BT - Drs. 12/1506, S. 178). Nach dem Vortrag des Klägers lag es außerd em darin begründet, dass die Oberfinanzdirektion Hamburg in einer Verfügung im Jahr 1988 darauf hin gewiesen hatte , dass die Leistungen der nicht unter § 4 Nr. 18 UStG 1980 fallenden ambulanten Pflegedienste nur im Umfang des § 4 Nr. 14 UStG 19 80 steuerbefreit seien und alle übrigen Pflegeleistungen dem vollen Steuersatz unterl ä gen (UR 1990, 197). D ie neue Regelung sollte Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie entsprechen (vgl. BT - Drs. 12/1368, S. 27 ; BT - Drs. 12/1506, S. 17 8). 58 59 60 61 - 28 - Eine rückwirkende Anwendung - über den 1. Januar 1992 hinaus - w urde g e- setzlich nicht vorgesehen, weil Steuervergünstigungen im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung nicht rückwirkend eingeführt werden sollten, um Ungleichbehandlungen zwischen best andskräftigen und nicht bestandskräftigen Festsetzungen zu vermeiden ( vgl. Schreiben des Bunde sministers der Fina n- zen vom 18. März 1994 [Anlage K7] ; Schreiben der Bundesministerin für Fam i- lie und Senioren vom 17. Juni 1994 , S. 2 f [Anlage K 10 ] ). Auch d ie Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1992 nicht im Verwaltungswege rückwirkend anzuwenden, weil sachliche Billig keitsgründe hierfür nicht vorlä gen und im Einzelfall aus pe r- sönlichen Gründen Billigkeitsmaßnahmen unberührt blieben (Erlass des Hess i- schen Finanzministeriums vom 9. September 1992, DB 1992, 2321 ). (b) Zu dem waren die V orgaben in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie - wie ausgeführt - unter Berücksichtigung d er Rechtspr e- chung des Gerichtshofs in der Rechtssache Bulthuis - Griffioen (EuGH, Urteil vom 11. August 1995 aaO) und des Bundesfinanzhofs bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Gregg (Urteil vom 7. September 1999 aaO ) nicht in der Weise ei ndeutig, dass auch natürliche Person en wie der Kl ä- ger die Befreiung der hier streitigen Leistungen von der Umsatzsteuer hätte n beanspruchen können und daher von einer mangelnden Rückwirkung der nat i- onalen Bef reiungsregelung betroffen waren . Selbst wen n der Gesetzgeber im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 1992 bereits erkannt haben sollte, dass in Umsetzung der Sechsten Richtlinie auch natürliche Personen als Einrichtung en zur ambulanten Pflege von der Umsatzsteuer zu befreien waren, und dennoch von ei ner rückwirkenden Befre i- ung absah, läge hierin noch kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das 62 63 - 29 - Unionsrecht. D er nationale Gesetzgeber, der bei unklarem Unionsrecht dieses - wie sich erst später herausstellt - zutreffend auslegt, dieser Auslegung abe r im Wesentlichen nur für die Zukunft, nicht jedoch rückwirkend Geltung verschafft, verstößt in geringerem Maße gegen das Unionsrecht als der nationale Geset z- geber, der das (unklare) Unionsrecht unzutreffend auslegt und ihm deshalb überhaupt keine Geltung verschafft. Hätte die Beklagte natürliche Personen nicht in die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1992 einb e- zogen, wäre ihr in Anbetracht der unklaren Unionsrechtslage kein qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorzuwerfen. Dann a ber kann ihr ein solcher Verstoß erst recht nicht zur Last gelegt werden, wenn sie das unklare Union s- recht zutreffend ausgelegt sowie - ab 1992 - umgesetzt hat und ihm lediglich nicht rückwirkend Geltung verschafft hat. ( c ) Vor dem Hintergrund der vor stehend dargestellten Überlegungen des deutschen Gesetzgebers und der zu diesem Zeitpunkt noch unklaren Union s- rechtslage hat die Beklagte ihren gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht dadurch offenkundig und erheblich überschrit ten, dass sie § 4 Nr. 1 6 Buchst. e UStG 1992 - jedenfalls in Bezug auf die Befreiung natürlicher Pers o- nen von der Umsatzsteuer - kei ne Rückwirkung beigemessen hat. 2 . Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des Klägers aus eigenem Recht wegen judikative n Unrecht s , zu de m das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Festst ellungen getroffen hat, besteht ebenfalls nicht . E in hinreichend qualifizierter beziehungsweise offenkundiger Verstoß des Bundesfinanzhofs gegen das Gemeinschaftsrecht liegt ni cht in se i- ner Entscheidung vom 29. Mai 2008 in dem den Kläger betreffenden Revision s- verfahren - V R 45/06 - (aaO) begründet . 64 65 - 30 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Grund - sä tze des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs für V erstöße der Mi t- gliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht auch dann anwendbar, wenn der fragliche Versto ß in d er Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht (EuGH, Urteile vom 13. Juni 2006 - C - 173/03 - Traghetti del Mediter r aneo, Slg. 2006, I - 5 2 04 , NJW 2006, 3337 Rn. 30 ff und v om 30. September 2003 aaO Rn. 52 ff ; s iehe auch Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03, NJW 2005, 747 f ). Bei der Entscheidung darüber, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, muss unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion sowie der berechtigten Belange der Rechtssicherheit geprüft werden, ob dieser Verstoß offenkundig ist ( EuGH, Urteil e vom 13. Juni 2006 aaO Rn. 42 und v om 30. September 2003 aaO Rn. 53, 59) . Dabei müssen alle Ges icht s- punkte des Einzelfalls berücksichtigt werden, zu denen unter anderem das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Ve r- stoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellun g- nahme eines Gemeins chaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV durch das in Rede stehende Gericht gehören ( EuGH, U r- te i l e vom 13. Juni 2006 aaO Rn. 32, 43 und v om 30. September 2003 aaO Rn. 54 f). Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenf alls dann hinre i- chend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtspr e- chung des Gerichtshofs offenkundig verkennt (EuGH, Urteil vom 30. September 2003 aaO Rn. 56 ). b ) Dies zu Grunde gelegt , hat der Bundesfinanzhof nicht offenku ndig und somit nicht hinreichend qualifiziert gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. 66 67 68 - 31 - aa ) Er hat insbesondere die einschlägige Rechtsprechung des Gericht s- hofs zur Überprüfung und Rücknahme bestandskräftiger Steuerbescheide nicht offenkundig verkannt. (1) Der Bundesfinanzhof geht in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2008 davon aus, dass allein ein Widerspruch der festgesetzten Steuer zu einer sp ä- ter entwickelten oder geänderten Rechtsprechung keinen Steuererlass rechtfe r- tigt. Voraussetzung für einen Erlass im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO sei vielmehr nach seiner ständige n Rechtsprechung , dass die Steuerfestsetzung - aus ex - ante - Sicht - offensichtlich und eindeutig unrichtig und es dem Steue r- pflichtigen nicht zuzumuten gewesen sei , sich hiergegen in dem dafür vorges e- henen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu r Bedeutung der Bestandskraft, die er in der Rechtssache Kempter betont habe ( BFH aaO Rn. 26 f, 29 unter Hinweis auf E u GH, Urteil vom 12. Februar 2008 - C - 2/06, Slg. 2008, I - 4 48 , NVwZ 2008, 870 Rn. 37 ) . Hier habe jedoch die Entscheidung im Festsetzungsverfahren der damaligen Rechtslage entsprochen ( aaO Rn. 26 ). (2) Diese Bewertung lässt einen offenkundigen Verstoß geg en das G e- meinschaftsrecht nicht erkennen. Allein der Umstand, dass § 227 AO dafür in Betracht kommt , Widersprüche zwischen dem Unionsrecht und dem deutschen Steuerrecht zu beseitigen , rechtfertigt es nicht, die Bestandskraft eines Steue r- bescheid e s zu durch brechen. Der Bundesfinanzhof hat nachvollziehbar und zumindest vertretbar dargelegt, warum § 227 AO keine Anwendung findet. Er hat unter Berücksichtigung der Entscheidungen in den Rechtssachen Kempter sowie Kühne & Heitz ( EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 aaO und v om 13. Januar 2004 - C - 453/00, Slg. 2004, I - 8 58 , NVwZ 2004, 459 Rn. 24 ) zutre f- fend festgestellt, dass die Rechtssicherheit zu den im Gemeinschaftsrecht a n- 69 70 - 32 - erkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört. Daher verlangt es das G e- meinschaftsrecht nic ht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflic h- tet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (EuGH, Urteil e vom 13. Januar 2004 und vom 12. Februar 2008 jew. aaO). Nach der Kühne & Heitz - Rechtsprechung des Gerichtshofs (aa O Rn. 28 ) ist die Behörde ausnahmsweise auf einen entsprechenden Antrag hin verpflichtet, e i- ne bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerwe i- le vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu trag en, wenn - die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung z u- rückzunehmen, - die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entsche i- denden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, - das Urteil, wie eine nach seinem Erl ass ergangene Entsche idung des Gerichtshof s zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaft s- rechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Voraben t- scheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Abs. 3 EG (jetzt Art. 2 67 Abs. 3 AEUV) erfüllt war, und - der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagt en Entscheidung des Gerichtshof s erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat . Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 nachvol l- ziehbar und vertretbar ausgeführt, dass ein solcher Aufhebungsanspruch jede n- falls daran scheitert, dass das innerstaatliche Recht keine Vorschrift zur Korre k- tur bestandskräftiger Steuerbescheide wegen späterer Änder ungen der Rech t- sprechung kennt ( aaO Rn. 3 8) . D as Billigkeits verfahren stellt gemäß § 227 AO 71 - 33 - keine Änderungsmöglichkeit im Sinne der - vorstehend wiedergegebenen - Rechtsprechung des Gerichtshofs dar. Danach regelt d as sorgfältig austarierte Korrektursystem der §§ 172 ff AO die Durchsetzung auch d er sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend . W eitergehende Korrektu r- möglichkeiten für Steuerbescheide muss das nationale Verfahrensrecht wegen des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten auch nach den Vorgaben des Unionsre chts nicht vorsehen ( BFHE 248, 485 Rn. 59, 61). Letzt e- rem kann nicht entnommen werden, dass eine unionsrechtswidrige, aber rechtskräftig festgesetzte Steuer erstattet werden m uss (BFH aaO Rn. 45 mwN aus der Rechtsprechung des EuGH ). ( 3 ) Entgegen der A uffassung des Klägers verstößt die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nicht (offenkundig) gegen d ie Grund s ä tz e der Äquivalenz und der Effektivität. D ie deutschen Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrech t erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sind in vo r- liegendem Zusammenhang nicht ungünstiger als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenz). Der Bundesfinanzhof hat im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erkan nt, dass dem Kläger die Au s- übung der Gemeinschaftsrechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übe r- mäßig erschwert werden darf (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 39). Er hat dies aber mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtss a- che i - 21 Germany GmbH (EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C - 392/04 u.a., Slg. 2006, I - 8591, NVwZ 2006, 1277 Rn. 57 ff) verneint. Nach dieser En t- scheidung müssen die Betroffenen gegen Gebührenbescheide innerhalb einer angemessenen Frist ab ihrer Bekanntgabe e inen Rechtsbehelf einlegen und die ihnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte geltend ma chen 72 73 - 34 - können (aaO Rn. 59). Insoweit hat der Bundesfinanzhof zu Recht auf die vom Kläger nicht erhobene Klage gegen die Steuerfestsetzung ver wiesen (BFH aaO Rn. 40 ) . (4 ) Folglich kommt es auf die - vom Bundesfinanzhof ebenfalls verneinte ( Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 38) - zweite Voraussetzung der Kühne & Heitz - Rechtsprechung des Gerichtshofs (infolge eines Urteils eines letztinstan z- lichen nationalen Geri chts bestandskräftige Behördenentscheidung) nicht mehr an. bb ) D er Bundesfinanzhof hat in dem Verfahren - V R 45/06 - auch nicht die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG ( jetzt Art. 267 Abs. 3 AEUV) verletzt, weil er es unterlassen hat, den Gerichts hof zu fragen, wie d essen Entscheidung in der Rechtssache Kühne & Heitz (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 aaO) zu verstehen ist. (1 ) Unter den Voraussetzungen des Art. 2 34 Abs. 3 EG muss ein letzti n- stanzlich entscheidendes Gericht seiner Vorlagepflich t nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt. Hiervon ist es nur enthoben, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, sie bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richt ige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ( acte clair; st. Rspr., z . B . EuGH, U r- teil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415 , NJW 1983, 1257 , 1258 ). (2 ) D er Bundesfin anzhof hat keinen Anlass zu einem Vorabentsche i- dungsverfahren gesehen, weil e r die vom Kläger genannten Fragen als geklärt 74 75 76 77 - 35 - angesehen hat (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 45) . Dies war zumindest vertretbar . Insofern wird auf die vorstehenden Ausführung en (zu aa (2)) Bezug genommen. Auch wenn man mit dem Zweiten Senat des Bundesverfassung s- gerichts davon ausgeht, dass der Gerichtshof die Fragen zur Durchbrechung der Bestandskraft unionsrechtswidriger Steuerbescheide bisher noch nicht e r- schöpfend beantwort et hat, ist nicht erkennbar, dass der Bundesfinanzhof den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Das gilt insbesondere für die Annahme, dass die Behörde nach nationalem Recht befugt sein müsse, den sich im Nachhinein als unionsrechtswidrig erwe i- senden Hoheitsakt zurückzunehmen (BVerfG, NVwZ 2012, 1033, 10 3 4 unter Bezugnahme auf BVerfG, UR 2008, 884, 886). A us dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 ( UR 2008 aaO) ist keine ve rfassungsrechtliche Pflicht des Bundesfinanzhofs zur Vorlage an den Gerichtshof abzuleiten , denn in dieser Entscheidung wurde die Vertre t- barkeit der damaligen Auffassung des Bundesfinanzhofs zur inhaltlichen Frage und zur Vorlage an den Gerichtshof ausdrüc klich bejaht und näher begründet . Auch vor dem Hintergrund der seitherigen Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbleibt die Auffassung des Bundesfinanzhofs vielmehr innerhalb seines Beurteilungsrahmens (BVerfG, NVwZ 2012, 1033, 1034 ). D er Bundesfinanzhof musste den Gerichtshof auch nicht fragen, ob die Auslegung von § 227 AO mit de m Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist , insbesondere ob eine Gleichbehandlung mit § 130 AO (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) eine andere A uslegung von § 227 AO gebi e- te t . Die Auffassung des Klägers , der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete eine Auslegung von § 227 AO wie § 130 AO , überzeugt nicht . Der Bundesf i- nanzhof hat zutreffend ausgeführt, dass ein Erlass keine Änderungsmöglichke i- ten sc haffen darf, die das Gesetz in §§ 172 ff AO nicht vors ieht . Ein Steuerb e- 78 - 36 - scheid kann nur auf grund der §§ 172 ff AO geändert werden, während sonstige Steuerverwaltungsakte nach § 130 AO zurückgenommen werden können. Di e- se ausdrück - liche gesetzliche Differen zierung zwischen Steuerbescheid und sonstigem Steuerverwaltungsakt erlaubt es nicht, im Rahmen des Billigkeitsverfahrens zur Auslegung von § 227 AO die Änderungsmöglichkeit nach § 130 AO heranz u- ziehen oder auf die Regelungen des V erwaltungsverfahrensgeset zes zurückz u- greifen ( vgl. BFHE 248, 485 Rn. 28 ). Dass diese Differenzierung mit dem Un i- onsrecht in Widerspruch stehen könnte und daher Anlass für eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gibt, ist nicht ersichtlich. (3) Selbst wenn der Bundesfinanzhof a ber seine Vorl agepflicht verletzt hätte , ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder objektive Verstoß g egen die Vo r- lagepflicht zur unionsrechtlichen Haftung führt, sondern es sich nur um einen von mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkt en des Einzelfall s zur Beu r- teilung eines offenkundigen und damit hinreichend qualifizierten Verstoßes handel t (siehe vorstehend zu a) . Weitere Umstände , die auf einen qualifizierten Verstoß deuten, werden durch den Kläger nicht aufgezeigt und sind nach den vorangehenden Au sführungen auch sonst nicht ersichtlich. 3 . Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht wegen legislativen Unrechts gemäß §§ 195, 199 A bs. 1 BGB verjährt ist . Die von der Bekla gten in Abrede gestellte Wirksamkeit der Abtretung kann deshalb dahinstehen. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Verjährung eines solchen Anspruchs des Zedenten nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem 79 80 81 - 37 - Schluss des Jahres 2002 begann, weil dem Zedenten zu diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Schadenser satzklage zuzumuten war. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ( U rteile vom 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12, j uris Rn. 36 und v om 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 R n. 38 ff [dort u.a. Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 24. März 2009 - C - 445/06 - Danske Slagterier, Slg. 2009, I - 2168, NVwZ 2009, 771 Rn. 27 ff]) gilt (auch) für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBG B seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt unter den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB. Die insoweit erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenn t- nis ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tats a- chen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel E r- folgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (st. Rspr., siehe nur Senatsurteile vom 23. Juli 2015 - III ZR 196/14, NVwZ 2016, 708 Rn. 15; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325 ). Die Frage, wann dem Geschädigten eine Klage zumutbar ist, beurteilt sich nach ähnlichen Gesichtspunkten, wie der Senat sie für den G e- brauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB angenommen hat ( zur Zumutbarkeit der Klageerhebung im Amtshaftungsrecht: Senat , U rteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87, NJW 1990, 245, 247 ; B eschluss vom 31. Januar 2014 - III ZR 84/13, j uris Rn. 6; jew eils mwN). Zwar ist i n der Regel nicht erfo r- derlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn aber hinaussch ieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig ei n- zuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagee r- 82 - 38 - hebung (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 3. März 2 005 - III ZR 353/04, NJW - RR 2005, 1148 , 1149 und vom 1 4. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 186; jew eils mwN). bb) So liegt der Fall hier bis in das Jahr 2002, so dass d ie Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss d ie s es Jahres beg ann . (1) Der Zedent wusste zwar mit Erhalt de s Umsatzsteuerbescheide s , dass er mit de n dortigen - vorliegend als Schaden geltend gemachten - Betr ä- g en belastet w ird , hatte mithin Kenntnis von einer konkreten Vermögensmind e- rung (zum B eginn der Verjährun g des Amtshaftungsanspruchs mit der formelle n Bestandskraft des Steuerbescheids vgl. Senat , U rteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, BGHZ 189, 365 Rn. 39, 41). Ferner war ihm bekannt, dass er diese B e- träge an den Staat abführte, kannte also die Person des ( potentiellen) Schul d- ner s. A uch waren die Grundlagen und Voraussetzungen, unter denen ein g e- meinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts geltend gemacht werden konnte, seit der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Br asserie du Pêcheur und Factortame (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - C - 46/93 und C - 48/93, Slg. 1996, I - 1131, NJW 1996, 1267 ) geklärt (vgl. Senat, B eschluss vom 12. Oktober 2006 - II I ZR 144/05, NVwZ 2007, 362 Rn. 28 ). (2) Jedoch war die Rechtslage vor dem Hintergrund der - vorstehend (zu 1 b bb (4)) dargelegten - her rschenden Rechtsauffassung zu § 4 Nr. 14, Nr. 16 UStG 1980 und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und g der Sechsten Richtlinie bis zu dem - klarstellenden und de m Zedenten günstigen - Urteil d es Gerichtshofs vom 10. September 2002 in der Rechtssache Kügler (aaO ) noch so unsicher und zweifelhaft, dass dem Zedenten eine Klageerhebung nicht zumutbar war . 83 84 85 - 39 - Erst im Anschluss an diese Entscheidung lag keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage mehr v or und war es dem Zedenten zumutbar, einen Ersatza n- spruch geltend zu machen. Billigt man ihm eine Frist von drei Monaten zu, um die Auswirkungen der genannten Entscheidung auf seine Situation zu überpr ü- fen, wäre ihm Ende des Jahres 2002 die Erhebung einer Schadensersatzklage zuzumuten gewesen. (3) Soweit das Berufungsgericht - wenn auch nur im Hinblick auf eigene Ansprüche des Klägers - und die Beklagte demgegenüber darauf abstellen, dem Kläger sei bereits mit dem Bekanntwerden der Vorlageentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Februar 2000 (BFHE 191, 76) eine Klageerhebung zumutbar g ewesen, vermag sich der Senat de m - in Bezug auf die Verjährung des abgetretenen Anspruchs - nicht anzuschließen. Ab dem vorgenannten Zei t- punkt konnte der Zedent allenfall s die Möglichkeit einer Gemeinschaftsrecht s- widrigkeit der fehlenden nationalen Umsatzsteuerbefreiung für den hier ma ß- geblichen Veranlagungszeitraum kennen . Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit war indes so unsicher, dass ihm die Erhebung einer Schadensersatzk lage noch nicht zumutbar war. Auch ein rechtskundiger Dritter vermochte auf der Grun d- lage der Vorlageentscheidung die zweifelhafte und unsichere Rechtslage nicht zuverlässig einzuschätzen. Es waren gerade d ie Zweifel bei der Auslegung des Unionsrecht s , ins besondere darüber, ob Leistungen der ambulanten Kranke n- pflege unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie fallen und ob sich ein Steuerpflichtiger auf diese Bestimmung berufen kann, die den Bunde s- finanzhof zur Anrufung des Gerichtshofs ve ranlassten ( Beschluss vom 3. Fe b- ruar 2000 aaO S. 82 f ). Di e Vorlageent scheidung allein ließ noch k eine Abkehr von der bisherigen herrschenden Rechtsauffassung erwarten. Es fehlte vie l- mehr an der notwendigen Herausbildung einer entsprechenden gefestigten Au f- fassung (s iehe dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - X I ZR 562/15, NJW 2017, 86 - 40 - 2986 Rn. 9 8 f , zur Veröffentlichung in BGHZ 215, 172 vorgesehen ; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 34). (4) Umgekehrt hat e ntgegen der Auffass ung des Klägers die Verjä h- rungsfrist a llerdings auch nicht erst Ende 2005, nach den Urteilen des Bunde s- finanzhofs vom 22. April 2004 (BFHE 205, 514) und vom 18. Januar 2005 (HFR 2005, 1010), begonnen. Vielmehr hatte der Zedent b ereits nach der Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2002 (aaO ) dahingehend, dass Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen nach Art. 13 T eil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie darstellen und sich ein Steuerpflichtiger auf diese Bestimmung vor einem nati o- nalen Gericht berufen kann, eine in vorstehendem Sinne ausreichende K enn t- nis von den für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsansp ruch wegen legisl a- tiven Unrechts maßgebenden Tatsachen . Ab diesem Zeitpunkt war er in der Lage, eine hinreichend aussichtsreiche und ihm zumutbare Klage zu erheben. Auf die konkrete Anwendung dieser Rechtsprechung durch die nationalen G e- richte und die durc h sie gegebenenfalls erzielbare noch höhere Gewissheit hi n- sichtlich der Erfolgsaussicht einer Klage kam es dagegen nicht an. E s hat auf den Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss, wenn bestimmte Fragen in einem Parallelverfahren ebenfalls zu beantworten sind und der G e- schädigte den Ausgang eines solchen Verfahrens abwarten möchte (Senat , U rteil vom 4. Juni 2009 aaO Rn. 34). Hier kann nichts anderes gelten. b) Ob die Verjährung i n der Folgezeit in entsprechender Anwendung der § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB durch den Erlassantrag des Zedenten vom 3. Juni 2004 gehemmt wurde, bedarf keiner Entscheidung . Denn selbst für den Fall, dass dies zu bejahen sein sollte, wären etwaige Ansprüche des Klägers 87 88 - 41 - aus abgetretenem Recht wegen legislativen Un rechts gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die durch den Erlassantrag bewirkte Hemmung der Verjährung hätte sich fortgesetzt in der von dem Zedenten vor dem Finanzgericht B . erhobenen Klage gegen den den Erlass ablehnenden B es cheid und die hierauf bezogene Einspruchsentscheidung sowie anschließend in der gegen die Kl a- geabweisung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde des Zedenten vor dem Bundesfinanzhof . S ie hätte entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 209 BGB sechs M onate nach der am 28. April 2011 erfolgten , die Verkündung ersetzenden Zustellung (§ 104 Abs. 3 FGO) des die Nichtzulassungsbeschwe r- de zurückweisenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 1. April 2011 und mithin am 28. Oktober 2011 geendet. Am Folgetag (2 9. Oktober 2011) wäre - bei Unterstellung einer verjährungshemmenden Wirkung des Erlassantrag e s vom 3. Juni 2004 - eine (restliche) Verjährungsfrist von 577 Tagen bis zum 27. Mai 2013 weiter gelaufen , so dass mit dessen Ablauf der Anspruch des Zede n- ten verj ährt gewesen wäre . Eine weitere Verjährungshemmung trat nicht ein . Denn der Kläger hat den Anspruch aus abgetretenem Recht erst mit bei Gericht am 1. April 2014 eingegangenem Schriftsatz geltend gemacht . c ) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausg egangen, dass sich der Kläger nicht auf eine andauernde v erjährungshemmende Wirkung des - nicht beschiedenen - Erlassantrages des Zedent en vom 10. Oktober 1994 berufen kann. Dem steht der - von Amts wegen zu berücksichtigende - E inwand der Verwirkung entge gen. aa) D ie Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung w e- gen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (§ 242 BGB) setzt neben einem Zeit - ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn 89 90 - 42 - sich der Schuldner wegen der Unt ätigkeit seines Gläubigers über einen gewi s- sen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingeric h- tet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die ve r- spätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. nur Senat , U rteil vom 20. J uli 2017 - III ZR 545/16, WM 2017, 1800 Rn. 27 mwN ; zur Verwirkung im Abgabenrecht vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 R n. 169 ff mwN [Stand: 10.2018] ) . Z ur Beurteilun g, ob nach diesen Maßstäben Verwirkung ei n- getreten ist, sind die besonderen Umstände d es Falles tatrichterlich z u würd i- gen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 27 mwN ; Drüen in Tipke/Kruse aaO Rn. 173 mwN) . bb ) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger könne sich im Hinblick auf den Erlassantrag des Zedenten vom 10. O k- tober 1994 nicht auf die Untätigkeit der Finanzbehörden berufen, we il dieser Einwand verwirkt sei. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. D as Berufungsurteil b e- ruh t auf einer tragfähigen Tatsachengrundlag e, berücksichtig t alle erheblichen Gesichtspunkte, verst ö ß t nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und geh t nicht von einem falschen Wertungsmaßstab aus. Erhebliche, vom Ber u- fungsgericht übersehene Umstände trägt der Kläger nicht vor. Das Berufu ngsgericht ist zutreffend vom Vorliegen nicht nur des Zeit - , sondern auch des Umstandsmoment s der Verwirkung ausgegangen . Der Z e- dent hat te bereits vor dem Erlassantrag im Jahr 1992 Klage gegen die - seinen 91 92 93 - 43 - Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer f ür das Jahr 1989 zurüc k- weisende - Behörden entscheidung erhoben. Seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Klageabweisung durch das Finanzgericht wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 10. Juni 1997 (aaO) zurück. Nachdem der Zedent in der Folge d en Erla ssantrag vom 10. Oktober 1994 nicht mehr weiterverfolgte, durfte sich die Finanzbehörde darauf einrichten, er werde sein e diesbezüglichen Recht e nicht mehr geltend machen. - 44 - Letzteres gilt umso mehr , als der Zedent in Kenntnis des Umstandes, dass über s einen Erlassantrag aus dem Jahr 1994 noch immer nicht entschi e- den worden war, keinen Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO einlegte . Ein solcher E inspruch ist zulässig, wenn über den Antrag ohne Mitte i- lung eines zureichenden Grundes binnen ange messener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Welche Frist angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Seer in Tipke/Kruse, aaO § 347 AO Rn. 2 7 ). D er Senat geht davon aus, dass eine Entscheidung über den Erlassantrag nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens jedenfalls bis Ende des Jahre s 1997 möglich und angemessen gewesen wäre. I m Anschluss daran unterließ es der Zedent , einen Untätigkeitseinspruch bei den Finanzbehörden einzul e- gen. Damit stärkte er deren Ver trauen, er we rde Recht e aus dem Erlassantrag vom 10. Oktober 1994 nicht mehr geltend machen. Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem erneuten , mit Anwaltsschriftsatz vom 3. Juni 2004 gestellten Erlassantrag des Zedenten zu. Darin wird der - de nselben Steuersachverhalt betreffende und von demselben Rechtsanwalt für den Zedenten gestellte - Erlassantrag vom 10. Oktober 1994 nicht erwähnt. Dieses Verhalten konnten die Finanzbehörden (erneut ) dahing e- hend verstehen und entsprechend darauf vertrauen , dass der Antrag vom 10. Oktober 1994 nicht weiterverfolgt werden und allein der Erlassantrag vom 3. J uni 2004 maßgebend sein sollte. Soweit der Kläger gel tend macht, die Finanzbehörden hätten sich nicht darauf eingerichtet, dass der Zedent seinen Ant rag nach § 227 AO nicht weite r- verfolgen werde, trifft dies nicht zu. Sie durften in Anbetracht der vorgenannten Umstände darauf vertrauen, dass der Zedent an seinem Antrag vom 10. Oktober 1994 nicht mehr festhält, und richteten sich auch hierauf ein, indem 94 95 96 - 45 - sie allein noch den neueren Erlassantrag vom 3. Juni 2004 beschieden. Eine Bescheidung des - nach der Darstellung des Klägers - noch heute offenen E r- lassantrages aus dem Jahr 1994 war und ist ihnen nicht zumutbar. Dies muss sich auch der Kläger als Zessio nar entgegenhalten lassen ( § 404 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 27 zur Geltung von § 404 BGB im Hinblick auf den Einwand der Verwirkung). d ) D as Berufungsgericht hat, soweit es von einer Verjährung des auf l e- gisl atives Unrecht gestützten Staatshaftungsanspruchs des Zedenten ausg e- gangen ist, den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtliche n Gehör s (Art. 103 Abs. 1 GG) entgegen der Rüge des Klägers nicht in entscheidungserhebl i- cher Weise verletzt. O b eine Gehö rsverletzung darin zu sehen ist , dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht als verjährt angesehen hat, obwohl es zuvor darauf hingewiesen hat te , der Anspruch sei nicht verjährt, weil eine Hemmung der Verjährung durch einen A ntrag gemäß § 227 AO unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Primärrechtsschutzes in Betracht komme (Hinweisverfügung vom 27. Februar 2017 ), kann dahinstehen. Denn eine so l- che Gehörsverletzung wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Selbst bei Gewäh rung rechtlichen Gehörs wäre keine für den Kläger günstigere Entsche i- dung zu erwarten gewesen. aa) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat nur dann Erfolg , wenn die angefochtene Entscheidun g auf einer Verletzung von Art. 103 Ab s. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im 97 98 99 - 46 - Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Insoweit hat die darauf gerichtete Rüge auszuführen, wie die Partei auf einen entspr e- chenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetr a- gen hätte und wie sie weiter vorgegangen wäre ( BVerfG, MDR 2018, 614 Rn. 7 ; Senat , U rteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10 ; j e- w eils mwN). bb) D er Kläger hat insoweit zwar in seiner Revisionsbegründung (S. 83 ff) eine Reihe von Argumenten ausgeführt, die er wohl bereits dem Berufung s- gericht vo rgetragen hätte, wenn er rechtzeitig auf eine mögliche Verjährung des Anspruchs aus abgetretenem Recht hingewiesen worden wäre. Auch unter B e- rücksichtigung diese s Vortrags hätte indes - wie vorstehend (unter a bis c) au s- geführt - keine für den Kläger günst igere Entscheidung ergehen können. 4 . Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf einen unionsrechtl i- chen Staatshaftungsanspruch aus abgetretenem Recht des Zedenten wegen judikative n Unrecht s aufgrund der in dessen Verfahren ergangenen Entsche i- dungen des Bundesfinanzhofs . a) D as Berufungsgericht ist zu treffend davon ausgegangen, dass ein so l- cher Anspruch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist , soweit er auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 1997 (aaO) gestützt wird . N ac h den vor stehenden Ausführungen (zu 3 b) ist im Hinblick auf einen mit l e- gislativem Unrecht begründeten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsa n- spruch des Zedenten mit Ablauf des 27. Mai 2013 Verjährung eingetreten, so dass der am 1. April 2014 bei Gerich t eingegangene Schriftsatz des Klägers , mit dem d ies er Anspruch erstmals geltend gemacht w orden ist , die Verjährung nicht mehr hemmen konnte. Gleiches gilt für einen etwaigen mit judikativem 100 101 102 - 47 - Unrecht begründeten Staatshaftungsanspruch des Zedenten, soweit d ieser vom Kläger auf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidu ng des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 1997 gestützt wird . b) Ein - an den Klä ger abgetretener - unions rechtlicher Staatshaftung s- anspruch des Zedenten wegen judikativen Unrechts kann auch nicht au f die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1. April 2011 ( aaO ) gestützt werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass insofern kein qualifiz ierte r Verstoß des Bundesfinanzhof s gegen Unionsrecht vorliegt, weil dieser weder die einschlägige Rech tsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt noch seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt hat. Daher kann dahi n- stehen, o b der diesbezügliche Vortrag des Klägers überhaupt ausreichend ist, was das Berufungsgericht verneint hat . aa ) Der Bundesfinanzhof hat nicht offenkundig die einschlägige Rech t- sprechung des Gerichtshofs verkannt. Ein Erlass der Umsatzsteuer im Billi g- keitsverfahren nach § 227 AO schied nach den vor stehenden Ausführungen (zu 2 b aa (2)) - wegen fehlender offensichtli cher und eindeutiger Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung - ebenso aus wie - mangels nationaler Befugnis zur Rüc k- nahme - eine Überprüfung und Aufhebung de s Steuerbescheid s nach den Rechtsgrundsätzen der Kühne & Heitz - Rechtsprechung des Gerichtshofs . Die Aus gangssituation des Zedenten war insoweit mit der des Klägers vergleichbar, weil es in beiden Fällen an einer Befugnis nach nationalem Recht fehlte, die Entscheidung zurückzunehmen. Auf den bei Anwendung der Kühne & Hei tz - Rechtsprechung zu berücksichtigende n Umstand, dass sich der Zedent - a n- ders als der Kläger - vor den Finanzgerichten gegen die Festsetzung gewehr t hat, kommt es daher nicht an. 103 104 - 48 - Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Ziel des Zedenten im Ra h- men der Billigkeitsmaßnahme nicht nur - wie im Fall des Klägers - die faktische Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids war. Er wollte vielmehr - im wirtschaftlichen Ergebnis - auch die Rückgängigmachung einer ihm gegenüber ergangenen letztinstanzlichen Gerichtse ntscheidung erreichen, n ämlich des seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts z u- rückweisenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 1997. Die Frage, ob ein Erlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO möglich ist, wenn ein rechtskräftiges Urteil d em inhaltlich entgegensteht, wird in der Rechtspr e- chung des Bundesfinanzhofs nicht einheitlich beantwortet ( vgl. hierzu BFHE 248, 485 Rn. 33 ff mwN). Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, kommt eine Billigkeitsmaßnahme , die sich über die Rechtskraft ein es Urteils hinwegsetzt, nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, da bei der Prüfung der sachlichen Unbilligkeit der hohe Stellenwert der Rechtskraft zu berücksichtigen ist . Dies setzt voraus, dass das Urteil so offenbar unrichtig ist, dass dessen Fehler ha f- tigkeit ohne Weiteres erkannt werden konnte (BFH aaO Rn. 36 ff, 39 ). Auch das Unionsrecht fordert nicht , dass eine unionsrechtswidrige, aber rechtskräftig festgesetzte Steuer erstattet werden m uss ( BFH aaO Rn. 45 ff mwN aus der Rechtsprechung des EuGH ). Der Effektivitätsgrundsatz ist g e- wahrt, weil es dem Betroffenen nicht unmöglich gemacht oder übermäßig e r- schwert wird, die ihm durch das Unionsrecht vermittelten Rechte geltend zu machen ( BFH aaO Rn. 50 unter Bezugnahme auf das U rteil des Gerichtsho fs vom 19. September 2006 - C - 392/04 u.a. - i - 21 Germany, Slg. 2006, I - 8591, NVwZ 2006, 1277 ; vgl. hierzu bereits oben unter 2 b aa (3)) . Gleiches gilt für das Äquivalenzprinzip . Denn nach deutschem Verfahrensrecht kommt ein Bi l- ligkeitserlass bei Verstößen gegen deutsche Rechtsgrundsätze und Normen 105 106 - 49 - ebenfalls nur bei eindeutigen und offensichtlichen Fehlern eines rechtskräftigen, den Steuerbescheid bestätigenden Urteils in Betracht ( BFH aaO Rn. 52 f). bb ) Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 1. April 2011 auch nicht die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt . Der Kläger beanstandet insoweit die mangelnde Vorlage der in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom Zedenten mit Schriftsatz vom 2. November 2010 benan n- ten Fragen (Anla ge K 20, S. 1, 22 ff) an den Gerichtshof . (1) D er Bundesfinanzhof hat diese Fragen unter Hinweis auf die Rech t- sprechung des Gerichtshofs zur Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 3 AEUV z u- mindest vertretbar als geklärt beziehungsweise als nicht entscheidun gserhe b- lich angesehen (aaO Rn. 14 f f ) und deshalb von einer Vorlage an den Gericht s- hof abgesehen . Die Vorlagefragen des Zedenten betreffend die Zulassung von Recht s- mitteln (Anlage K 20, S. 1) waren nicht entscheidungserheblich. Denn selbst bei ihrer Beantwortung im Sinne des Zedenten wäre eine Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof nicht in Betracht gekommen, weil die insofern vom Zedenten formulierten materiellen Vorlagefragen zur Auslegung der Kühne & Heitz - Entscheidung des Gerichtshofs (A nlage K 20, S. 22 ff) vom Bundesf i- nanzhof nachvollziehbar und zumindest nicht unvertretbar als geklärt anges e- hen werden konnten ( vgl. BFH aaO Rn. 18 f) : Die dortige Vorlagefrage Nr. 1 betrifft die Auslegung von § 227 AO im Lichte des unionsrechtliche n Effektivitätsgrundsatzes. Sie ist dahingehend g e- klärt, dass in der Auslegung und Anwendung von § 227 AO durch den Bunde s- finanzhof ke in Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz zu sehen ist (siehe 107 108 109 110 - 50 - vorstehend zu aa und 2 b aa (3) ). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Gemeinschaftsrecht e i- nem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Ve r- fahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, a b- zusehen, s elbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen G e- meinschaftsrecht abgestellt werden könnte (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - C - 234/04 - Kapferer, Slg. 2006, I - 2605 , NJW 2006, 1577 Rn. 21, 23 mwN). Dem Effektivitätsgrundsatz ist Genüge getan, wenn der Betroffene gegen einen ihn belastenden Bescheid innerhalb einer angemessenen Frist ab seiner B e- kanntgabe einen Rechtsbehelf einlegen und die ihm aus dem Gemeinschaft s- recht erwachsenden Rechte geltend machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 20 06 aaO Rn. 59). Dies war im Hinblick auf den Zedenten und den ihn betreffenden Steuerbescheid vom 22. Mai 1992 der Fall. Die Vorlagefrage n Nr. 2 und 3 (Anlage K 20, S. 23) betr e ff en ebenfalls die Auslegung und Anwendung von § 227 AO im Lichte der Küh ne & Heitz - Entscheidung des Gerichtshofs . Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, sie se i- en nicht vorlagebedürftig, weil auch ihr Gegenstand bereits geklärt sei, e r- scheint zumindest vertretbar . Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (zu 2 b aa (2) , b b (2) ) Bezug genommen. Die Vorlagefrage Nr. 4 betrifft die dritte Voraussetzung der unionsrechtl i- chen Verpflichtung zur Überprüfung bestandskräftiger Behördenentscheidungen im Sinne der Kühne & Heitz - Entscheidung des Gerichtshofs (Verletzung der Vorl agepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem letztinstanzlichen Urteil, aufgrund dessen die Behördenentscheidung bestandskräftig geworden ist). Sie war nicht entscheidungserheblich, weil - wie ausgeführt (zu 2 b aa (2)) - der Bundesfinanzhof vertretbar da von ausgehen konnte, dass bereits die erste V o- 111 112 - 51 - r aussetzung der Kühne & Heitz - Entscheidung fehlte (Befugnis der Behörde nach nationalem Recht, ihre bestandskräftig e Entscheidung zurückzunehmen). (2) Der Bundesfinanzhof hat auch nicht gegen seine Pflich t zur Begrü n- dung der nicht erfolgten Vor lage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen. D ie letztinstanzlichen Gerichte sind gehalten, ihre Ablehnung der Vorlage entsprechend den vom Gerichtshof festgelegten Ausnahmen zu be gründen ( EuGH, Urteil vom 28. Jul i 2016 - C - 379/15 - Association France Nature Environnement, juris Rn. 52 f ; EGMR, NJOZ 2012, 2149 Rn. 62; BVerfG, VersR 2014, 1485 Rn. 30; W egener in Callies/Ruffert, aaO Art. 267 Rn. 39 ). Dieser Begründungspflicht ist der Bundesfinanzhof entgegen der Auffa s- sung des Klägers nachgekommen. Er hat sich m it den vom Kläger formulierten Vorlagefragen betreffend die Zulassung von Rechtsmitteln (Anlage K 20, S. 1) in d er Entscheidung vom 1. April 2011 ausdrücklich auseinandergesetzt ( aaO Rn. 17 ff ). Soweit di e Auslegung der Kühne & Heitz - Entscheidung des G e- richtshofs betroffen war (Anlage K 20, S. 22 f , Vorlagefragen Nr. 1, 2 [teilweise] und 3 ) , hat der Bundesfinanzhof festgestellt , die aufgeworfenen Fragen seien durch die Rechtsprechung des Gerichts hofs gek lärt , die er, der Bundesfinan z- hof , in verschiedenen Entscheidungen wiedergegeben habe . Er hat unter and e- rem auf seine Entscheidung vom 29. Mai 2008 verwiesen ( aaO Rn. 14 f ). Dort ging es - wie hier - um einen Erlass nach § 227 AO und die erste Voraussetzu ng der Kühne & Heitz - Rechtsprechung des Gerichtshofs ( Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 32 ff ). Die Befugnis zur Rücknahme nach nationalem Recht gemäß der Kühne & Heitz - Entscheidung und de r Grundsatz der Effektivität waren auch Gegenstand der weiteren , vom B undesfinanzhof in seinem Beschluss vom 1. 113 114 115 - 52 - April 2011 in Bezug genommenen Entscheidungen ( BFHE 230, 504 Rn. 42 ff; B FHE 216, 357 , 362 f [ vgl. dazu BVerfG, UR 2008, 884: Verfassungsbeschwe r- de nicht zur Entscheidung angenommen]). Ferner ware n verschiedene Vor lag e- fragen (Anlage K 20, S. 23, Vorlagefragen Nr. 4) , soweit sie sich etwa auf die weiteren Vorausset zungen der Kühne & Heitz - E ntscheidung des Gerichtshofs bezogen, nicht entscheidungserheblich . (3) D er Kläger hat te bereits mit einer gegen die Entsch eidung des Bu n- desfinanzhofs vom 1. April 2011 gerichteten Verfassungsbeschwerde die unte r- lassene Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gerügt und eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht (Anlage K23, S. 35 ff ). Das Bu n- desverfassungsgerich t hat die Verfassungsbeschwerde indes nicht zur En t- scheidung angenommen ( Beschluss vom 18. Juli 2013, Anlage K 24) . 5 . Eine Vorlage an den Gerichtshof de r Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist auch in vorliegendem Verfahren nicht erforderl ich . Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Sechsten Richtlinie und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offe n- kundig ist , dass für ver nünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt ( vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - II I ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29 ). Die Sache unterfällt auch nicht der Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gericht s- hofs ( vgl. hierzu BVerfG, GRUR 2005, 52 ). Zu den im Streitfall relevanten un i- onsrechtlichen Fragen besteht eine einschlägige Rechtsprechung des G e- richtshofs, auf die sich der Senat stützen kann. Dies gilt insbesondere für die von der Revisionsbegründung und - erwiderung des Klägers formulierten Vorl a- gefragen, soweit sie entscheidungserheblich sind. 116 117 - 53 - a) Die den Verjährungsbeginn des unionsrechtlichen Staatshaftungsa n- spruchs betreffende Frage Nr. 1 wird vom Kläger in seinen Revisionsschriftsä t- zen nicht erläutert. Ihre Vorlagebedürftigkeit ist auch sonst nicht erkennbar. Z ur Verjährung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs besteht eine ei n- schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, die der Senat in ständiger Rech t- sprechung - so auch hier - zu Grunde legt (siehe oben unter 3 a aa) . b ) Die ersten beiden Teilfragen der die Auslegung des Urteils des G e- richtshofs vom 24. Januar 2018 in der Rechtssache Pantuso (aaO Rn. 49 f) zum Rückwirkungsgebot betreffenden Frage Nr. 2 sind nach den vor stehenden Ausführungen (zu 1 b ee) nicht entscheidun gserheblich . Danach kann dahi n- stehen, ob darin, dass die Beklagte der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1992 keine Rückwirkung beigemessen hat, ein Verstoß gegen das Un i- onsrecht gesehen werden kann . Denn ein solcher Verstoß wäre jedenfalls nicht hin rei chend qualifiziert . Dem vorgenannten Urteil des Gerichtshofs lassen sich auch keine A n- haltspunkte dafür entnehmen, dass im Falle der verspäteten Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht die Anforderungen an einen Schadensersatza n- spruch der b etroffenen Bürger geringer sind als die Anforderungen, die der G e- richtshof in seinem Urteil vom 5. März 1996 in der Rechtssache Brasserie du Pêcheur und Factortame (Slg. 1996, I - 1131, NJW 1996, 1267 Rn. 51) formuliert hat ( Frage Nr. 2, Teilfrage 3). Der Ge richtshof betont vielmehr in der Rechtss a- che Pantuso, das vorlegende Gericht habe zu prüfen, ob sämtliche vom G e- richtshof aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung erfüllt seien (aaO Rn. 51). Er verweist zudem (aaO Rn. 50) auf seine E ntscheidung in der Rechtssache Carbonari. Dort ( Urteil vom 25. Februar 1999 - C - 131/97, juris 118 119 120 - 54 - Rn. 52) wird wiederum auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1996 in der Rechtssache Dillenkofer Bezug genommen, in der ausgeführt wird (aaO Rn. 21 ff) , dass die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatsha f- tungsanspruchs im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Brasserie du Pêcheur auch im Falle der nicht fristgemäßen Umsetzung einer Richtlinie anwendbar sind . Die dritte Teilfrage der Frage Nr. 2 ist mithin in der Rechtsprechung de s Gerichtshofs bereits geklärt. c) Die Fragen Nr. 3 zu Zinsen auf einen unionsrechtlichen Staatsha f- tungsanspruch sind nicht entscheidungserheblich, weil - wie ausgeführt - bereits kein e unionsrechtl ichen Staatshaftungsansprüche des Klägers und des Zede n- ten begründet sind . d) Es bestehen im konkreten Fall auch keine klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Fragen im Zus ammenhang mit der Kühne & Heitz - Entscheidung des Ger ichtshofs ( Fragen Nr. 4 und 5). Insoweit wird auf die vo r- stehenden Ausführungen ( zu 2 b aa (2), bb (2) und 4 b bb (1) ) Bezug geno m- men. Danach war die Nichtvorlage an den Gerichtshof durch den Bundesf i- nanzhof zumindest vertretbar. D ie Wahrung des Grundsatzes der Effek tivität ist der art offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair) . Zutreffend weist die Beklagte im Übrigen darauf hin, dass die erste V o- raussetzung der Kühne & Heitz - Entscheidung (Rücknahmebefugnis der Behö r- de) auf das nation ale Recht verweist . Dieses ist mithin - in seiner Aus prägung durch die nationale Rechtsprechung - heranzuziehen, ohne dass sich insofern ein Bezugspunkt für den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ergibt. e) D ie Fragen Nr. 6 zur qualifizier t en V erletzung der Vorlagepflicht sind nicht entscheidungserheblich , da der Bundesfinanzhof weder gegen seine Vo r- 121 122 123 - 55 - lagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV noch gegen die Pflicht zur Begründung einer Nichtvorlage ver stoßen hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Aus fü h- rungen Bezug genommen (zu 2 b bb und 4 b bb ) . Herrmann Tombrink Remmert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2015 - 28 O 349/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2017 - 9 U 54/15 -
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