BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 210/05 Verk374ndet am: 3. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 9. November 2005 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin zu 1 ist der Transportversicherer der A. GmbH in Nettetal (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut 1 - 3 - aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versenderin auf Schadens-ersatz in Anspruch. Die Kl344gerin zu 2 ist eine Konzerngesellschaft der Versen-derin. Sie begehrt von der Beklagten aus von der Versenderin abgetretenem Recht Schadensersatz im Umfang des von der Kl344gerin zu 1 nicht erstatteten Selbstbehalts. Die Versenderin beauftragte die Beklagte im April 2003 mit dem Trans-port von sieben Paketen von Nettetal nach Gro337britannien. Die Warensendung gelangte bis East Midlands in Gro337britannien. Im Weiteren geriet dann eines der Pakete in Verlust. Die Kl344gerin zu 1 fordert deswegen unter Ber374cksichti-gung des Selbstbehalts der Kl344gerin zu 2 in H366he von 2.500 200 Schadensersatz in H366he von 54.372,84 200. 2 Dem Transportauftrag lagen die Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten zugrunde. Diese enthielten u.a. folgende Regelungen: 3 3. Bef366rderungsbeschr344nkungen (a) U. bef366rdert keine Waren, die nach Ma337gabe der folgenden Ab- s344tze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. 205 (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50.000 in der jeweiligen Landesw344hrung nicht 374berschreiten. 205 205 (c) Verweigerung und Einstellung der Bef366rderung (i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschr344nkungen oder Bedingun-gen nicht entspricht, 205, kann U. die Bef366rderung des betreffen- den Pakets (oder einer Sendung, zu der es geh366rt) verweigern und, falls die Bef366rderung bereits im Gang ist, die Bef366rderung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbe-wahren. 205 - 4 - 205 (e) Ausgeschlossene G374ter d374rfen vom Versender nur 374bergeben wer-den, wenn U. der jeweiligen Bef366rderung zuvor schriftlich zuge- stimmt hat. 205 U. haftet nicht f374r Verlust und Besch344digung von G374tern, die ent- gegen dem Bef366rderungsausschluss zur Bef366rderung 374bergeben wurden. 205 9. Haftung 9.1 Sofern das Warschauer Abkommen oder CMR-334bereinkommen 205 gelten, 205, wird die Haftung von U. gem344337 diesen Bestimmungen geregelt und beschr344nkt. 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch diese Be-dingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung begrenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal 200 510 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag h366her ist. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen vors344tz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender erkl344rt durch Unterlassung ei-ner Wertdeklaration, dass sein Interesse an den G374tern die in Zif-fer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. Die Kl344gerinnen haben behauptet, das verlorengegangene Paket habe Computerteile im Wert von 56.872,84 200 enthalten. Sie sind der Auffassung, die 4 - 5 - Beklagte hafte f374r den Verlust in voller H366he. Sie haben die Beklagte daher auf Zahlung von 54.372,84 200 und 2.500 200, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch ge-nommen. 5 Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, dass sich die Kl344ge-rinnen ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unter-lassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen au337er-gew366hnlich hohen Schaden zurechnen lassen m374ssten. Bei dem von den Kl344-gerinnen behaupteten Wert des Pakets sei dieses nach den Bef366rderungsbe-dingungen vom Transport ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte h344tte daher bei Angabe dieses Werts die Bef366rderung abgelehnt. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug im vollen Umfang er-folgreichen Klage in H366he von 42.814,50 200 und 2.500 200, insgesamt also 45.314,50 200 nebst Zinsen stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. 6 Mit ihrer vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abwei-sung der Klage weiter. Die Kl344gerinnen beantragen, das Rechtsmittel zur374ck-zuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgef374hrt: 8 Die Kl344gerinnen m374ssten sich ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, weil es die Versenderin bei Abschluss des Fracht- 9 - 6 - vertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass beim Verlust des Pakets ein ungew366hnlich hoher Schaden drohe. Der Schadensersatzan-spruch sei auf den dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechenden Be-trag von 45.314,50 200 zu beschr344nken. Die Beklagte habe unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar bef366rdern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Bef366rderung angenommen h344tte, wenn die Versenderin auf dessen hohen Wert hingewiesen h344tte. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach 247 254 Abs. 1 BGB sei dagegen nicht anzunehmen. Es stehe fest, dass das Paket auch dann verlorengegangen w344re, wenn die Versenderin es als Wertpaket versandt h344tte. Die Betriebsorganisation der Beklagten sehe bei Wertpaketen keine weitergehenden Sicherungsma337nahmen vor, wenn es sich um einen grenz374berschreitenden Transport handele. 10 II. Die Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Rahmen der versch344rften Haftung nach Art. 29 CMR zu ber374cksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 17 m.w.N.). 12 2. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdekla-ration nach 247 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend im Hinblick auf den insoweit fehlenden Ursachenzusammenhang verneint. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen w344re das streitgegenst344ndliche Paket auch dann verlorengegangen, wenn es als Wertpaket versandt worden w344re. 13 - 7 - 14 3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dage-gen mit Recht darin begr374ndet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts drohenden unge-w366hnlich hohen Schaden hingewiesen hat (247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Seine Beurteilung, dieses Mitverschulden der Versenderin f374hre lediglich dazu, dass der Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach der Nummer 3 der Bef366rderungsbedingungen der Be-klagten zu beschr344nken sei, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung jedoch nicht stand. a) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu 374berpr374fenden Beru-fungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten Betr344ge im Bereich von 500 200 bis 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert des einzelnen Pakets 5.000 200 374bersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 40; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser Betrag ist im Streitfall deutlich 374berschritten. 15 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Unter-lassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets f374r den Schadenseintritt mit-urs344chlich gewesen ist, weil die Beklagte dieses nicht zur Bef366rderung 374ber-nommen h344tte, wenn die Versenderin auf seinen hohen Wert hingewiesen h344t-te. 16 aa) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Bef366rderung 374bernommen h344tte, wenn die Versenderin auf diesen Wert hingewiesen h344tte, f374hrt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, 17 - 8 - dass die Haftung der Beklagten nach 247 311 Abs. 2, 247247 280, 249 Abs. 1 BGB vollst344ndig entf344llt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448). Dieser Um-stand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, 164). bb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-s344chlichkeit des Verhaltens der Versenderin f374r den eingetretenen Schaden nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Kl344-gerinnen bekannt war, dass die Kl344gerin zu 1 gelegentlich auch Pakete mit ei-nem Warenwert von mehr als 50.000 US-Dollar versandte. Die Kausalit344t eines Mitverschuldens l344sst sich in entsprechenden F344llen nur verneinen, wenn der Sch344diger zumindest gleich gute Erkenntnism366glichkeiten vom Wert der Sen-dung hat wie der Gesch344digte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand f374r nicht begr374ndet erachtet, wenn der Frachtf374h-rer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der Beklagten vom Wert des streitgegenst344ndlichen Pakets hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht festgestellt. 18 c) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Pakets ist aber nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur hinsichtlich des den Be-trag von 50.000 US-Dollar 374bersteigenden Schadens miturs344chlich geworden. Wenn die Beklagte die Bef366rderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Wa-renwert abgelehnt h344tte, w344re der durch den Verlust des Pakets eingetretene 19 - 9 - Schaden in vollem Umfang vermieden worden (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31). 20 d) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschul-dens vorgenommene Beschr344nkung des Schadensersatzanspruchs der Ver-senderin auf den Wert von 50.000 US-Dollar hat auch nicht im Ergebnis aus anderen Gr374nden Bestand. aa) Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB ist zwar grunds344tzlich Sa-che des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin 374berpr374ft werden, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig be-r374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde ge-legt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 m.w.N.). Diesen Anfor-derungen gen374gt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat keine Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge vor-genommen, sondern die Beklagte so behandelt, als h344tte diese unabh344ngig vom Verursachungsbeitrag der Versenderin eine Haftung bis zum Betrag von 50.000 US-Dollar vereinbart. Es hat die Verbotsgutklausel daher einer Haf-tungsbegrenzungsklausel gleichgestellt, obwohl sich die beiden Arten von Klau-seln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich unterscheiden. 21 bb) Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht allein darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens hin-gewiesen und diese dadurch davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat in ihren Bef366rderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Pakete im Wert von 374ber 50.000 US-Dollar im Standardtarif 374berhaupt nicht bef366rdern will. Ein Versender kann in einen nach 247 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwider-spruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem 22 - 10 - Frachtf374hrer zur Bef366rderung 374bergibt und von diesem im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er wei337 oder wissen m374ss-te, dass der Frachtf374hrer das Gut in der gew344hlten Transportart wegen des da-mit verbundenen Verlustrisikos nicht bef366rdern will (BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 24). Eine Haftung des Transporteurs, die 374ber die Wertgrenze hinausgeht, ab der er G374ter nicht mehr bef366rdern will, ist bei einem Mitverschulden des Ver-senders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens i.S. von 247 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33). Dagegen kommt - abh344ngig vom Ausma337 der Kenntnis und von der Schadensh366he - eine noch weitergehende Beschr344nkung des Schadensersatzanspruchs des Versenders wegen Mitverschuldens in Be-tracht. Obwohl auf Seiten des Frachtf374hrers ein qualifiziertes Verschulden vor-liegt, kommt in F344llen, in denen das Paket aufgrund der Bef366rderungsbedin-gungen des Frachtf374hrers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitver-schuldensanteil von mehr als 50% in Frage (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 47 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtf374hrer bestimmte G374ter nicht bef366rdern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst 374ber den ent-gegenstehenden Willen des Frachtf374hrers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollst344ndigen Aus-schluss der Haftung des Frachtf374hrers f374hren (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32). Bei einer entspre-chenden Schadensh366he und einer erheblichen 334berschreitung der f374r den Aus-schluss von G374tern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transpor-teurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann vollst344ndig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenm374ssen des 23 - 11 - Versenders von dem Bef366rderungsausschluss auszugehen sein sollte (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33). 24 cc) Nach den bislang getroffenen Feststellungen war der Versenderin positiv bekannt, dass nach den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten Transportgut mit einem Wert von 374ber 50.000 US-Dollar von der Bef366rderung ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versen-derin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten 374ber den vom Berufungsgericht den Kl344gerinnen zugesprochenen Betrag hinaus ausge-schlossen ist. Da der Wert des Pakets nicht unerheblich 374ber dem ma337gebli-chen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt vielmehr eine noch weitergehen-de Beschr344nkung des Anspruchs in Betracht. Ein bewusstes Hinwegsetzen der Versenderin 374ber den entgegenstehenden Willen der Beklagten scheidet aller-dings aus, weil sich die Versenderin nach den getroffenen Feststellungen in der Vergangenheit stets an die Wertgrenze gehalten hatte und im vorliegenden Fall das Paket nur versehentlich der Beklagten statt einem anderen Transporteur zur Bef366rderung 374bergeben hat. Unter diesen Umst344nden kommt ein vollst344ndi-ger Wegfall der Haftung der Beklagten nicht in Betracht. III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Um-fang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, 25 - 12 - auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Re-vision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird unter Ber374ck-sichtigung der oben unter II 3 dargestellten Grunds344tze eine nochmalige Abw344-gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge vorzuneh-men haben. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.01.2005 - 31 O 47/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.11.2005 - I-18 U 20/05 -
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