BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERS304UMNISURTEIL III ZR 210/06 Verk374ndet am: 22. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-ter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers zu 6 wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2006 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die Kostentragungspflicht des Kl344gers zu 8 - und insoweit aufgeho-ben, als die Klage des Kl344gers zu 6 gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorl344ufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger zu 6 zeichnete am 4. November 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH, der fr374heren Beklagten zu 6, als Treuh344nderin - eine Kommanditeinlage von 200.000 DM an dem Filmfonds V. KG, der fr374heren Beklagten zu 1 (im Folgenden 1 - 3 - Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft, deren fr374here Komplement344rin die Beklagte zu 2 war, geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der T. GmbH, der Produktionsdienstleisterin der V. -Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zur374ckzuerlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. In der au337erordentlichen Gesell-schafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Gesellschafter f374r ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsun-ternehmens R. , das eine Freistellung des Versicherers von allen tats344chlich und m366glicherweise bestehenden Anspr374chen gegen Zahlung von 6,171 Mio. 200 f374r vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Beklagten zu 2 eine neue Komplement344rin, die V. D. GmbH, aufgenommen. Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrten in der ersten In-stanz insgesamt 17 Kl344ger Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus ihrer Beteiligung R374ckzahlung der von ihnen eingezahlten Betr344ge nebst Zin-sen. Insoweit nahmen sie die Herausgeberin des Prospekts, die Beklagte zu 7, die Fondsgesellschaft (Beklagte zu 1), deren fr374here Komplement344rin (Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3 als Gr374ndungskommanditisten der Beklagten zu 1 und gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch. Sie hielten auch den Beklagten zu 4, Gesch344ftsf374hrer der Prospektherausgeberin, aufgrund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte zu 5 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Ini-tiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsge-sellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Ver- 2 - 4 - tragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der ge-samten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Beklagten zu 7, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauf-tragt worden und nahm als Einzahlungstreuh344nderin f374r die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Schlie337lich hielten die Kl344ger die Beklagte zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Pr374fungspflicht f374r die Ab-l344ufe in der Fondsgesellschaft f374r verantwortlich. Das Landgericht hat die Klagen insgesamt abgewiesen. In der Beru-fungsinstanz haben nur noch der Kl344ger zu 6 gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 und der Kl344ger zu 8 gegen die Beklagte zu 5 ihre Klagen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger zu 6 seine Klage auf Zahlung von 102.258,38 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 gerichteten Klagen des Kl344gers zu 6 (im Folgenden: Kl344ger) betrifft. Dies ist in Bezug auf die Beklagte zu 2, die im Verhandlungs-termin nicht vertreten war, durch Vers344umnisurteil auszusprechen, das inhalt-lich allerdings auf einer Sachpr374fung beruht (BGHZ 37, 79, 81). 4 I. - 5 - Das Berufungsgericht verneint unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG M374nchen vom 22. September 2005 (19 U 2529/05) M344ngel des Prospekts. Im Kapitel "Projekt im 334berblick" finde sich der Hinweis, dass "im Extremfall das eingesetzte Kapital vollst344ndig verloren" sei. Diese Warnung vor einem Total-verlust werde nicht dadurch aufgehoben, dass an anderer Stelle von einer Ab-sicherung des Risikos gesprochen werde. Auch in den "Leitgedanken" werde nur von einer Begrenzung, nicht aber von einem Ausschluss des Risikos ge-sprochen. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass der vorgesehe-ne Abschluss von Erl366sausfallversicherungen projektbezogen und damit mit einem Durchf374hrungsrisiko behaftet sei. Auch die auf S. 38 des Prospekts dar-gestellte "Restrisiko-Betrachtung" sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie unter der Annahme stehe, dass die Gesch344ftsf374hrung der Fondsgesellschaft das Absicherungskonzept wirksam umsetze. Unter diesen Umst344nden k366nne offen bleiben, ob die Beklagten prospektverantwortlich seien und ihre Einrede der Verj344hrung durchgreife. 5 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-grunds344tzen hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Bei-trittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit dar-stellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesent- 7 - 6 - licher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu un-terrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu geh366rt eine Aufkl344rung 374ber Umst344nde, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolg-ten Zweck gef344hrden k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. Sep-tember 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verh344ltnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei d374rfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgf344ltige und eingehende Lekt374re des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die sachli-che Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festge-stellt. Bei seiner Sicht ber374cksichtigt es n344mlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "worst-case-Szenario" bezeichne-te "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und auf die Beschwerde des Anlegers auch die Revision gegen das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des OLG M374n-chen vom 22. September 2005 (19 U 2529/05) durch Beschluss vom 31. Ok-tober 2007 (III ZR 298/05) zugelassen. An der in den Urteilen vom 14. Juni 8 - 7 - 2007 vertretenen Auffassung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, h344lt der Senat fest. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO) 9 1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - kei-ne Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit die Beklagten als Prospektver-antwortliche in Betracht kommen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen kann deren Verantwortlichkeit f374r Prospektm344ngel nicht ausgeschlossen werden. 10 Die Beklagte zu 7 wird im Emissionsprospekt als f374r die Prospektheraus-gabe verantwortlich bezeichnet (S. 18, 21), kommt also prim344r als Haftungssub-jekt in Betracht. Der Beklagte zu 4 ist nach dem Prospekt ihr Alleingesellschaf-ter und Gesch344ftsf374hrer (S. 21). Er wird im Prospekt als "Mitinitiator verschiede-ner Medienfonds (205)" bezeichnet, der "374ber hervorragende Marktkenntnisse verf374gt" (S. 15). Dar374ber hinaus ist er neben dem Beklagten zu 3 als Gesell-schafter der Beklagten zu 2 angegeben. Seine Haftung als (Mit-)Initiator oder Hintermann steht daher im Raum. Die Beklagte zu 2 war unter ihrer fr374heren Bezeichnung V. GmbH die urspr374ngliche Komplement344rin der Fondsgesellschaft; sie wird im Prospekt im Abschnitt "3.1 Initiator" neben ande-ren Gesellschaften der T. -Gruppe aufgef374hrt (S. 14 f). Der Beklagte zu 3 war Gr374ndungskommanditist (S. 16), Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 2 und neben dem Beklagten zu 4 deren Gesellschafter; im Prospekt ist er an erster Stelle als 11 - 8 - Initiator aufgef374hrt (S. 14 f). Wegen der Beklagten zu 5 hat der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit als (Mit-) Initiator oder Hintermann nicht ausgeschlossen (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). 2. Es fehlen auch tragf344hige Feststellungen zu den von den Beklagten er-hobenen Verj344hrungseinreden. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verj344hren Prospekt-haftungsanspr374che im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten F344llen der Pros-pekthaftung bestimmten kurzen Verj344hrung (247 20 Abs. 5 KAGG, 247 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, sp344testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05). Die Beklagten haben sich darauf berufen, der Kl344ger habe seit der Gesellschafterversammlung vom 21. August 2001 von m366glichen Prospektm344ngeln Kenntnis gehabt, wobei er sich die Kenntnis des Gesch344ftsf374hrers der Treuhandkommanditistin, der Beklagten zu 6, der das Protokoll dieser Gesellschafterversammlung gef374hrt habe, zurechnen lassen m374sse. In dieser Gesellschafterversammlung sei der Bericht 374ber die Pr374fung des Jahresabschlusses 2000 der Wirtschaftspr374fergesellschaft er366rtert worden, aus dem sich ergeben habe, dass einzelne nach dem Gesellschaftsvertrag vor-gesehene Kriterien f374r Filmprojekte nicht erf374llt gewesen seien. Auf Nachfrage der Treuhandkommanditistin vom 24. August 2001 habe die Wirtschaftspr374fer-gesellschaft am 30. August 2001 mitgeteilt, zu den fehlenden Riskmanager- empfehlungen sei den Pr374fern erkl344rt worden, dass vor allem aufgrund eines 13 - 9 - geplanten Versicherungswechsels keine weitere Rahmenversicherung ge-schlossen worden sei, so dass die drei (n344her bezeichneten) Filme sich inso-weit noch in einem Schwebezustand bef344nden. Ob die Kenntnis der Treuhand-kommanditistin hiervon ohne weiteres allen Anlegern zuzurechnen w344re, kann der Senat offen lassen. Denn die vorerw344hnten Vorg344nge m366gen zwar darauf schlie337en lassen, dass der Gesch344ftsf374hrung der Fondsgesellschaft Fehler un-terlaufen sind. Ihnen d374rfte sich jedoch - abgesehen davon, dass es hierbei auch um den Abschluss von Erl366sausfallversicherungen gegangen sein mag - nicht entnehmen lassen, dass der Kl344ger hierdurch von dem hier festgestellten Prospektmangel, n344mlich der unklaren Aussage 374ber das Ausma337 der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt h344tte. Sollte sich eine Kenntnis des Kl344gers sechs Monate vor dem Eingang der Klage am 18. De-zember 2002 bei Gericht nicht sicher feststellen lassen, k366nnte die Abweisung der Klage nicht bestehen bleiben. - 10 - 3. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erfor-derlichen Feststellungen zu treffen. 14 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 O 728/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 U 176/05 -
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