BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 210/06 Verk374ndet am: 2. Juni 2008 R366der Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 276 Fa, 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; VerkProspG 247 13 (Fassung vom 9. September 1998) Treten organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft Anlageinte-ressenten pers366nlich mit dem Anspruch gegen374ber, sie 374ber die f374r eine Anlageent-scheidung wesentlichen Umst344nde zu informieren, so haften sie f374r die Unrichtigkeit oder Unvollst344ndigkeit ihrer Angaben nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.). BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette, die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivil-senats des Kammergerichts vom 3. August 2006 wird zur374ck-gewiesen. 2. Auf die Revision der Kl344gerin zu 6 wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zweitinstanzlich erweiterte Klage der Kl344gerin zu 6 abgewiesen worden ist, und insoweit erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl344gerin zu 6 weitere 398.870,81 200 zu zahlen, nebst Zinsen in H366he von 5 %-Punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2003, Zug um Zug gegen 334bertragung von 88.636 Stammaktien der S. AG. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in s344mtli-chen Rechtsz374gen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger verlangen von den Beklagten Schadensersatz u.a. aus Pros-pekthaftung. 2 Die beiden Beklagten waren die alleinigen Vorst344nde der S. AG (im Folgenden: S-AG) und an ihrem Aktienkapital mit je 1 % beteiligt. Die S-AG hatte am 19. Juli 2000 die Vollbanklizenz erhalten und betrieb - nach Aufnahme ihres operativen Gesch344fts am 21. September 2000 - den Handel mit Wertpapieren 374ber das Internet (Internet-Brokerage) gegen eine volumen-unabh344ngige Festgeb374hr (flat-fee) von 9,95 200 pro Transaktion, wobei sie einen Gewinn von knapp 3 200 pro Transaktion kalkulierte. Am 16. August 2000 be-schloss ihre Hauptversammlung eine Kapitalerh366hung um 12 Mio. DM auf 70 Mio. DM durch Zeichnung der neuen Aktien bis zum 31. Oktober 2000. Zwecks Einwerbung des Kapitalerh366hungsbetrages hielten die Beklagten am 24. Oktober 2000 in den R344umen einer Anwaltskanzlei eine Pr344sentationsver-anstaltung ab, zu der eine von ihnen eingeschaltete So. AG finanzkr344ftige, den Beklagten bis dahin unbekannte Investoren eingeladen hatte. Zu den gelade-nen Personen, die sich bei der Pr344sentation zum Teil untereinander oder durch Mitarbeiter vertreten lie337en, geh366rten u.a. die Kl344ger zu 1 bis 5 sowie der inzwi-schen verstorbene Ehemann der Kl344gerin zu 6. Bei der Pr344sentation lag zur Mitnahme f374r die Investoren eine von den Beklagten unterzeichnete "Equity-Story der S-AG" mit Datum vom "Oktober 2000" bereit. Sie umfasste auf insge-samt 24 zum Teil mehrfarbigen Druckseiten eine knappe Unternehmensdarstel-lung, erg344nzt durch etliche Schaubilder und Tabellen, und war von den Beklag-ten bereits bei einer anderen (erfolgreichen) Pr344sentation gegen374ber einem Hamburger Bankhaus im August 2000 verwendet worden. Die darin enthalte-nen Daten waren am 24. Oktober 2000 zum Teil 374berholt. So wies die sog. "Vi-ability"-Studie noch Einnahmen von 14,95 200 (statt 9,95 200) pro Transaktion aus. - 4 - Das prognostizierte "Cash-Flow-Development" basierte auf Zahlen vom Mai 2000. Nicht erw344hnt waren darin Kosten f374r Werbung von 20 Mio. DM, deren Ausgabe bis Ende 2000 geplant war. 3 Bis zum Beginn der Pr344sentation hatten die geladenen Investoren wegen versp344teten Eintreffens des Beklagten zu 1 30 bis 40 Minuten Zeit, die "Equity-Story" einzusehen. Bei der anschlie337enden Veranstaltung, die etwa drei Stun-den dauerte, stellten die Beklagten die S-AG per Computerpr344sentation vor und erl344uterten einen mittels Beamer an die Wand projizierten Businessplan vom 23. Oktober 2000, der u.a. prognostizierte Einnahmen und Ausgaben sowie eine Liquidit344tsvorausschau enthielt und den Veranstaltungsteilnehmern - nach Beklagtenvortrag aus Geheimhaltungsgr374nden - nicht ausgeh344ndigt wurde. Un-streitig bezeichneten die Beklagten die S-AG im Verlauf der Pr344sentation wie-derholt als "voll durchfinanziert" bis zum Erreichen der Gewinnzone ("break-even"). Sie bezifferten dabei das Eigenkapital der S-AG mit 58 Mio. DM zuz374g-lich des einzuwerbenden Kapitalerh366hungsbetrages von 12 Mio. DM und wie-sen darauf hin, dass eine bis zum Jahresende 2000 durchzuf374hrende Werbe-kampagne f374r 20 Mio. DM bereits in Auftrag gegeben sei. Weiter wurde die M366glichkeit er366rtert, das gesamte Unternehmen noch im Jahr 2000 zu verkau-fen ("trade sale"). Am Tag nach der Pr344sentation erwarben die Kl344ger zu 1 bis 4 je 42.614 Aktien zum Ausgabebetrag von je 191.763,00 200, der Kl344ger zu 5 250.000 Aktien zum Ausgabebetrag von 1.125.000,00 200 und der Rechtsvorg344n-ger der Kl344gerin zu 6 100.000 Aktien zum Ausgabebetrag von 450.000,00 200. Unter dem 17. Januar 2001 lud die S-AG zu einer Hauptversammlung wegen angeblich "planm344337igen" weiteren Kapitalbedarfs. In der au337erordentli-chen Hauptversammlung vom 22. Februar 2001 wurde wegen dringenden Fi-nanzierungsbedarfs eine Kapitalerh366hung um 5 Mio. 200 beschlossen, deren Durchf374hrung jedoch unterblieb. Mit Schreiben vom 27. M344rz 2001 zeigten die 4 - 5 - Beklagten den Verlust von mehr als der H344lfte des Grundkapitals an (247 92 Abs. 1 AktG) und forderten die Aktion344re auf, durch den Erwerb weiterer Aktien im Wert von insgesamt 10 Mio. DM die Liquidit344tslage der S-AG zu entspannen, um den Fortbestand der Bank zu sichern. Am 12. April 2001 zog die D. AG ihre Offerte zum Erwerb der S-AG f374r 21 Mio. 200 mit der Begr374ndung zur374ck, dass die S-AG nur 4.102 aktive Kunden habe und sie illiquide sowie 374berschuldet sei. Am 20. April 2001 ordnete das Bundesaufsichtsamt f374r das Kreditwesen die Schlie337ung der S-AG f374r den Kundenverkehr an und beantrag-te am 7. Mai 2001 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (247 46 b KWG), das am 22. Mai 2001 er366ffnet wurde und zum Verkauf des Unternehmens der S-AG an eine Investmentbank f374hrte. Mit ihrer Klage verlangen die Kl344ger von den Beklagten Schadensersatz f374r die von ihnen investierten Kapitalbetr344ge, wobei die Kl344gerin zu 6 in erster Instanz nur einen Teilbetrag von 51.129,19 200 (100.000,00 DM) geltend gemacht hat. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klagen der Kl344ger zu 1 bis 5 in voller H366he und der Klage der Kl344gerin zu 6 in urspr374nglicher H366he entsprochen; die zweitinstanzlich um 398.870,81 200 er-h366hte Klage der Kl344gerin zu 6 hat es abgewiesen. Mit ihren - von dem Beru-fungsgericht unbeschr344nkt zugelassenen - Revisionen erstreben die Beklagten und die Kl344gerin zu 6 die Beseitigung ihrer jeweiligen Beschwer. 5 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision der Beklagten ist unbegr374ndet. Die Revision der Kl344gerin zu 6 f374hrt zur antragsgem344337en Verurteilung der Beklagten in H366he der erweiter-ten Klage. 7 I. Das Berufungsgericht h344lt Anspr374che der Kl344ger aus Prospekthaftung der Beklagten i.e.S. f374r gegeben, weil die Beklagten die zum Teil veralteten An-gaben in der - als "Prospekt" anzusehenden - "Equity-Story" entgegen ihrer Prospektberichtigungspflicht (vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110) bei der Pr344sentation vom 24. Oktober 2000 nicht richtig gestellt, sondern - im Gegen-teil - den Kl344gern anhand des pr344sentierten "Bussinessplans" den unrichtigen Eindruck vermittelt h344tten, die S-AG verf374ge 374ber ein sicheres "Polster" von 20 Mio. DM und sei mit einer Kapitaldecke von insgesamt 70 Mio. DM bis zur Erreichung der Rentabilit344tsschwelle "voll durchfinanziert". Die von den Beklag-ten erhobene Einrede der Verj344hrung greife lediglich gegen374ber den von der Kl344gerin zu 6 in zweiter Instanz klageerweiternd geltend gemachten Prospekt-haftungsanspr374chen durch. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 8 II. Revision der Beklagten 9 1. Im Ergebnis ohne Erfolg meint die Revision, eine Haftung der Beklag-ten nach den von dem Berufungsgericht angewandten Grunds344tzen der allge-meinen zivilrechtlichen Prospekthaftung i.e.S. (vgl. dazu BGHZ 71, 284; 123, 106 u. st. Rspr.) habe schon deshalb auszuscheiden, weil die den Kl344gern bei der Pr344sentation vom 24. Oktober 2000 374bergebene "Equity-Story" wegen ihres 10 - 7 - beschr344nkten Adressatenkreises und wegen ihres f374r eine Anlageentscheidung ersichtlich unzureichenden Inhalts nicht den Anforderungen gen374gt habe, wel-che an einen "Prospekt" im Sinne der genannten Haftungsgrunds344tze zu stellen seien. 11 Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die in Einzelheiten um-strittenen und in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht abschlie337end ge-kl344rten Kriterien des Prospektbegriffs (vgl. dazu Assmann in Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. 247 6 Rdn. 66 ff.; Ehricke in Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung S. 195 ff.; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 45 Rdn. 47 ff.) hier nicht an. Die Beklagten trifft nicht nur eine "Prospekthaftung i.e.S." nach den Grunds344tzen, welche an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemach-ten Angaben ankn374pfen (vgl. dazu BGHZ 71, 284 u. st. Rspr.). Das hat auch das Berufungsgericht nicht richtig erfasst. Denn abgesehen davon, dass die von dem Berufungsgericht als haftungsbegr374ndend unrichtig angesehenen Anga-ben der Beklagten anhand des bei der Pr344sentation gezeigten Bussinessplans gar nicht in der "Equity-Story" als etwaigem Prospekt enthalten waren und da-her schwerlich eine "Prospekthaftung" ausl366sen konnten, haben die Beklagten im Rahmen der von ihnen als Vorst344nden der S-AG selbst geleiteten, dreist374n-digen Informationsveranstaltung nicht nur das durch einen Prospekt vermittelte und sie als etwaige Prospektverantwortliche treffende typisierte Vertrauen, son-dern ein dar374ber hinausgehendes pers366nliches Vertrauen der potentiellen An-leger auf die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit ihrer Informationen 374ber das Anla-geobjekt in Anspruch genommen. Die Beklagten haften deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.). - 8 - a) Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsver-handlungen eines Vertreters begr374ndeten gesetzlichen Schuldverh344ltnis treffen zwar grunds344tzlich den Vertretenen. Anders ist es aber und war es auch schon vor Inkrafttreten des 247 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB, wenn der Vertreter in be-sonderem Ma337e pers366nliches Vertrauen in Anspruch genommen und der Ver-handlungsgegner ihm das auch entgegengebracht hat. Dann muss der Vertre-ter selbst f374r die Verletzung vorvertraglicher Aufkl344rungspflichten einstehen (vgl. BGHZ 56, 81, 83; 74, 103, 108). Der erkennende Senat hat diesen allgemeinen - normalerweise auf Erkl344rungen im Vorfeld einer Garantiezusage des Vertre-ters zugeschnittenen (vgl. BGHZ 126, 181, 189 m.Nachw.) - Grundsatz f374r den Bereich der b374rgerlich-rechtlichen Prospekthaftung i.e.S. dahin weiterentwickelt, dass Grundlage einer derartigen Vertrauenshaftung nicht nur das von einem bestimmten Menschen ausgehende pers366nliche, sondern auch ein typisiertes Vertrauen sein kann, das sich aus einer Garantenstellung der f374r die Geschicke der kapitalsuchenden Gesellschaft und damit ggf. auch f374r die Herausgabe ei-nes Anlageprospekts verantwortlichen Personen herleitet. Zu diesen geh366ren insbesondere die Initiatoren, Gr374nder und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff.; 72, 284, 287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.). Von ihnen darf ein Anla-geinteressent erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt gepr374ft haben und ihn 374ber alle Umst344nde informieren werden, die f374r seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287 f.). Eine daran ankn374pfende Haftung der genannten Garanten und Vertrauensad-ressaten setzt - abweichend von den sonst f374r die Vertrauenshaftung geltenden Regeln - nicht voraus, dass sie mit dem Anlageinteressenten bei der Vertrags-anbahnung in sozialen Kontakt getreten oder ihm auch nur namentlich bekannt geworden sind; als Ankn374pfungspunkt f374r die sie pers366nlich treffende Vertrau-enshaftung gen374gt ihre Garantenstellung (vgl. BGHZ 79, 337, 342; 83, 222, 12 - 9 - 224). Entsprechende Grunds344tze hat der Senat (BGHZ 123, 106) auch bei Verwendung von Prospekten angewandt, mit denen f374r den Erwerb von Aktien au337erhalb der geregelten Aktienm344rkte geworben wird. 13 b) Vermag sonach schon ein durch einen Prospekt vermitteltes, typisier-tes und anonymes Vertrauen des Anlageinteressenten eine pers366nliche Haf-tung der genannten Garanten bzw. Vertrauensadressaten f374r unrichtige oder unvollst344ndige Informationen 374ber das Anlageobjekt zu begr374nden, so muss das erst recht und in h366herem Ma337e dann gelten, wenn solche Garanten - wie hier die Beklagten als Vorst344nde der S-AG - einem oder mehreren Anlegern bei Anbahnung des Vertrages pers366nlich gegen374bertreten und etwa einen Prospekt oder sonstige Unterlagen mit der Autorit344t ihres Amtes und ihrer besonderen Sachkunde des Anlageobjekts erl344utern oder dazu erg344nzende Angaben ma-chen (vgl. auch M374nchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl. 247 311 Rdn. 210). Es w344re v366llig ungereimt, wenn sie in solchem Fall nur f374r Prospektm344ngel, nicht aber f374r die Unrichtigkeit oder Unvollst344ndigkeit ihrer zus344tzlichen Angaben nach vorvertraglichen Grunds344tzen als Vertreter oder Sachwalter der Anlagegesell-schaft haften m374ssten. So, wie ein Prospektverantwortlicher eine Haftung f374r Unrichtigkeiten eines Prospekts durch Prospektberichtigung oder auch durch entsprechende m374ndliche Hinweise gegen374ber den Anlegern vor Abschluss des Vertrages vermeiden kann (vgl. zur Prospektberichtigungspflicht BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312; v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 f. Tz. 7; Kiethe, ZIP 2000, 216, 218 zu II 1.3; vgl. auch 247 11 VerkProspG a.F. sowie nunmehr 247 16 WpPG f374r Wertpapieremissionen), so sind umgekehrt einem aufkl344rungs-pflichtigen Garanten unmittelbar gegen374ber Anlegern erteilte m374ndliche Infor-mationen unrichtigen oder unvollst344ndigen Inhalts als ein Verschulden bei Ver-tragsschluss (c.i.c.) pers366nlich anzulasten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass er in solchem Fall als aufkl344rungspflichtiger Garant nicht nur ein typisiertes und f374r - 10 - eine pers366nliche Haftung bereits ausreichendes, sondern ein dar374ber hinaus-gehendes, im Vergleich dazu "besonderes", pers366nliches Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen hat. 14 c) Anders als das Berufungsgericht unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 3. Oktober 1989 (XI ZR 157/88, WM 1989, 1715 = NJW 1990, 389) meint, kann dem nicht entgegengehalten werden, dass das Verhandlungsvertrauen des k374nftigen Vertragspartners einer Gesellschaft grunds344tzlich nur ihr, nicht aber ihrem Gesch344ftsleiter pers366nlich entgegengebracht werde. Das gilt f374r normale Verkehrsgesch344fte (unter Einschluss der Gesch344ftst344tigkeit einer Ge-sellschaft als Anlagevermittlerin; dazu BGH aaO), bei denen nicht dem jeweili-gen Gesch344ftsleiter pers366nlich die vorvertragliche Verpflichtung obliegt, poten-tielle Vertragspartner der Gesellschaft 374ber die von ihr angebotenen Leistungen oder 374ber ihre wirtschaftliche Lage richtig und vollst344ndig zu informieren, mag er sich auch eines Prospektes 374ber die angebotenen Produkte oder Leistungen bedienen. Im Gegensatz dazu trifft u.a. die Gesch344ftsleiter einer kapitalsuchen-den Anlagegesellschaft, wie schon dargelegt, eine Informationspflicht gegen-374ber Anlageinteressenten, welche nicht eine Leistung der Gesellschaft in An-spruch nehmen, sondern ihr Kapital gewinnbringend investieren wollen (zu der Unterscheidung vgl. Sen.Urt. v. 4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021). Da es sich um Risikokapital handelt, das nicht - wie bei Kreditgesch344ften 374b-lich - durch Sicherheiten vor einem Verlust gesch374tzt werden kann, und die An-lageinteressenten die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Anlagegesellschaft nicht kennen, sind sie insoweit auf wahrheitsgem344337e Informationen von Gew344hrs-personen der Gesellschaft angewiesen (vgl. auch BGHZ 71, 284, 287). Diese Besonderheit zeigt sich auch in den spezialgesetzlichen Haftungs-tatbest344nden des 247 13 VerkProspG i.V.m. 247 44 Abs. 1 Nr. 2 B366rsG. Diese Vor-schrift bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, "von denen der Prospekt 15 - 11 - ausgeht" und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Ge-sellschaft (vgl. BGHZ 79, 337, 342; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-kommentar B366rsG 247 45 Rdn. 9). Andererseits setzt 247 13 VerkProspG - hier in seiner im Jahr 2000 geltenden Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I 2701) - eine pers366nliche Mitwirkung der genannten Haftungsadressaten bei den Vertragsverhandlungen mit dem Anleger nicht voraus und schlie337t eine Haftung aus c.i.c. nicht aus (vgl. 247 47 Abs. 2 B366rsG; Schwark aaO 247 45 Rdn. 72 f.; Ass-mann in Assmann/Lenz/Ritz, VerkProspG [2001] 247 13 Rdn. 70 m.w.Nachw.; ebenso zu 247 13 VerkProspG n.F. Fleischer, BKR 2004, 339, 343 mit Fn. 67). Ohnehin erfasste 247 13 VerkProspG a.F. nur Verkaufsprospekte, welche der zu-st344ndigen Stelle gem344337 247 6 oder 247 8 VerkProspG zur Pr374fung vorgelegt worden waren (vgl. Heidelbach in Schwark aaO 247 13 VerkProspG Rdn. 9 m.w.Nachw.). Das ist hier nicht ersichtlich. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Angaben der Beklagten bei der Pr344sentation vom 24. Oktober 2004 in entscheidenden Punkten haftungsbegr374ndend unrichtig. 16 a) Wie das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, sind die erstinstanzlich ver-nommenen Zeugen, die an der Pr344sentation vom 24. Oktober 2000 teilgenom-men haben, aufgrund der Erkl344rungen der Beklagten davon ausgegangen, dass die S-AG zum damaligen Zeitpunkt 374ber 58 Mio. DM verf374gen konnte. Die zu-s344tzlich einzuwerbenden 12 Mio. DM wurden nicht als notwendig f374r das wirt-schaftliche 334berleben der S-AG, sondern als "zus344tzliches Polster" dargestellt, um die Gesellschaft f374r den beabsichtigten Verkauf attraktiver zu machen. Ins-gesamt gingen die Anleger angesichts eines in dem Businessplan vom 23. Ok-tober 2000 dargestellten Kapitalverbrauchs von rund 46,23 Mio. DM bis Sep-tember 2001 von einem "Polster" i.H.v. 20 Mio. DM aus und durften nach den Erkl344rungen der Beklagten hiervon auch ausgehen. Dementsprechend "durften 17 - 12 - und mussten die Kl344ger auf der Grundlage des pr344sentierten Businessplans und der Erl344uterungen der Beklagten davon ausgehen", dass die bei der Pr344-sentation genannten, bereits verplanten Werbeaufwendungen von 20 Mio. DM bis Ende 2000 in den insgesamt ausgewiesenen "Anlaufkosten" von 26,75 Mio. DM enthalten waren, wie das Berufungsgericht im Einzelnen aus-f374hrt. Tats344chlich verf374gte die S-AG nach eigenen Angaben des Beklagten zu 1 am 31. Oktober 2000 unter Hinzurechnung der aufgrund der Pr344sentation ein-geworbenen 12 Mio. DM nur noch 374ber eine Liquidit344t von 40,4 Mio. DM, von denen 20 Mio. DM bereits f374r die Werbung bis Ende 2000 ausgegeben waren, so dass die S-AG zum Jahresende nur noch mit einer Liquidit344t von 20,4 Mio. DM rechnen konnte. Hingegen suggerierte der bei der Pr344sentation gezeigte Businessplan per Ende 2000 noch vorhandene Mittel von rund 40,5 Mio. DM. b) Entgegen der Ansicht der Revision tragen schon diese - von der Revi-sion nicht angegriffenen - Feststellungen die Verurteilung der Beklagten, ohne dass es darauf ankommt, ob auch die von den Beklagten bei der Pr344sentation mehrfach wiederholte Behauptung, die S-AG sei "voll durchfinanziert", schuld-haft unrichtig war, wie von dem Berufungsgericht aufgrund des von ihm einge-holten Sachverst344ndigengutachtens (zus344tzlich) angenommen. 18 aa) Als Vertrauensadressaten der Kl344ger waren die Beklagten verpflich-tet, die Kl344ger 374ber alle Umst344nde, die f374r ihre Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sein konnten, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; st. Rspr.). Dieser Verpflichtung sind die Beklagten bei der Pr344sentation nicht nachgekommen, sondern haben bei den Kl344gern zumindest fahrl344ssig die unrichtige Vorstellung hervorgerufen, dass die S-AG nach ihrem Business- bzw. Finanzplan 374ber ein "Polster" von ca. 20 Mio. DM verf374ge, was im 334brigen ge-eignet ist, die rasche Entschlossenheit der Kl344ger zu erkl344ren. Es liegt auf der 19 - 13 - Hand, dass es f374r einen Anleger einen Unterschied macht, ob die Anlagegesell-schaft 374ber ein solches Polster verf374gt oder nicht, und dass f374r professionelle Anleger wie die Kl344ger harte Zahlen mehr bedeuteten als die interpretationsbe-d374rftige 304u337erung, die Gesellschaft sei "voll durchfinanziert". Nach der st344ndi-gen Rechtsprechung des Senats entspricht es im 334brigen der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler f374r die Anlageentscheidung urs344chlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 16 m.w.Nachw.). F374r unrichtige m374ndliche Informationen durch Personen, die f374r entsprechende Angaben in einem Prospekt verantwortlich w344ren, kann nichts anderes gelten. bb) An sich zu Recht beanstandet die Revision zwar, dass das Beru-fungsgericht die gerichtlichen Sachverst344ndigen, deren schriftliches Gutachten die Beklagten in vielerlei Hinsicht angegriffen hatten, zum Termin vom 27. April 2006 geladen hat, ohne die Parteien vor dem Termin hiervon zu benachrichti-gen. Dies verstie337 gegen 247 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO, was ausweislich des Sit-zungsprotokolls von den "Parteivertretern" auch gem344337 247 295 Abs. 1 ZPO ge-r374gt wurde. Dass s344mtliche Prozessparteien an der Anh366rung der Sachverst344n-digen teilgenommen und danach Sachantr344ge gestellt haben, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht die Annahme einer r374-gelosen Einlassung. Auch die 374bereinstimmenden Antr344ge der Parteien, Ihnen Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Anh366rung der Sachverst344ndigen schrifts344tzlich Stellung zu nehmen, lassen zumindest nicht eindeutig einen R374-geverzicht erkennen, zumal die Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz das Verfahren der Sachverst344ndigenanh366rung erneut ger374gt und Wiederer366ff-nung der m374ndlichen Verhandlung (247 156 ZPO) beantragt haben. Richtigerwei-se h344tte das Berufungsgericht die Verhandlung bzw. die Sachverst344ndigenan-h366rung vertagen m374ssen, wenn es deren Ergebnis ber374cksichtigen wollte (vgl. BVerwG NJW 1980, 900). Eine entsprechende Verwertung ohne vorherige Be- 20 - 14 - nachrichtigung gem344337 247 273 Abs. 4 ZPO verst366337t auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210). 21 Im Ergebnis ist jedoch die Entscheidungserheblichkeit des von der Revi-sion ger374gten Verfahrensversto337es nicht gegeben. Die o.g. Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem von den Beklagten bei der Pr344sentation f344lschlich erweckten Eindruck, es bestehe ein "Polster" von ca. 20 Mio. DM, beruhen nicht auf der m374ndlichen Sachverst344ndigenanh366rung, sondern einerseits auf den Zahlen des Businessplans und auf den 374bereinstimmenden Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, andererseits auf den eigenen Angaben des Beklagten zu 1 zur Liquidit344tslage am 31. Oktober 2000. Zu den insoweit ma337geblichen, von dem Berufungsgericht festgestellten Zahlen schweigt die Revision sich aus. Auf die von der Revision unter Bezugnahme auf ein von den Beklagten nach der vorinstanzlichen Sachverst344ndigenanh366rung eingeholtes Privatgutach-ten in den Vordergrund gestellte Streitfrage, ob die S-AG "voll durchfinanziert" war, kommt es, wie schon erw344hnt, nicht entscheidend an. Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang die auf das Privatgutachten gest374tzte These der Revision, die gerichtlichen Sachverst344ndigen h344tten diese Frage nicht direkt beantwortet und bei ihrer Begutachtung die Alleinstellungsmerkmale der S-AG auf dem Internet-Broker-Markt au337er Acht gelassen. Im 334brigen hat sich das Berufungsgericht gerade mit diesem Einwand befasst und rechtsfehlerfrei dar-auf hingewiesen, dass die Beklagten im Oktober 2000 mit einer dauerhaften Konkurrenzlosigkeit der S-AG nicht rechnen konnten. Auch der Privatgutachter der Beklagten stellt fest, dass die in dem Businessplan der Beklagten unterstell-te Marktentwicklung "aggressiv und ambiti366s" war. Das haben die Beklagten den Kl344gern aber ersichtlich ebenfalls nicht mitgeteilt, sondern den Eindruck des Vorhandenseins eines sicheren "Polsters" erweckt, das mit den eigenen 22 - 15 - Zahlen nicht 374bereinstimmte. Unerheblich ist demgegen374ber, ob sie die negati-ve Marktentwicklung voraussehen und erkennen konnten, dass die prognosti-zierte Zahl von Transaktionen nicht erreicht werden k366nnte. Infolgedessen kommt es auch nicht auf die zu diesem Thema benannten Zeugen K. und N. an. Unerheblich ist schlie337lich der Hinweis der Revision darauf, dass die Beklagten ihre Erkl344rung, die S-AG sei bis zum Erreichen der Rentabilit344ts-schwelle voll durchfinanziert, ausdr374cklich an den Vorbehalt gekn374pft h344tten, dass die dem Businessplan zugrunde liegenden Annahmen auch tats344chlich erreicht w374rden. Dies belegt nur die Plausibilit344t der - f374r das Revisionsgericht ohnehin bindenden und f374r das Prozessergebnis ausreichenden - Feststellung, dass die Kl344ger auf das ihnen suggerierte "Polster" von 20 Mio. DM vertraut haben. In diesem entscheidenden Punkt beruht das angefochtene Urteil nicht auf der verfahrensfehlerhaften Sachverst344ndigenanh366rung. 3. Die den Kl344gern zustehenden Schadensersatzanspr374che - Zug um Zug gegen 334bertragung ihrer Aktien auf die Beklagten - sind entgegen der An-sicht der Revision auch nicht verj344hrt, ohne dass es auf die von den Beklagten bestrittene Wahrung der Verj344hrungsfrist f374r Prospekthaftungsanspr374che i.e.S. von sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels (BGHZ 83, 222) an-kommt. Denn die Beklagten haften, wie bereits dargelegt, nach den Grunds344t-zen des Verschuldens bei Anbahnung von Vertragsverhandlungen (c.i.c.) we-gen Inanspruchnahme pers366nlichen Vertrauens. Die Verj344hrungsfrist daf374r be-trug gem344337 247 195 BGB a.F. bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des BGB (1. Januar 2002) 30 Jahre (vgl. BGHZ 83, 222, 227; st.Rspr.) und wurde sp344tes-tens durch die Klagezustellungen im September 2001 unterbrochen. 23 - 16 - II. Revision der Kl344gerin zu 6 24 25 Die Revision richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die mit der zweitinstanzlichen Klageerweiterung (Schriftsatz vom 19. Mai 2003) geltend gemachten Anspr374che auf Zahlung weiterer 398.870,81 200 wegen Verj344hrung abgewiesen hat. 26 Die Revision ist begr374ndet. F374r den Anspruchsgrund gilt das zu den An-spr374chen der Kl344ger 1 bis 5 Gesagte in gleicher Weise. Die urspr374nglich 30-j344hrige Verj344hrungsfrist (247 195 BGB a.F.; vgl. oben I 5), die durch 247 195 BGB n.F. auf drei Jahre verk374rzt wurde, beginnend ab 1. Januar 2002 (Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB), war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Klageerweiterung (im Juni 2003) nicht abgelaufen. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2003 - 19 O 349/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 35/03 -
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