BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 210/08 vom 11. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; PartGG 247 10 a) Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft k366nnen die Partner durch einstimmigen Beschluss anstelle der Liquidation nach 247247 145 ff. HGB eine andere Art der Aus-einandersetzung w344hlen. Diese kann in einer Naturalteilung bestehen. b) Nach Beendigung der Liquidation findet der interne Ausgleich der Part-ner/Gesellschafter zwischen diesen statt. Zur Geltendmachung eines Ausgleichs-anspruchs gen374gt eine sog. einfache Auseinandersetzungsrechnung. c) Geht eine BGB-Gesellschaft mit Eintritt eines neuen Gesellschafters, der ab Ein-tritt prozentual am Gesellschaftsverm366gen beteiligt ist, von der bilanziellen Gewin-nermittlung zur Gewinnermittlung in Form der Einnahme-/334berschussrechnung 374ber, k366nnen die bilanziellen Kapitalkonten der Altgesellschafter nicht fortge-schrieben und als Anfangsbestand ihrer Kapitalkonten einer Auseinanderset-zungsrechnung mit dem Ziel des Ausgleichs von positiven und negativen Kapital-konten zugrunde gelegt werden. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - II ZR 210/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: 277.378,69 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung an das Beru-fungsgericht, wobei der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Kl344-gerin k366nne aus der Auseinandersetzungsrechnung keinen Ausgleichsanspruch ableiten, den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 I. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Parteien am 1. Juli 1999 eine neue Anwaltssoziet344t in Form einer GbR gegr374ndet haben. Gegen- 2 - 3 - stand des vorliegenden Rechtsstreits sei die Auseinandersetzung der ebenfalls seit dem 1. Juli 1999 existierenden Partnerschaftsgesellschaft i.L., bestehend aus der Kl344gerin und dem Beklagten. Davon ist zugunsten der Kl344gerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszugehen. 3 a) Unstreitig ist das Gesellschaftsverm366gen der Partnerschaftsgesell-schaft gem344337 der Auseinandersetzungsvereinbarung der ehemaligen Partner vom August 1999 verteilt. Diese Art der Liquidation, d.h. die Abwicklung ent-sprechend einer einstimmig zwischen den Partnern getroffenen Vereinbarung, ist entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung eine ge-m344337 247 10 PartGG i.V.m. 247 145 Abs. 1 HGB auch bei der Partnerschaftsgesell-schaft zul344ssige Form der Abwicklung der Gesellschaft (Ulmer/Sch344fer in M374nchKommBGB 5. Aufl. 247 10 PartGG Rdn. 4). Ebenso unstreitig bestehen keinerlei Verbindlichkeiten der ehemaligen Partnerschaftsgesellschaft mehr ge-gen374ber au337enstehenden Dritten. Damit ist die Liquidation beendet, und es geht nur noch um den internen Ausgleich der in der Liquidationsgesellschaft verbliebenen Gesellschafter. b) Der interne Ausgleich findet nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats zwischen den Gesellschaftern statt. Jeder Gesellschafter kann und muss seine etwaige Ausgleichsforderung pers366nlich geltend machen, und zwar in Form einer sog. einfachen Auseinandersetzungsrechnung gegen374ber den 374brigen Gesellschaftern (BGHZ 26, 126, 128 f.; Sen.Urt. v. 14. April 1966 - II ZR 34/64, WM 1966, 706 f.; v. 5. Juni 1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; v. 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 f.; siehe zu einem vergleichbaren Fall der Abrechnung nach Kapitalkonten insbesondere auch Sen.Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003 f.). Derjenige Gesellschaf-ter, der z.B. durch das Stehenlassen der auf ihn entfallenden Gewinne 374ber ein sog. positives Kapitalkonto verf374gt, hat nach Beendigung der Liquidation einen 4 - 4 - Ausgleichsanspruch gegen den oder diejenigen Gesellschafter, die etwa infolge von 334berentnahmen ein negatives Kapitalkonto ausweisen. 5 c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kl344gerin k366nne aus der vorge-legten Auseinandersetzungsrechnung, die grunds344tzlich in Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats steht, keinen Ausgleichsan-spruch herleiten, beruht auf einem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Be-rufungsgericht meint, die von der Kl344gerin nicht entnommenen Gewinne w344ren am 30. Juni 1999 noch im Verm366gen der Liquidationsgesellschaft vorhanden gewesen, in die neue GbR eingebracht worden und dort als Einlage auf dem Kapitalkonto der Kl344gerin gutzuschreiben. Dabei 374bergeht das Berufungsge-richt, wie die Kl344gerin zu Recht r374gt, den - im 334brigen mit dem Vortrag des Be-klagten 374bereinstimmenden - Vortrag der Kl344gerin zu den in die GbR einge-brachten Aktiva und Passiva. Danach haben zwar beide Parteien in die neue Gesellschaft u.a. das Anlageverm366gen und ihre Mandate sowie die daraus re-sultierenden Forderungen eingebracht. Keine der Parteien, insbesondere aber nicht die Kl344gerin, hat das vorgetragen, was das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung zugrunde legt, n344mlich dass der von der Kl344gerin behauptete positi-ve Stand ihres Kapitalkontos, d.h. die nicht entnommenen Gewinne, von ihr als Einlage in die neue Gesellschaft eingebracht und ihrem dortigen Kapitalkonto gutgeschrieben worden seien. Vielmehr haben sich die Parteien in Nr. 9 der Auseinandersetzungsvereinbarung ausdr374cklich ihren internen Ausgleich in der zwischen ihnen bestehenden Liquidationsgesellschaft vorbehalten. 2. Der Versto337 des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r ist auch entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat sich durch seine vortragswidrige Unterstellung den Blick darauf verstellt, dass die Kl344gerin grunds344tzlich im Hinblick auf ihre nicht entnommenen Gewin-ne einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten haben kann. Es hat sich 6 - 5 - dementsprechend nicht in der prozessual gebotenen Weise mit dem streitigen Vortrag der Parteien zur H366he des Auseinandersetzungsanspruchs auseinan-dergesetzt. 7 II. F374r das wiederer366ffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf fol-gendes hin: 8 Die Berechnung der H366he der Ausgleichsforderung der Kl344gerin begeg-net insofern Bedenken, als sie hinsichtlich des Beklagten und des ehemaligen Partners Rechtsanwalt H. zum 1. Januar 1992 jeweils einen Kapitalkonten-stand von Null zugrunde legt. Dies w344re nur dann zutreffend, wenn im Zeitpunkt ihres Eintritts in die aus dem Beklagten und Rechtsanwalt H. bestehende Soziet344t die beiden vorhandenen Sozien ihre bis dahin in der Soziet344t beste-henden Kapitalkonten durch Komplettentnahme ihrer in den Jahren zuvor er-zielten Gewinne sowie der Einlagen zum 31. Dezember 1991 "auf Null gestellt" h344tten. F374r diesen, bei einer bis zum 31. Dezember 1991 florierenden und um-satzstarken Soziet344t ungew366hnlichen, wenn auch nicht auszuschlie337enden Umstand, der den Ausgangspunkt der Auseinandersetzungsrechnung der Kl344-gerin betrifft, ist diese darlegungs- und beweispflichtig, wobei den Beklagten, sollte die Kl344gerin aus eigener Kenntnis zu diesen Kapitalkontenst344nden nichts vortragen k366nnen, insoweit eine sekund344re Darlegungslast trifft. Ebenso wenig zu folgen ist allerdings den von dem Beklagten zugrunde gelegten Anfangsbest344nden zum 1. Januar 1992. Angesichts der Tatsache, dass die Kl344gerin ab ihrem Beitritt an dem Gesellschaftsverm366gen prozentual beteiligt war und die Soziet344t von da an unstreitig zur Gewinnermittlung in Form der Einnahme-/334berschussrechnung 374bergegangen ist, k366nnen die bilanziellen Kapitalkonten aus der Jahresbilanz zum Ende 1991 nicht als Anfangsbestand der Kapitalkonten des Beklagten und des Rechtsanwalts H. der Auseinan- 9 - 6 - dersetzungsrechnung in der hier vorliegenden Form zugrunde gelegt werden. In dem bilanziellen Kapitalkonto ist das bewertete Gesellschaftsverm366gen abge-bildet und nicht etwa, worauf es zutreffender Weise f374r die von der Kl344gerin vorgenommen Berechnung ankommt, der Stand eines Kapitalkontos gebildet aus zugewiesenen Gewinnanteilen, Einlagen und Entnahmen. Mit seiner Form der Berechnung will der Beklagte von den zum 31. Dezember 1991 bestehen-den aber noch nicht erf374llten Forderungen der Soziet344t zweifach profitieren, n344mlich einmal in Form der bilanziellen Bewertung als Teil des Gesellschafts-verm366gens und zus344tzlich durch den infolge des 334bergangs zur Einnah- me-/334berschussrechnung ab dem 1. Januar 1992 auf ihn entfallenden Gewinn-anteil an den in den Folgejahren tats344chlich erf374llten Forderungen. - 7 - Beide Parteien haben Gelegenheit, im wiederer366ffneten Berufungsver-fahren erg344nzend, vor allem zum Anfangsbestand der Kapitalkonten unter Be-achtung der aufgezeigten Grunds344tze vorzutragen, und das Berufungsgericht wird ggf. durch richterliche Hinweise daf374r sorgen, dass beide Parteien klar und sachbezogen vortragen. 10 Goette Kraemer Strohn Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 11 O 702/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2008 - 23 U 58/06 -
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