BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 210/09 vom 7. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 51 Abs. 1; GmbHG 247 46 Nr. 8; AktG 247247 112, 147 Abs. 2 a) Die Gesellschafter einer Personengesellschaft k366nnen zum Zwecke der Durchset-zung von Ersatzanspr374chen gegen ihren organschaftlichen Vertreter in entspre-chender Anwendung von 247247 46 Nr. 8 Halbs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 Satz 1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen. b) Als ein solcher besonderer Vertreter kann der Beirat einer Publikums-Kommanditgesellschaft bestellt werden. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - II ZR 210/09 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. L366ffler einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Be-klagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. August 2009 durch Be-schluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 472.830,86 200 Gr374nde: I. Die Revision ist bereits unzul344ssig, soweit sie geltend macht, die Klage sei unbegr374ndet. 1 Zwar enth344lt der Entscheidungssatz des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort zugunsten der Beklagten zugelassene Revision einschr344nkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus den Entscheidungsgr374nden ergeben (vgl. BGHZ 153, 358, 360 m.w.Nachw.; BGH , Beschl. vom 2 - 3 - 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Tz. 4) . Das ist hier der Fall. In den Gr374nden seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: "Die Frage, ob bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft analog 247 112 AktG dem Gesch344ftsf374hrer gegen374ber der gew344hlte Beirat die Gesellschaft gerichtlich vertreten kann, ist - soweit ersicht-lich - bislang nicht h366chstrichterlich entschieden. Mit R374cksicht darauf l344sst der Senat nach 247 543 Abs. 2 Nr. 1 die Revision zu." Diese Erw344gungen lassen hinreichend deutlich erkennen, dass das Be-rufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechts-frage allein in der Prozessf374hrungsbefugnis und damit auf der Ebene der Zul344s-sigkeit der Klage gesehen hat. Die Zul344ssigkeit der Klage kann gem344337 247 280 ZPO gesondert verhandelt und entschieden werden, betrifft also einen abtrenn-baren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand einer beschr344nkten Zulas-sung der Revision sein kann. Die materiell-rechtliche Beurteilung hat das Beru-fungsgericht hingegen - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann auf sich beruhen - f374r nicht zweifelhaft gehalten. In einem solchen Fall ist die Revision auf die Fra-ge der Zul344ssigkeit der Klage beschr344nkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177 m.w.Nachw.). 3 II. Soweit die Revision zul344ssig ist, liegen die Voraussetzungen f374r eine Zulassung nicht vor, und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). 4 1. Zulassungsgr374nde bestehen nicht. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung i.S. des 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vom Berufungsgericht der Zulassung der Revision zugrunde gelegte Frage, ob bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft analog 247 112 AktG der gew344hlte Beirat die Gesellschaft 5 - 4 - in einer Klage gegen den Gesch344ftsf374hrer gerichtlich vertreten kann, ist nicht entscheidungserheblich. 6 Die Beir344te der Kl344gerinnen sind jeweils wirksam von den Gesellschaf-terversammlungen mit der Prozessf374hrung gegen die Beklagte beauftragt und bevollm344chtigt worden. Bereits deshalb konnten die Beir344te die im Sinne von 247 51 Abs. 1 ZPO prozessunf344higen Kl344gerinnen im Prozess vertreten. Auf eine gesetzliche Vertretungserm344chtigung analog 247 112 AktG kommt es - wie auch das Berufungsgericht selbst in seinem Urteil auf Seite 9, 3. Absatz erkennt - nicht an. 2. Die Revision hat, soweit sie zul344ssig ist, auch in der Sache keine Aus-sicht auf Erfolg. 7 a) Gesellschafter einer Personengesellschaft k366nnen bei der Durchset-zung von Ersatzanspr374chen gegen ihren organschaftlichen Vertreter in entspre-chender Anwendung von 247247 46 Nr. 8 Halbs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 Satz 1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen (Karrer, NZG 2008, 206 ff.; ihm folgend Hopt in Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl. 247 124 Rdn. 42; f374r die GmbH & Co. KG vgl. Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 19. Januar 2001 - O 123/00 KfH I, NZG 2001, 169, 171; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 46 Rdn. 177; H374ffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG 247 46 Rdn. 123). 8 b) Hier liegen s344mtliche Voraussetzungen f374r eine wirksame Bestellung der Beir344te als besondere Prozessvertreter f374r den Aktivprozess gegen die Be-klagte vor. 9 aa) Die Kl344gerinnen konnten durch keinen pers366nlich haftenden Gesell-schafter vertreten werden. 10 - 5 - 11 Die Beklagte ist als verklagte Komplement344rin wegen des Verbots eines Insichprozesses von der organschaftlichen Prozessvertretung gegen sich selbst ausgeschlossen (Senat, BGHZ 179, 344 Tz. 20 - SANITARY m.w.Nachw.; Staub/Habersack, HGB 5. Aufl. 247 125 Rdn. 41). Die Kl344gerinnen konnten auch nicht jeweils durch die zweite pers366nlich haftende Gesellschafterin vertreten werden. Allerdings f374hrt das Ausscheiden eines von zwei Komplement344ren grunds344tzlich dazu, dass der verbleibende Komplement344r vertretungsberechtigt ist, und zwar selbst dann, wenn beide nach dem Gesellschaftsvertrag nur ge-samtvertretungsberechtigt waren (Senat, BGHZ 41, 367, 369; Staub/Habersack, HGB 5. Aufl. 247 125 Rdn. 43 m.w.Nachw.). Dies kann aber im Streitfall nicht gel-ten. 12 Es kann nicht erwartet werden, dass derjenige Anspr374che verfolgt, der selbst Gefahr l344uft, dass in dem entsprechenden Verfahren etwaige eigene Vers344umnisse oder Vers344umnisse der dem Ersatzpflichtigen kollegial oder ge-sch344ftlich verbundenen Personen aufgedeckt werden. Der Senat sieht deshalb den Grund f374r die Regelung des 247 46 Nr. 8 GmbHG darin, dass in einem Pro-zess mit einem von mehreren vorhandenen Gesch344ftsf374hrern jedenfalls h344ufig, wenn auch nicht immer, die 374brigen Gesch344ftsf374hrer nicht unvoreingenommen genug seien, die Interessen der Gesellschaft im Prozess mit dem n366tigen Nachdruck wahrzunehmen (BGH, Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, NJW-RR 1992, 993). 247 46 Nr. 8 2. Alt. GmbHG l344sst deshalb die Bestellung ei-nes Prozessvertreters grunds344tzlich auch dann zu, wenn die gesetzliche Vertre-tung der Gesellschaft in einem entsprechenden Prozess durch weitere Ge-sch344ftsf374hrer m366glich w344re (BGH, Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, NJW-RR 1992, 993; Karrer aaO Seite 209 m.w.Nachw.). Eine entsprechende gesetzliche Wertung l344sst sich 247 147 Abs. 2 Satz 1 AktG entnehmen, wonach 13 - 6 - die Aktion344re trotz der grunds344tzlichen Vertretung der AG durch den Aufsichts-rat (247 112 AktG) einen besonderen Vertreter f374r die Geltendmachung von Er-satzanspr374chen gegen den Vorstand bestellen k366nnen. Rechtfertigt bereits eine potentielle Interessenkollision die Zul344ssigkeit einer Vertreterbestellung trotz Vorhandensein eines zweiten pers366nlich haften-den Gesellschafters, gilt dies erst recht unter Ber374cksichtigung der besonderen Umst344nde des Streitfalls: Aus den eingereichten Registerausz374gen gem344337 An-lage RE 1 ist ersichtlich, dass Gesch344ftsf374hrer der zweiten Komplement344rin je-weils derselbe ist, der auch einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrer der Komplement344rin der Beklagten ist. Damit liegt der n344mliche Interessenkonflikt auch im Hinblick auf die zweite pers366nlich haftende Gesell-schafterin vor. 14 bb) Auch die sonstigen Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung der Beir344te als Prozessvertreter der Kl344gerinnen sind gegeben. 15 (1) Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass die Gesellschafterversamm-lungen der Kl344gerinnen am 15. Februar 2007 beschlossen haben, den Beir344ten der Kl344gerinnen den uneingeschr344nkten Auftrag zu erteilen, die R374ckzahlungs-anspr374che f374r die Jahre 2005 und 2006 im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Festgestellt hat das Berufungsgericht weiter, dass die Beschl374sse mit einer hinreichenden Mehrheit von 93,49 % der abgegebenen Stimmen gefasst wurden. Auch dies greift die Revision nicht an. 16 Bei den Abstimmungen war die Beklagte jeweils nicht stimmberechtigt (dazu BGH, Sen.Urt. v. 9. Mai 1974 - II ZR 84/72, NJW 1974, 1555, 1556; BGHZ 97, 28, 34; BGHZ 116, 353, 358). Die vom Berufungsgericht festgestell-ten Mehrheitsentscheidungen waren ausreichend. 247 116 Abs. 2 HGB ist ab- 17 - 7 - dingbar (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl. 247 116 Rdn. 11) und wurde in 247 11 Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrages auch abbedungen, das entspricht den vom Senat aufgestellten Erfordernissen (Senat, BGHZ 179, 13 Tz. 13 ff. - Schutzgemeinschaftsvertrag II). (2) Die Beir344te kommen auch als besonderer Prozessvertreter in Be-tracht. Als solcher kann ein Gesellschafter, aber auch ein Dritter bestellt werden (Z366llner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. 247 46 Rdn. 69 m.w.Nachw.), so dass es hier offen bleiben kann, ob s344mtliche Beiratsmitglieder auch Komman-ditisten waren. 18 (3) Der Grundsatz der Selbstorganschaft steht der 334bertragung der Pro-zessvertretung auf Dritte ebenfalls nicht entgegen (vgl. Karrer aaO Seite 210 m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz ist Ausdruck eines grunds344tzlich gleichgerichte-ten Gesellschafterinteresses und gilt - wie 247 146 Abs. 1 HGB zeigt - dann nicht, wenn ein solches Interesse nicht (mehr) besteht. Auch au337erhalb der Liquidati-onssituation kann der Grundsatz der Selbstorganschaft f374r die werbende Per-sonengesellschaft ausgesetzt sein, n344mlich in "liquidations344hnlichen Sonderla-gen" (vgl. dazu BGHZ 33, 105 = NJW 1960, 1997, 1998 f.; Staub/Habersack, 19 - 8 - HGB 5. Aufl. 247 125 Rdn. 8 m.w.Nachw.). So liegt es auch bei einem Prozess der KG gegen den pers366nlich haftenden Gesellschafter, weil insoweit gleichge-richtete Interessen der Gesellschafter gerade nicht gegeben sind. Goette Caliebe Reichart Drescher L366ffler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss vom 25. Oktober 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.11.2008 - 11 O 506/07 - OLG Bremen, Entscheidung vom 14.08.2009 - 2 U 140/08 -
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