BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 210/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reite r beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be schluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Nürnberg vom 29. April 2013 - 1 U 316/12 - wird zurückg e- wiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Be deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Bekla g- te zu 1 zu 29, 5 %, der Beklagte zu 2 zu 70,5 %. Etwaige bis zum 2. September 2013 angefallene außergerichtliche Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1 zu 53 % und der B e- klagte zu 2 zu 47 %; etwaige danach angefallene außergerichtl i- che Kosten der Klägerin trägt der Bek lagte zu 2 allein. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre eigenen au ßergerichtlichen Kosten selbst. Streitwert: 365.336, ab 3. September 2013 Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liege n nicht vor. Die mit der Beschwerde unter anderem aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine von einer juristischen Person (hier: Beklagte zu 1) 1 - 3 - getroffene Schiedsvereinbarung auf ihre gesetzlichen Vertreter (hier: Beklagter zu 2) erstreck t, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Denn selbst wenn man unterstellen würde, dass auch der Beklagte zu 2 ursprünglich von der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten zu 1 getroffenen Schiedsvereinbarung erfasst worden ist, wäre die gegen ihn vor den staatlichen Gerichten erhobene Klage aufgrund der besonderen Umstände des vorliege n- den Fal ls zulässig. Denn die Hauptpartei, die Beklagte zu 1, kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend und inzwischen auch rechtskräftig festgeste llt hat, nicht mehr auf die Schiedsabrede berufen. Dann entfällt aber auch eine A n- nexzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund einer etwaigen Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf die Organe der Beklagten zu 1. Anderenfalls käme es - entgegen dem Sinn u nd Zweck der Schiedsvereinbarung, so man diese auf den Beklagten zu 2 erstrecken wollte - zu einer unerwünschten Aufspaltung der Rechtswege. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Seiters Remmert Rei ter Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 06.02.2012 - 3 O 3184/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.2013 - 1 U 316/12 -
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