ECLI:DE:BGH:2018:150518BIIIZR210.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 210/16 vom 15. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch die Richter in Dr. Arend als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 11. Dezember 2017 (Kassenzeichen 780017155711) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. November 2017 die Nichtzula s- sungsbeschwerde des Beklagten und seiner Streithelferin zurückgewi esen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er dem Beklagten auferlegt mit Au s- nahme der Kosten der Nebenintervention, die er der Streithelferin zur Last g e- legt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Mit der im Tenor bezeichneten Kostenrech nung hat der Kostenbeamte von dem Beklagten gemäß KV - Nr. 1242 des GKG eine 2,0 - fache Gebüh r in Höhe von 87.712 11.685 . 877,64 1 2 - 3 - Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben seiner vorinstanzlichen Pr o- zessbevollmächtigten Eri nnerung eingelegt. Er beantragt die Umschreibung der Kostenrechnu ng auf die Streithelferin, da allein diese die Einlegung der Nichtz u- lassungsbeschwerde veranlasst und eingelegt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die z u- ständige Einzelrichterin des Senats. Die Erinnerung, deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugela s- senen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW - RR 2012, 1465, 1466) ist zulässig, aber unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrunde liegende Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der rechtskräftigen, im Erinnerungsverfahren verbindlichen und nicht nachprüfbaren Kostengrundentscheidung de s Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2012, aaO und vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, BeckRS 2010, 10473 Rn. 2 mwN), die Folge des Umstands ist, dass ausdrücklich auch der Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Dass allein die Streit - 3 4 5 - 4 - helferin Rechtsmittelführerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gewesen sei, ist dagegen unzutreffend. Arend Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 15.01.2015 - I - 3 O 430/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2016 - I - 27 U 36/15 -
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