BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil- und Vers344umnisurteil II ZR 21/06 Verk374ndet am: 3. Dezember 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 276 Cc, 280 a) 334ber die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent in dem Emissionsprospekt zutreffend und vollst344ndig auf-gekl344rt werden. Dazu geh366rt auch, dass er auf Risiken hingewiesen wird, die aus-schlie337lich Altvertr344ge betreffen, aber dazu f374hren k366nnen, dass die Anlagege-sellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten ger344t. Ebenso ist das Bestehen eines Verlust374bernahmevertrages mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Ver-lustes der Anlage heraufbeschw366rt, sondern zus344tzliche Zahlungspflichten ausl366-sen kann. b) Ein Prospektfehler ist auch dann urs344chlich f374r die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage f374r ihre Beratungsgespr344che be-nutzt wird. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten 374bergeben worden ist. BGH, Urteil u. Vers344umnisurteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 - Saarl344ndisches OLG LG Saarbr374cken - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger unterzeichnete nach August 1999 einen auf den 2. Mai 1999 r374ckdatierten Zeichnungsschein der S. AG (im Folgenden: S. AG), wonach er sich als stiller Gesellschafter an deren Unternehmenssegment VII beteiligte. Vorstand der S. AG waren zum damaligen Zeitpunkt die Beklagten. Die Gesellschaft, 374ber deren Verm366gen mittlerweile das Insolvenzverfahren er366ffnet 1 - 3 - worden ist, befasste sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwer-tung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Als Einla-ge hatte der Kl344ger 6.000,00 DM sofort und 96.000,00 DM in monatlichen Raten zu je 200,00 DM zu zahlen, jeweils zuz374glich eines 5 %-igen Agios. Dabei sollten Zahlungen, die er schon zuvor f374r eine Beteiligung an dem dann nicht aufgelegten Unternehmenssegment VIII geleistet hatte, angerechnet werden. Nach der 40-j344hrigen Laufzeit des Gesellschaftsvertrages sollte das Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe ausgezahlt werden. Das Ver-tragsangebot des Kl344gers wurde von der S. AG am 22. Dezember 1999 angenommen. In dem r374ckdatierten Zeichnungsschein best344tigte der Kl344ger inhaltlich unzutreffend, den Emissionsprospekt Nr. 13.3 der S. AG vom 1. August 1999 erhalten zu haben. Darin wird eine Beteiligung einzelner Unternehmens-segmente der S. AG an der Bankhaus P. & Co. KGaA (im Folgen-den: Bankhaus P. ) und ihrer pers366nlich haftenden Gesellschafterin P. Beteiligungs GmbH sowie an der S. Bank AG erw344hnt. Nicht erw344hnt wird, dass einzelne Vorstandsmitglieder der S. AG zugleich Aktion344re des Bankhauses P. waren, dass die S. Bank AG gem344337 Handels-registereintr344gen vom 31. August/2. September 1999 auf das Bankhaus P. verschmolzen worden ist und dass die S. AG am 22. September 1999 mit dem Bankhaus P. einen Verlust374bernahmevertrag geschlossen hat. Ebenso wenig wird erw344hnt, dass sich die S. AG in fr374heren Vertr344gen mit stillen Gesellschaftern verpflichtet hatte, das jeweilige Auseinanderset-zungsguthaben in Form einer Rente auszuzahlen, und dass ihr diese Renten-zahlung mit Bescheid des Bundesaufsichtsamts f374r das Kreditwesen vom 22. Oktober 1999 untersagt worden ist. Tats344chlich hatte der Kl344ger zwei bis drei Wochen, nachdem er den ersten Zeichnungsschein bez374glich des Unter- 2 - 4 - nehmenssegments VIII am 2. Mai 1999 unterschrieben hatte, einen Emissions-prospekt erhalten, der aber nicht identisch ist mit dem Prospekt Nr. 13.3 und von dem Kl344ger auch nicht vorgelegt worden ist. Den Prospekt Nr. 13.3 hat der Kl344ger nicht erhalten. 3 Nachdem der Kl344ger den Gesellschaftsvertrag fristlos gek374ndigt hat, ver-langt er von den Beklagten Schadensersatz in H366he der von ihm an die S. AG gezahlten 7.730,73 200 Zug um Zug gegen 334bertragung seines Gesch344ftsanteils - hilfsweise des Auseinandersetzungsguthabens - und Frei-stellung von weiteren Zahlungsanspr374chen der S. AG. Zur Begr374ndung macht er geltend, 374ber die personellen Verflechtungen mit dem Bankhaus P. , den Verlust374bernahmevertrag und den Wegfall der ratierlichen Auszah-lung der Auseinandersetzungsguthaben mit der m366glichen Folge sp344terer Liquidit344tsengp344sse nicht informiert worden zu sein. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs stattgegeben und sie im 334brigen wegen Verj344hrung abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die An-schlussberufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl344gers. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung der Klageabweisung ausge-f374hrt: Der Kl344ger h344tte nach den Grunds344tzen der Prospekthaftung keinen 5 - 5 - Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Zwar seien die Beklagten als die f374r den Emissionsprospekt der S. AG Verantwortlichen verpflichtet gewesen, daf374r Sorge zu tragen, dass in dem Prospekt oder auf anderem Wege auf den Verlust374bernahmevertrag mit dem Bankhaus P. und die Untersagungsverf374gung des Bundesaufsichtsamts f374r das Kreditwesen hinge-wiesen werde. Die sich daran ankn374pfende Prospekthaftung komme aber hier nicht zur Anwendung, weil der Kl344ger nach seinem eigenen Vortrag den Pros-pekt bei den Vertragsanbahnungsgespr344chen gar nicht zur Kenntnis genom-men habe. Auch sei nichts f374r eine durch den Prospekt geschaffene positive Anlagestimmung vorgetragen. Ob der Kl344ger von dem Anlagevermittler falsch beraten worden sei, k366nne offen bleiben, denn daf374r w374rden die Beklagten als die Vorstandsmitglieder der S. AG nicht pers366nlich haften. Eine Haftung aus 247247 826, 823 Abs. 2 BGB, 247 264 a StGB schlie337lich scheide ebenfalls aus, weil der Kl344ger den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen habe. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 6 1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen einer Prospekthaftung im Grundsatz angenommen. Auch au337erhalb des An-wendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung, etwa nach 247 44 B366rsG i.V.m. 247247 13, 8 f, g VerkProspG n.F., muss ein im sog. grauen Kapital-markt herausgegebener Emissionsprospekt nach den von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grunds344tzen der Prospekthaftung dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbe-teiligung vermitteln. Dazu geh366rt, dass s344mtliche Umst344nde, die f374r die Anlage-entscheidung von Bedeutung sind oder sein k366nnen, richtig und vollst344ndig dargestellt werden. 304ndern sich diese Umst344nde nach der Herausgabe des 7 - 6 - Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen. Werden der Prospekt und die ggf. erg344nzend zu erteilenden Hinweise diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umst344nde nicht beteiligt h344tte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung (Senat, BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813; v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, WM 2004, 379, 381; v. 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 929 f.; ebenso VII. Zivilsenat BGHZ 115, 214, 217 f.; im Grund-satz ebenso f374r die gesetzliche Prospekthaftung nach 247247 44 f. B366rsG; Sen.Urt. v. 13. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, und nach 247 20 KAGG; BGH, Urt. v. 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 784). b) Nach diesen Grunds344tzen h344tte der Kl344ger jedenfalls auf die bank-rechtlichen Bedenken gegen die in zahlreichen Anlagevertr344gen der S. AG vereinbarte ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben ("Securente") hingewiesen werden m374ssen. 8 Dass den f374r das Anlageprojekt Verantwortlichen - also auch den Beklag-ten - diese mit der Neufassung des 247 1 KWG durch die 6. KWG-Novelle mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 entstandenen Bedenken bewusst gewesen sein m374ssen und dass sie darauf jedenfalls diejenigen Anleger haben hinwei-sen m374ssen, in deren Vertr344gen dennoch eine ratierliche Auszahlung vorgese-hen worden ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 21. M344rz 2005 - II ZR 149/03 - entschieden (ZIP 2005, 763, 765). Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Bedenken objektiv begr374ndet waren - was aufgrund des Einlen- 9 - 7 - kens der S. AG in dem gegen die Untersagungsverf374gung des Bundes-aufsichtsamts f374r das Kreditwesen vom 22. Oktober 1999 eingeleiteten verwal-tungsgerichtlichen Verfahren dort nicht gekl344rt werden konnte. Es reicht viel-mehr aus, dass an der Rechtm344337igkeit ernsthafte Zweifel bestanden, da schon diese Zweifel f374r eine Anlageentscheidung von Bedeutung sein konnten. Diese Hinweispflicht bestand auch gegen374ber den Anlegern, die - wie der Kl344ger - eine Auszahlung in einer Summe w374nschten. Denn das aufgrund der Gesetzes344nderung entstandene Risiko wirkte sich auch auf die Vertr344ge aus, die von dieser Gesetzes344nderung nicht unmittelbar betroffen waren. Wie dem Senat aus zahlreichen Prozessen bekannt ist, hat die S. AG in den Jahren 1998 und 1999 viele Vertr344ge abgeschlossen, in denen eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens vorgesehen war, ohne dabei auf die bankrechtlichen Bedenken hinzuweisen. Dadurch entstand die nahe liegende M366glichkeit, dass sich zahlreiche Anleger - unter Hinweis auf den Aufkl344rungsmangel - von ihrem Vertrag l366sen und R374ckzahlung der schon geleisteten Einlagen verlangen w374rden. Damit bestand die Gefahr, dass die S. AG in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten w374rde, was durch die mittlerweile erfolgte Insolvenzer366ffnung best344tigt wird. F374r einen Anleger war es von erheblichem Interesse zu erfahren, ob die Gesellschaft derartige "Altlasten" zu gew344rtigen hatte. Denn davon hing die Sicherheit seiner Kapital-anlage ab. 10 c) Weiter h344tten unter der Voraussetzung, dass der Kl344ger den r374ckda-tierten Zeichnungsschein erst nach dem 22. September 1999 unterzeichnet hat, die Beklagten - etwa in Form einer Prospektberichtigung - auf den an diesem Tage geschlossenen Verlust374bernahmevertrag der S. AG mit dem Bankhaus P. hinweisen m374ssen. 11 - 8 - 12 Nach der Senatsentscheidung vom 6. Oktober 1980 (BGHZ 79, 337, 345) ist aufzukl344ren 374ber kapitalm344337ige und personelle Verflechtungen zwi-schen dem Unternehmen, an dem sich der Anlageinteressent beteiligen soll, und einem Unternehmen, in dessen Hand das durchzuf374hrende Vorhaben ganz oder teilweise gelegt wird. Das gleiche gilt bei einer - hier vorliegenden - Ver-flechtung des Anlageunternehmens mit einem Kreditinstitut, das an der Finan-zierung von Beteiligungen mitwirkt. Dieser Aufkl344rungspflicht ist die S. AG insoweit nachgekommen, als sie in dem Prospekt auf ihre Beteiligung an der S. Bank AG und dem Bankhaus P. sowie dessen pers366nlich haftender Gesellschafterin hingewiesen hat. Weiter hat sie darin eine B374rg-schaft i.H.v. 14 Mio. DM, eine Verpf344ndung von Kapitalbriefen im Wert von 8,942 Mio. DM und Grundschulden i.H.v. 33,5 Mio. DM, jeweils zugunsten der S. Bank AG, erw344hnt. Die Verpflichtung aus dem Verlust374bernahmever-trag, auf die nicht hingewiesen wird, geht aber dar374ber deutlich hinaus. Das damit verbundene Risiko war nicht schon durch die - z.T. durch andere Beteili-gungen vermittelte - Mehrheitsbeteiligung der S. AG an dem Bankhaus P. und die 374brigen Sicherungsmittel weitgehend abgedeckt. Auch wenn bei dem Bankhaus P. f374r das Jahr 1999 - wie die Beklagten behaupten - nach der Verschmelzung mit der S. Bank AG nur ein Verlust i.H.v. rund 12 Mio. DM und f374r die Folgejahre jeweils steigende Gewinne h344tten erwartet werden k366nnen, ist das mit einer Verlust374bernahme verbundene, der H366he nach unbegrenzte Risiko gef344hrlicher als das Risiko, lediglich das investierte Beteiligungskapital zu verlieren und aus den der H366he nach begrenzten Sicher-heiten in Anspruch genommen zu werden. Wenn es kein dar374ber hinausgehen-des Risiko gegeben h344tte, dann h344tte auch kein Anlass bestanden, 374berhaupt einen Verlust374bernahmevertrag abzuschlie337en. Ob mit einer Inanspruchnahme der S. AG aus dem Verlust374bernahmevertrag konkret zu rechnen war, - 9 - ist unerheblich. Schon die abstrakte Gefahr, bei einem Niedergang des Bank-hauses P. in eine unkalkulierbare Haftung zu geraten, stellt einen erhebli-chen Risikofaktor dar, der sich qualitativ auch von dem Risiko hochspekulativer Beteiligungen, auf die in dem Prospekt hingewiesen wird, unterscheidet. Anders als bei den erw344hnten Sicherheiten drohte aufgrund des Verlust374bernahmever-trages nicht nur der Verlust des zur Sicherheit eingesetzten Verm366gens, son-dern eine dar374ber hinausgehende unbegrenzte Zahlungspflicht. Das mit der Verlust374bernahme verbundene Risiko f374r die Beteiligung der Kl344ger ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich gewesen, weil die Verlust374ber-nahme dem Unternehmenssegment II der S. AG zugeordnet war und nicht dem f374r die Beteiligung des Kl344gers ma337gebenden Segment VII. Zwar waren die ggf. anfallenden Verluste zun344chst dem Segment II zu belasten. Reichte aber das dort ausgewiesene Verm366gen zur Deckung dieser Verluste nicht aus, musste das den anderen Segmenten zugewiesene Verm366gen in Anspruch genommen werden, da die S. AG im Au337enverh344ltnis einen einheitlichen Haftungsverbund darstellt. Dementsprechend haben die Verluste des Bankhauses P. auch mit dazu gef374hrt, dass die S. AG in dem Unternehmenssegment VII die vertragsgem344337en Aussch374ttungen einstellen musste. 13 d) Ob auch auf die Beteiligung einzelner Vorstandsmitglieder der S. AG an dem Bankhaus P. und die Fusion des Bankhauses P. mit der S. Bank AG h344tte hingewiesen werden m374ssen, bedarf hier keiner Entscheidung. 14 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die aus den Prospektfehlern abzuleitenden Haftungsregeln auch im vorliegenden Fall an- 15 - 10 - wendbar. Jedenfalls das Verschweigen der bankrechtlichen Bedenken gegen die Zul344ssigkeit einer ratierlichen Auszahlung von Auseinandersetzungsgutha-ben war n344mlich urs344chlich f374r den Abschluss des stillen Gesellschaftsvertra-ges mit dem Kl344ger, auch wenn der Kl344ger den Inhalt des Prospekts vor der Vertragsunterzeichnung nicht zur Kenntnis genommen hat und mangels Aus-h344ndigung auch nicht zur Kenntnis nehmen konnte. a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Le-benserfahrung, dass ein Prospektfehler f374r die Anlageentscheidung urs344chlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, WM 2003, 1818, 1819 f.; v. 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, WM 2004, 1823; v. 21. M344rz 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; f374r die gesetzliche Prospekthaftung nach 247 44 B366rsG i.V.m. 247247 13, 8 f, g VerkProspG n.F. gilt eine Beweislastumkehr nach 247 45 Abs. 2 Nr. 1 B366rsG). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist - wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig angenommen hat - grunds344tzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat. 16 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prospekt hier bei dem Vertragsschluss mit dem Kl344ger Verwendung gefunden. Mit der An-werbung von stillen Gesellschaftern hatte die S. AG Vermittlungsgesell-schaften beauftragt. Die Mitarbeiter dieser Gesellschaften wurden auf der Grundlage des jeweils g374ltigen Emissionsprospekts der S. AG geschult. Sie waren daher von vornherein darauf festgelegt, die Anlage nur mit den Informationen aus dem Emissionsprospekt zu vertreiben. Auf Risiken, die in dem Prospekt nicht erw344hnt waren, konnten sie die Anleger nicht hinweisen. Die Ma337geblichkeit des Prospekts f374r die Anwerbung der Anleger kommt auch 17 - 11 - in dem Zeichnungsschein der S. AG zum Ausdruck. Dort hei337t es, der Vermittler sei allein befugt, die Beteiligung auf der Grundlage des Zeichnungs-scheins, des Gesellschaftsvertrages und des Emissionsprospekts zu vermitteln. Bei dieser Sachlage ergibt sich aus einem Prospektfehler, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht nur eine Haftung nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (jetzt 247247 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB n.F.) i.V.m. 247 278 BGB, die f374r die Beklagten als nicht an dem Vertrag Beteiligte nur unter eingeschr344nkten Voraussetzungen in Betracht k344me (247 311 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.). Vielmehr wird dieser Fall auch von dem Anwendungs-bereich der Prospekthaftung im engeren Sinne erfasst. Daf374r reicht aus, dass der Prospekt - wie hier - entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesell-schaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird (BGH, Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Das ist hier geschehen, auch wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, der Prospektinhalt sei dem Kl344ger nicht "mitgeteilt" worden. Dies darf entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1 nicht dahin verstanden werden, der Prospekt habe 374berhaupt keine Rolle bei der Anwerbung gespielt. Sollen die Anleger bestimmungsgem344337 auf der Grundlage des herausgegebenen Prospekts geworben werden, flie337t notwendigerweise der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespr344ch ein. Dementsprechend ist der Kl344ger, dem im 334brigen nicht irgendeine Anlage, sondern eine Beteiligung an dem Unternehmenssegment VII der S. AG vermittelt worden ist, 374ber die in dem Prospekt verschwiege-nen Risiken unstreitig nicht unterrichtet worden. Auch wenn der Vermittler dem Kl344ger nicht alle in dem Prospekt aufgenommenen Einzelheiten "mitgeteilt" hat, war doch dieser Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgespr344chs. Der Prospektmangel setzte sich damit in das Bera-tungsgespr344ch hinein fort und wirkte genauso, wie wenn dem Kl344ger der Pros- 18 - 12 - pekt rechtzeitig 374bergeben worden w344re und er kein Gespr344ch mit dem Anlage-vermittler gef374hrt, sondern sich allein aus dem Prospekt informiert h344tte. 19 Dem steht die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichts-hofs zur Haftung eines Wirtschaftspr374fers f374r Fehler bei der Pr374fung eines Emissionsprospekts (Urt. v. 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993, Tz. 28 f.; v. 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05, z.V.b.) nicht entgegen. Danach setzt die Haftung des Wirtschaftspr374fers voraus, dass der Anlageinteressent den in dem Prospekt erw344hnten Pr374fbericht auch tats344chlich angefordert hat. Dies ist auf die hier ma337gebliche Prospekthaftung schon deswegen nicht 374ber-tragbar, weil die Haftung des Wirtschaftspr374fers f374r unrichtige, in dem Prospekt selbst aber nicht ver366ffentlichte Testate nicht auf den Grunds344tzen der Pros-pekthaftung, sondern auf einem Vertrag mit Schutzwirkung f374r Dritte beruht (BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 aaO, Tz. 26). Im 334brigen spielt der Pr374fbericht in den S. -F344llen keine Rolle als Arbeitsgrundlage der Anlagevermittler, weil ein solcher nicht erstellt ist. 3. Alle vier Beklagten sind Prospektverantwortliche i.S. der Senatsrecht-sprechung (BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340). 20 4. Auf die Beschr344nkung der Prospekthaftung auf grobe Fahrl344ssigkeit und Vorsatz gem344337 Seite 120 f. des Prospekts k366nnen sich die Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil der Prospekt dem Kl344ger nicht ausgeh344ndigt worden ist. Im 334brigen ist diese Beschr344nkung gem344337 247 9 AGBG unwirksam (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 815). Im Anwen-dungsbereich der 247247 44, 45 Abs. 1 B366rsG i.V.m. 247247 8 f, g, 13 VerkProspG n.F. haften die Prospektverantwortlichen zwar nur noch f374r Vorsatz und grobe 21 - 13 - Fahrl344ssigkeit. Das ist aber kein Anlass, f374r die Altf344lle von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. 22 5. Die Beklagten trifft ein Verschulden. 23 Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagten von Rechtsanw344l-ten oder anderen Gutachtern haben beraten lassen und dabei die Auskunft erhalten haben, die bankrechtlichen Zweifel an der ratierlichen Auszahlung und der Verlust374bernahmevertrag begr374ndeten keine Prospekterg344nzungspflicht. Diese Auskunft w344re vielmehr ein fahrl344ssiger Beratungsfehler gewesen, der den Beklagten gem344337 247 278 BGB zuzurechnen w344re. Nach der Senatsrechtsprechung ist bei einem Prospektmangel im Regel-fall von einem Verschulden der daf374r verantwortlichen Personen auszugehen. Eine n344here Pr374fung des Verschuldens ist nur dann geboten, wenn Umst344nde vorgetragen werden, die das Verschulden ausschlie337en k366nnen. Das kann anzunehmen sein, wenn die f374r die Gesellschaft handelnden Personen irrig davon ausgegangen sind, es bed374rfe keines klarstellenden Hinweises an die Anlageinteressenten. Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum aber nur dann wirken, wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraus-setzungen erf374llt sind. Danach muss sich der Verpflichtete mit Sorgfalt um die Kl344rung der zweifelhaften Frage bem374ht haben (Sen.Urt. v. 28. September 1992 - II ZR 224/91, WM 1992, 1892; v. 21. M344rz 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765). 24 Diese Anforderungen haben die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag nicht erf374llt. Es reicht nicht aus, lediglich auf die Einschaltung von Rechtsanw344l-ten und Gutachtern zu verweisen. In dem der Senatsentscheidung vom 25 - 14 - 28. September 1992 (aaO) zugrunde liegenden Fall hatten die Initiatoren eines Immobilienfonds verschwiegen, dass ein bestimmtes Grundst374ck noch nicht der KG geh366rte. Dem lag die - behauptete - unzutreffende Auskunft des beurkun-denden Notars zugrunde, bei der Umwandlung einer GbR in eine KG bed374rfe es f374r die 334bertragung des Eigentums an dem bislang der GbR geh366renden Grundst374ck keiner gesonderten Auflassung. Davon unterscheidet sich der Fall eines - wie hier - bekannten Risikos, bei dem lediglich zu pr374fen ist, ob es eine Hinweispflicht ausl366st. Bei dieser Pr374fung ist der Anwalt Erf374llungsgehilfe der Prospektverantwortlichen. 6. Der Schaden des Kl344gers besteht in seiner gezahlten Einlage abz374g-lich der Entnahmen (vgl. dazu Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, WM 2004, 1823 f. sowie BGHZ 145, 121, 130 f. und BGH, Urt. v. 8. M344rz 2005 - XI ZR 170/04, ZIP 2005, 802, 803), das sind die von dem Landgericht ausge-urteilten 7.730,73 200. 26 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats sind auf diesen Scha-den im Wege des Vorteilsausgleichs die aufgrund der Anlage erzielten, dauer-haften Steuervorteile anzurechnen, sofern die Ersatzleistung nicht ihrerseits zu versteuern ist (BGHZ 159, 280, 294; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 257 - "Securenta AG/G366ttinger Gruppe II"; ebenso BGH, Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 und v. 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 = ZIP 1200, 1202). Das erscheint auch im vorliegenden Fall bei einer wertenden Betrachtung nicht unbillig. Wie der Kl344ger n344mlich bei seiner m374ndli-chen Anh366rung selbst einger344umt hat, ist ihm von dem Anlagevermittler gesagt worden, der Staat finanziere die Anlage zu 30-40 % mit. Danach ist davon auszugehen, dass der Wunsch nach einer Steuerersparnis zumindest mitur- 27 - 15 - s344chlich f374r die Anlageentscheidung war. Nach dem Vortrag der Beklagten sind auch Steuervorteile entstanden. Die dem Kl344ger zugewiesenen Verluste sollen 100 % seiner Einlage ausgemacht haben. Der Einwand des Kl344gers, die Darle-gungs- und Beweislast f374r die anzurechnenden Steuervorteile treffe die Beklag-ten, ist zwar grunds344tzlich richtig, verkennt aber, dass ihn selbst eine sekund344re Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 140, 156, 158; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. Vor 247 284 Rdn. 34). Nur er verf374gt 374ber die insoweit erforderlichen Kenntnisse. Deshalb ist er gehalten, die f374r die Berechnung der etwaigen Steuervorteile n366tigen Daten mitzuteilen. Dazu hat er im Rahmen der wiederer-366ffneten Berufungsverhandlung Gelegenheit. 7. Der Zahlungsanspruch ist nicht verj344hrt. Die Verj344hrung ist durch die Einreichung der Klage am 23. Dezember 2002 mit Zustellung am 28./29. Januar 2003 gem. 247247 193, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 247 167 ZPO gehemmt worden. 28 Anspr374che aus allgemeiner Prospekthaftung verj344hren nach der st344ndi-gen Rechtsprechung des Senats in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, sp344testens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (BGHZ 83, 222; Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369). Ob die Sechsmonatsfrist nach der Neufassung des 247 46 B366rsenG durch das 4. Finanzmarktf366rderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wonach ab dem 1. Januar 2002 statt der Sechsmonats- eine Einjahresfrist gilt, an das neue Recht anzupassen ist (so Assmann/Wagner, NJW 2005, 3169, 3173), kann offen bleiben. Auch nach der strengeren bisherigen Rechtsprechung ist keine Verj344hrung eingetreten. 29 - 16 - Die dreij344hrige Frist beginnt mit dem Wirksamwerden des Vertrages, also mit Zugang der Vertragsannahmeerkl344rung. Das r374ckdatierte Vertragsangebot des Kl344gers wurde von der S. AG am 22. Dezember 1999 angenom-men. Damit war die dreij344hrige Verj344hrungsfrist bei Klageeinreichung am Mon-tag, dem 23. Dezember 2002, noch nicht abgelaufen. Dass der Kl344ger in der Klageschrift eine falsche Vertragsnummer angegeben hat, ist unerheblich. F374r die Beklagten war klar, welcher Vertrag nur gemeint sein konnte. Die Klage ist auch demn344chst zugestellt worden i.S. des 247 167 ZPO. Auf die am 30. Dezem-ber 2002 unterzeichnete Kostenanforderung hat der Kl344ger am 15. Januar 2003 den Kostenvorschuss 374berwiesen. Weitere Verz366gerungen sind nicht von ihm veranlasst worden. 30 Damit k366nnte der Anspruch nur verj344hrt sein, wenn die sechsmonatige - ggf. einj344hrige - Frist gelten w374rde. Dem Vortrag der Beklagten, die die Vor-aussetzungen der Verj344hrung darzulegen haben, l344sst sich indes nicht entneh-men, dass der Kl344ger fr374her als sechs Monate vor Klageeinreichung von den Prospektfehlern Kenntnis erhalten hat. Insbesondere reichte daf374r der "Newslet-ter 3/2001" vom 7. August 2001 nicht aus. Darin ist zwar von umfangreichen Sanierungsma337nahmen der S. AG zugunsten des Bankhauses P. mit der Folge einer Aussetzung der Aussch374ttungen an die stillen Gesellschaf-ter die Rede, nicht aber auch davon, dass ein Verlust374bernahmevertrag abge-schlossen worden war. 31 III. Der Anspruch des Kl344gers, ihn von weiteren Zahlungspflichten ge-gen374ber der S. AG freizustellen, ist dagegen verj344hrt, soweit er auf die Grunds344tze der Prospekthaftung gest374tzt ist. 32 - 17 - Die Klageerhebung hat die dreij344hrige Verj344hrung nicht unterbrochen, weil der Freistellungsanspruch nicht sogleich geltend gemacht worden ist. Zwar unterbricht die Zahlungsklage grunds344tzlich auch die Verj344hrung eines Freistel-lungsanspruchs (BGH, Urt. v. 27. November 1984 - VI ZR 38/83, NJW 1985, 1152, 1154). Das gilt aber dann nicht, wenn der Freistellungsanspruch zus344tz-lich zu dem Zahlungsanspruch geltend gemacht wird. Dann handelt es sich zun344chst nur um eine Teilklage, durch die die Verj344hrung des restlichen An-spruchs nicht unterbrochen wird (BGHZ 66, 142, 147; BGH, Urt. v. 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, NJW 2002, 2167) . 33 Damit kommt es darauf an, ob sich der Freistellungsanspruch auch auf 247 826 BGB oder 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 263, 264 a StGB st374tzen l344sst. F374r den Beginn der auch dabei dreij344hrigen Verj344hrungsfrist kommt es auf die Kenntnis oder grobfahrl344ssige Unkenntnis des Kl344gers von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden an. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung nach 247 826 BGB scheide schon deshalb aus, weil der fehlerhafte Emissionsprospekt nicht Grundlage der Anlageentscheidung des Kl344gers 34 - 18 - geworden sei, ist - wie vorstehend ausgef374hrt - unzutreffend. Das Berufungsge-richt hat Gelegenheit, im Rahmen der wiederer366ffneten m374ndlichen Verhand-lung auch insoweit die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1 O 435/02 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 15.12.2005 - 8 U 330/04-72- -
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