BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 21/06 Verk374ndet am: 31. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Haus & Grund III ZPO 247 51 Abs. 1 Wird ein Dachverband im Wege gewillk374rter Prozessstandschaft von einem Lan-desverband zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehranspr374chen gegen-374ber einem j374ngeren Kollisionszeichen erm344chtigt, so kann sich das schutzw374rdi-ge Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachver-band benutzt wird. MarkenG 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 und 4 Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom of-fiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Gesch344ftsbezeich-nung i.S. des 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genie337en. Wird ein solches Schlagwort von Landesverb344nden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den Landesverb344nden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuord-net. BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer. Er f374hrte zun344chst den Namen 204Zentralverband der deutschen Haus- und Grundeigent374mer223. Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversamm-lung des Kl344gers, dem Vereinsnamen den Bestandteil 204Haus & Grund223 voranzu-stellen. Die Eintragung der Namens344nderung in das Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992. Seitdem f374hrt der Kl344ger den Namen 204Haus & Grund Deutschland 226 Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigen-t374mer e.V.223. - 3 - Mitglieder des Kl344gers sind unter anderem die Landesverb344nde der Haus- und Grundeigent374mervereine. Dazu z344hlt auch der Landesverband N. (nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Erg344nzung 204Haus + Grund N. 223 voranzustellen. Die Eintragung der Namens344nderung in das Vereinsregister erfolgte am 18. M344rz 1992. 2 3 Mitglieder der Landesverb344nde des Kl344gers sind die Ortsvereine. Der Be-klagte zu 1 war urspr374nglich Mitglied eines solchen Landesverbands. Er k374ndigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27. November 2000 zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 f374hrte urspr374nglich den Namen 204Haus-, Wohnungs- und Grundst374ckseigent374merverein H. 223. Seine Mitgliederversammlung be- schloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung 204Haus & Grund223 voranzu-stellen. Diese Namens344nderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. Seitdem f374hrt er den Vereinsnamen 204Haus & Grund H. , Ver- band der privaten Wohnungswirtschaft e.V.223. Der Kl344ger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmarken 4 mit Priorit344t vom 1. April 1998 und 1. Oktober 1998. Die Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1. Ihre Firma lautete urspr374nglich 204Leistungsgesellschaft n. Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer mbH223. Die Umbenennung der Gesellschaft in 204Leistungsge-sellschaft Haus & Grund N. 223 wurde am 9. April 1992 in das Handels- register eingetragen. Die danach vorgenommene Umfirmierung in 204Haus & Grund 5 - 4 - I. GmbH223 wurde am 10. Januar 2000 in das Handelsregister ein- getragen. Der Beklagte zu 1 nutzte auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband seinen Vereinsnamen sowie die Wortkombination 204Haus & Grund223 unter anderem in seinen Werbe- und Internet-Auftritten. 6 Der Kl344ger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 verletze mit seinen gewerb-lichen Auftritten unter der Bezeichnung 204Haus & Grund223 seine, des Kl344gers, vor-rangigen Zeichenrechte. Die Bezeichnung 204Haus & Grund223 sei den Mitgliedsorga-nisationen des Kl344gers vorbehalten. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der falsche Eindruck erweckt, der Beklagte zu 1 geh366re noch zur 204Konzern-organisation223 des Kl344gers. Der Beklagte zu 1 k366nne sich nicht darauf berufen, dass er mit der Bezeichnung 204Haus & Grund223 fr374her als der Kl344ger in das Vereins-register eingetragen worden sei. Entscheidend sei, dass die Aufnahme des Zusat-zes 204Haus & Grund223 gerade auf seine, des Kl344gers, Initiative zur374ckzuf374hren sei. Mit dem Austritt des Beklagten zu 1 aus dem Landesverband h344tten die Beklagten das Recht zur Nutzung der Bezeichnung 204Haus & Grund223 verloren. 7 F374r den Fall, dass er mit seinem eigenen Namensrecht keinen Erfolg hat, hat der Kl344ger die Klageanspr374che auf Namensrechte des Landesverbands gest374tzt; diese mache er im Wege der gewillk374rten Prozessstandschaft geltend. Der Lan-desverband habe den Kl344ger ausdr374cklich erm344chtigt, dessen Anspr374che im eige-nen Namen geltend zu machen. Ein eigenes schutzw374rdiges Interesse an der Gel-tendmachung dieser Anspr374che ergebe sich aus dem Bed374rfnis, als Zentralver-band die der Durchsetzung des Schutzes des gemeinsamen Kennzeichens die-nende Prozesse zentral steuern und f374hren zu k366nnen. 8 - 5 - Weiterhin macht der Kl344ger 226 ebenfalls im Wege der gewillk374rten Prozess-standschaft 226 auch die Namensrechte des Verlages 204Haus & Grund223 einschlie337lich der Titelschutzrechte f374r die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend. 9 Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, 10 1. den Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-terlassen, im gesch344ftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung sei-nes Gesch344ftsbetriebs und/oder des Gesch344ftsbetriebs der Beklagten zu 2 folgen-de Bezeichnungen zu benutzen: (1) Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft (2) HAUS & GRUND H. (3) HAUS & GRUND (4) (5) haus-und-grund-h. .de (6) hilfsweise, die auf dem obigen Foto abgebildeten Bildbestandteile (7) HAUS & GRUND I. GmbH (8) (9) Haus & Grund Mitgliederservice (10) Haus & Grund Rechtsberatung (11) Haus & Grund Immobilien (12) Haus & Grund Medien und/oder - 6 - (13) Haus & Grund Service-Center; 2. die Beklagte zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-terlassen, im gesch344ftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung ihres Gesch344ftsbetriebs und/oder des Gesch344ftsbetriebs des Beklagten zu 1 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) HAUS & GRUND I. GmbH (2) HAUS & GRUND (3) HAUS & GRUND H. (4) und/oder (5) haus-und-grund-h. .de; 3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, a) die L366schung seines Namens 204Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft223 beim zust344ndigen Vereinsregister zu beantragen, b) gegen374ber der DENIC auf die Internetdomain 204haus-und-grund-h. .de223 zu verzichten; 4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die L366schung ihres Namens HAUS & GRUND I. GmbH beim zust344ndi-gen Handelsregister zu beantragen; 5. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kl344ger Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gem344337 Antrag 1 seit dem 15. M344rz 2002 began-gen hat, und zwar 374ber die Ums344tze, die unter den streitgegenst344ndlichen Be-zeichnungen gemacht wurden; 6. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kl344ger Auskunft dar374ber zu erteilen, in wel-chem Umfang sie Handlungen gem344337 Antrag 2 seit dem 15. M344rz 2002 begangen hat, und zwar 374ber die Ums344tze, die unter den streitgegenst344ndlichen Bezeich-nungen gemacht wurden; 7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 dem Kl344ger alle Sch344den zu ersetzen hat, die dem Kl344ger seit dem 15. M344rz 2002 aus den im Antrag 1 beschriebenen Handlun-gen bereits entstanden sind oder k374nftig noch entstehen werden; 8. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 dem Kl344ger alle Sch344den zu ersetzen hat, die dem Kl344ger seit dem 15. M344rz 2002 aus den im Antrag 2 beschriebenen Handlun-gen bereits entstanden sind oder k374nftig noch entstehen werden. - 7 - Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 zu; sie berufen sich hierf374r unter anderem auf die Gestattung eines Verbandes namens 204Haus & Grund V. e.V.223. Unabh344ngig davon fehle den Klagezeichen die origin344re Unterscheidungskraft; Verkehrsgeltung k366nne der Wortkombination 204Haus & Grund223 nicht beigemessen werden. Die Zeichen seien im 334brigen nicht verwechselbar. Schlie337lich haben sie die Verwirkung der Anspr374che geltend ge-macht. 11 12 Aus gewillk374rter Prozessstandschaft st374nden dem Kl344ger die streitgegen-st344ndlichen Anspr374che ebenfalls nicht zu, da es sowohl an einer Erm344chtigung als auch an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Kl344gers an der Geltendma-chung fremder Rechte fehle. Jedenfalls seien Anspr374che des Landesverbands und des Verlages 204Haus & Grund223 auch verwirkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005 226 14 O 35/05, juris). Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm GRUR-RR 2006, 161). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. 13 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat in einzelnen Punkten Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzbed374rfnisses des Kl344gers ge344u337ert, die geltend gemachten Anspr374-che aber letztlich f374r unbegr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 14 - 8 - Der Kl344ger k366nne die gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachten Unter-lassungsanspr374che nicht aus eigenen Rechten herleiten, da dem Beklagten zu 1 an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 die bessere Priorit344t zustehe. Als An-spruchsgrundlage f374r das Verbotsbegehren des Kl344gers komme 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Betracht. Sowohl der Kl344ger als auch der Beklagte zu 1 gebrauchten ihre Namen im gesch344ftlichen Verkehr. Der Vereinsname des Kl344gers verf374ge 374ber ausreichende Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung 204Haus & Grund223 sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt. Die sich gegen374berstehenden Bezeichnungen seien auch zumindest im weiteren Sin-ne verwechselbar, da in beiden Vereinsnamen der Bestandteil 204Haus & Grund223 je-weils pr344gend sei. Der Beklagte zu 1 erscheine dem Verkehr als Untergliederung des Kl344gers. Die Aufgabenbereiche 226 F366rderung des privaten Grundeigentums 226 stimmten ebenfalls 374berein. Dem Beklagten zu 1 komme mit seinem Namensrecht jedoch die bessere Priorit344t gegen374ber dem Namensrecht des Kl344gers zu. F374r den Zeitpunkt des Erwerbs des Namensrechts sei die Benutzungsaufnahme ma337ge-bend. Im Streitfall sei insoweit auf die jeweilige Eintragung der Namens344nderung in das Vereinsregister abzustellen; diese sei f374r den Kl344ger am 29. September 1992 und f374r den Beklagten zu 1 am 22. Juli 1992 erfolgt. Die Schutzwirkung f374r einen neuen Namen k366nne zwar grunds344tzlich auch schon vor dessen Eintragung in das Vereinsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung un-ter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und t344tig geworden sei. Davon k366n-ne jedoch weder beim Kl344ger noch bei dem Beklagten zu 1 ausgegangen werden. 15 Die bessere Priorit344t des Namens des Beklagten zu 1 habe auch nach sei-nem Austritt aus dem Landesverband Bestand. Der Beklagte zu 1 habe unabh344n-gig vom Kl344ger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorit344t erworben. Der Kl344ger k366nne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Beklagte zu 1 seinen Vereinsnamen nur w344hrend seiner Mitgliedschaft im Landesverband habe f374hren d374rfen. Eine solche Beschr344nkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Treuepflicht des Beklagten zu 1 gegen374ber dem Landesverband oder 16 - 9 - dem Kl344ger. Der Beklagte zu 1 habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband vielmehr die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Kl344gers. Schlie337lich k366nne dem Beklagten zu 1 auch nicht vor-geworfen werden, dass er mit der Benutzung des Bestandteils 204Haus & Grund223 in seinem Namen arglistig oder rechtsmissbr344uchlich handele. Aus seinen Marken k366nne der Kl344ger ebenfalls nicht erfolgreich gegen den Beklagten zu 1 vorgehen, da die Marken im Vergleich zum Vereinsnamen des Beklagten zu 1 priorit344tsj374n-ger seien. 17 Der Kl344ger k366nne dem Beklagten zu 1 die Namensf374hrung auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands untersagen, da es bereits an den Vor-aussetzungen f374r eine gewillk374rte Prozessstandschaft fehle. Es sei schon zweifel-haft, ob der Landesverband den Kl344ger 374berhaupt erm344chtigt habe, seine Rechte im Wege der Klage gegen den Beklagten zu 1 geltend zu machen. Zumindest aber fehle ein schutzw374rdiges Interesse des Kl344gers an der Geltendmachung der Namensrechte des Landesverbands. Es komme dem Kl344ger nicht speziell auf den Landesverband und dessen Namensschutz an. Er wolle im Ergebnis vielmehr nur seiner eigenen schlechteren Priorit344t abhelfen. Bei der Prozessstandschaft gehe es indessen nicht darum, dem Erm344chtigten einen Prozesserfolg zu verschaffen, an dem der Erm344chtigende selbst kein Interesse habe. Aber selbst wenn von einer wirksamen Prozessstandschaft ausgegangen werde, 344nderte sich am Ergebnis nichts. Dem Landesverband stehe im Verh344ltnis zum Beklagten zu 1 zwar die bessere Priorit344t an der Wortfolge 204Haus & Grund223 zu, die auch in seinem Ver-einsnamen pr344gend sei. Ebenso sei Verwechslungsgefahr gegeben. Einem Unter-lassungsanspruch des Landesverbands stehe aber der Einwand der Verwirkung nach 247 242 BGB entgegen. Der Vortrag des Kl344gers biete keine Anhaltspunkte da-f374r, dass der Landesverband gegen374ber dem Beklagten zu 1 zu irgendeiner Zeit seine Namensrechte beansprucht habe. Da der Beklagte zu 1 unter seinem neuen Namen eine umfangreiche T344tigkeit entfaltet habe, k366nne auch von einem gesi-cherten Besitzstand des Beklagten zu 1 ausgegangen werden. - 10 - Anspr374che des Kl344gers aus Namensrechten des Verlages 204Haus & Grund223 seien ebenfalls nicht gegeben. Insoweit fehle es ebenfalls an einem eigenen schutzw374rdigen Interesse des Kl344gers, diese Anspr374che im eigenen Namen gel-tend zu machen. 18 Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegr374ndet, weil f374r diese ebenfalls die bessere Priorit344t an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 streite. Eine Umfirmie-rung der Beklagten zu 2 in 204Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. GmbH223 sei bereits am 9. April 1992 erfolgt. 19 B. 20 Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Hinsichtlich der Zul344ssigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 21 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Rechtsschutzinteresse des Kl344gers d374rfte bereits dadurch gen374gt sein, dass dem Beklagten zu 1 die Verwen-dung des im Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamens verboten werde; es sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1 nach einer Umbenennung die unter Ziffer 1 des Berufungsantrags im Einzelnen aufgef374hrten Bezeichnungen mit dem Bestandteil 204Haus & Grund223 weiterhin verwenden werde. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen. 22 Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung 204Haus & Grund223 in der im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Art und Weise tats344chlich benutzt hat. Dadurch wird die tats344chliche Vermutung f374r das Vorliegen einer Wiederholungs- 23 - 11 - gefahr begr374ndet, die grunds344tzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unter-lassungserkl344rung oder durch einen rechtskr344ftigen Unterlassungstitel ausger344umt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.2002 226 I ZR 160/00, GRUR 2003, 450, 452 = WRP 2003, 511 226 Begrenzte Preissenkung; Bornkamm in Hefermehl/ K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 8 Rdn. 1.38 und 1.46 m.w.N.). Solange die Wiederholungsgefahr 226 wie im Streitfall 226 nicht beseitigt ist, steht dem Verletzten ein an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichteter Unterlassungsanspruch zu, f374r dessen gerichtliche Geltendmachung das Rechtsschutzbed374rfnis nicht zweifelhaft ist. 24 2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Be-rufungsgerichts, der Kl344ger k366nne nur die L366schung des verletzenden Teils 204Haus & Grund223 im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 beanspruchen, weil die weiteren Namensbestandteile nicht st366rten. Der kennzeichenrechtliche L366schungsanspruch zielt in der Regel darauf ab, dass der Verletzer die beanstandete Bezeichnung in ihrer konkreten Gestalt nicht mehr benutzen darf. F374r ein Schlechthinverbot des Bestandteils 204Haus und Grund223 besteht kein Anlass, weil nicht auszuschlie337en ist, dass der angegriffene Bestand-teil 226 wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird 226 keine Verwechslungs-gefahr begr374ndet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 226 I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 226 RBB; Urt. v. 14.10.1999 226 I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 226 comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor 247247 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 226 I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 226 Sitex). 25 3. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, dass der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu 1 zu untersagen, die einzeln aufgef374hrten Bezeichnungen zur Kennzeichnung seines eigenen und des Gesch344ftsbetriebs der Beklagten zu 2 zu benutzen. Soweit es dabei um Bezeichnungen f374r den Ge- 26 - 12 - sch344ftsbetrieb der Beklagten zu 2 geht, ist dieser Antrag 226 entgegen der Annahme des Berufungsgerichts 226 nicht darauf gerichtet, den Beklagten zu 1 dazu zu bestimmen, der Beklagten zu 2 die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zu verbieten. In Rede steht allein ein eigenes Verhalten des Beklagten zu 1. II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, dem Kl344ger st374nden im Hinblick auf den schlechteren Zeitrang keine An-spr374che aus eigenem Recht wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzei-chens nach 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen den Beklagten zu 1 zu. 27 28 1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abwei-sung der Klage mit dem gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsan-trag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der Kl344ger nach dem in der Revisionsin-stanz zu unterstellenden Sachverhalt aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung 204Haus & Grund223 verlangen, dass der Beklagte zu 1 die Verwen-dung der beanstandeten, s344mtlich durch den Bestandteil 204Haus & Grund223 gepr344g-ten Bezeichnungen f374r den eigenen Verein unterl344sst. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 1 die im Antrag zu 1 aufgef374hrten Bezeichnungen in der Vergangenheit auch zur Kennzeichnung des Gesch344ftsbetriebs der Beklagten zu 2 verwendet hat. - 13 - a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grunds344tzlich als gesch344ftliche Bezeichnung gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im gesch344ftlichen Verkehr als Name eines Gesch344ftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namens-schutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 226 I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 226 Kyffh344user; Urt. v. 23.6.1994 226 I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 226 Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 226 I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 226 Litera-turhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im gesch344ftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des 247 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 226 Literaturhaus; Hacker in Str366bele/Hacker, Markenge-setz, 8. Aufl., 247 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 226 I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 226 Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach au337en in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Bet344tigung gleich, wenn ein Ver-ein gegen374ber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistun-gen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Das Beru-fungsgericht hat bei seinen Ausf374hrungen den vollst344ndigen Namen des Kl344gers (204Haus & Grund Deutschland 226 Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer e.V.223) in den Blick genommen, der durch den Bestandteil 204Haus & Grund223 gepr344gt werde. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann indessen nicht nur der vollst344ndige Vereinsname, sondern auch die aus ihm abgeleitete 226 f374r sich genommen unterscheidungskr344ftige 226 Kurzbezeichnung 204Haus & Grund223 beanspruchen, die der Verein entweder selbst im gesch344ftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. 29 Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344-ger am gesch344ftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen Landesver-b344nden und Ortsvereinen Beratungsleistungen f374r Haus-, Wohnungs- und Grund-eigent374mer anbietet. Die Angebote des Kl344gers, der Landesverb344nde und der 30 - 14 - Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. Dem Kl344ger kommt dabei die Aufga-be des auch nach au337en in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der f374r das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der 226 ihm 374ber die Lan-desverb344nde und Ortsvereine indirekt angeh366renden Mitglieder 226 auf Bundesebe-ne vertritt. b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil 204Haus & Grund223 des Kl344gers sei hinreichend unterschei-dungskr344ftig. 31 32 Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung 204Haus & Grund223 eine noch aus-reichende origin344re Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein be-schreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das T344tigkeitsfeld des Kl344gers schlie337en lasse. Damit sei die Be-zeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Na-mensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwen-dung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 226 I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 226 defacto; Urt. v. 22.7.2004 226 I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 226 ). Die Anforde-rungen an die Unterscheidungskraft d374rfen dabei nicht 374berspannt werden. Eine besondere Originalit344t, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushe-bung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung f374r die Annahme der Un-terscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 226 I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 226 Altberliner). - 15 - Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung 204Haus & Grund223 beschreibende An-kl344nge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein gro337z374giger Ma337stab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen 226 344hnlich wie bei Zei-tungstiteln 226 an Bezeichnungen gew366hnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen T344tigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; Gro337Komm.UWG/Teplitzky, 247 16 Rdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 144). 33 34 An diesem Ma337stab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzf344higkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wort-folge 204Haus & Grund223 nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbe-reich hinweist. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Begriffe 204Haus223 und 204Grund223 geh366ren zwar f374r sich genommen zur Alltagssprache und k366nnen in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienst-leistungen f374r Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung f374r ei-nen Verein wie den Kl344ger beschreibt die Wortfolge 204Haus & Grund223 aber nicht konkret dessen satzungsgem344337e Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbin-dung von f374r sich genommen beschreibenden W366rtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskr344ftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammen-setzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 226 I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 226 Immo-Data; Urt. v. 15.2.2001 226 I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 226 CompuNet/ ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einpr344gsamer Gesamtbegriff entsteht, der das T344tigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umrei337t, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 226 I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 226 Wach- und Schlie337; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). So verh344lt es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen 204Haus223 und 204Grund223 gebildete Wortkombination 204Haus & Grund223 ergibt ein einpr344gsames - 16 - Schlagwort, dem als schlagwortartige Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt. c) Ob der Verkehr die Beklagte aufgrund des beanstandeten Unterneh-menskennzeichens unmittelbar mit dem Kl344ger verwechselt, bedarf keiner Ent-scheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechs-lungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegen374berstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhande-ner 334bereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den betei-ligten Unternehmen best374nden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirt-schaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 226 I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 226 DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 226 defac-to; Urt. v. 22.7.2004 226 I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 226 Mustang). 35 aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des 247 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem 304hnlichkeits-grad der einander gegen374berstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Kl344gers und der N344he der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 226 I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 226 Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausge-gangen. 36 bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien t344tig sind, nahezu identisch sind. Beide Parteien sind der F366r-derung des privaten Grundeigentums verpflichtet. Zwar nimmt der Kl344ger als Zen-tralverband die Interessen des privaten Grundeigentums auf Bundesebene wahr und koordiniert die T344tigkeit der Landesverb344nde und Ortsvereine, w344hrend der Beklagte zu 1 seine Mitglieder unmittelbar ber344t und betreut. Dies 344ndert aber 37 - 17 - nichts daran, dass die T344tigkeitsbereiche der Parteien sich teilweise 374berschnei-den und damit jedenfalls nahe beieinander liegen. cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Vereinsna-me des Beklagten zu 1 (Haus & Grund H. , Verband der privaten Woh- nungswirtschaft e.V.) durch den Bestandteil 204Haus & Grund223 gepr344gt wird, w344h-rend die rein beschreibenden geographischen und Funktionsangaben in den Hin-tergrund treten. Damit ist von einer gro337en 304hnlichkeit der sich gegen374berstehen-den Zeichen auszugehen. 38 39 dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gege-benen Umst344nden bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutref-fenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien best374nden vertragliche, organi-satorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die vollst344ndige 334bereinstimmung in dem pr344genden Be-standteil 204Haus & Grund223 wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, beim Beklag-ten handele es sich um eine Unterorganisation des Kl344gers. Die Verwechslungs-gefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz 204H. 223 im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 sogar noch verst344rkt. Denn durch diesen Zu-satz erweckt der Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihm um eine der zahlreichen Untergliederungen des Kl344gers, die die Bezeichnung 204Haus und Grund223 mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz f374hren. d) Dagegen h344lt die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kl344-ger geltend gemachten Unterlassungsanspr374che scheiterten daran, dass dem Be-klagten zu 1 gegen374ber dem Namensrecht des Kl344gers die bessere Priorit344t an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 zukomme, der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 40 - 18 - aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gest374tzt, dass der Vereinsname des Beklagten zu 1 mit dem Bestandteil 204Haus & Grund223 am 22. Juli 1992 und damit fr374her als der jetzige Vereinsname des Kl344gers in das Vereinsre-gister eingetragen worden ist. Der Kl344ger habe ein Recht an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens in das Ver-einsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er be-reits vor der Eintragung unter dem neuen Namen hervorgetreten und t344tig gewor-den sei. 41 42 bb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Be-nutzungsaufnahme der Bezeichnung 204Haus & Grund223 als Bestandteil des jetzigen Vereinsnamens des Kl344gers liege bereits im Jahr 1991. Der Kl344ger habe im Rah-men einer Initiative zur Schaffung einer 204Corporate Identity223 die 304nderung des Namens in Form einer Hinzuf374gung der Bezeichnung 204Haus & Grund223 geplant und seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens ent-steht jedoch erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Ma337nahmen der ge-sch344ftlichen Bet344tigung voraus, die nach au337en gerichtet sind. Interne Vorberei-tungshandlungen, wie beispielsweise die Ausarbeitung einer gesch344ftlichen Kon-zeption, reichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke aaO 247 5 Rdn. 56). Dementspre-chend gen374gt es nicht, wenn der Kl344ger gegen374ber seinen Mitgliedern die Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und ge344u337ert hat, dass er auch ent-sprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverb344nde und -vereine anstrebe. Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nicht, dass der Kl344ger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das Vereinsregister au337erhalb des Mitgliederkreises bekannt gegeben und benutzt hat. - 19 - cc) Mit Recht r374gt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kl344ger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht ersch366pfend gew374rdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen gesch374tzte Schlagwort, das ei-nen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 226 I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 226 Sei-com; Hacker in Str366bele/Hacker aaO 247 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht h344tte bei seiner Beurteilung aber auch in Erw344gung ziehen m374ssen, ob der Kl344ger an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Gesch344ftsbezeichnung i.S. des 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte. 43 44 Eine besondere Gesch344ftsbezeichnung dient 226 ebenso wie der Name oder die Firma 226 dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 226 I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 226 Festival Europ344ischer Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung 204Haus & Grund223 er-f374llt, da ihr origin344re Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen un-ter B II 1 b). Der Kl344ger hat vorgetragen, das Schlagwort 204Haus & Grund223 sei sp344testens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverb344nden umfangreich als gesch344ftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugeh366rigen Landesver-b344nde und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als 374bergeordne-tem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelm344337ig solche Strukturen und vermute daher einen or-ganisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein d374rfe stets nur unter seinem vollst344ndigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen 45 - 20 - unbenommen, im Gesch344ftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen ab-weichenden Kurzbezeichnung aufzutreten. Der Kl344ger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht h344tte pr374fen m374ssen, ob sich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass der Verkehr die Ver-wendung der Bezeichnung 204Haus & Grund223 durch Mitgliedsverb344nde auch dem Kl344ger zurechnet. Bei dieser 226 dem Tatrichter vorbehaltenen 226 Pr374fung kommt es darauf an, ob die vorgelegten Unterlagen auf einen Gebrauch der Bezeichnung 204Haus & Grund223 durch den Kl344ger hindeuten. Einer Zuordnung zum Kl344ger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorgelegten Unterlagen 226 wie die Revisionserwiderung geltend macht 226 nicht vom Kl344ger, sondern von Landesver-b344nden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mit-gliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 226 I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 226 Compu-Net/ComNet II, m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaft-liche Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auf-fasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 226 I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 226 Metrix; Urt. v. 27.6.1975 226 I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 226 IFA). Unerheblich ist dagegen, ob der Kl344ger tats344chlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverb344nde hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung 204Haus & Grund223 ist nur dann dem Kl344ger zuzuordnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachver-band. 46 - 21 - F374r das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Kl344gers zu unterstel-len, dass er die Bezeichnung 204Haus & Grund223 bereits 1957 als besondere Ge-sch344ftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genie337t unter diesen Umst344nden einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Beklagten zu 1, der am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden ist. F374r eine vor dem Eintragungszeitpunkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts 204Haus & Grund223 durch den Beklagten zu 1 sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. 47 48 e) Ob sich die Abweisung des Antrags zu 1 im Hinblick auf die von den Be-klagten geltend gemachte Verwirkung als zutreffend erweist, kann in der Revisi-onsinstanz auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beur-teilt werden. 49 f) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Abweisung des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrags be-st344tigt hat. 2. F374r eine Entscheidung 374ber die anderen gegen den Beklagten zu 1 ge-richteten Antr344ge 226 Antrag zu 3 (L366schung des Verbandsnamens, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 5 (Auskunft) und Antrag zu 7 (Feststellung der Scha-densersatzpflicht) 226 fehlt demnach ebenfalls die Grundlage. Auch insoweit kann das die Klageabweisung best344tigende Berufungsurteil daher keinen Bestand ha-ben. 50 III. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Kl344ger k366nne dem Beklagten zu 1 die F374hrung des Vereinsna-mens auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands verbieten lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl344ger die Vorausset-zungen f374r eine gewillk374rte Prozessstandschaft schl374ssig dargelegt. 51 - 22 - 1. Eine Erm344chtigung zur Prozessf374hrung kann formlos und auch durch konkludentes Handeln erteilt werden (BGHZ 94, 117, 122). Sie muss sich auf ei-nen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverh344ltnis beziehen (M374nchKomm.ZPO/Lindacher, 3. Aufl., 247 50 Rdn. 56). 52 a) Der Kl344ger hat mit Schriftsatz vom 24. August 2005 vorgetragen, der Landesverband N. habe ihn schon vor Anfertigung der Klage erm344ch- tigt, auch die Unterlassungsanspr374che des Landesverbands gegen die Beklagten geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kl344ger des Weiteren vorgetragen, die Erm344chtigung sei im Rahmen von Telefongespr344chen mit seinem Prozessbevollm344chtigten vor Einreichung der Klage erteilt worden. Dieser Vortrag l344sst hinreichend deutlich erkennen, dass der Vorsitzende des Landesverbands damit einverstanden war, dass der Kl344ger kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspr374che des Landesverbands gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend macht. Das Berufungsgericht w344re deshalb gehalten gewesen, den Beweisangeboten des Kl344gers zur Erm344chtigung nachzugehen. F374r die Revi-sionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Kl344ger vom Landesverband Niedersachsen erm344chtigt worden ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen. 53 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter auf-grund einer Erm344chtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unter-lassung klagen, wenn er ein eigenes schutzw374rdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 226 DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer gesch344ftlichen Bezeichnung kann sich das schutzw374rdige Interesse aus einer besonderen Bezie-hung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei k366nnen auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (BGH, Urt. v. 13.10.1994 226 I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 226 Nicoline). Das schutzw374rdige Interesse wird beispielsweise be-jaht, wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter er-m344chtigt wird oder wenn zwischen Erm344chtigendem und Erm344chtigtem ein Ver- 54 - 23 - triebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. BGHZ 145, 279, 286 226 DB Immobilienfonds; BGH GRUR 1995, 54, 57 226 Nicoline). c) Eine besondere Rechtsbeziehung zwischen Erm344chtigendem und Er-m344chtigtem besteht im Streitfall aufgrund der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband des Kl344gers. Es ist nicht erforderlich, dass das in Rede stehen-de Kennzeichenrecht ausdr374cklich Gegenstand der Rechtsbeziehung ist. Ausrei-chend ist vielmehr, dass seine Beeintr344chtigung wirtschaftlich auch in hohem Ma-337e zu Lasten des erm344chtigten Unternehmens geht. Dies ist anzunehmen, wenn ein Firmenschlagwort sowohl vom Erm344chtigenden als auch vom Erm344chtigten genutzt wird (vgl. BGH GRUR 1995, 54, 57 226 Nicoline). Der Kl344ger strebt zur Wah-rung seiner 204Corporate Identity223 an, dass die Mitgliedsverb344nde das gleiche Fir-menschlagwort wie der Kl344ger als Zentralverband in ihren Namen f374hren. Daraus ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse, den Namen eines Mitgliedsverbands, der das Schlagwort enth344lt, gegen374ber Rechtsverletzungen Dritter zu verteidigen. 55 2. Dem Landesverband N. steht gegen den Beklagten zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Ihm kommt an der Wortfolge 204Haus & Grund223 der bessere Zeitrang zu. Der neue Ver-einsname des Landesverbands 204Haus und Grund N. Landesverband N. Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mervereine223 wurde am 18. M344rz 1992 in das Vereinsregister eingetragen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seither auch im gesch344ftlichen Verkehr benutzt. F374r den Beklagten zu 1, der vormals 204Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer-Verein H. 223 hie337, wurde der neue Vereinsname mit dem Bestandteil 204Haus & Grund223 erst am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. 56 - 24 - 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine Verwechslungs-gefahr im weiteren Sinne zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und dem Namen des Beklagten zu 1 bejaht. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Be-zeichnung 204Haus & Grund223 von Haus aus nur gering. Das geringe Ma337 an Kenn-zeichnungskraft reicht jedoch zur Begr374ndung der Verwechslungsgefahr im weite-ren Sinne aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Branchen-identit344t. Denn die Satzungsziele des Landesverbands und des Beklagten zu 1 stimmen 374berein. Beide Vereine verfolgen das Ziel der F366rderung des privaten Grundeigentums. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Gesamteindruck der dem Klagezeichen 204Haus & Grund223 gegen374berstehenden Bezeichnung des Beklagten zu 1 durch den Bestandteil 204Haus & Grund223 gepr344gt. Die 374brigen Bestandteile seines Vereinsnamens haben rein beschreibenden Cha-rakter. Es besteht damit eine hohe Zeichen344hnlichkeit. Zu Recht sieht das Beru-fungsgericht die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der 304hnlichkeit der pr344genden Namensbestandteile von einem organisatorischen Zusammenhang des Landes-verbands und des Beklagten zu 1 ausgeht. 57 4. Dem Unterlassungsanspruch des Landesverbands steht nicht der Ein-wand der Verwirkung nach 247 242 BGB i.V. mit 247 21 Abs. 4 MarkenG entgegen. Die Verwirkung von Abwehranspr374chen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infol-ge eines l344nger andauernden ungest366rten Gebrauchs der angegriffenen Bezeich-nung bei dem Anspruchsgegner ein schutzw374rdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhal-tens des Rechtsinhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens (BGH, Urt. v. 6.5.2004 226 I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 226 NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). Der Beklagte zu 1 hat seine Mitgliedschaft im Landesverband am 27. Januar 2000 zum 31. Dezem-ber 2001 gek374ndigt. W344hrend der Zeit der Mitgliedschaft war der Landesverband damit einverstanden, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung 204Haus & Grund223 f374hrt, wobei von einer konkludenten Gestattung auszugehen ist. Der Anschein ei- 58 - 25 - ner Duldung der rechtswidrigen Zeichennutzung konnte danach fr374hestens ab dem 1. Januar 2002 entstehen. In der Folgezeit entstand jedoch kein berechtigtes Vertrauen des Beklagten zu 1 auf eine Duldung der Benutzung der Bezeichnung 204Haus & Grund223 durch den Landesverband. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag des Kl344gers keine Bedeutung beigemessen, wonach der Beklagte zu 1 seit dem Wirksamwerden der K374ndigung bis November 2004 Verhandlungen 374ber seinen Wiedereintritt in den Landesverband gef374hrt hat. Der Beklagte zu 1 konnte nicht damit rechnen, dass der Landesverband w344hrend der laufenden Ver-handlungen sein Namensrecht geltend machen w374rde, weil dadurch die Gespr344-che 374ber einen Wiedereintritt des Beklagten zu 1 in den Landesverband h344tten ge-f344hrdet werden k366nnen. Auch in der Zeit nach dem Scheitern dieser Gespr344che wurde kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen. Selbst wenn der Lan-desverband w344hrend der Verhandlungen nicht ausdr374cklich darauf hingewiesen haben sollte, dass die weitere Namensf374hrung des Beklagten zu 1 von seiner Mit-gliedschaft im Landesverband abh344ngt, konnte der Beklagte zu 1 nicht davon ausgehen, dass die Namensf374hrung danach unbeanstandet bleiben w374rde. 5. Dem Kl344ger stehen aus abgeleitetem Recht des Landesverbands aller-dings keine Anspr374che auf Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1 zu. Eine Erm344chtigung des Kl344gers durch den Landesverband f374r die Geltendmachung dieser Folgeanspr374che ist nicht dargelegt. Es wird daher in-soweit darauf ankommen, ob der Kl344ger ein eigenes priorit344ts344lteres Recht an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 hat (vgl. dazu oben unter B II 2). 59 IV. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger k366nne Anspr374che gegen die Beklagte zu 2 we-der aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht des Landesverbands herleiten. 60 - 26 - Der Erfolg der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage aus eigenem Recht h344ngt davon ab, ob dem Kl344ger an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 im Verh344ltnis zur Beklagten zu 2 die bessere Priorit344t zusteht. Hierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Insoweit kann auf die Darlegungen unter B II 1 d cc verwiesen werden. 61 Ob die gegen374ber der Beklagten zu 2 erhobene Klage aus abgeleitetem Recht des Landesverbands Erfolg hat, h344ngt ebenfalls von weiteren Feststellun-gen ab. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl344ger die Vor-aussetzungen f374r eine gewillk374rte Prozessstandschaft auch insoweit schl374ssig dargelegt. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls den Beweisangeboten des Kl344gers bez374glich der behaupteten Erm344chtigung nachzugehen haben. Ein eigenes rechtliches Interesse des Kl344gers liegt ebenfalls vor. Insoweit kann auf die Ausf374hrungen unter B III 1 c verwiesen werden. 62 F374r die Revisionsinstanz ist zugunsten des Kl344gers zu unterstellen, dass eine ausreichende Erm344chtigung des Landesverbands gegeben ist. Ob dem Landes-verband gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch zusteht, h344ngt gleichfalls von weiteren Feststellungen ab. Die Verwechslungsgefahr zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und der Firma der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht 226 von seinem Standpunkt aus folgerichtig 226 nicht gepr374ft. 63 Zu Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der von der Beklagten zu 2 erhobene Verwirkungseinwand greife durch. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Sie musste deshalb in Betracht ziehen, dass der Landesverband die Benutzung der Bezeichnung 204Haus & Grund223 auch durch die Beklagte zu 2 nur w344hrend der Zeit der Mitgliedschaft des Beklagten zu 1 im Landesverband und w344hrend der Zeit der Verhandlungen 374ber den Wiedereintritt des Beklagten zu 1 duldete. Anhaltspunkte 64 - 27 - f374r einen besonderen, 374ber mehrere Jahre entstandenen Vertrauenstatbestand sind aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu ersehen. V. Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger k366nne dem Beklagten zu 1 die Namens-f374hrung nicht aus abgeleitetem Recht des Verlags 204Haus & Grund223 verbieten. 65 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einem eige-nen schutzw374rdigen Interesse des Kl344gers fehlt, m366gliche Anspr374che des Verlags gegen den Beklagten zu 1 im eigenen Namen geltend zu machen. Beim Verlag 204Haus & Grund223 handelt es sich um eine Tochtergesellschaft nicht des Kl344gers, sondern des Landesverbands 204Haus & Grund R. Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer e.V.223. Die Revision hat keinen Vortrag des Kl344gers aufgezeigt, aus dem sich Leistungsbeziehungen zwischen dem Ver-lag und dem Kl344ger entnehmen lassen k366nnten. Ein eigenes schutzw374rdiges Inte-resse des Kl344gers an der Geltendmachung von Rechten des Verlages 204Haus & Grund223 ist daher nicht ersichtlich. 66 VI. Vergeblich wendet sich die Revision schlie337lich auch gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, der Kl344ger k366nne aus seinen Marken nicht mit Erfolg gegen die Beklagten vorgehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwie-sen, dass die Marken, aus denen der Kl344ger vorgeht, priorit344tsj374nger sind als der Vereinsname des Beklagten zu 1 und als die Firma der Beklagten zu 2. Zwar ist die heutige Firma der Beklagten zu 2 erst im Jahre 2000 und damit nach der An-meldung der Klagemarken im Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagten zu 2 kommt aber zugute, dass sie bereits seit 1992 eine Firmenbezeichnung ver-wendet, die mit ihrer heutigen Firma im kennzeichnenden Teil identisch ist. 67 - 28 - C. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf die Revi-sion des Kl344gers aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 68 Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 35/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 U 93/05 -
Full & Egal Universal Law Academy