BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 21/09 Verk374ndet am: 16. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 280 Abs. 1, 247 652; AUB 1994 247 7 I (1) Der in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschaltete Versicherungsmak-ler muss den Versicherungsnehmer regelm344337ig auf die Frist zur 344rztlichen Feststellung einer Invalidit344t und ihrer Geltendmachung gegen374ber dem Versi-cherer nach 247 7 I (1) AUB (1994) hinweisen, wenn f374r ihn erkennbar ist, dass Anspr374che wegen Invalidit344t gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juli 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter W366stmann, Hucke, Seiters und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-richts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger macht Schadensersatzanspr374che gegen den Beklagten als Versicherungsmakler geltend, weil dieser ihn auf die Ausschlussfrist zur Fest-stellung der Invalidit344t und deren Geltendmachung gegen374ber der Unfallversi-cherung nicht hingewiesen habe und diese deshalb von der Leistung frei ge-worden sei. 1 Der Beklagte vermittelte dem als Maurermeister t344tigen Kl344ger verschie-dene Versicherungsvertr344ge einschlie337lich einer Unfallversicherung. Letzterer lagen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 1994) zugrunde. In 247 7 I (1) ist bestimmt, dass Voraussetzung f374r die Invalidit344tsleistung des 2 - 3 - Versicherers ist, dass die Invalidit344t innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist sowie sp344testens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Mona-ten 344rztlich festgestellt und geltend gemacht wird. Der Kl344ger erlitt am 4. August 2002 einen Motorradunfall in der Schweiz. Er wurde zun344chst dort und sp344ter in Deutschland weiter behandelt. Der Be-klagte unterst374tzte den Kl344ger bei der Geltendmachung der Anspr374che gegen die verschiedenen Versicherer. Die "Unfall-Schaden-Anzeige" an den Unfallver-sicherer wurde vom Beklagten am 22. August 2002 erstellt, dem Kl344ger zur Un-terschrift vorgelegt und sodann an den Versicherer gesandt. Der Unfallversiche-rer sandte eine Kopie dieser Anzeige mit Schreiben vom 27. August 2002 an den Kl344ger zur374ck und bat um Vervollst344ndigung der dort gemachten Angaben und um Unterzeichnung an den in dem Schreiben farbig markierten Stellen. Der Beklagte erhielt von diesem Schreiben erst 2004 Kenntnis. Innerhalb von einem Jahr bzw. 15 Monaten nach dem Unfall gab keiner der behandelnden 304rzte eine schriftliche Erkl344rung 374ber die unfallbedingte Invalidit344t des Kl344gers ab. In der zweiten Jahresh344lfte 2004 wandte sich der Beklagte, nachdem er vom Kl344ger 374ber den Stand der Angelegenheit unterrichtet worden war, zun344chst telefo-nisch und sp344ter schriftlich an den Unfallversicherer. Dieser berief sich jedoch auf die Ausschlussfrist des 247 7 I (1) der Versicherungsbedingungen und lehnte eine Zahlung ab. 3 Hierauf nahm der Kl344ger den Beklagten auf Schadensersatz in An-spruch. Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die hiergegen ge-richtete Berufung des Kl344gers hat teilweise in H366he von 12.499,38 200 nebst Zin-sen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Klage teilweise f374r begr374ndet gehalten und ausgef374hrt, dass der Beklagte dem Kl344ger aufgrund einer Nebenpflichtverlet-zung nach 247 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei, da er auf die Ausschlussfrist in 247 7 I (1) der Versicherungsbedingungen h344tte hinweisen m374ssen. Er habe die "Unfall-Schaden-Anzeige" f374r den Kl344ger bearbeitet und aufgrund der dort enthaltenen Angaben bez374glich der Verletzungen des Kl344gers von der ernsthaften M366glichkeit des Eintritts einer dauernden Invalidit344t ausge-hen m374ssen. Die Verletzungsfolgen des Motorradunfalls h344tten auch einem medizinischen Laien hinreichend Anlass gegeben, dauernde Funktionsbeein-tr344chtigungen f374r m366glich zu halten. Die Fristenregelung in 247 7 der Vertragsbe-dingungen sei auch so ausgestaltet, dass regelm344337ig die Gefahr bestehe, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer k366nne die darin geregelten Vorausset-zungen f374r seinen Versicherungsanspruch 374bersehen. Der Kl344ger m374sse sich jedoch auf den Schadensersatz ein h344lftiges Mitverschulden anrechnen lassen, da er erst im Mai 2004 dem Beklagten von der mangelnden Regulierung und dem Schreiben der Versicherung hinsichtlich der Erg344nzung der "Unfall-Schaden-Anzeige223 Mitteilung gemacht habe. 6 - 5 - II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision stand. Der vom Oberlandesgericht ausgeurteilte Betrag steht dem Kl344ger nach 247 280 Abs. 1 BGB zu. 7 1. Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsmaklervertrag. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelm344337ig vom Versi-cherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussver-treter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versiche-rungsmakler f374r den Bereich des Versicherungsverh344ltnisses des von ihm be-treuten Versicherungsnehmers als dessen treuh344nderischer Sachwalter be-zeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn. 10 und BGHZ 162, 67, 78; BGHZ 94, 356, 359). Der Pflichtenkreis des Versicherungs-maklers umfasst grunds344tzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens, insbesondere die Erstellung einer sachgerechten Schadensanzeige (OLG Hamm NJW-RR 2001, 602, 603; Pr366lss/Martin/ Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach 247 48 Rn. 5). Dementsprechend hatte der Be-klagte den Kl344ger auf sein Ersuchen bei der Erstellung der "Unfall-Schaden-Anzeige" und auch bei der weiteren Abwicklung der 374brigen, ebenfalls von ihm vermittelten Versicherungen unterst374tzt. 8 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ange-nommen, dass der Beklagte seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist in 247 7 I (1) der Versicherungsbedingungen verletzt hat. 9 - 6 - a) Der Beklagte ist als Versicherungsmakler mit der Abwicklung von Schadensf344llen gegen374ber Versicherungen vertraut. Er ist deshalb auch be-sonders sachkundig im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelm344337ig nicht in vergleichbarer Weise gel344u-fig sind. Deshalb darf der Versicherungsnehmer bei der Abwicklung von Scha-densf344llen einen Hinweis durch den Versicherungsmakler erwarten, der in sei-nem Interesse t344tig wird, soweit ihm Sch344den drohen, weil er z.B. wegen der mangelnden Beachtung ihm regelm344337ig nicht gel344ufiger Formalit344ten in Gefahr ger344t, seinen gesamten Versicherungsschutz zu verlieren. Insofern stellt das m366gliche Verstreichen der Ausschlussfrist nach 247 7 I (1) der Versicherungsbe-dingungen ein erhebliches Risiko f374r die Versicherungsnehmer einer Unfallver-sicherung dar. Deshalb kann von einem Versicherungsmakler ein Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung der Frist zur 344rztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Inva-lidit344t erwartet werden. Eine Belehrungsbed374rftigkeit des Versicherungsneh-mers wird dabei regelm344337ig dann anzunehmen sein, wenn f374r den Versiche-rungsmakler erkennbar ist, dass Anspr374che wegen Invalidit344t gegen die Unfall-versicherung ernsthaft in Betracht kommen. 10 Dem stehen im Gegensatz zur Auffassung der Revision weder die Vor-schriften noch die Wertungen des Rechtsberatungsgesetzes entgegen. Es geht hier nicht um eine umfassende Rechtsberatung, sondern um eine Hinweispflicht als Nebenpflicht des Versicherungsmaklervertrags. 11 - 7 - Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, ein Versicherungs-nehmer sei generell nicht im Hinblick auf die Ausschlussfrist in 247 7 I (1) der Ver-sicherungsbedingungen belehrungsbed374rftig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit dieser Ausschlussfrist unter dem Blickwinkel des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (BGHZ 162, 210, 214 ff) die einzuhaltenden Fristen nach ihrer Bedeutung f374r den Versiche-rungsschutz aus sich heraus weder unklar noch schwer verst344ndlich seien. Ebenso sei der Versicherungsnehmer zur Lekt374re der Versicherungsbedingun-gen verpflichtet. Es geh366re deshalb zur Eigenverantwortung des Versiche-rungsnehmers, sich 374ber diese Ausschlussfristen in den Versicherungsbedin-gungen zu informieren. Der Revision ist insoweit entgegenzuhalten, dass diese Rechtsprechung das Verh344ltnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft. Hier ist jedoch im Blick zu behalten, dass der Kl344ger und Versiche-rungsnehmer sich gerade zu seiner Interessenwahrung gegen374ber dem Unfall-versicherer des Beklagten als Versicherungsmakler und sachkundiger Fach-mann bedient, um seine Anspr374che zu wahren und durchzusetzen. Der Beklag-te kann sich deshalb nicht gegen374ber dem Kl344ger als seinem Vertragspartner darauf berufen, dass der Versicherer die Erf374llung gewisser Obliegenheiten er-warten darf. Im 334brigen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an-erkannt, dass selbst dem Versicherer seinerseits gleichwohl Aufkl344rungspflich-ten gegen374ber dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Ausschlussfristen nach 247 7 I (1) der Versicherungsbedingungen (AUB 88/94) obliegen k366nnen, mit der Folge, dass er sich nach Treu und Glauben nicht auf deren Verstreichen berufen kann (vgl. BGHZ 165, 167, 169 ff; 162, 210, 218). 12 - 8 - b) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher W374rdi-gung hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte aufgrund der Schwere des erlittenen Unfalls und der ihm aus der erstellten "Unfall-Schaden-Anzeige" bekannten Verletzungen auch als medizinischer Laie dauerhafte Funktionsbeeintr344chtigungen beim Kl344ger f374r m366glich halten und deshalb in Be-tracht ziehen musste, dass Anspr374che wegen Invalidit344t gegen den Unfallversi-cherer bestehen k366nnten, was jedoch die Einhaltung der Ausschlussfristen des 247 7 I (1) der Versicherungsbedingungen voraussetzte. Mangels erkennbarer Fachkunde des Kl344gers insbesondere in der Situation wenige Tage nach dem Unfall musste der Beklagte deshalb annehmen, dass der Kl344ger hinsichtlich der Ausschlussfristen belehrungsbed374rftig war. 13 3. Aufgrund der mangelnden Aufkl344rung 374ber die Ausschlussfristen nach 247 7 I (1) der Vertragsbedingungen hat der Kl344ger es verabs344umt, die Invalidit344t 344rztlich feststellen zu lassen und gegen374ber der Versicherung geltend zu ma-chen. Die R374ge der Revision, davon k366nne nicht ausgegangen werden, insbe-sondere weil der Kl344ger nicht einmal auf das Schreiben der Versicherung vom 27. August 2002, mit dem er zur Erg344nzung seiner "Unfall-Schaden-Anzeige" aufgefordert worden sei, reagiert habe, greift nicht durch. Der Kl344ger war auf-grund der mangelnden Information durch den Beklagten nicht 374ber den drohen-den Verlust seiner Anspr374che wegen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung bzw. 344rztlichen Feststellung der Invalidit344t informiert. Deshalb musste er nicht zwingend die Vorstellung haben, allein durch Zeitablauf - unbeschadet der all-gemeinen Verj344hrung - seinen Versicherungsschutz verlieren zu k366nnen. Es ist vielmehr nicht erkennbar, dass der Kl344ger bei entsprechender Belehrung darauf verzichtet h344tte, seine Anspr374che rechtzeitig geltend zu machen. 14 - 9 - 4. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts habe ein 374berwiegendes Mitverschulden des Kl344gers vorgelegen, das zu einem Anspruchsausschluss f374hre. Auch insoweit f374hrt die Revision an, dass wegen der mangelnden Information des Beklagten 374ber das Schreiben der Versicherung im Hinblick auf die Erg344nzung der "Unfall-Schaden-Anzeige" ein besonders schwerer Versto337 gegen die eigenen Oblie-genheiten vorliege, der dazu f374hre, dass im Verh344ltnis zum Beklagten der Kl344-ger allein den eingetretenen Schaden tragen m374sse. 15 Die vorzunehmende Abw344gung der Verantwortlichkeit zwischen Sch344di-ger und Gesch344digtem geh366rt grunds344tzlich in den Bereich tatrichterlicher W374r-digung. Sie ist deshalb mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisi-onsgericht kann lediglich nachpr374fen, ob der Tatrichter alle in Betracht kom-menden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und nicht gegen Denk-gesetze und Erfahrungss344tze versto337en hat (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06 - NJW 2007, 1063 Rn. 7 m.w.N.). 16 Die hier vorgenommene Abw344gung des Berufungsgerichts h344lt der recht-lichen Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat den Umstand der man-gelnden Reaktion des Kl344gers auf das Schreiben vom 27. August 2002 gegen-374ber der Versicherung und die unterbliebene Unterrichtung des Beklagten hier-374ber grunds344tzlich in seine Abw344gung einbezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese in vollkommen unsachgem344337er Art und Weise erfolgt sei. Vielmehr ist - wie bereits ausgef374hrt - zu ber374cksichtigen, dass das Verhalten des Kl344gers auf das Schreiben der Versicherung vom 27. August 2002 gerade dadurch be-einflusst sein kann, dass ihm die n366tige Information 374ber die drohende Aus- 17 - 10 - schlussfrist wegen der Pflichtverletzung des Beklagten fehlte und er deshalb hinsichtlich der damit verbunden Risiken im Unklaren war. Schlick W366stmann Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 O 301/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 18.12.2008 - 9 U 141/08 -
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