BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 210/97 Verkündet am: 7. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e - sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik einschließlich des Vertriebs von Mobiltelefonen mit entsprechenden Netzkarte n - verträgen. Am 30. November 1995 warb die Beklagte in der Allgäuer Zeitung für ein Mobiltelefon der Marke Bosch zu einem Preis von 1 DM bei gleichzeitigem A b - schluß eines Netzkartenvertrages. Bei der Preisangabe findet sich ein Sternchen, das auf eine kleiner gedruckte Aufstellung von Tarifen für einen Netzkarten- vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten verweist. - 3 - Die Klgerin hat diese Werbung gemû § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines bertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig beanstandet. Ferner hat sie sich auf einen Verstoû gegen die Zugabeverordnung berufen und die Darstellung der Bedingungen des Kartenvertrages als irrefhrend gergt. Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbea n - zeigen, Zeitungsinseraten und hnlichem fr den Verkauf von Handys zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Freischaltung eines Netzkartenvertrages abgegeben werden ± wie geschehen in der Al l - guer Zeitung vom 30. November 1995 ±, wenn fr das Handy ein Preis von 1 DM gefo rdert wird. Das Landgericht hat der Klage mit der Begrndung stattgegeben, in der b e - anstandeten Werbung liege ein Verstoû gegen die Zugabeverordnung und gegen das Irrefhrungsverbot des § 3 UWG. Das Berufungsgericht hat einen Verstoû gegen die Zugabeverordnung verneint, die Verurteilung jedoch mit der Begr n - dung besttigt, die Werbung verstoûe unter dem Gesichtspunkt eines bertrieb e - nen Anlockens gegen § 1 UWG. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung der angefochtenen En t - scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 4 - 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, in der beanstandeten Werbung liege ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges bertriebenes Anlocken, hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Wie der Senat in mehreren nach Erlaû des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausgefhrt hat, stellt sich die Werbung mit der an den Abschluû eines Netzkartenvertrages gekoppelten unentgeltlichen oder besonders gnstigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis auf den gnstigen, durch verschiedene Bestandteile geprgten Preis der angebot e - nen Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfhigkeit hervorgehoben wird (BGHZ 139, 368, 374 f. ± Handy fr 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 ± I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 ± Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 ± I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwi r - kung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1994 ± I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 ± Zinsgnstige Kfz-Finanzierung durch Herstelle r - bank; Urt. v. 25.9.1997 ± I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 ± Skibindungsmontage). Nach den Senatsentscheidungen vom 8. Oktober 1998 tritt dem auch die Revisionserwiderung nicht mehr entgegen. 2. Das Berufungsgericht hat alle rdings ± aus seiner Sicht folgerichtig ± u n - geprft gelassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise fr die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irrefhrungsve r - bot oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstöût. Hierzu besteht nunmehr Veranlassung. Gegenstand des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterla s - sungsantrages ist die konkrete Verletzungsform, auf die der Antrag ± ungeachtet - 5 - der in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung der angegriffenen Wettbewerb s - handlung ± durch den Hinweis ... wie geschehen in der Allguer Zeitung vom 30.11.1995 ... Bezug nimmt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.6.2001 ± I ZR 115/99, WRP 2001, 1182, 1183 ± Jubilumsschnppchen). Die Klgerin hat diese konkret bezeichnete Werbeanzeige ± mit Blick auf die Bedingungen des Kartenvertrages ± in der Klageschrift und in der Berufungserwiderung vom 24. Februar 1997 unter anderem als irrefhrend und als Verstoû gegen die Gebote der Preisangabenve r - ordnung beanstandet. Nachdem die auf § 1 UWG gesttzte Verurteilung keinen Bestand hat, ist dem nun nachzugehen. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Denn das Beru- fungsgericht hat keine Feststellungen zur Gestaltung der Anzeige getroffen, die eine entsprechende rechtliche Beurteilung erlauben wrden. Auch dem unstreit i - gen Parteivorbringen lût sich nicht entnehmen, ob die beanstandete Werbung vollstndig ber die mit dem Abschluû des Netzkartenvertrages verbundenen K o - sten aufklrt. Nach der Senatsrechtsprechung ist die Werbung mit einem Mobi l - telefon, das nichts oder fast nichts kosten soll, irrefhrend und verstöût gegen die Preisangabenverordnung, wenn die fr den Verbraucher mit Abschluû des Net z - kartenvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden. Dies bedeutet, daû die Angaben ber die Kosten des Netzzugangs rumlich ei n - deutig dem blickfangmûig herausgestellten Preis fr das Mobiltelefon zugeor d - net sowie gut lesbar und grundstzlich vollstndig sein mssen (BGHZ 139, 368, 375 ff. ± Handy fr 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 ± Handy-Endpreis; BGH, Urt. v. 8.10.1998 ± I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512 m.w.N.). Bei den Akten befindet sich lediglich eine stark verkleinerte, gröûtenteils unleserliche Kopie der ang e - griffenen Werbeanzeige, die sich nicht als Grundlage fr eine anhand des u n - streitigen Parteivorbringens nachzuholende Feststellung eignet (vgl. BGH, Urt. v. - 6 - 28.11.1996 ± I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 ± Brillenpre i - se II). Das erst im Revisionsverfahren vorgelegte Original der Werbean zeige muû bei der rechtlichen Beurteilung auûer Betracht bleiben (§ 561 Abs. 1 ZPO). 3. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur a n - derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Bscher
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