BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 2/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GOOD NEWS Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Art. 7 Abs. 2, Nr. 11 Anhang I zu Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 4 und Art. 3 Abs. 5; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; LPresseG BW § 10 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11 . Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rate s sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: - 2 - Stehen Art. 7 Abs. 2 und Nr. 11 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 4 und Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken der Anwendung einer nationalen Vorschrift (hier: § 10 Lande s- pressegesetz Baden - Württemberg) entgegen, die neben dem Schutz der Ve r- braucher vor Irreführungen auch dem S chutz der Unabhängigkeit der Presse dient und die im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 und Nr. 11 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie jede entgeltliche Veröffentlichung unabhängig von dem damit verfolgten Zweck verbietet, wenn die Veröffentlichung nicht durch die Verwendung des Begriffs "Anzeige" kenntlich gemacht wird, es sei denn, schon durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 2/11 - OLG Stuttg art LG Stuttgart - 3 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: I . Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zw ischen Unterne h- men und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates s o- wie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Pa r- laments und des Rates (AB l. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen Art. 7 Abs. 2 und Nr. 11 des Anhang s I in Verbindung mit Art. 4 und Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie der Anwendung einer nationalen Vorschrift ( hier: § 10 Landespr essegesetz Baden - Württemberg) entgegen, die neben dem Schutz der Verbra u- cher vor Irreführungen auch dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse dient und die im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 und Nr. 11 des Anhang s I der Richtlinie jede entgeltliche Veröffentl i- ch ung unabhängig von dem damit verfolgten Zweck verbietet, wenn die Veröffentlichung nicht durch die Verwendung des B e- griffs Anzeige kenntlich gemacht wird, es sei denn, schon durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt. - 4 - Gründe: e- klagte veröffentlichte in der Ausgabe von Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Der auf Seite 10 im Umfang einer Dreiviertelseite unter der Rubrik - dberichtersta t- tung über prominente Gäste, die beim Saisonabschluss des Fußballbundesligi s- ten VfB Stuttgart anwesend waren. Zwischen der Titelzeile, die auch eine kurze Einleitung enthält, und der 19 Fotografien umfassenden Bildberichterstattung befindet si ch ein Hinweis darauf, dass der Artikel von Dritten finanziert wurde. Dieser Hinweis erfolgt durch grafische Hervorhebung des Firmennamens sich im Umfang einer Viertelseite eine mit einem Trennstrich abgesetzte und mit über den Beginn der Umbauarbeiten der Mercedes - Benz Arena sowie eine des re daktionellen Beitrags angeboten wird. Der auf Seite b- sich im Umfa ng einer 7/8 - Seite um ein redaktionelles Kurzporträt der Stadt ein grafisch hervorgehobener Hinweis auf das Unternehmen Germanwings, das für diesen Artikel ein en finanziellen Beitrag geleistet hatte . In der rechten unt e- 1 2 3 - 5 - ren Ecke ist zudem eine Werbung dieses Unternehmens abgedruckt, die ebe n- redaktionellen Beitrag abgesetzt ist. Die Werbung enthält ein G ewinnspiel, bei dem die Teilnehmer unter anderem zwei Flüge nach Leipzig gewinnen können, beantworten . Die Klägerin ist der Ansicht, die Veröffentlichungen verstießen gegen § 10 des Landespressegesetzes Baden - Württemberg (LP resse G), weil sie nicht deutlich als Anzeigen gekennzeichnet seien. Da die jeweiligen Sponsoren für die Veröffentlichungen bezahlt hätten, handele es sich um entgeltliche Verö f- fentlichungen im Sinne der genannten Bestimmung des Landespressegesetzes. Das Landgericht hat der Beklagten antragsgemäß untersagt, in dem Blatt nung als oder veröf fentlichen zu lassen, wie dies in der Ausgabe Juni 2009 auf den Seiten 10 und 13 geschehen ist . Die dagegen g e- richtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklag te ihr en Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Sie macht geltend, § 10 LP resse G sei nicht anwendbar, da die Vorschrift gegen Union srecht verstoße. II. Der Erfolg der Revision hängt von de r Auslegung der Art. 3 Abs. 5, Art. 7 Abs. 2 und der Nr. 11 des An hang s I der Richtlinie 2005/29/EG über u n- lautere Geschäftspraktiken ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 4 5 6 7 - 6 - Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshof s der Europäischen Union einzuholen. 1. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsa n- spruch nach § § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 LP resse G für b e- gründet e rachtet. Die in Rede stehenden redaktionell aufgemachten Beiträge in d em von der Beklagten verlegten Anzeigenblatt GOOD NEWS seien als en t- geltliche Veröffentlichung entgegen § 10 LP resse G nicht in ausreichendem M a- ße als Anzeigen gekennzeichnet. Die Beklagte habe unter dem Deckmantel e i- nes redaktionelle n Artikels Wirtschaft swerbung betrieben. Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen werde verletzt, wenn der präzise Begriff der Anzeige - wie im vorliegenden Fall - vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt werde. D ie Kennzeichnung der Beiträge mit den W ö rte r n sponsored by reiche nicht aus, um den Anzeigencharakter der Veröffentl i- chungen zu verdeutlichen. 2. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die uneingeschränkte Anwen dung des § 10 LP resse G im Rahmen von § 4 Nr. 11 UWG im Einklang mit dem Un i- o nsrecht steht . Daran bestehen im Hinblick auf die abschließende Regelung, die die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken trifft, Zweifel. I m Hinblick darauf, dass beide Vor instanzen das Ver bot allein auf § 4 Nr. 11 UWG in Verbin dung mit § 10 L P resse G gestützt haben, möchte der Senat die Frage offenlassen, ob die angegriffene n Veröffentlichung en möglicherweise g e- gen § 3 Abs. 3 UWG in Ver bindung mit Nr. 11 des Anhangs zu dieser Vorschrift (vgl. Art. 5 Abs. 5 in Ver bindung mit Nr. 11 An hang I der Richtlinie) oder gegen § 4 Nr. 3 UWG (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie) ver st o ß en . a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vo r- schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markttei l- 8 9 10 - 7 - nehmer das Marktve rhalten zu regeln. Gemäß § 10 LP resse G hat der Verleger eines periodischen Druckwerks, der für eine Veröffentlichung ein Entgelt erha l- ten, gefordert oder sich hat versprechen lassen, diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestal tung allgemein als Anzeige zu e r- kennen ist, deutlich mit dem Wort Anzeige zu bezeichnen. Die Vorschrift des § 10 LP resse G , die sich in fast wortgleicher Form in nahezu allen Presse - oder Mediengesetze der deutschen Bundesl änder findet, ist eine Marktverh altensr e- gelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG . Sie verfolgt zwei gleichrangig nebene i- nander stehende Ziele: Zum einen will sie eine Irreführun g der Leser verhi n- dern , die daraus resultier t , dass die Verbraucher häufig Werbemaßnahmen, die als redaktionelle Inha lte getarnt sind, unkritischer gegenüber stehen als einer Wirtschaftswerbung, die als solche erkennbar ist ( BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 I ZR 161/09 , GRUR 2011, 163 Rn. 13, 24 = WR P 2011, 210 - Flappe). Zum anderen dient das Gebot der Trennung der Werbun g vom redaktionellen Teil der Erhaltung der Objektivität und Neutralität der Presse (vgl. BGH GRUR 2011, 163 Rn. 24 - Flappe ; ferner zum Trennungsgebot in den Rundfunkstaat s- verträgen BGH, Urteil vom 22.2.1990 - I ZR 78/88, BGHZ 110, 278, 290 f. Werbung i m Programm). Damit soll - auch außerhalb des geschäftlichen Ve r- kehrs - der Gefahr eines sachfremden Einflusses auf die Presse begegnet we r- den. Insofern erfüllt das presse - und medienrechtliche Trennungsgebot eine wichtige Funktion zum Schutz der Objektivit ät und Neutralität der Presse und des Rundfunks, die allein durch ein lauterkeitsrechtliches Verbot der redakti o- nellen Werbung nicht erfüllt werden könnte . b ) Der Senat hält es nicht für eindeutig geklärt , ob die sich aus § 10 LP resse G ergeben de Kennzei chnungsp flich t der Presseunternehmen eine hi n- reichende Grundlage im Unions recht hat . 11 - 8 - aa) Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem A n- wendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; Eu GH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C - 304/08, Slg. 2010, I254 = GRUR 20 10, 244 Rn. 41 = WRP 2010, 232 - Zentrale / Plus Warenhandelsgesellschaft). Sie regelt abschließend, welche Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern als unlauter anzusehen und deswegen unzulässig sind (E uGH, Urteil vom 23. April 2009 - C - 261/07 und C 299/07, Slg . 2009, I 2949 = GRUR 2009, 599 Rn. 51 = WRP 2009, 722 - VTB/ Total Belgium und Galatea/ Sanoma ). Dementsprechend kann ein e nationale Bestimmungen ein Verhalten eines U n- ternehmens gegenüber einem Verbraucher nur dann als unzulässig ansehen , wenn die betref fende Rege lung - hier die Be stimmung des § 10 LP resse G - e i- ne Grundlage im Unionsrecht ha t (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtl i- nie; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/ 08 , GRUR 2010, 11 17 Rn. 16 = WRP 2010, 1475 - Gewähr leistungsausschl uss im Internet; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11 Rn. 47 - Missbräuchliche Vertragsstrafe ). Die Mi t- gliedstaaten dürfen im Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwa r auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. Art. 4, Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie ; EuGH, GRUR 2010, 244 Rn. 41 - Plus Warenha n- delsgesellschaft ). bb ) Soweit § 10 LP resse G als Marktverhaltensregelung zum Zwecke des Verbrauchers chu tzes Irreführungen verhindern so ll, hat die Vorschrift ihre un i- ons rechtliche Grundlage zwar im Ausgangspunkt in den Irreführungsverbo ten der Art. 7 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Nr. 1 1 des An hangs I der Richtlinie. Allerdings stellt § 10 LP resse G strengere Anforderungen an das Ve r- halten der Presseunternehmen als die unions rechtlichen Vorgaben. Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie liegt eine irreführende Unterlassung vor , wenn ein Gewe r- 12 13 - 9 - betreibender den kommerziellen Zweck einer Geschäftspraxis n icht hinreichend kenntlich macht, dieser Zweck sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und die Geschäftspraxis einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftl i- chen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er anson s- ten nicht g etroffen hätte. Gemäß Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Nr. 11 des A n- hangs I der Richtlinie ist ein vom Unternehmer finanzierter Einsatz redaktione l- ler Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung stets unzulässig, wenn sich di e- ser Zusammenhang für den Verbrauch er aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung nicht klar und eindeutig ergibt (als I n- formation getarnte Werbung). Im Hinblick darauf, dass § 10 LPresseG nicht nur dem Verbrauche r- schutz, sondern auch der Erhaltung der Obj ektivität und Neutralität der Presse dient, setzt diese Bestimmung i m Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie w e- der einen kommerziellen Zweck der Veröffentlichung noch eine Eignung zur Verleitung der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung im Si nne der genannten Bestimmung der Richtlinie voraus. Auch muss die Veröffentlichung nicht, wie Nr. 11 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie verlangt, zum Zwecke der Verkaufsförderung erfolgen. Zudem schre i bt § 10 LP resse G - wenn sich der Anzeigencha rakter nicht schon aus der Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung er gibt - zwingend die Verwendung des Begriff Anzeige vor , um kenntlich zu machen, dass es sich um einen von Dritten finanzierten Beitrag handelt. Dagegen lassen s o wohl Art. 7 Abs. 2 als auch Art. 5 Abs. 5 in Verbi n- dung mit Nr. 11 des Anhangs I der Richtlinie offen, in welcher Form die Unte r- nehmen auf den kommerziellen Zweck der redaktionellen Inhalte hinweisen müssen . Der Zweck muss nur klar und eindeu tig zu erkennen sein . c ) Es i st aus der Sicht des Senats nicht zweifelsfrei, ob das Unionsrecht im Streitfall eine r Anwen dung von § 10 LP resse G entgegensteht und deshalb 14 15 - 10 - eine richtlinienkonforme Auslegung des § 10 LP resse G geboten ist , um den A n- forde rungen von Art. 7 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Nr. 11 des An hang s I der Richtlinie zu genügen . Diese Bedenken ergeben sich daraus, dass § 10 LP resse G n eben seiner verbrauche rschützenden Zielsetzung auch die Unabhängigkeit der Presse insgesamt schützt , indem eine verdeckte Ei n- f lussnahme auf redaktionelle Inhalte von Seiten Dritter - unabhängig von den damit verfolgten Zwecken - verhindert werden soll . Die Vorschrift des § 10 LP resse G stellt insofern eine konkrete Ausprägung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefre iheit und des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Anspruchs der Leserschaft auf freie Information dur ch die Presse dar (vgl. Löffler/ Sedelmeier, Presserecht, 5. Aufl., § 10 LP resse G , Rn. 5 ff.). Diese besondere n presserechtliche n Zwecke entspr echen denjenigen, die zum Teil auch den union srechtlich geregelten Trennungsgeboten für den Rundfunk zugrunde liegen (vgl. die Vorschrift zum Sponsoring in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen P arlaments und des R a- tes vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts - und Verwa l- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller M e- dien dienste [ Richtlinie übe r audiovisuelle Mediendienste - ABl. EG Nr. L 95, S. 1 ff.] ; Nr. 11 Anhang I zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie lässt diese gemei n- schaftsrechtliche Regelung des medienrechtlichen Tren nungsgebots als Nac h- folgeregelung d er Richtlinie 89/ 552/EWG vom 3. Oktober 1989 zur Koordini e- rung bestimmter Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit [ ABl. EG Nr. L 202, S. 60] ausdrücklich u n- berührt ) . Für die herkömmliche periodische Presse gibt es im s ekundären Un i- ons recht hingegen keine ausdrückliche Regelung des Trennungsgebots . Aus diesem Grund dürfte es hinsichtlich der besonderen presserechtlichen Zielse t- zung des § 10 LP resse G und der daran anknüpfenden strengeren Verhalten s- pflichten für ein Presse unterneh men an einer union srechtlichen Grundlage fe h- 16 - 11 - len (vgl. zum rundfunkrechtlichen Trennungsgebot John, WRP 2011, 1357, 1362 ff.) . Andererseits ist zu erwägen, ob die im Unionsrecht geregelten Tre n- nungsgebote nicht Ausdruck der verfassungsrechtlich gara ntierten Rundfunk - und Pressefreiheit sind, die nicht nur im nationalen Recht (Art. 5 Abs. 1 GG) und in der Europäischen Konvention der Menschenrechte (Art. 10 Abs. 1 EMRK), sondern auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 11 EU - Grun drechtecharta) verankert ist. Müsste n die Bestimmung des § 10 LPresseG und dem folgend die entsprechenden Regelungen des Tre n- nungsgebots in den anderen Bundesländern richtlinienkonform in der Weise ausgelegt werden, dass sie nur bei Vorliegen der zusätzlic hen lauterkeitsrech t- lichen Tatbestandsvoraussetzungen angewandt werden k ö nn en , wäre die Durchsetzung des presserechtlichen Trennungsgebots im Hinblick auf von Dri t- ten finanzierte redaktionelle Inhalte ausgeschlossen , wenn die Dritten damit keine kommerziel le n , sondern beispielsweise allein politische Zwecke verfol g- t en und daher auch keine Gefahr bestünde , dass Verbraucher zu einer g e- schäftlichen Entscheidung veranlass t werd en , die sie ansonsten nicht getroffen hätten . Denn sowohl die Gerichte als auch die V erwaltungsbehörden werden auch wenn sie im Rahmen presserechtlicher Zuständigkeiten Verstöße gegen § 10 LP resse G als Ordnungswid rigkeiten im Sinne des § 21 LP resse G verfo l- gen - bei der Anwendung des § 10 LP resse G aufgrund de r dop pelten Zielric h- tung dieser Vorschrift immer zugleich auch zum Zwecke des Verbraucherschu t- zes tätig und wären insoweit aufgrund von Art. 4 und Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie gehindert, im Verhältnis zu ihr strengere Regeln anzuwenden. Damit wür de die - 12 - Richtlinie - obwohl für den Bereich des presserechtlichen Trennungsgebots g e- rade keine union srechtliche Grundlage besteht - die besonderen presserechtl i- chen Zwecke verdrängen, die nach Auffassung des nationalen Gesetzgebers strengere Anforderungen an das Markt verhalten der Press eu nternehmen rech t- fertigen . Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.2010 - 35 O 80/09 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2010 - 4 U 112/10 -
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