BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 2/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 723 Abs. 1 Satz 3 a) Ein Gesell schafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zur außerordentl i chen Kündigung der Gesellschaft berechtigt, wenn ihm eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, we il das Vertrauen s- verhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwi r- ken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist. b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vo l- lem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusamme n gefassten normativen Wertungen ausgeht, d.h., ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesi chtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Fes t haltens am Vertrag ausreicht. c) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, dass die Insolvenz e i- nes Gesellsc hafters zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den ve r- bleibenden Gesellschaftern führt, stellt die Eröf f nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines G e sellschafters (hier: der geschäftsführenden Gründungsgesellschafterin) für einen anderen Gesellschafter nur bei Darlegung besonderer Umstände einen wichtigen Grund für die (außero r- dentliche) Kündigung des Gesellschaftsve r hältnisses dar. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der II. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte trat der Kl ägerin, einem geschlossenen Fonds in der Form einer Gesellschaft b ürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 30. Dezember 2005, die am 17. Januar 2006 angenommen wurde , bei. Sie wählte unter den verschiedenen im Beitrittsformular angebotenen Beteil i- gun gsmöglichkeiten das Programm Multi B und verpflichtete sich , eine Einma l- einlage in Höhe von 4.600 g lich 5 % Agio sowie monatlich über 30 Jahre Raten in Höhe von 63 % Agio ( Vertrag ssumme: 28.644 s- ten. Die Einmalza h lung sowie die erste Rate waren am 1. Febr uar 2006 fällig. Das B eitr itt sformular enth ä lt folgende, von der Beklagten unterschrieb e- ne Widerrufsbelehrung: 1 2 - 3 - Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung g e- richtete Willenserkl ärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei W o- chen widerrufe. Die M . GbR verzichtet auf ein etwaiges vo r- zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M . GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese W i- derruf s belehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurku n- de bzw. me i nes Vertra gsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M . GbR c/o Privatbank R . GmbH & Co. KG, G . str . , M . , Telefon: (0 ) 6 , Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M . GbR und/oder der Privatbank R . GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG zurückgewä h- ren und der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen he r- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Wide r rufs. Kann ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrac h- ten Leistungen ausgeschlossen ist - , so bin ich verpflichtet, insoweit Werte r- satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG erbrachten Leistu n- - 4 - gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vo r Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch ne h me. Die Beklagte zahlte den Einmalbetrag am 3. Februar 2006 und leistete bis einschließlich Juni 2006 Ratenzahlungen. Mit Schreiben ihres Prozessb e- vollmächtigten vom 30. September 2009 hat sie die Beitrit tserklärung angefoc h- ten und widerrufen sowie die Kündigung des Beteiligung s vertrags erklärt . Über das Vermögen der Gründungsgesellschafterin und ersten G e- schäftsführerin der Beklagten, der Privatbank R . & Co GmbH und Co. KG (im Folgenden: R. - Bank) , ist am 1. November 2006 und über das Vermögen der zweiten Gründungsgesellschafterin und nachfolgenden Geschäftsführerin, der S . GmbH Wertpapierhandelsbank (im Fo l- genden: S. - Bank) , ist am 11. Januar 20 10 das Insolvenzverfahren eröffnet wo r- den. Die Klägerin hat mit ihrer mit Schriftsatz vo m 22. Oktober 2009 , beim Amtsgericht eingegangen am 26. Oktober 2009, im Urkunden prozess eing e- reichten Klage Zahlung rückständige r Monatsraten von Juli 2006 bis Oktob er 2009 in Höhe von insgesamt 2.712,15 vo r gerichtliche A n verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattg e- geben und sie hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten abgew iesen. Auf die B e- rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewi e- sen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl ä gerin. 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter A ufhebung des ang e- fochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Beteiligungsvertrag der Parteien sei wirksam zustande gekommen, d er Vertrag stext weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Die Beitrittserkl ä- rung einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei ohne Zuhilfe - nahme fremder Hilfsmittel lesbar. Der Vertrag sei nicht durch den von der B e- klagten erklärten Widerruf beendet word en. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Ihre Behauptung, der Beitritt sei in einer sog e- nannten Hau s türsituation erfolgt, sei von der Klägerin bestritten worden. Mit de n im Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln habe die Beklag te den ihr o b- liegenden Nachweis der Haustürsituation nicht führen können. Der Beklagten habe zwar aufgrund der Belehrung in dem Beitrittsformular ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden. Dieses habe sie jedoch nicht fristgerecht ausg e- übt. Aus dem I n ha lt der Widerrufsbelehrung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der beitretenden Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB habe zug e billigt werden sollen . Die Beklagte habe den Be teiligung svertrag jedoch wirksam gekündigt. Ihr habe aufgrund der Insolvenzen der geschäftsfü h- renden Gründungsgesellschafteri n nen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB zugestanden. Infolge der Kündigung könne die Klägerin die rückständigen R a tenzahlungen nicht mehr isoliert geltend mache n. Im Hinblick auf die anzuwe n denden Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft 7 8 9 - 6 - sei diese Ford e rung nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten in der auf den Zeitpunkt des Austritts zu e r stellenden Auseinandersetzungsrechnung. II. Das hält revisionsrec htlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitritt s- formular weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Das Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar. 2. Ebenfa lls frei von Rechtsfehlern ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Beitrittserklärung nicht wirksam widerrufen. a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Bestehen eines geset z- lichen Widerrufsrechts verneint. Zwar hatte d ie Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie die Beitrittserkl ä- rung an ihrem Wohnort unterschrieben habe , behauptet, die Abgabe ihrer Be i- trittserklärung sei in einer sogenannten Haustürsituation (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier anzuwendenden Fassun g des Gesetzes zur Modernisi e- rung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) erfolgt. Diese Vorschrift findet auf Verträge über den Be i tritt zu einer Gesellschaft, die wie die Klägerin der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof d er Europä i- schen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (siehe hierzu nur BGH, U r- teil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II). Nachdem die Klägerin d as Vorliegen einer Haustürsituation bestritten hatte, oblag es der Beklagten, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sowie deren Kausalität für den Vertragsschluss darz u- legen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, 10 11 12 13 14 15 - 7 - BGHZ 131, 385, 392 zu § 1 Abs. 1 HWiG; Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 5 m.w.N.) . Diesen Beweis hat die Beklagte mit den im Urkund en prozess zulässigen Beweismitteln nicht führen können (§ 598 ZPO) . b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat d a s Berufungsg e- richt weiter r echtsfehler frei angenommen , die Beklagte habe ein - vom Ber u- fungsgericht angenommenes - vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt. aa) N ach herr schende r Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt we r den. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht ve r- traglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 7 1 . Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bambe r- ger/Roth/Groth e, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK - BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, U r teil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.). bb) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann , wovon das Ber u- fungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausgegangen is t , kann hi er d a hingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abg e druckt ; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027 ; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und 1 6 17 18 - 8 - - XI ZR 4 42/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, U r teil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, N JW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88 ). Denn die Beklagte hätte ein ihr vertraglich eingeräu m- tes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt, wie das Berufungsg e- richt rechtsfehlerfrei angenommen hat. cc) D ie Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unte r- stellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerru fen . D er Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nac h- dem sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ih r ein Exemplar der Belehrung sowie ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsu r kunde bzw. ihres Vertragsantrags zur Verfügu ng gestellt worden waren , begonnen . Diese Zweiwochenfrist, die demnach am 31. Dezember 2005 zu la u- fen begonnen h ä tte, wäre am 3 0. September 200 9 , als ihr Prozessbevollmäc h- tigter den Widerruf erklärte, längst a b gelaufen gewesen . dd ) Für den Beginn der Wi derrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzl i- ches Widerrufsrecht entspricht. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung üb erhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - den Fo r- m u lierungen des Beitrittsformulars im Wege der Auslegung jedenfalls nicht en t- nehmen, die Klägerin habe de r Beklagten nicht nur ein vertragliches Widerruf s- recht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einrä u- men wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflic h tet, ih r gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Bele h- 19 20 - 9 - rungspflichten erfüllen zu wollen und ih r be i deren Nichteinhaltung ein unbefri s- tetes Widerrufsrecht einz u räumen. (1) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der g e- setzlichen Widerrufsvorschriften in de n Blick zu nehmen: D ie Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts , die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschli e- ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzl i- che Merkmale an (s iehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 4 42/10, juris Rn. 24) . Wird e i nem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ih m nach dem Gesetz nicht zusteht , z.B. w eil der s- erfolgt und es daher an der vo m Gesetz typ i sierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausg e- gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Sit u- ation begegnen . Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleic hgewic h- tig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen . Dann b e stimm t sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertragl i- chen Vereinbarung. (2) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer e i- nem Verbr aucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat , konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen V oraussetzu n- g en ( z.B. einer Haustürsituation ) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt we r- den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsr echt (hier: §§ 312, 21 22 23 - 10 - 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur M o dernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) en t spricht. Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. E in vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konn te den Formulierungen der Wide r- rufsb e lehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger ve r- traglich ein unb e fristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn d ie von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Wide r rufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anford e- rungen genü g ten. Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Wide r rufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflic h- tung zur Belehrung in das Fo rmular aufg e nommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten überne h men und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichti g te, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Bele h rung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt d a- für, dass er sein ( möglicherweise vertragl i ches) Widerrufsrecht unter anderen als u nter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben kö n nen. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet h at, folgt aus der maßge b- lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrung s- 24 25 26 - 11 - pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in e i- ner Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerruf sb e- lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmu n gen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmu n- gen mangels Vorliegen s eines g esetzlichen Widerrufsrechts schon nicht a n- wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerruf s recht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diese m Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der bes onders schut z- würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation g e- währ t , selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht g e- geben ist . De r Verbra u cher kann der Erklärung allenfalls entnehmen , dass der Unternehmer ihm d amit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung form u- lie r ten Voraussetzungen einräumt . Die Bezugnahme auf die gesetzliche n Bes t- immungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung , als das ihm gegenüber fo r- m u lierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eing e schränk t wird. 3. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts als fehlerhaft , der Beklagten habe aufgrund der Insolvenz der beiden geschäft s- führenden Gesellschafterinnen ein außerordentliches Künd i gungsrecht nach § 723 Abs. 1 Satz 3 BG B zugestanden. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt das - unentziehbare - Recht zur außerordentlichen Kündigung voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten o rdentlichen Kündigungstermin nicht zugem u- tet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesel l schaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, 27 28 - 12 - namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (s iehe nur BGH, Urteil vom 30. November 1951 - II ZR 109/51, BGHZ 4, 108, 113; U r teil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 382 f.; Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772 m . w . N . ). Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende In dividualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Bee n- dig ung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der G e- sellschaft (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 383; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, BGHZ 169, 270 Rn. 13, 15). Hi e- raus folgt, dass die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung die ei n- gehende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls erfordert. Der wic htige Grund als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung muss weiter bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen (s iehe nur BGH, U r- teil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772 , 1773 ). Ein Nachschieben von in der Kündigungserklärung nicht ang egebenen Gründen ist zulässig, wenn die Gründe im Zeitpunkt der Künd i gung objektiv bereits vorlagen, d.h. nicht erst später eingetreten sind, und die Mitgesellschafter mit ihrer nachträglichen Ge l- tendmachung rechnen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 195 8 - II ZR 245/56, BGHZ 27, 220, 225 f.; MünchKomm BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 24 m.w.N. ). Auch wenn das außerordentliche Kündigungsrecht unverzichtbar ist, kann seine verzögerte Ausübung für die Wirksamkeit der Kündigung Bedeutung erlangen. Wi rd das Kündigungsrecht in Kenntnis des Bestehens seines Gru n- des über einen läng e ren Zeitraum nicht ausgeübt, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür spr e chen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, dass dem Kündige n den die Fortsetzung der Gesell schaft unzumutbar ist oder dass der Grund dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit verloren hat (s i e- 29 30 - 13 - he nunmehr § 314 Abs. 3 BGB sowie BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/6 4, WM 1966, 857, 858; MünchKomm BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 48 m .w.N. ). b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwe n dung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht. Somit kann g e prüft werden, ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen wo r- den sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht (vgl. BGH, U r t eil vom 23. Januar 1967 - II ZR 166/65, BGHZ 46, 392, 396; Urteil vom 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, WM 1976, 1030 ff.; Urteil vom 28. Januar 2002 - II ZR 239/00, WM 2002, 597 f . ; U r teil vom 21. November 2005 - II ZR 367/03, ZIP 2006, 12 7 Rn. 13 ff.). Geme ssen hieran hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines wicht i- gen Grundes nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. aa) Das Berufungsgericht hat in seine Abwägung schon nicht einbez o- gen, dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vo m 30. September 2009 die E röffnung des Insolvenz verfahrens über das Vermögen der ersten geschäft s- führenden Gesellschafterin, der R. - Bank, fast drei Jahre zurücklag, ohne dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hätte, ihre Beitrittserklärung deshalb zu künd i gen. Ebenso wenig hat e s berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der nachfolgenden geschäftsführenden Gesellschafterin S. - Bank erst am 11. Januar 2010 eröffnet wurde, so dass sich daraus nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Kündigungsgrundes bereits im Z eitpunkt der Kü n- digungserklärung vom 30. September 2009 herleiten lässt . Feststellungen d a- hingehend, dass die Gründe für die Insolvenz der S. - Bank objektiv schon am 31 32 33 - 14 - 30. September 2009 vorgelegen hätten, hat das Berufungsgericht nicht getro f- fen. bb) Selb st wenn man sich auf den Standpunkt stellt, die Gründe für die Insolvenz der S. - Bank hätten am 30. September 2009 objektiv schon vorgel e- gen, und im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auf den an sich "verfri s- teten" Kündigungsgrund der Insolvenz der R. - Bank wegen der Gleichartigkeit der Vertragsstörungen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurüc k- greift (in diesem Sinne OLG Köln, WM 1993, 325, 328; s iehe auch Erman/ H.P.Westermann, BGB, 13. Aufl., § 723 Rn. 14), ist die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts r echtsfehlerhaft, weil es allein die Interessen der Beklagten in den Blick genommen und diesen gegenüber dem grundsätzlichen Interesse der Mi t- gesellschafter an einem Fortbestand des Gesellschaftsverhältnisses auch mit der Beklagten ein ihnen nicht zuko m mend es Gewicht beigemessen hat. (1) Das Berufungsgericht hat schon nicht berücksichtigt, dass die Inso l- venz eines Gesellschafters in einer Publikumsgesellschaft rege l mäßig (so auch hier nach § 24 des Gesellschaftsvertrages) zum Ausscheiden des Gesellscha f- te rs und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verble i ben d en Gesellscha f- tern führt. Ist dieser Gesellschafter zugleich G e schäftsführer, führt dies in der Regel zu seiner Abberufung und zur Einsetzung eines neuen Geschäftsfü h rers. Angesichts dieser währe nd des Bestehens einer Gesellschaft jederzeit mögl i- chen Ereignisse in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters, die nach dem Willen der Gesellschafter auf den Fortbestand der Gesellschaft ke i- nen Einfluss haben sollen, bedarf es der Feststellung be sonderer Umstände, die es rechtfertigen, dass ein Gesellschafter gleichwohl in diesem Fall die G e- sellschaft aus wichtigem Grund kündigen kann. 34 35 - 15 - Dafür reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, dass die Beklagte möglicherweise einer Bank als Geschäftsführerin beso n deres Vertrauen entgegengebracht hat. Aus dem Umstand, dass die Bank als G e- schäftsführerin ausgeschieden ist, folgt nicht, dass das Erreichen des Gesel l- schaftszwecks in einem solchen Ausmaß gefährdet war, dass der Beklagten ein Festhalten an der Gesellschaft unzumutbar war. Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Seine durch keine Tatsachen oder Erfahrungssätze unterle g- te , allein auf die Insolvenz der beiden geschäftsführenden Gesellschaft e rinnen gestützte Vermutun g , dass deshalb wirtschaftliche Schwierigkeiten auch für die Klägerin eintreten w ü rden, reicht dafür ersichtlich nicht aus. (2) Dass die Beklagte gerade der R. - Bank und der S. - Bank ein derart b e- sonderes Vertrauen entgegengebracht hat, dass nur deren Ste llung als G e- schäftsführerinnen sie zum Beitritt veranlasst hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt . Die Beklage hat auch nicht vorgetragen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung de r der Geschäftsführung der Klägerin obliege n den Aufgaben nur durch die R. - Bank und die S. - Bank, nicht jedoch durch einen a n- deren Geschäftsführer gewährleistet war. III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zu d en weiteren von der Beklagten vorgetragenen Umständen, die sie ihrer A n- sicht nach zur außerordentlichen Kündigung berechtigt haben (Sonderkünd i- gungsrecht, Prospektfehler, arglistige Täuschung) keine Feststellungen getro f- fen hat. Für das weitere Verfahren w eist der Senat auf Folgendes hin: 1. In einem zur Altersvorsorge gedachten Fonds sind nach der Rech t- sprechung des Senats rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zei t- raum nicht schlechthin unzulässig. Eine Grenze bilden §§ 138, 242, 723 Abs. 3 36 37 38 39 - 16 - BG B , gegebenenfalls auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann si t- tenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hi n- nehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 2 2 . M ai 20 12 - II ZR 205/10 , Umdruck S. 6 ff. , z.V.b ). 2. Sollte das Beru fungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsve r- handlung erneut zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte ihre Beteiligung wirksam gekündigt hat, führt dies , wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat , nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsä t ze der fehlerhaften Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt se i- nes Ausscheidens. Dies würde zur Abweisung der Klage fü h ren. a) Zwar wäre die Beklagt e mit Zugang der außerordentlichen Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Einlage - )Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet bliebe (st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m .w.N. - FRIZ I). Diesen A n- spruch kann die Klägerin jedoch nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der - vom Berufungsgericht zutreffen d gesehenen - ständigen Rechtsprechung des Sena ts unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die G e- sellschaft als auch die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stic h tag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Anspr ü che werden zu unselbständigen Rechnungspo sten der Auseinandersetzungsrec h- nung (s iehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208 , 1209 ; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 40 41 - 17 - 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 1 2 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). D er Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abwe i chendes zu entnehmen . b) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rech t- sprec hung des Senats eine Klage im ordentlichen Verfahren , die unter Verke n- nung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren enthält, das darauf gerichtet ist , dass die entspr e chende Forderung in die Auseinandersetz ungsrechnung eingestellt wird ; eines entspr e- chenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bed arf es nicht (s iehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Im Urkunden prozess ver mag diese Auslegung der Klage jed och nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie wäre i n- soweit als im Urkunden prozess unstatthaft abz u weisen. aa) Nach § 592 ZPO kann im Urkundenproz ess (nur) ein Anspruch ge l- tend gemacht werden , "welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Zweck des Urkundenprozesses ist es, dem durch Urku n- den legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§ 708 Nr. 4 ZPO), we nn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu verschaffen. Nur wo dieser Zweck - ein en Geldanspruch schnell durchsetzen zu können - wirklich erreic h- bar ist, kann de r b eklagten Partei zugemutet werden, sich mit etwaigen Ei n- wendungen auf das Nachverfahren verw eisen zu lassen. Kann dagegen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, d i e b eklagte Partei der Gefahr eines - möglicherweise falschen - Vorbehaltsurteils auszusetzen (BGH, Urteil vom 21. M ärz 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614). 42 43 - 18 - bb) Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage im U r- kunden prozess unstatthaft (BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - II ZR 136/54, BGHZ 16, 207, 213; Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614 ; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 592 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3). Ein Feststellungsurteil führt nicht zur schnellen (vorläufigen) Befried i- gung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels - mit Ausna h- me des Kostenauss pruchs - scheidet aus (Zö l ler/Greger, ZPO, 29. Aufl. , § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13). cc) Dies gilt im selben Ma ße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zu prüfen ist, ob ein zunächst klageweise geltend gemachter Zahlungsantrag im Urkundenprozess ein F eststellungs begehren dahingehend enthält , die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Forderung sei in eine Auseinandersetzung s- rechnung der Parteien einzustellen. Dass die mit dem (falschen) Ziel auf Za h- lung einer Geldforderung erhobene Klage zunächst als im Urkunden prozess statthaft b e wertet wurde, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass ein solches Feststellungsbegehren, wenn es durch Auslegung dem Za h- lungsantrag auch in diesem Fall zu entnehmen sein sollte, deshal b ebenfalls statthaft w ä re (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 597 Rn. 2). Die Beschneidung der Rechte de r b eklagten Partei eines Urkunden prozesse s lässt sich, wie au s- geführt, nur rechtfertigen, wenn die mit dem Urkunden prozess bezweckte b e- schleunigte Befriedigungsmöglichkeit d es Gläubigers erreicht werden kann. Dies ist bei der begeh r ten Feststellung, eine Forderung mit einem bestimmten 44 45 - 19 - Betrag in eine Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, nicht der Fall. Der Streit geht es diesem Fall nicht mehr darum, ob ein bestimmter Gel d betrag zu zahlen ist. Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Ent scheidung vom 02.02.2010 - 8 C 2797/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2010 - 5 S 48/10 -
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