BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 211/01Verkündet am: 3. Juli 2003Führinger,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja Telefonischer AuskunftsdienstUWG § 1;PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9Abs. 1 Nr. 4;BGB § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 6;TKG § 41; TKV § 27 Abs. 1a)Das für Anbieter von Telekommuni-kationsdienstleistungen gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung bestehende Erfordernis, die von den Endkundenverlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den son-stigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen.b)Die im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieterseiner Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabeder anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsange-bot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar.c)Werbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigenmündlichen Angebote dar. - 2 -d)Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisenWettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleichden Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.e)Werbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässige mündlicheAngebote dar und lösen auch keine Informationspflichtnach § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1Nr. 6 BGB-InfoV aus.BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01 - OLGKölnLGBonn - 3 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung desRechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Köln vom 22. Juni 2001 im Kostenpunkt und im üb-rigen teilweise aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer fürHandelssachen des Landgerichts Bonn vom 24. Oktober 2000unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändertund unter Aufrechterhaltung der Androhung von Ordnungsmittelnwie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsdie Leistung "Auskunftsdienst - Inland" in Printmedienoder im Fernsehen unter der Nummer 11833 Letztver-brauchern anzubieten, ohne den Preis für die Leistung an-zugeben.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. - 4 -Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und dieBeklagte 9/10.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt unter der Telefonnum-mer 11833 einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,496 (= 0,97 DM) und, sofern das Gespräch länger als 30 Sekunden dauert, je an-gefangenen weiteren 3,8 Sekunden zusätzlich 0,062 n DM) in Rech-nung. Sie bewirbt den Auskunftsdienst durch Werbespots im Hörfunk und Fern-sehen, durch Anzeigen in Printmedien sowie durch Hinweise auf den Telefon-rechnungen bzw. diesen beigelegten "Flyern". Sie weist dabei weder auf ihrenBerechnungssatz noch überhaupt auf die Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdien-stes hin.Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-braucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der vondieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisanga-benverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntma-chung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1UWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet. - 5 -Der Kläger hat beantragt,der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-gen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dieLeistung "Auskunftsdienst-Inland" unter der Nummer 11833 Letzt-verbrauchern anzubieten, bzw. für diese Leistung gegenüber Letzt-verbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung an-zugeben.Im zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise auch noch einen an denvon ihm geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den sich nicht ander konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als unzulässig undzu weitgehend gerügt und im übrigen die Auffassung vertreten, ihre Werbungkönne nicht zugleich ein Angebot i.S. des § 1 PAngV darstellen.Das Berufungsgericht hat die in der ersten Instanz erfolgreiche Klageabgewiesen (OLG Köln MMR 2001, 826).Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinenKlageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-sen. - 6 -Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmtangesehen, das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten jedoch we-der als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch i.S. von § 1UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch als irreführend i.S. des § 3UWG gewertet. Hierzu hat es ausgeführt:Schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei nicht jedeErklärung, mit der sich ein Unternehmen an den Kunden wende und seine Be-reitschaft zum Abschluß eines Vertrages zum Ausdruck bringe, als ein Angebotim Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; denn sonst bliebe für die dortige Unter-scheidung zwischen "Anbieten" und "Werben" kein Raum. Da die Beklagte ih-ren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulie-rungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben könne, wäre, wenn manallein auf die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung abstell-te, praktisch kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte ihre Rufnummer ohneMitteilung ihrer jeweils aktuellen und gerade im Bereich des Telefonsektorshäufig wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich zu Zwecken der Werbungherausstellen könnte.Eine Irreführung i.S. des § 3 UWG liege nicht vor, weil einem durch-schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekanntsei, daß für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgeltezu zahlen seien, und dieser auch nicht aufgrund der Ziffernfolge der Auskunfts-nummer davon ausgehe, daß es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbin-dung handele. Über die Preisbemessung für ihre Dienstleistung führe die Be- - 7 -klagte ebenfalls nicht in die Irre. Umstände, die eine Aufklärungspflicht der Be-klagten begründeten, habe der Kläger nicht vorgetragen.Die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes verpflichteten, wenn sie imStreitfall überhaupt anzuwenden wären, den Unternehmer lediglich dazu, denVerbraucher vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages in bestimmter Hinsicht zuinformieren. Im Streitfall gehe es im Hinblick auf den gestellten Klageantrag je-doch allein darum, ob die Beklagte bei der Bewerbung ihres Telefondienstes,d.h. im Vorfeld eines möglichen Vertragsabschlusses, Preisangaben zu machenhabe.Das mit dem Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habekeinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1PAngV, des § 3 UWG sowie des Fernabsatzgesetzes auch insoweit nicht vorlä-gen.II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat imwesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von der beanstan-deten Werbung im Hörfunk, zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte für ih-ren Auskunftsdienst unter Angabe der dafür einschlägigen Nummer 11833 auchohne Mitteilung des Preises werben darf, den sie für diese Dienstleistung ver-langt.1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3UWG (in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt) er-forderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtun-gen nach § 4 UKlaG. - 8 -2. Das Berufungsgericht hat den Klagehauptantrag mit Recht als i.S. des§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen. Der im Verbotstenordes landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz"bzw. für diese Leistung ... zu werben" sollte erkennbar lediglich verdeutlichen,daß das Angebot der Dienstleistung in Werbeträgern erfolgt ist.3. Der Umstand, daß die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikati-onsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommuni-kations-Kundenschutzverordnung (v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt ge-ändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. I S. 3365 - TKV) namentlich dievon den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts anihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabevon Preisen. Das folgt aus § 41 des Telekommunikationsgesetzes (v.25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Ände-rung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I S. 4186- TKG), auf dessen Grundlage die Telekommunikations-Kundenschutzverord-nung erlassen worden ist. Diese Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigungzum Erlaß von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommu-nikationsdienstleistungen "zum besonderen Schutz der Nutzer, insbesondereder Verbraucher". Dementsprechend läßt die Telekommunikations-Kunden-schutzverordnung nach anderen Bestimmungen bestehende Informations-pflichten unberührt. Das gilt auch für die Informationspflichten nach der Preis-angabenverordnung, die ihrerseits für den Bereich der Telekommunikation kei-ne Ausnahme vorsieht.4. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmennicht als Leistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV, sondern - 9 -lediglich als Werbung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV angesehen. Die-se Beurteilung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wo-nach als Leistungsangebot Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßtsind, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäftsauch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v.4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring;Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preis-empfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR1983, 661, 662 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker,Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zu-sammenhang mit einer konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummerermöglicht es dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstlei-stung unmittelbar zuzugreifen.Der Umstand, daß der Beklagten damit jegliche Werbung für ihren Aus-kunftsdienst unter Angabe der Nummer 11833, die keine Preisangabe enthält,untersagt ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineabweichende Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um die Folge des-sen, daß eine solche Werbung der Beklagten ihren Adressaten immer auchschon die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die beworbene Dienstlei-stung eröffnet und damit stets das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV besondersgeschützte Informationsinteresse der Verbraucher betroffen ist. Der Beklagtenbleibt es unbenommen, ihr Unternehmen mit seinem Geschäftsbereich allge-mein zu bewerben, ohne daß sich hieraus eine Verpflichtung zur Angabe vonPreisen ergibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV).5. Die Werbesendungen der Beklagten im Fernsehen stellen - anders alsdiejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 - 10 -PAngV a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar.Daß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebotenicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4,§ 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedienauch die "Bildschirmanzeige" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker aaO § 4PAngV Rdn. 32 und § 5 PAngV Rdn. 19).6. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zu-treffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklar-heit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten dieStellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und denWettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94,GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999- I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schluß-verkaufspreise). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf,weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.Die vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührtauch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3Satz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen derRevisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß derBundesgesetzgeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung be-absichtigt, mit der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der vonder Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zurMitteilung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgelt- - 11 -pflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht desAusschusses für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).7. Die vom Kläger u.a. beanstandete Hörfunkwerbung, für welche alsmündliches Angebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV keine Verpflichtung zurAngabe des Preises besteht, verstößt auch nicht gegen § 312c Abs. 1 Satz 1Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV (vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 5FernAbsG). Eine im Sinne dieser Bestimmungen rechtzeitige Information erfor-dert unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen konkreten Umstände,unter denen die Beklagte ihre Leistung erbringt (vgl. Begründung des Regie-rungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen desVerbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 38), noch keine Information der Kunden über die zu zah-lenden Preise bereits im Rahmen einer Werbemaßnahme, mag diese auch dasAngebot konkret bezeichnen. Eine Offenlegung der Preise unmittelbar nach derKontaktaufnahme durch den Kunden genügt (MünchKomm.BGB/Wendehorst,4. Aufl., § 2 FernAbsG Rdn. 32 und Bd. 2a § 312c Rdn. 26; a.A. Micklitz inMicklitz/Reich, Die Fernabsatzrichtlinie im deutschen Recht, 1998, S. 15;Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1276).8. Die beanstandete Hörfunkwerbung der Beklagten kann im Hinblick aufden gestellten Klageantrag auch nicht als irreführend im Sinne des § 3 UWGuntersagt werden.III. Nach allem war auf die Revision des Klägers das Urteil des Beru-fungsgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen überwiegendaufzuheben und dementsprechend das Urteil des Landgerichts wiederherzu-stellen. - 12 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannStarckPokrantBüscherSchaffert
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