BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 211/07 vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 Bf; EFZG 247 3; GmbHG 247 64 Abs. 1; HGB 247 130a Abs. 1 Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 64 Abs. 1 GmbHG, 247 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Ent-geltfortzahlung f374r die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunf344higkeit (247 3 EFZG) ent-steht. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07 - HansOLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Juli 2007 durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ck-zuweisen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). 1 F374r den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die von dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318) f374r kl344rungsbed374rftig erachtete Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S. des 247 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelan-spr374che aus dem vor deren Eintritt begr374ndeten Arbeitsverh344ltnis erwirbt, als Alt- oder als Neugl344ubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gem344337 247247 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGHZ 126, 181; 164, 50, 60; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen.Urt. v. 12. M344rz 2007 2 - 3 - - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060, 1062 Tz. 16). Denn der von dem Kl344ger geltend gemachte Schaden in Gestalt der ihm durch Insolvenz seiner Arbeitgeberin ent-gangenen Entgeltfortzahlung f374r die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunf344higkeit wird jedenfalls vom Schutzzweck der genannten Haftungsnormen nicht erfasst, wie das Berufungsgericht in seiner Alternativbegr374ndung im Ergebnis zutreffend ausf374hrt. Wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, erfasst der Schutzzweck des 247 64 Abs. 1 GmbHG ebenso wie derjenige des 247 130 a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgl344ubiger - lediglich den Ver-trauensschaden, der einem (Neu-)Gl344ubiger dadurch entsteht, dass er der (un-erkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gew344hrt oder eine sonstige Vorleis-tung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegen374bersteht (BGHZ 164, 50, 60; 171, 46, 51 f. Tz. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn bei der Entgeltfortzahlung gem344337 247247 3, 4 EFZG handelt es sich um einen gesetzlichen, aus sozialen Gr374nden gew344hrten Anspruch, der gem344337 247 3 Abs. 3 EFZG bereits nach vierw366chiger Dauer eines Arbeitsverh344ltnisses f374r die Zeit von bis zu sechs Wochen gew344hrt wird und keinen Bezug zu auf diesen Zeitraum entfallenden Vorleistungen des Arbeitnehmers hat. Lediglich die H366he der Entgeltfortzahlung orientiert sich gem344337 247 4 Abs. 1 EFZG an dem regelm344-337igen Arbeitsentgelt des betreffenden Arbeitnehmers. Die steuer- und abgaben-rechtliche Behandlung der Entgeltfortzahlung spielt im Zusammenhang mit dem Schutzzweck des 247 130 a Abs. 1 HGB keine Rolle. 3 - 4 - Gegen374ber dem dargelegten beschr344nkten Schutzzweck der genannten Haftungsnormen sind die hypothetischen Kausalit344tserw344gungen des Kl344gers unerheblich. 4 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 332 O 271/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2007 - 14 U 71/07 -
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