BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 211/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Gesuch des Kl344gers auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. 1 Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumu-ten ist, die Prozesskosten aufzubringen (247 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO). Vorsch374sse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen k366nnen und f374r die der zu erwartende Nutzen bei vern374nftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisi-ko angemessen ber374cksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich gr366337er sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (Sen.Beschl. v. 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris, Tz. 2; Beschl. v. 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Tz. 2; Beschl. v. 6. M344rz 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683 Tz. 9; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, ZIP 2003, 1947, 1948). 2 - 3 - Bei einer wertenden Abw344gung aller Gesamtumst344nde des Einzelfalles (vgl. Sen.Beschl. v. 6. M344rz 2006 aaO S. 684 Tz. 15) ist der H. GmbH zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Klage erhielte sie als Insolvenzgl344ubigerin rund 110.000,00 200 und damit mehr als das F374nffache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 20.650,14 200. Der Erfolg der Klage vergr366337erte die Insolvenzmasse um 290.684,34 200 auf rund 300.000,00 200. Abz374glich der Gerichtskosten, der Verg374-tung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gem344337 247 63 Abs. 1 Satz 2 InsO gegen374ber der Berechnung des Kl344gers wegen der Vergr366337erung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 100.000,00 200 erh366hten, und den Ver-bindlichkeiten nach 247 55 InsO von knapp 20.000,00 200 verblieben rund 180.000,00 200. Die Gl344ubiger k366nnten bei festgestellten Forderungen von rund 1.800.000,00 200 eine Quote von 10 % erwarten, die H. GmbH rund 110.000,00 200. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisi-kos von 50 % erhielte sie mit rund 42.000,00 200 noch mehr als das Doppelte der Kosten. Bei einer Insolvenzmasse von rund 157.000,00 200 w344ren abz374glich 88.000,00 200 f374r Kosten und Verbindlichkeiten nach 247247 54, 55 InsO 69.000,00 200 zu verteilen, von denen auf die H. GmbH rund 42.000,00 200 entfielen. Der Koordinierungsaufwand des Kl344gers ist gering, weil er die Leis-tung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die einzige 3 - 4 - Insolvenzgl344ubigerin, die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen Nutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 13.07.2007 - 44 O 93/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 07.08.2008 - 1 U 1317/07 -
Full & Egal Universal Law Academy