BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 21/11 Verkündet am: 22. März 2012 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sandmalkasten UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a a) Die aus einem Erzeugnis und mit diesem funktiona l zusammenhängenden Zubehörstücken bestehende Sachgesamtheit kann Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Lei s- tungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sein, wenn der konkreten Ausgestaltung oder der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen). b) Eine wettbewerbliche Eigenart setzt nicht voraus, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Desi gn kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtsho f s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Ha nseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Januar 2011 u n- ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit den Klageanträgen I und II (Ziff er I und II des T enors des landg e- richtlichen Urteils) abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimm t die Beklagten aus ergänzendem wettbewerbsrechtl i- chem Leistungsschutz in Anspruch. Die Klägerin vertreibt seit 1996 ein aus mehreren Teilen bestehendes Sandkastenspielzeug . Dazu gehört ein Holzrahmen mit einem Boden aus Glas (Sandwanne) , vier Holzfüße, ein hölzerner Glätter, zwei hölzerne Rechen, eine 1 2 - 3 - Packung Sand und ein Wischer aus Kunststoff . Die aktuelle Gesta ltung des Spielzeugs ist aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich : Das Sandkastenspielzeug ermöglicht es, den auf den Glasboden geschü t- teten feinen Sand mit dem hölzernen G lätter zu planieren und sodann mit den mit rechteckigen und dreieckigen Zacken ausgestatteten Rechen oder mit den Fingern M uster zu gestalten. Zugunsten der Klägerin war für das Spiel " San d- wanne mit Sandschieber (Glätte r) und Sandrechen " bis zum Ablauf der Schut z- frist am 28. Februar 2006 ein Gebrauchsmuster (DE 296 02 805) eingetragen. Die Klägerin bot die " Große Sandwanne " in ihrem Katalog und über ihren Intern etauftritt als ein Set an , bestehend aus der Sandwanne, e iner Packung Sand, dem hölzernen Glätter und zwei hölzernen Rechen. Zusätzlich bestellbar war im Kata log nach mehrmaligem Umblättern ein Set " Zubehör für die gr o- ße Sandwanne " , d as neben anderen Teilen die aus der Abbildung ersichtlichen Holzfüße und de n Wischer aus Kunststoff enthielt . Eine Abbildung der San d- wanne zusammen mit montierten oder abmontierten Holzfüßen fand sich im K a- talog der Klägerin ebenso wie in ihrem Internetangebot nur bei der Beschre i- bung dieses Zubehör sets. 3 4 - 4 - Die Beklagte zu 1, der en Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertrieb seit 2006 gleichfalls Sandwannen mit Zubehör , die wie nachfolgend abgebildet gestaltet waren : 5 - 5 - Die Kläg erin sieht darin eine Rechtsverletzung. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung des Vertriebs des wie vorstehend abgebildet gestalteten San d- wannensets sowie auf Auskunftserteilung, Feststellung d er Schadensersat z- pflicht und Herausgabe von Verletzungsgegenständen an einen Gerichtsvol l- zieher zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen. Soweit die Klägerin darüber hinaus auch das Verbreiten des S andwa n- nensets zusammen mit einem Text angegriffen hat te , d er weitgehend mit dem Text einer Spielbeilage der Klägerin übereinstimmte, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in der ersten Insta nz übereinstimmend für erl e- digt erklärt. Das Landgericht hat die Beklagten im Übrigen antragsgemäß veru r- teilt und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt . Das Berufung s- gericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wi e derherstellung des landgerichtlichen U r- teils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei unter keinem rechtlichen Gesichtspun kt, insbesondere nicht aus ergänzendem wettbewerb s- rechtlichem Leistungsschutz , begründet. Hierzu hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Nachahmung sschutzes seien nicht gegeben. Die Beklagten hätten zwar eingeräumt, die durch das a b- gelaufene Gebrauchsmuster geschützte Gestaltung der Sandwanne nachg e- baut zu haben . Die Sandwannen in den von den Beklagten vertriebenen Sets seien auch von den Sandwannen der Klägerin kaum zu unterscheiden, so dass eine fast identische Leistungsübern ahme vorliege. Die nachgeahmten Teile der Sandwannen wiesen aber nicht das für einen Anspruch aus ergänzen dem wet t- 6 7 8 9 - 6 - bewerbsrechtlichem Leistungsschutz erforderliche M aß an wettbewerblicher E i- genart auf. Die Klägerin habe schon nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei de r zum Gegenstand des Klagebegehrens gemachten Sachgesamtheit um eine solche handele, die als ein Gesamtprodukt wettbewerbliche Eigenart aufweise. Eine von der Klägerin als geschütztes O bjekt geltend gemachte Zusammenste l- lung sei im Ange bot der Klägerin nicht zu finden. S elbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass der Verkehr g e- rade die geltend gemachte Sachgesamtheit als ein Gesamtprodukt ansehe, fe h- le es diesem an einer hinreichenden wettbewerblichen Eigenart. Die äußeren Gestaltungsmerkmale der Sandwannen der Klägerin seien zum überwiegenden Teil durch deren Gebrauchsmöglichkeiten bedingt oder wenigstens mitbedingt, da sie der technischen Funktionalität der Sandwannen als Spielzeug dienten. Zwar bestehe hinsichtlich der P roportionen der Sandwanne, der Begrenzung s- wände und der Holzfüße ei n gewisse r Gestaltungs spielraum, den die Beklagte n hätten ausnützen können, um auch ohne Einbuße an Qualität und Funktionalität eine deutliche Unterscheidbarkeit ihrer Sandwannen von denen der Klägerin zu bewirken . Auch hätte n die Nute auf den Holzfüßen nicht in (nahezu) identischer Weise ausgeführt werden müssen. Es sei aber weder ersichtlich noch darg e- legt, dass der Verkehr gerade wegen dieser Gestaltungsmerkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb lege oder damit g e- wisse Qualitätserwartungen verbinde. Vielmehr spreche der äußerst simple Charakter dieser M erkmale gegen eine solche Vorstellung des Verkehrs. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den Sandwannen b eider Parteien um Produkte handele, die im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet seien, dass sie eine g e- stalterische und praktische Grundidee umsetzten. Derartigen Produkten komme allenfalls eine geringe wettbewerbliche Eigenart zu. Das Sandwannenset stelle 10 11 - 7 - sich als quasi nächstliegende und einfachste Umsetzung der Idee im Sinne e i- nes Allerwelt s produkts dar, Sandwannen als Spielzeug herzustellen. Dem stehe nicht entgegen, dass es jahrelang keine Produkte am Markt gegeben habe, die den Sandwannen der Kläger in auch nur entfernt ähnlich g e- wesen seien. Auch folge ein Schutz nicht aus dem von der Klägerin vorgetr a- gene n Marktanteil von 70 % und de n Umsatzzahlen im unteren sechsstelligen Bereich . Zwar könnten diese Daten ihre Richtigkeit unterstellt auf eine er he b- liche Präsenz der Produkte der Klägerin am Markt der Sandwannenspiele hi n- we i sen, die für einen Zeitraum von über zehn Jahren einer Monopolstellung n a- hegekommen sein möge. Eine solche Verkehrsbekanntheit könne jedoch eine wettbewerbliche Eigenart nicht e rsetzen, sondern allenfalls eine im Streitfall nicht vorhandene wettbewerbliche Eigenart steigern. Zudem reich e es für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart nicht aus , wenn die Bekanntheit sich le d i glich auf die Klägerin als (jahrelang einzige) V ermarkterin der Idee von Sandwannen als Spielzeug, nicht jedoch auf die konkrete Gestaltung ihrer Wannen bezöge. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat - soweit die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils begehrt - überw iegend Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Ansprüche auf Unterla s- sung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht verneint hat, halten der rechtlichen Nachprü fung nicht stand. Dagegen bleibt die Revision erfolglos, soweit sie sich gegen die Abweisung des Vernichtungsantrags richtet. Im U m- fang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 12 13 - 8 - I. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgeri cht die auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Ansprüche auf Unterla s- sung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Für die rechtliche Beurteilung der im Jahr 2006 begonnenen Vertrieb s- handlungen der Beklagte n ist die am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene G e- setzesän derung durch das erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewe rb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) im Streitfa ll ohne Bedeutung, so dass h insichtlich der maßgebenden Rechtsgrundlagen des ergänzenden wettbewerb srecht lichen L eistungsschutzes im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG nicht zwischen altem und neuem Recht unterschieden werden muss. Ferner steht die durch die Richtlin ie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspra k- tiken bezweckte vollständige Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäfts praktiken einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs d er Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 15 bis 17 = WRP 2010, 94 LIKEaBIKE, mwN). 2. Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der W aren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen, h ande lt nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG unlauter, wenn er eine vermeidbare Täuschung der A b- nehmer über die betriebliche Herkunft herbeifü hrt. Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG 2004 ist der ergänze nde wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiterhin gelten. D a- nach kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wet tbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt 14 15 16 - 9 - und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter ersche i- nen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine He r- kunftstäuschung hervorz urufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den bes onderen wet t- bewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eige n- art und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nac h- ahmung begründen und umg ekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 Rn. 19 ff. LIKEaBIKE , mwN ). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen . Mit der von ihm gegebenen Begründung kann jedoch nicht verneint werden, dass das der Klage zugrundeliegende Sa ndwannenset als ein tauglicher Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes i n Betracht kommt (dazu unter 3). Außerdem ist die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegrü n- dung nicht frei von Rechtsfehlern (dazu unter 4). 3 . Die Revi sion rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht das von der Klägerin der Klag e zugrundegelegte Set, bestehend aus einer hölzernen San d- wanne mit Glasboden , vier Holzfüßen, einem hölzernen Glätter, zwei hölzernen Rechen, einer Packung Sand und einem Wischer aus Kunststoff, nicht als im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG schutzfähige Sachgesamtheit angesehen hat. a) Der Begriff der Waren und Dienst leistungen im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nacha h- mungsschu tzes können Leistungs - und Arbeitsergebnisse aller Art sein (Köhler 17 18 19 - 10 - in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 9.21). Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausg e- staltung oder bestimmte Merkmale geeignet s ind, die interessier t en Verkehr s- kreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzu weisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. April 2010 I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 Femur - Teil, mwN). Daraus ergibt sich, dass b ei der Beurteilung der Frage nach dem G egenstand des ergänzenden wettb e- werbsrechtlichen Leistungsschutzes von der Verkehrsauffassung auszuge hen ist. V on ihr hängt es ab, ob nur ein vollständige s Produkt oder auch Teile dieses Produkts geschützte Erze ugnisse sein können (vgl. Sambuc in Harte/ Henning, UWG, 2. Aufl. , § 4 Nr. 9 Rn. 23). Ebenso bestimmt sich nach der Ver kehrsau f- fassung, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil ihr als so l- che wettbewerbliche Eigenart zukommt. Dies kommt insbesondere im Hinblick auf Produkte und d ie mit ihnen funktional zusammenhängenden Zubehörst ü- cken in Betracht. So kann nach der Rechtsprechung des Senats eine aus Pu p- pen und für eine bestimmte Spielsituation passende m Zubehör bestehende Ausstattung wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen (BGH, Urtei l vom 28. Oktober 2004 I ZR 326/01 , GRUR 2005, 166, 168 = WRP 2005, 88 Pup - penausstattungen). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Idee, für eine bestimmte Spielsituation ein Produkt mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertr eiben, im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen Schutz genießen kann. Als herkunftshinweisend kann j e- doch d ie besondere Gestaltung oder eine besondere Kombination der Merkm a- le angesehen wer den (BGH, GRUR 2005, 166, 169 Puppenausstat tung). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine wettbewerbliche Eigenart der als Schutzgegenstand geltend gemachten Sachgesamtheit fehle bereits deshalb , weil e ine solche Zusammenstellung im Angebot der Klägerin nicht zu 20 - 11 - finden sei. Es sei unklar ge blieben, weshalb gerade der von der Klägerin der Klage zugrundegelegten Zusammenstellung von Produkten wettbewerbliche Eigenart zukommen solle. Weder werde gerade diese Zusammenstellung an i r- gendeiner Stelle im Angebot der Klägerin beworben noch ergebe sic h aus der inhaltlichen Logik der Benutzung der Sandwanne eine besonders enge Ve r- knüpfung, die diese Zusammenstellung in den Augen der angesprochenen Ve r- kehrskreise als Sachgesamtheit erscheinen ließe. Das Angebot der Klägerin spreche eher dafür, dass das A usgangspaket " Sandwanne " mit den dazu a n- gebotenen Zubehörsätzen beliebig kombinierbar sei, so dass es eher fernliege, dass die angesprochenen Verkehrskreise gerade in der geltend gemachten Kombination eine G esamtheit sähen. D iese Beurteilung wird durch die vom B e- rufungsgericht getroffenen Feststellungen und die Lebenserfahrung nicht getr a- gen. Für die Frage, ob der angesprochene Verkehr der von der Klägerin ge l- tend gemachten Zusammenstellung der Sandwanne nebst Zubehör he r- kunftshinweisende Bedeutung zumis st, ist es nicht erforderlich, dass diese ko n- krete Zusammenstellung im Katalog oder Internetauftritt der Klägerin auch g e- meinsam abgebildet ist. Maßgebend ist vielmehr, dass der Verkehr aus dem Marktauftritt der Klägerin sowohl die konkrete Formgestaltung der einzelnen Produkte als auch die Zweckbestimmung erkennt, dass diese so gestalteten Produkte im Rahmen eines inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funktional zusammenwirken sol len. Dies kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgeri chts nicht verneint werden . Danach bot die Klägerin in ihrem Katalog und auf ihr er Internetseite die Sandwanne als Set mit einer Packung Sand, einem hölzernen Glätter und zwei hölzernen Rechen an. Weiter wurden die Holzfüße und der Wischer aus Kunststoff a ls " Zubehör für die große Sandwanne " angeboten. Das 21 22 - 12 - Berufungsgericht hat außerdem festgestellt, dass sich sowohl im Katalog als auch im Internetauftritt eine Abbildung der Sandwanne mit (montierten oder abmontierten) Holzfüßen befand. Daraus ergibt sich, d ass der Verkehr bei einer Gesamtbetrachtung dem Marktauftritt der Klägerin nicht nur die Gestaltung ei n- zel ner Produkte entnehmen konnte, sondern auch deren funktionale Zusa m- mengehörigkeit im Sin ne der Verkörperung eines Spielkon zepts. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch weiteres Zubehör wie zum Beispiel ein en Nachfüllbeutel mit Sand, ein en Deckel für die Sandwanne, Mandalaformen, Sandstifte und ein Tischgestell anbot. Für den wettbewerbsr echtlichen Schutz ist es zwar notwendig, aber grundsätzlich auch ausreichend, dass der Verkehr der einer Klage zugrundegelegten Kombination aus funktional zusammengeh ö- renden Gegenständen herkunftshinweisende Bedeutung beimisst. Dass abwe i- chende Kombination en mit weiteren Zubehörstücken möglich sind , steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Diese können ihrerseits durch § 4 Nr. 9 UWG g e- schützt sein. Ob etwas anderes gilt, wenn der Verkehr dem Marktauftritt des Anspruchsstellers nur eine einzige Sachgesamtheit entnehmen kann und de s- halb nur dieser vollständigen Ausstattung herkunftshinweisende Funktion be i- misst, kann dahinstehen . Es ist weder festgestellt worden noch ersichtlich, dass der Verkehr allein in der Sandwanne nebst allen angebotenen Zubehörstücken ei n auf die Klägerin hinweisendes Erzeugnis erkennen wird. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts liegt es auch fern, dass die von der Klägerin ihrer Klage zugrundegelegte Zusammenstellung von Sandwanne und Zubehör vom Verkehr nicht als f unktional sinnvolle Einheit angesehen wird. 4. Mit Erfolg wendet sich d ie Revision auch gegen die Hilfsbegründung des B erufungsgericht s , es fehle dem der Klage zugrundegelegten Set jedenfalls an einer wettbewerblichen Eigenart . 23 24 - 13 - Wie dargelegt, besitzt ein Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart, wenn de s- sen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die int e- ressierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonde r- heiten hinzuweisen . Die Erwägungen, mit denen das Berufu ngsgericht eine so l- che wettbewerbliche Eigenart des als nachgeahmt beanstandeten Sets der Klägerin verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a ) Eine wettbewerbliche Eigenart scheidet im Streitfall nicht aus, weil die konkrete Ausgest altung des Sandwannensets der Klägerin technisch bedingt und seine Merkmale nicht austauschbar sind . aa) Allerdings können technisch notwendige Merkmale also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend ve r- wendet werd en müssen aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz st e- hender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich grundsä tzlich nicht zu beanstanden. Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind, einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 27 LIKEaBIKE, mwN). bb) Im Streitfall ist nicht ers ichtlich, dass die den Gesamteindruck des Sandwannensets de r Klägerin bestimmenden Gestaltungsmerkmale technisch notwendig sind und daher keine wettbewerbliche Eigenart begründen können. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Hinblick auf mehrere von ihm als technisch bedingt angesehene Merkmale ausdrücklich angenommen , dass ein Gestaltungsspielraum besteht, den die Beklagten ohne eine Einbuße an Qual i- tät und Funktionalität hätten ausnutzen können, um eine deutliche Unterschei d- 25 26 27 28 29 - 14 - barkeit ihrer Sandwannen von denen der Klägerin zu bewirken . So könnten rechteckige Sandwannen auch ohne Qu a litätsverlust mit deutlich unterschiedl i- chen Proportionen hergestellt werden. Gestaltungsspielräume gebe es auch bei den Querschnittsproportionen der Rahmenleisten, de n Proport ionen der Hol z- füße und den dort ausgeführten Nute n zur Aufnahme der Sandwanne. b) Das Berufungsgericht hat diesen Gestaltungsmerkmalen dennoch au f- grund ihres äußerst simplen Charakters eine Eignung zum Hinweis auf die He r- kunft oder die Qualität des Pro dukts abgesprochen. Es hat angenommen, i n der Ausführung der Sandwanne als schlichten flachen rechteckigen Holzkasten, der oben offen se i, und der Verwendung ein es Glasbodens, zweier Standard griffe an den Seiten sowie dem Einsatz von Vierkanthölzern als Fü ßen werde der Verkehr nicht mehr als eine absolute Basisform ohne gestalterische Besonde r- heiten erkennen. Auch die Rechen und der Schieber seien als absolut simple Grundform gestaltet, die man nicht monopolisieren könne. Die Klägerin habe die konkrete Idee , als Spielzeug Sandwannen herzustellen, in denen Muster gemalt werden könnten , in nächstliegender und einfachster Form umgesetzt. Diese Umsetzung einer gestalterischen und praktischen Grundidee stelle sich als ein Allerweltsprodukt dar , dem keine wettbewe rbliche Eigenart zukomme. D iese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. aa ) Für die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamtei n- druck eines Erzeugnisses maßgebend. D ieser kann auch durch Gestaltung s- merkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht g e- eignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unterne h- men hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusa m- menwirken eine wettbewerbliche Eigenart nicht nur verstärken, sondern auch e rst begründen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 34 LIKEaBIKE). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. 30 31 - 15 - So hat es nicht den Gesamteindruck des von der Klägerin seiner Klage zugrundegelegten Sandwannensets als Sachgesamtheit fe stgestellt, sondern die Rechen und den Schieber auf der einen und die Merkmale der Sandwanne auf der anderen Seite getrennt beurteilt und jeweils als Grund - oder Basisfo r- m en angesehen . Auch so weit es an genommen hat, der Verkehr werde denjen i- gen Gestaltungs merkmalen der Sandwanne der Klägerin, bei denen ein gewi s- ser Gestaltungsspielraum bestehe, aufgrund ihres äußerst simplen Charakters keine Herkunftsvorstellungen oder Qualitätserwartungen entgegenbringen, hat es unterlassen, seiner Beurteilung den Gesamt ei ndruck des Erzeugnisses der Klägerin zugrundezulegen. bb ) Das Berufungsgericht ist ferner von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, die Umsetzung einer gestalterischen und praktischen Grundidee durch die Verwendung einer Basis - oder Grundform könne al s " Allerweltspr o- dukt " oder " Dutzendware " keinen wettbewerbsrechtliche n Schutz nach § 4 Nr. 9 UWG genießen. (1) Eine wettbewerbliche Eigenart eines Produkts setzt nicht voraus, dass die zu seiner Gestaltung verwendeten Einzelmerkmale originell sind (vg l. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 9.27). Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen (OLG Köln, GRUR - RR 200 3 , 183, 184; Fezer/Götting , UWG, 2. Aufl., § 4 - 9 Rn. 56; Eck in Gloy/Loschelder/ Erdmann , Handb uch des Wettbewerbsrecht s , 4. Aufl., § 56 Rn. 3 6 ). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verkehr unter U m- ständen gerade durch die Verwendung eines schlichte n, an der Grundform e i- nes Produkts orientierten Design auf die Herkunft oder die Besonderheiten e i- nes Erzeugnisses hingewiesen wird. Dies gilt umso mehr, wenn wie das Ber u- fungsgericht im Streitfall festgestellt hat zugleich hochwertige Materialien ve r- 32 33 34 - 16 - w endet werden und eine wertige Oberflächenbehandlung erfolgt . Damit sind Produk te, deren Gesamteindruck durch ein schlichtes Design und die Verwe n- dung hochwertiger und wertig verarbeiteter Materialien geprägt wird, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch keine Allerweltserzeugnisse oder Dutzendware. Denn diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Qualität keinen Wert legt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Septem ber 2006 I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 26 = WRP 2007 , 313 Stufenleitern, mwN). Dies kann auf der Grundlage der Feststellungen des B e- rufungsgerichts im Hinblick auf das der Klage zugrundegelegte Sandwannenset aus den vorstehenden Gründen nicht angenom men werden. Das Berufungsg e- richt hat auch nicht festgest ellt, dass der Markt von solchen Sandwannen g e- prägt ist, die sich wie das Produkt der Klägerin durch schlichtes, an der Grundform orientiertes rechteckiges Design und die Verwendung hochwertiger Materialien auszeichnen. Das Berufungsgericht hat vielmeh r angenommen, dass keines der angebotenen Konkurrenzprodukte der Sandwanne der Klägerin auch nur ent fernt ähnlich ist . Damit liegt es nahe, dass der Verkehr in de r an der Grundform orientierten Gestaltung des Erzeugnisses der Klägerin eine B e- sonderheit sie ht, die es aus dem wettbewerblichen Umfeld heraushebt. (2) Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Senatsen t- scheidung " Pflegebett " ( BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 I ZR 221/00, GRUR 2003, 359 = WRP 2003, 496) folgen keine abweichenden Gru ndsätze. Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass eine gestalterische und praktische Grundidee, die einem Sonderschutz nicht zugänglich sei , auch nicht auf dem Weg über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für einen Wettbewerber monopolis iert werden könne ( BGH, GRUR 20 03, 359, 361). Di e- se Aussage be zog sich - ungeachtet des möglicherweise einen anderen Ei n- druck erw eck enden Leitsatzes - allerdings nicht auf die dort bejahte Frage, ob 35 - 17 - dem in Rede stehenden Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt , sondern darauf, inwieweit es für eine unlautere Herkunftstäuschung ausreicht, wenn l e- diglich freizuhaltende Merkmale (dort: die Verkleidung der höhenverstellbaren Hubsäulenfüße eines Pflegebettes mit Holz) und sonstige Merkmale ohne b e- sondere Eige nart übernommen werden. II. Dagegen hat das Berufungsgericht zutreffend die vom Landgericht au s- gesprochene Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Verletzungsg e- genständen an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung und zur Tragung der Kosten der Vernichtung aufgehoben. Es fehlt insoweit eine A n- spruchsgrundlage. E in Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann nur darauf gerichtet werden, dass die Nachahmungsstücke, soweit sie noch in der Verfügungsgewalt des Anbieters stehen, vom Mark t genommen werden. Dag e- gen kann keine Vernichtung verlangt werden, weil die Herstellung als solche noch nicht u nlauter ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 346 Tele - Info - CD; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 9.81; Sambuc in Har te/Henning aaO § 4 Nr. 9 Rn. 236). III. Das Berufungsurteil kann daher n icht aufrechterhalten werden , soweit die Klage mit den auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Anträgen abgewiesen worden ist (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zu r Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze die notwendigen Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart des Sandwannensets zu treffen ha ben. E s hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig noch keine Feststellungen d a- zu getroffen, ob der Grad der wettbewerblichen Eigenart durch eine hohe Ve r- 36 37 38 - 18 - ke hrsbekanntheit des Produkts der Klägerin gesteigert wurde. So weit die Rev i- sionserwiderung geltend macht, die Bekanntheit des Sets sei zweifelhaft, weil die Klägerin die Gestaltung der Sandwanne mehrfach geändert habe, wird es darauf ankommen, ob solche Änd erungen die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin in seinem Gesamteindruck beeinflusst haben. Bei der Prüfung des Merkmals einer vermeidbaren Täuschung der A b- nehmer über die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses der Beklagten ist zu berück sichtigen , dass das Berufungsgericht eine (nahezu) identische Nacha h- mung festgestellt hat. Dies ist zum einen im Rahmen der Wechselwirkung zw i- schen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der I n- tensität der Übernahme sowie den besonde ren wettbewerblichen Umständen zu beachten. Zum anderen führt eine (nahezu) identische Nachahmung zu e i- nem strengeren Maßstab im Hinblick auf die Zulässigkeit der Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und die unter B e- rücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der 39 - 19 - Verbrauchererwar tung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen . Die Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit hängt deshalb davon ab, ob eine durch die Über nahme solcher Merkmale hervorgerufene G e- fahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verme i- den ist (vgl. BGH, GRUR 201 0, 94 Rn. 27 LIKEaBIKE, mwN). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidu ng vom 07.03.2008 - 308 O 761/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2011 - 5 U 70/08 -
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