BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 211/10 vom 3. November 2011 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Streitwert für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird in Abänd erung des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2011 auf 152.745,72 Gründe: Der Streitwert war auf Anregung des Klägers gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG wie geschehen abzuändern. Der Senat orientiert sich dabei an der Bewe r- tung der Klageanträge durch den Kläger und der erfolgten Änderung der Fes t- setzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren durch das Berufungsg e- richt mit Beschluss vom 6. September 2011. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist dieser Wert ni cht um 21.620,43 Zahlungsantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verfolgt worden sei. Der Kläger hat vielmehr im hiesigen Verfahren seine Schlussanträge aus dem Berufungsverfahren weiterverfolgt, in denen der in erster Instanz gestellte Za h- lungsantrag in der oben genannten Höhe nicht mehr enthalten war (vgl. S. 49 der NZB B ). 1 2 - 3 - Der Klageantrag zu 3 ist auch mit 15.000 e- gensatz zur Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Bekla gten ist hier nicht ein weiterer Wert von 85.000 l- lungsantrag gestellt worden, für den grundsätzlich auf den bezifferten Schuldb e- trag abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, ZIP 2011, 1686 , R n . 2). Da hier die Freistellung von zu erwartenden steuerlichen Nachteilen beantragt wurde, kann nicht auf den Nominalwert der Anlage abg e- stellt werden. Vielmehr ist die Höhe zukünftig zu erwartender steuerlicher Nac h- teile zu schätzen. Der Streitwert i st auch nicht um 1.000 e- antrag zu 4 die Feststellung begehrt worden ist , die Beklagte befinde sich mit der Annahme der Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung in A n- nahmeverzug. Diesem Antrag kommt kein eigener wirt schaftliche r Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 157/10). Schlick Wöstmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2009 - 2/5 O 332/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2010 - 17 U 262/09 - 3 4
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