Berichtigt durch B e schluss vom 6. März 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 211 /1 2 vom 17 . Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Juli 20 13 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion im Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesg erichts Köln vom 19 . Oktober 2012 wird zurückgewiesen . Gründe: I. Die Parteien vertreiben alkoholfreie, an Kinder gerichtete Getränke in bunt aufgemachten, an Sekt erinnernde Glasflaschen. Während das Pro du kt der Klägerin kohlensäurehaltigen Fruchtnektar h net werden darf, handelt es sich bei dem Produ kt der Beklagten um ein perlendes A p fel - Pfirsich - Furchtsaftgetränk aus Fruchtsaftkonzentrat, d em natürliches Aroma zugesetzt wird. Wegen dieses Zusatzes darf es lebensmittelrech t lich nicht als n zentrat e Die Klägerin beanstandet es als Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Ve r- bindung mit § 9 Abs. 1 VerpackV, dass die Beklagte auf ihr Getränk kein Pfand erhebt und es auch nicht als pfandpflichtig kennzeichnet. Sie hat die Beklagte 1 2 3 - 3 - auf Unterlassung, Auskunft, Versich erung an Eides Statt und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Rev i- sion nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision will sie ihre Klageanträge weiter verfolgen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das streitgegenständliche Getränk kein pfandpflichtiges Erfrischungsgetränk im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 VerpackV sei, sondern unter die Ausnahme des § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VerpackV falle. Es sei nicht die lebensmittelrechtliche Begrifflichkeit maßg e- bend, sondern es müsse eine abfallwirtschaftliche Interpretation vorgenommen werde n. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beschwerde und macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend. II. Die Beschwerde bleibt erfolglos. D ie Rechtssache hat keine grun d- sät z liche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sic herung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsg e- richts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 S atz 1 ZPO). 1 . Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob ein Getränk, das lebensmittelrechtlich nicht als Fruchtsaft oder als Fruchtne k- tar, sondern aufgrund weiterer Zusätze nur als Fruchtsaftgetränk bezeichnet we r- den darf, aus diesem Grund auch kein pfandfreier Fruchtsaft im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VerpackV, sondern ein pfandpflichtiges Erfrischungsgetränk im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 VerpackV ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit . 4 5 6 7 8 - 4 - Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht Gegenstand eines Meinungsstreits. Eine Klärungsbedürftigkeit liegt entgegen der Ansicht der B e- schwerde auch nicht deswegen vor, weil die Beantwortung der Frage sonst zweifelhaft ist. Vielmehr ist das Berufungsgericht unter Anwendung der ane r- kannten Auslegungsregeln und seiner - von der Beschwerde nicht angegriff e- nen - tatrichterlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten des Streitfalls zum ric h tigen Ergebnis gekommen. a) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackV sind Vertreiber von Getränken in Einweggetränkeverpackungen m it einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 n- schließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Außerdem haben sie di e- se Getränke vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu bezeichnen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 VerpackV). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 finden diese Verpflichtungen Anwendung auf Ein - weggetränkeverpackungen, die Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensä u- re (insbesondere Limonade n einschließlich Cola - Getränke, Brausen, Bitterg e- tränke und Eistee) enthalten . Keine Erfrischungsg e tränke im Sinne von Satz 1 sind unter anderem Fruchtsäfte und Fruchtnektare . Gemäß § 3 Abs. 1 Fruchtsaft - und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfri schGetrV) sind für die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufg e- führten Erzeugnisse die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehr s- bezeichnungen im Sinne der L e bensmittelkennzeichnungsverordnung. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 FrSaftErfrischGetrV sind die i n Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorb e halten. In der insoweit in Bezug genommenen Anlage - r derungen 9 10 11 12 - 5 - er füllt das Produkt der Klägerin unstreitig nicht, weil ihm zu einem sehr geringen Teil natürliches Aroma zugesetzt ist. Es ist also lebensmittelkennzeichnung s- b) Von diesen rechtlichen Grundlagen i st zutreffend auch das Ber u- fungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, dass für die Auslegung der Pfan d pflicht gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 VerpackV nicht die lebensmittelrechtliche Begrifflichkeit aus der FrSaftE r frischGetrV maßgebend ist, sondern diese Norm abfallwirtschaf t lich interpretiert werden muss. Es ist dabei von der Begründung des historischen Gesetzgebers und dem sich daraus ergebenden Sinn und Zweck der Bestimmung ausgegangen und hat angenommen, dass einer aut o- nom abfallwirtschaftlicher Interpreta tion von § 9 Verpack V weder d e r Gese t- zesw or t laut noch die gesetzliche Systematik entgegenstehen. Damit hat es die anerkannten rechtlichen Auslegungsgrundsätze zutreffend angewendet. Zula s- sungsrelevante Zweifel an der Auslegung liegen - entgegen der Ansicht der B e- schwerde - nicht vor. aa ) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend , die vom Berufungsg e- richt herangezogene Ansicht des Verordnungsgebers , wonach für die Ausl e- gung zwar grundsätzlich auf das Lebensmittelrecht zurückgegriffen werden könne, aber di e Begriffe nach Sinn und Zweck der abfallwirtschaftlichen Zielse t- zung auszulegen seien, um abfallwirtschaftlich unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden (vgl. die Gesetzesbegründung zur Dritten Verordnung zur Änd e rung der Verpackungsverordnung vom 13. Januar 2 005, BT - Drucks. 15/4642, Se i- te 11), habe in § 9 Abs. 2 Nr. 3 VerpackV keinen hinreichenden Niederschlag g e funden und könne deshalb nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung e schluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 30) für die Au s legung nicht maßgeblich sei n . 13 14 - 6 - An ders als in der Senatse geht es im Streitfall nicht um die Berücksichtigung von bloßen Motiven und Vorste l- lungen von am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Orangen oder einzelner ihrer Mitglieder. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr auf den vom Veror d- nungsgeber in der Begrün dung der Ve ror d nung ausdrücklich formulierten Sinn und Zweck der Dritten Verordnung zur Verpackungsverordnung gestützt . Es ent spricht den ane r kannten juristischen Auslegung sgrundsätzen , den Sinn und Zweck eines Gesetzes im materiellen Si n ne im Wege der historischen und der vom Willen des Gesetzgebers ebenfalls beeinflussten teleologischen Au s legung zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr , wenn der ausdrücklich formulierte Wi l- le des Verordnungsgebers - wie im Streitfall - auch mit der systematischen Au s- legung im Einklang steht. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend berüc k- sichtigt, dass es bei der Ver packungsverordnung um Abfall - und Entsorgung s- e- bensmittelkennzeichnungsrecht stammt und vom Gesetzgeber auch nur ins o- weit als maßgebende Legaldefinition festgelegt wurde (vgl. § 3 Abs. 1 FrSaft - Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Leben s mittel - Kenn - Die Beschwerde geht zudem unzutreffend davon aus, dass der Ausl e- gung des Berufungsgerichts der Wortlaut von § 9 Abs. 2 Nr. 3 VerpackV entg e- genstehe, wonach die Aufzählung der n icht pfandpflichtigen Erfrischungsg e- tränke abschließend sei. Der Pfandpflicht unterfallen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 i- tiv abschließend definiert und lässt hinreichend Raum für die vom B erufungsg e- richt vorgenommene historische, teleologische und systematische Au s le gung. 15 16 - 7 - 2. Die Beschwerde meint, der Streitfall werfe die weitere grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf ob die Ausnahme von der Pfanderhebungs - und Kennzeichnungspflicht für die in § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VerpackV angeführten Getränkearten mit der Richtlinie 94/62/EG über Ve r packungen und Verpackungsabfälle vereinbar ist. Auch damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. a) Die Beschwerde legt keinen Me inungsstreit dar, sondern meint erneut, l- le sich die Frage, ob die vom deutschen Verordnungsgeber in § 9 Abs. 2 Nr. 3 nangemess e- nen Verhältnis zwischen ökologischem Nutzen und dem Aufwand der Einric h- tung eines Rücknahme - und Pfandsystems für diese Getränkesegmente b e- gründet sei, mit der Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 über Verp a- ckungen und Verpackungsabfälle ver einbar sei. Denn gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Ei n- richtung von Systemen für die Rücknahme bzw. die Wiederverwe n dung oder Verwertung von Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen e r greifen, u m die Zielvorgaben der Richtlinie zu erfüllen. Nach den Erwägung s gründen solle die Richtlinie alle Verpackungsarten erfassen; es solle die größ t mögliche Rückgabe von Verpackungen und Verpackungsabfall sichergestellt und ein hohes Wiede r- verwertungsn i veau er reicht werden. b) Auch damit legt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Entg e- gen der Ansicht der Beschwerde ist die Vereinbarkeit der Regelung in § 9 Abs. 2 Nr. 3 VerpackV mit der Richtlinie vereinbar. Zweifel, die eine Vorlage an den Gerichtshof n otwendig machen oder auch nur nahelegen würden, sind 17 18 19 20 - 8 - nicht ersichtlich. Vielmehr ergeben sich aus § 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/62/EG ausdrücklich die vom deutschen Gesetzgeber der von der Beschwerde bea n- standeten Ausnahmeregelung zugrunde gelegten Abwägung süberlegungen im Hinblick auf den ökologischen Nutzen und den ökonomischen Aufwand . D a- nach sind die erforderlichen Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 94/62/EG Teil einer für alle Verpackungen und Verpackungsabfällen ge l tenden Politik; sie berücksi chtigen im Besonderen Anforderungen des Umwelt - und Verbraucherschutzes ebenso wie den Schutz kommerzieller Eigentum s rechte. Im Übrigen hat das auf der Abwägung von verschiedenen betroffenen grun d- rechtlich geschützten Belangen beruhende Verhältnismäßigkeit sprinzip Verfa s- sungsrang . 3 . Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, es stelle sich die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob die Bereichsausnahme in § 9 Abs. 2 Nr. 3 VerpackV gegen das grundrechtl i- che Gleichbehandlungsgebot im Sinne v on Art. 3 GG verstoße. Sie meint, die Befreiung bestimmter Getränkearten von der Pfandpflicht sei vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich, weil die Umwel t- belastung, die von einer Einwegflasche ausgehe, nicht von dem abgefül l ten Getränk a b hänge . Der Gleichheitsgrundsatz gebiete deshalb, gleiche Verp a- ckungsa r ten auch gleich zu behandeln. Dies gelte insbesondere dann, wenn zwei Produkte unmittelbar miteinander konkurrierten (Säfte und andere Erfr i- schungsgetränke). Damit hat die Beschwerde eb enfalls keinen Zulassung s- grund dargelegt. a) Die Berücksichtigung der Getränkeart durch den Verordnungsgeber beruht auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, mithin auf einem Prinzip von Verfassungsrang. Es liegt auf der Hand, dass sich aus der an die Getr änkeart 21 22 23 - 9 - anknüpfenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehan d lung gleicher Verpackungsarten (hier: Einwegflasche) ergibt . Der Gesetzgeber ha t die Pfandpflicht ausdrücklich auf die Getränke beschrä n- ken wollen, in denen e ine Abwägung des ökologischen Nutzens des Pflich t- pfands einerseits mit dem ökonomischen Aufwand eines Rücknahme - und Pfandsystems andererseits die Einrichtung eines solchen der Produktveran t- wortung di e nenden Systems rechtfertigt. Als Grundlage dieser Abwäg ung hat er maßgeblich auf ein ausreichend großes Marktvolumen der Getränkeart abg e- stellt (vgl. BT - Drucks. 15/4642, Seite 13 ). Die von der Beschwerde angeführte abweichende, vereinzelt gebliebene und nicht näher begründete Meinung von Fis cher/Arndt (Verp ackungsveror d- nung, 2. Aufl., § 8 Rn . 97) rechtfertigt k eine Zulassung wegen Grundsatzbede u- tung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW - RR 2010, 1047 Rn. 3). b) Auch d as Berufungsgericht ist bei der Entscheidung des Streitfalls g e- rad e von dem Bestreben ausgegangen, Gleiches gleich zu behandeln, indem es festgestellt hat, dass es sowohl im Hinblick auf die Praktikabilität der A b- grenzung als auch mit Rücksicht auf das Verhältnis von ökologischem Nutzen und Aufwand eines eigenen Rücknahm esystems zweckdienlich und angezeigt sei, das Fruchtsaftgetränk der Beklagten in Bezug auf die Pfandpflicht seiner sektflaschenähnlichen Verpackung nicht anders zu behandeln sei als der Fruchtnektar der Klägerin oder vergleichbare unter die Ausnahmekategor ie der Fruchtsäfte und - nekt are fallenden Getränke . Ein eigenes Pfandsystem stehe ang e sichts des eher geringen Marktanteils der hier in Rede stehenden Produkte außer Verhältnis zum Umweltnutzen . Diese Feststellungen hat die Beschwe r de nicht angegriffen. 24 25 - 10 - 4 . Von einer weitergehenden Begrü ndung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. III. Die Kläg erin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidun g vom 22.02.2012 - 84 O 175/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2012 - 6 U 103/12 - 26 27 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 211/12 vom 6. März 2014 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Richter Pr of. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Beschluss vom 17. Juli 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Satz 1 der Rn. 15 wird das Wort "Orangen" durch "Organe" ersetzt. Büscher Pokrant Koch RiBGH Dr. Löffler hat Urlaub Schwonke und kann deshalb nicht unter - schreiben. Pokrant Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.02.2012 - 84 O 175/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2012 - 6 U 103/12 -
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