BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 21/12 vom 29. November 2012 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 631, 839 A; §§ 1, 2 VermGBln Die Lageplanerstellung und die Gebäudeeinmessun g durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden im Land Berlin nicht als öffentliche Aufgabe durchgeführt. Die Haftung für Vermessungsfehler gegenüber dem Auftraggeber bestimmt sich insoweit nach werkvertraglichen Grundsätzen und nicht nach Maßga be des § 839 BGB. BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - III ZR 21/12 - Kammergericht Landgericht Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Huck e und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Dezember 2011 - 27 U 112/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerde verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagten als Vermessungsingenieure auf Sch a- densersatz wegen fehlerhafter Einmessung des Grundstücks K . weg 12/14 in B . - F . in Anspruch. Die Kläger planten den Bau einer Kindertagesstätte auf ihrem Grun d- stück und beauftragten die Beklagten, die beide als Öffentlich bestellte Verme s- sungsingenieure bestellt sind, mit der Anfertigung des Lageplans und der Durchführung der dafür notwendigen V ermessungsarbeiten. Nach Beginn der Bauarbeiten stellte sich heraus, dass der Abstand des zu errichtenden Gebä u- 1 2 - 3 - des von der Grundstücksgrenze zu gering war. Das Bauamt verfügte daraufhin die Einstellung der Bauarbeiten. Die Kläger trafen mit dem Nachbarn ei ne Ve r- einbarung, in der dieser sich gegen eine sofort zu zahlende Entschädigung in erklärte. Der Baustopp wurde daraufhin aufgehoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten . II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil wed er die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Rüge der Beklagten, das Berufungsge richt habe rechtsfehlerhaft das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht angewandt und de s- halb zu Unrecht die Verantwortlichkeit (auch) des bauausführenden Unterne h- mens und des bauaufsichtsführenden Architekten dahinstehen lassen, greift nicht durch, weil die Beklagten ausschließlich nach (werk - )vertraglichen Grundsätzen haften und nicht (auch) deliktisch nach Maßgabe des § 839 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14. Januar 1993 - I ZB 24/91, BGHZ 121, 12 6, 129) beschränkt sich der öffentlich - rechtlich geprägte Charakter der Tätigkeit eines Öffentlich bestellten 3 4 5 6 - 4 - Vermessungsingenieurs auf die staatlichen Aufgaben und Kompetenzen, die der Staat als ihrer Natur nach zu seinem öffentlich - rechtlichen Aufgabenbe reich gehörend auf den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur delegiert hat. Im Land Berlin werden nach § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56) die La n- desvermessung, die Führung de s Liegenschaftskatasters sowie die raumplan e- rischen und städtebaulichen Vermessungsaufgaben für Zwecke der Raumpl a- nung und der städtebaulichen Entwicklung sowie für die räumliche Abgrenzung von Rechten an Grundstücken nach den Erfordernissen von Verwaltung , Wir t- schaft, Recht und Wissenschaft als öffentliche Aufgaben wahrgenommen, an deren Erfüllung nach § 2 VermGBln Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mitwirken. Vorliegend waren die Beklagten im Zusammenhang mit der Stellung e i- nes Baugenehmigungs antrags mit der Vermessung beauftragt worden. Der S a- che nach ging es hier um die Einmessung des Gebäudes auf dem Grundstück, was sich aus dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 7. Mai 2010 ergibt. Die Beklagten haben dabei ausgeführt, dass die Absteckung des Gebäudes auf der Grundlage des Lageplans unrichtig erfolgt sei. Die Lageplanerstellung und die Gebäudeeinmessung sind jedoch privatrechtlicher Natur und stellen sich nicht als hoheitliche Tätigkeit im Sinne der §§ 1, 2 VermGBln dar (vgl. BGH, Urteil vo m 9. März 1972 - VII ZR 202/70, BGHZ 58, 225, 226; zustimmend OLG Düsseldorf, BauR 1992, 665; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. D e- zember 2003 - I - 21 W 45/03, juris Rn. 4 f; OLG Hamm, NZBau 2006, 788, 789 zu den nordrhein - westfälischen Öffentlich b estellten Vermessungsingenieuren; vgl. für das Land Berlin KG, KGReport Berlin 1998, 360, 361). Die entspr e- chende Beauftragung durch die Kläger ist danach als Werkvertrag einzustufen (BGH aaO), so dass die Beklagten allein nach werkvertraglichen Regeln haf ten. 7 - 5 - 2. Die - im Übrigen nach Auffassung des Senats auch in der Sache unb e- gründete - weitere Rüge der Beklagten, der Haftungsausschluss des Landes Berlin nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VermGBln für Fehler der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben sei wegen Verstoßes gegen Art. 34 GG nichtig, geht nach den obigen Ausführu n- gen wegen der privatrechtlichen Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen ebenfalls ins Leere. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2011 - 22 O 327/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2011 - 27 U 112/11 - 8 9
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