BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 21/12 Verkündet am: 17 . Dezem ber 2013 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG §§ 40, 46 Nr. 4 a) Die Teilung e ines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesel l- schafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur B e- stimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung au f die Te i- lungserklärung im Veräußerungs - oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der getei l- te Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge b e stimmt sind. b) Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom No tar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt. c) Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterli s- te Gel e genheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widers pricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesel l- schafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichun g einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerin, der Beklagten und der Streithelfer der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts K arlsruhe vom 30. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rec hts wegen Tatbestand: Mitte der 1990er Jahre wollte eine Gruppe von Minderheitsgesellscha f- tern aus der B eklagten , einer GmbH , ausscheiden. Die Klägerin bekundete ihr Erwerbsinteresse, doch scheiterte die Übernahme von Geschäftsanteilen an Bedenken des Bu ndeskartellamts. Aus diesem Grund erwarb schließlich die B . mbH (im Folgenden: Streithelferin der Klägerin ) im November 1997 acht Geschäftsanteile an der Beklagten im Nen n- betrag von 4 .778.000 DM und i m Dezember 199 7 einen weiteren Geschäftsa n- teil im Nennbetrag von 1.000.000 DM, die später zu einem Geschäftsanteil im 1 - 3 - Nennbetrag von 3.033.450 . Die Streithelferin der Klägerin sollte die Beteiligung nicht dauerhaft halten, sondern sollte sie auf die Klägerin übertragen , sobald keine kartellrechtlichen Bedenken mehr bestünden . Die d a- maligen Gesellschafter der Beklagten fassten am 24. November 1997 einsti m- mig folgenden Beschluss: 1. Die Gesellschafter M . B . und R . S . werden mit notariellem Vertrag vom heutigen Tage Geschäft s- anteile an der Dr. H . GmbH [Beklagten] im Gesamtnennbetrag von DM 4.778.000 mit Wirkung vom 31 . Dezember 1997 an die B . m bH [Streithelferin der Klägerin] verkaufen. Die Gesellschafter stimmen dem Verkauf und der Abtretung der vorgenan n- ten Geschäftsanteile zu und verzichten vorsorglich auf sämtliche ihnen nach Maßgabe von § 10 der Satzung der Dr. H . GmbH [Beklagten] et wa zustehenden Vorkaufs - und Vorerwerbsrechte. 2. Die Gesellschafterin B . mbH [Streithelferin der Klägerin] kann die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder in mehreren Teilen an die M . GmbH, L . [Klägerin] übertragen, ohne dass es einer nochmaligen Beschlussfa s- sung der Gesellschafterversammlung bedarf. Am 27. Juni 2008 schlossen die Streithelferin der Klägerin und die Kläg e- rin einen notariellen Geschäftsanteilsübertragungs - u nd Abtretungsvertrag. D a- rin teilte die Streithelferin der Klägerin ihren Geschäftsanteil in einen G e- schäftsanteil im Nennbetrag von 828.450 im Nennbetrag von 2.205.000 e- nehmigung nach § 17 Abs. 1 GmbHG einzuholen und alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und trat den Geschäftsanteil im Nennbetrag vo n 828.450 Vereinbarung: Die Wirksamkeit der Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedi n- gung der Zustimmung der Gesellschafter. Die Parteien gehen davon aus, dass die Zustimmung der übrigen Gesellschafter der Dr. H . GmbH [Beklagten] zur Übertragung des v on der B . [Streithelferin der Klägerin] gehaltenen Ge schäftsanteils ausweislich der dieser Urkunde 2 - 4 - beigefügten Abschrift (zu Beweiszwecken, ohne deren Verlesen) des G esellschafterbeschlusses vom 24. November 1997 vorliegt. Die Wirksamkeit de s Geschäftsanteilsübertragung s - und des Abtretung s- vertrags stand weiter unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Beklagte im Hinblick auf die Teilung des Gesc häftsanteils, ggfs. e r- setzt durch ein rechtskräftiges Urteil des zuständigen Gerichts. Mit getrennten notariellen Erklärungen wurde d er Geschäftsan teilsübe r- tragungs - und Abtretungsvertrag am 24. März 2009 dahin geändert, dass die aufschiebende Bedingung der Genehmigung durch die Beklagte im Hinblick auf die Teilung des Geschäftsanteils aufgehoben wurde. Die Teilung des G e- schäftsanteils und die Übertragung des Teilgeschäftsanteils von 828.450 wurde n bestätigt. Unter dem 2. April 2009 reichte der Notar beim H andelsregister des A mtsgerichts Mannheim eine Gesellschafterliste der Beklagten ein, in der als Gesellschafter unter der laufenden Nummer 16 die Klägerin mit einem G e- schäftsanteil von 8 28.450 April 2009 zeigte die Streithelferin der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten die Anteilsübertragung an und teilte mit, sie sehe im Gesellschaft er beschluss vom 24. November 1997 die Zustimmung zur Teilun g des Geschäftsanteils sowie die Erklärung des Verzichts auf satzungsgemäße Vorkaufs - und Vorerwerbsrechte. Die Satzung der Beklagten enthält in § 10 die folgenden Regelungen: 1. Die Gesellschafter können ihre Geschäftsanteile ganz oder teilweise an ihre Familienmitglieder abtreten . Die Abtretung be darf weder der Z u- stimmung der Gesellschafter noch der Zu stimmung der Gesellschaft. Auch die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter u n- ter deren Erben bedarf keiner Zustimmung. 2a) Die Gesellsc hafterin B . mbH [Streithelferin der Klägerin] , eine 100 % - ige Tochtergesellschaft der B . - 3 4 5 6 - 5 - Kapitalbeteiligung GmbH, ist befugt, über die von ihr gehaltenen G e- schäftsanteile ganz oder teilweise ohne Zustim mung der Gesellschafte r- versammlung zugunsten der B . - Kapitalbeteiligung GmbH oder einer von dieser beherrschten Konzerngesellschaft zu verfügen, soweit die 3. In allen anderen Fällen bedarf die Abtretung oder Bel astung eines G e- schäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die grundsätzlich mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließt; Abs. 4 lit. b und d sowie Abs. 7 bleiben unberührt. 4. Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil oder einen Teil seines Geschäftsanteils an andere Personen abtreten, hat er die folgenden Bestimmungen zu beachten: a) Schließt ein Gesellschafter einen Vertrag gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG über einen Geschäftsanteil o der einen Teil hiervon, so hat er dies den übrigen Gesellschaftern durch eingeschriebe nen Brief mitzuteilen. Die Mitteilung ist nur wirksam, wenn ihr der Ve r- äußerungsvertrag mit dem Dritten in Ausfertigung oder beglaubi g- ter Abschrift beigefügt ist. b) Die übrigen Gesellschafter haben in diesem Fall ein Vorkauf s- recht. Es kann von den Vorkaufsberechtigten bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung gemäß lit. a ausgeübt werden; die Ausübung be darf der notariellen Beurkun dung. d) Wird das den Mitgesellschafte rn nach Maßgabe von lit. a - c z u- stehende Vorkaufsrecht nicht i nnerhalb der Dreimonatsfrist ge mäß lit. b ausgeübt, kann der veräußerungswillige Gesellschafter se i- nen Geschäftsanteil oder Teile hiervon zu den Bedingungen, die in dem gemäß lit. a mitgeteilten notariellen Kaufvertrag niedergelegt sind, an den Dritten veräußern, soweit die Gesellschafterve r- sam m lung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 teilte der Geschäftsführer der Bekla g- ten der Klägerin mit, er gehe von der Unwirksamkeit der Abtretung vom 24. März 2009 aus , und entsprechend der Beschlussfassung des Beirats der 7 - 6 - Beklagten sei beabsichtigt, die Gesellschafterliste in der Fassung vom 2. April 2009 in der Weise zu berichtigen, dass die Klägerin nicht mehr als Gesellscha f- terin und die Streithelferin der Klägerin als Gesellschafterin mit einem Gesel l- schafteranteil von nominal 3.033.450 werde, und diese neue Gesellschafterliste bei dem Handelsregister einz u- reichen. Die Klägerin werde aufgefordert, binnen einen Monats zu erklären, ob sie der dargestellten Berichtigung der Gesellschafterliste widerspr eche. Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 widersprachen die Klägerin und ihre Streithelferin unter Hinweis auf § 67 Abs. 5 AktG. Mit Erklärungen vom 2. Juli 2009 übten mehrere Gesellschafter der B e- klagten unter Berufung auf § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertra ges der Bekla g- ten ein Vorkaufsrecht im Hinblick auf die Anteilsübertragung aus. Auf einer Gesellschafterversammlung am 31. Juli 2009 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten gegen die Stimmen der Klägerin und ihrer Strei t- helferin , den Geschäftsführer anzuweisen, eine neue korrigierte Gesell schafte r- liste beim Handelsregister einzureichen, die die Streithelferin der Klägerin mit einem Stammkapitalanteil von 3.033.450 l- schafterin ausweist, und den Geschäftsführer von d er persönlichen Haftung aus der Ausführung der Anweisungen freizustellen. Mit einer einstweiligen Verf ü- gung wurde der Beklagten die Vollziehung d ies es Beschlusses untersagt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage in erster Instanz beantragt festzustel len, das s die Beschlüsse der Ge sellschafterversammlung der Beklagten vom 31. Juli 2009 nichtig sind, hilfsweise sie für nichtig zu erklären. Die Beklagte , auf deren Seiten dem Rechtsstreit mehrere Gesellschafter als Streithelfer beigetreten sind, hat widerklag end beantragt festzustellen, dass der Geschäftsführer der Beklagten berechtigt ist, eine neue Gesellschafterliste einzureichen, in der die Klägerin nicht mehr als Gesellschafterin der Beklagten 8 9 10 11 - 7 - und die Streithelferin der Klägerin als Gesellschafterin der B eklagten mit einem Geschäftsanteil von 3.033.450 hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Untersagung der Einreichung einer neuen G esellschafterliste durch den Ge schäftsführer der Beklagten hat, hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, ihren Widerspruch zu der Ber ichtigung der Gesellscha f- terliste der Beklagten vom 2. April 2009 zurückzunehmen . Das Landgericht hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2009 für nichtig erklärt und die Klägerin unter Abweisung der W i- derklage im Übrigen auf den z weiten Hilfsantrag verurteilt, ihren Widerspruch zu der Berichtigung der Gesellschafterliste der Beklagten zurückzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin, der Beklagten und der Streithelfer der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen ri ch ten sich die teilweise vom Berufungsgericht, im Übrigen vom erkennenden Senat zugelassene n Revision en der Kläge rin , der Beklagten und der Streithelfer der Beklagten. Entscheidungsgründe: Di e Revisionen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rück ver weisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Die angegriffenen G e- sellschafterbeschlüsse vom 31. Ju li 2009 verstießen gegen § 40 Abs. 2 12 13 14 15 16 - 8 - GmbHG. Im Falle des § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bestehe eine Alleinzustä n- digkeit des Notars; der Geschäftsführer sei nicht befugt, die Liste zu erstellen und einzureichen. Auch die Zuständigkeit zur Korrektur der von ihm e rstellten Liste liege allein beim Notar. Aus diesem Grunde seien auch die zur Widerklage gestellten Anträge zu 3 und 4 unbegründet. Die Widerklage sei nur im Hilfsantrag begründet, der darauf gerichtet sei, die Klägerin zur Rücknahme des Widerspruchs ge gen die von der Beklagten beabsichtigten Berichtigung der Gesellschafterliste zu verurteilen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, sei die Abtretung des Geschäftsanteils im Nennwert von 828.450 der Klägerin nur einen einzigen Geschäftsanteil im Nennwert von 3.033.450 gehabt habe und dieser nicht rechtswirksam geteilt worden sei. Durch den G e- sellschafterbeschluss der Beklagten vom 8. Juli 2004 seien die neun G e- schäftsanteile der Streithelfe rin der Klägerin zu einem einheitlichen Geschäft s- anteil zusammengelegt worden. Der Gesellschafterbeschluss vom 24. November 1997 sei dahin auszulegen, dass er nicht nur die ersten acht, sondern alle an die Streithelferin der Klägerin abgetretenen Geschäfts anteile vom Zustimmungserfordernis befreie. Zur Teilung des zusammengelegten G e- schäftsanteils habe es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) g em. § 17 GmbHG einer Zustimmung der GmbH durch Erklärung des Geschäftsführers bedurft. Hier habe der Geschäft s- führer der Beklagten die Genehmigung für die im Vertrag vom 27. Juni 2008 vorgenommene Teilung des Geschäftsanteils nicht erklärt. Nach neuem Rech t werde die Teilung eines Geschäftsanteils gem. § 46 Nr. 4 GmbHG durch den Gesellschafterbeschluss bewirkt, der dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen müsse. Im Fall der vorherigen Einwilligung müsse der abzutretende Teil der 17 - 9 - Höhe nach bezeichnet werden. D em genüge der Beschluss der Gesellschafte r- versammlung vom 24. November 1997 nicht. I I. Das Berufungsurteil muss aufgehoben werden, weil die Berufungsa n- träge nicht mitgeteilt sind und es damit den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ge nügt. D ie Berufungsanträge müssen im Berufung su r- teil zumindest sinngemäß wi e dergegeben werden. Die Wi e dergabe ist au s- nahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichender Deutlichkeit e n t- nehmen lässt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 I ZR 13/12, GRUR 2013, 1069 Rn. 15 Basis3; Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 6; Urteil vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9; U r- teil vom 4. Mai 2011 XII ZR 14 2/08, GuT 2011, 61 Rn. 6; Urteil vom 14. Januar 2005 V ZR 99/04 - NJW - RR 2005, 716, 717; Urteil vom 30. September 2003 VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218; Urteil vom 26. Februar 2003 VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101). Dass auch das tatsächliche Vorbri ngen der Parteien im Sitzungsprotokoll der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unterliegt, betrifft nur das tatsächliche Vorbringen und nicht die Anträge (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 I ZR 13/12, juris Rn. 15 Basis3; Urt eil vom 14. Januar 2005 V ZR 99/04, NJW - RR 2005, 716, 717). 1. Die Anträge sind nicht wörtlich oder sinngemäß mitgeteilt . Dass im Tatbestand des Berufungsurteils wegen der Antragstellung auf die Sitzungsni e- derschrift vom 21. Dezember 2011 verwiesen wi rd, genügt nicht den Anford e- rungen an eine jedenfalls sinngemäße Wi e dergabe im Berufungsurteil . Zwar ist zur Darstellung von Einzelheiten eine Bezugnahme nicht schlechthin ausg e- schlossen, soweit dadurch die Funktion der Darstellung auch für das Revision s- 18 19 - 10 - ve rfahren (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht beeinträchtigt wird (Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 540 Rn. 4; vgl. § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) . D er wesentliche Inhalt der im Berufungsverfahren noch erhobenen Ansprüche muss aber in der Darstellung nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die insoweit an die Stelle des erstinstanzlichen Tatbestandes tritt, selbst mitgeteilt werden . Für den Tatb e- stand des erstinstanzlichen Urteils verlangt § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO trotz der Verweisungsmöglichkeit in Satz 2, dass die erhoben en Ansprüche ihrem w e- sentlichen Inhalt nach dargestellt und die gestellten Anträge hervorgehoben werden , da mit die erhobenen Ansprüche von anderen Ansprüchen unterschi e- den werden können und das Urteil hinsichtlich der Anträge aus sich heraus ve r- ständlich b leibt ( vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 313 Rn. 56). Die gleiche Funktion hat die Darstellung nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO hi n- sichtlich der Berufungsanträge. Bei einer rein en Bezugnahme auf die Sitzung s- niederschrift sind die gestellten Ant räge nicht erkennbar und das Urteil ist ins o- weit aus sich heraus nicht verständlich. Dass d ie bloße Bezugnahme auf das Sit z ungsprot o koll zur Darstellung der gestellten Anträge ( § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) nicht genügt, folgt auch aus der Regelung in § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO. E ine Darlegung der Anträge im Sitzungsprotokoll ist danach nur für sogenannte Protokollurteile zu lässig , die in dem Termin verkündet werden, in dem die mündliche Verhandlung ge schlossen wird. Mit ein er Mitteilung der gestellten Ant räge im Urteil allein durch Bezu g- nahme auf das Sitzungsprotokoll würde diese Vorschrift umgangen , weil die reine Verweisung im Urteil nicht über eine Darlegung im Sitzungsprotokoll hi n- ausgeht . Hier kommt hinzu, dass auch im Sitzungsprotokoll die Anträge ni cht wört lich wi e dergegeben werden , sondern nur Schrift sätze in Bezug genommen sind (§ 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 297 Abs. 2 ZPO) . Eine im Protokoll enthaltene Bezugnahme auf nach Datum und Blattzahl der Gerichtsakte bezeichnete Schriftsätze genügt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 20 - 11 - allenfalls bei Protokollurteilen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Anforderu n- gen ( vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 I ZR 276/03, WM 2007, 1192 Rn. 15; Urteil vom 6. Februar 2004 V ZR 249/03, BGHZ 158, 37, 4 1; vgl. aber auch Urteil vom 10. Februar 2004 VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 62 f.). 2. Das Rechtsschutzbegehren der Par teien und der Streithelfer ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Als Geg enstand der Anfechtungsklage wird in den den Sach - und Streitstand erster Instanz zusammenfassenden Ausführungen zunächst ein Beschluss vom 31. Juli 2009 genannt, den Geschäftsführer anzuweisen, eine neue korrigierte Gesellschafterliste einzureichen, währe nd anschließend fes t- gehalten ist, das Landgericht habe die r- sammlung vom 31. Juli 2009 für nichtig erklärt. In den weiteren Urteilsgründen , die sich mit der Z ulässigkeit und Begründetheit der Berufungen der Parteien befasse n, ist sodann hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der A n- fechtungsklage der Klägerin wiederum von angegriffenen Gesellschafterb e- schlüssen, die das L andgericht für nichtig erklärt habe , die Rede , während in der weitere n, auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage bezogenen Begründung lediglich ein Gesellschafterbeschluss vom 8. Juli 2004, durch den die neun Geschäftsanteile der Streithelferin der Klägerin zusammengelegt wo r- den seien, sowie ein Gesellschafterbeschluss vom 24. November 19 97, mit dem die Vinkulierung nur für die ersten acht von der Streithelferin der Klägerin erworbenen Anteile aufgehoben worden sei, genannt werden , ohne dass de r en genauer Inhalt mitgeteilt wird . Weiter wird z ur Widerklage nur ausgeführt , dass die Bekla gte die B e- rec h tigung zur Korrektur der Gesellschafterliste festgestellt haben will, obwohl mehrere Widerklagean träge ( Nr. 3, 4 und 5 , letzte rer als Hilfswiderklageantrag ) genannt werden . Zwar lässt sich der Inhalt der ursprünglichen Klage - und W i- derklagean träge dem Urteil des Landgerichts entnehmen, doch lässt das Ber u- 21 22 - 12 - fungsurteil nicht erkennen, inwieweit die Parteien und die Streithelfer mit ihren Berufungen die se Anträge in der Berufung weiterverfolg t hab en . Der Inhalt des Rechtsschutzbegehrens der im Ber ufungsurteil erwähn ten , erst im Berufung s- rechtszug erhobenen und als unbegründet abgewiesenen Hilfswi derwiderklage der Klägerin ist nicht einmal mehr andeutungsweise erkennbar , und es bleibt unklar, von welcher innerprozessualen Bedingung die se Hilfswider w iderklage abhängig sein soll . I II. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Gesellscha f- terbeschluss vom 24. November 1997 nicht deshalb ungeeignet, die Teilung des Geschäfts anteils der Streithelferin der Klägerin herbeizuführen, weil in ihm der abzutretende Teil nicht der Höhe nach bezeichnet ist. Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, im Fall der vorherigen Einwilligung in eine Teilung müsse der abzutretende Teil der Höhe na ch in dem Beschluss der Gesellschafterve r- sam m lung bezeichnet werden. Das Gesetz enthält zur Teilung eines Geschäftsanteils nach der Stre i- chung von § 17 GmbHG durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Mis sbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) keine Regelungen mehr, außer dass wie bisher - die Teilung der Bestimmung der Gesellschafter unterliegt (§ 46 Nr. 4 GmbHG), vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung in der Satzung (§ 45 Abs. 2 GmbHG) . Da der Gesetzgeber mit der Streichung des § 17 GmbHG die Teilung freigeben, also erleichtern und nicht erschweren wollte (Regierung s- entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH - Rechts und z ur B e- kämpfung von Missbräuchen [MoMiG], BT - Drucks. 16 /6140 S. 45), ist die Durchführung einer Teilung entsprechend dem gestrichen en § 17 GmbHG durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschaft er , soweit der Gesel l- 23 24 25 - 13 - schaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält, weiterhin möglich. Da § 17 Abs. 2 GmbHG gest richen ist, bedarf die Zustimmung weder der Schriftform noch muss sie die Person des Erwerb er s und den Betrag des geteilten G e- schäftsanteils bezeichnen. Lediglich muss dem Bestimmtheitsgrundsatz ins o- weit genügt sein , als der geteilte Geschäftsanteil , die n euen Geschäftsanteile und ihr e Nennbetr äge bestimmt sein müssen. Zur Bestimmtheit der Teilung genügt es jedoch wie bisher für die in § 17 Abs. 2 GmbHG geforderten Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1954 II ZR 70/53, BGHZ 14, 25, 32), wenn in der Zu stimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs - oder Abtretungsvertrag Bezug genom men wird . In dem Gesellschafterbeschluss selbst m ü ss en in diesem Fall der konkr e- te zu teilende Geschäftsanteil, die Zahl der neuen Geschäftsanteile und ihre Nen nbeträge nicht ausdrücklich enthalten sein (aA wohl Ulmer/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 307; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 17 a.F. Rn. 7; Münc h- KommGmbHG/Liebscher, § 46 Rn. 88). Wie bisher ist es auch möglich, die Z u- stimmung zur Teilung als Einwilli gung vorab zu erklären. Dem Bestimmtheitse r- fordernis wird in diesem Fall auch genügt, wenn der geteilte und die neuen G e- schäftsanteil e im Veräußerungsvertrag bestimmt bezeichnet sind und die Te i- lung von der Einwilligung der Gesellschaft erfasst wird. Die G esellschafter mü s- sen daher die Einwilligung nicht für eine konkrete Teilung oder Teilveräußerung, sondern können sie wie bei der Zustimmung zur Veräußerung bei einer Vink u- lierung (dazu Ulmer/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 239) zu einem bestim m- baren Kreis von Teilungen erteilen (aA MünchKommGmbHG/Liebscher, § 46 Rn. 88) . Die Zustimmungserklärung im Beschluss vom 24. November 1997 g e- nügt diesen Konkretisierungsanforderungen, weil sie sich auf die von der Strei t- helferin der Klägerin jedenfalls damals geha ltenen Geschäftsanteile bezieht und nur die Übertragung auf die Klägerin betrifft. Sie bezieht sich offensichtlich auf 26 27 - 14 - das Genehmigungserfordernis nach § 10 Abs. 3 der Satzung und erfasst damit sowohl die Zustimmung zur Veräußerung als auch zu einer Teilun g durch die Gesellschafterversammlung. Die Erklärung ist damit auch so präzise, dass fes t- steht, ob eine Teilung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Teilg e- schäftsanteilen der Streithelferin der Klägerin davon gedeckt ist. 2. Der Gesellschafterbeschlu ss vom 24. November 1997 ist auch nicht deshalb ungeeignet, die Teilung des Geschäftsanteils der Streithelferin der Kl ä- gerin herbeizuführen, weil er unter der Geltu ng von § 17 GmbHG gefasst wurde und ihm deshalb keine Außenwirkung zukam. Ob dem Gesell schafterbeschluss vom 24. November 1997 bereits d a- mals Außenwirkung zukam , kann dahinstehen . Zwar konnte nach § 17 Abs. 2 und 6 GmbHG im Außenverhältnis eine andere Zuständigkeit als die Zusti m- mung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer nicht vorgeschr ieben we r- den, doch konnte die Satzung zusätzlich die Zustimmung eines anderen O r- gans wie der Gesellschafterversammlung als Wirksamkeitserfordernis auch im Außenverhältnis vorsehen (vgl. RGZ 85, 46, 48; Scholz/Winter, GmbHG, 10. Aufl., § 17 Rn. 21; Michalsk i/Ebbing, GmbHG, 1. Aufl., § 17 Rn. 15). Da die Satzung der Beklagten in § 10 Abs. 3 die Abtretung eines Teils des Geschäft s- anteils von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig machte, in § 10 Abs. 1 für die Teilung und Übertragung auf Angehör ige ab er nicht, ist auch möglich , dass damit die Wirksamkeit der Teilung nach § 10 Abs. 3 der S atzung im Außenverhältnis von einer Zustimmung der Gesellschafterve r- sam m lung abhängig sein sollte. Jedenfalls ist der Gesellschafterbeschluss nicht für eine T eilung nach Streichung des § 17 GmbHG untauglich, wenn ihm zuvor nur Innenwirkung z u- e- sellschaft im Außenverhältnis allein vom Geschäftsführer zu erklären war und 28 29 30 - 15 - es für ihre Wirksamkeit auf die Wirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafter nicht ankam (BGH, Urteil vom 9. Juni 1954 II ZR 70/53, BGHZ 14, 25, 31) . Aus diesem Grund musste d er Zustimmungsbeschluss aber weder einen and e- ren Inhalt haben noch neu gefasst werden. Ein Geschäfts führer hätte aufgrund des Beschlusses die Genehmigung in der Form des § 17 Abs. 2 GmbHG erkl ä- ren müssen. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Gesellschaft nicht darauf verwiesen, die Löschung eines Scheingesellschafters durch Klage z u erzwingen, wenn der Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG eine veränderte G e- sellschafterliste eingereicht hat. a) Wie die Korrektur einer nach Auffassung der Gesellschaft unrichtigen Gesellschafterliste nach der Einreichung einer veränderten Gesellschafterlist e durch den Notar erfolgen kann, ist gesetzlich nicht geregelt und umstritten. Schon die Zuständigkeit für die Korrektur ist streitig. Manche sehen nur den Notar als zu Änderungen befugt an (MünchKommGmbHG/Heidinger, § 40 Rn. 104 ; Herrler, GmbHR 2013, 617, 620 ). Andere halten den Geschäftsführer durchaus für jedenfalls daneben (Ulmer/Paefgen, GmbHG, Erg. Band MoMiG § 40 Rn. 78; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 40 Rn. 22 und 33; Wicke, GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 16; Preuß, ZGR 2008, 676, 681; w ohl auch Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 40 Rn. 15 ) oder in b e- stimmten Fällen (z . B . nur bei Mitwirkung des Ge schäftsführers an einer Vink u- lie rungsfreigabe Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 40) oder ausschließlich dazu befug t (Winter in Gehrlein/ Ekkenga/ Simon, GmbHG, § 40 Rn. 30; Liebscher/Goette, DStR 2010, 2038). Auch wie ggf. der Geschäftsführer eine Korrektur umzusetzen hat, ist ungeklärt. Einige meinen , es sei das Verfa h- ren nach § 67 Abs. 5 AktG mit einer Benachrichtigun g des Betroffenen und Au f- forderung zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Listenänderung anz u- wenden. Wenn der Betroffene Widerspruch einlegt, soll eine Korrektur verwehrt 31 32 - 16 - sein und die Beteiligten oder die GmbH den Betroffenen auf Rücknahme des Widerspru chs oder Zustimmung zur Änderung der Liste verklagen müssen (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 40 Rn. 22 ; ders., Liber amicorum für M. Winter, 2011, S. 9, 38; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 16 Rn. 46; Henssler/Strohn/Verse, 2 . Aufl., § 16 GmbHG Rn. 39). Andere verlangen eine erfolgreiche Klage gegen den Betroffenen auf Zustimmung zur Korrektur ( S. Brandes in Bork/Schäfer, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 6 ). Teilweise wird nur gefordert , dass dem Betroffenen vor der Einreichung einer geänderten Liste die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird (Wicke, GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 16; Winter in Gehrlein/ Ekkenga/ Simon, GmbHG, § 40 Rn. 30; Liebscher/Goette, DStR 2010, 2038, 2042). b) Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer un richtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt. § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG setzt den Notar hinsichtlich der Einreichung der Li s- te an die Stelle des grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 GmbHG zuständigen G e- schäftsführers , regelt aber nicht auch die Korrektur. Das s der Notar eine A b- schrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln hat, hat den Zweck, eine Überprüfung durch die vom Geschäftsführer vertretene Gesel l- schaft und damit eine Korrektur zu ermöglichen . Wenn die Korrektur wieder über den Notar veranlasst werden m üsste , der die unrichtige Liste eingereicht hat, läge darin ein unnötiger und zeitraubender Umweg, zumal die Gesellschaft eine n dazu unwilligen Notar nicht leicht zur Einreichung einer korrigier ten Liste zwingen kann. Dass der Geschäftsführer zur Korrektur befugt sein soll, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers , der von einer entsprechenden Befugnis ausg e- gangen ist . In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es dazu (BT - Drucksache 1 40 enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass ein Geschäftsführer eine Änderung der Liste vornehmen möchte, weil 33 34 - 17 - er der Ansicht ist, eine Eintragung sei zu Unrecht erfolgt . Bereits aus den al l- gemeinen Sorgfaltspflichten der G eschäftsführer folgt, dass in diesem Fall wie in § 67 Abs. 5 AktG für das Aktienregister ausdrücklich ausformuliert den B e- troffenen vor Veranlassung der Berichtigung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist Gegen eine Korrekturzuständigkeit des Geschäftsführers spricht l- Einreichung einer Liste, die diese Veränderung umsetzt, entfallen, aber die Verpflichtung der Geschäftsführer zur nachfolgenden Kontrolle und zur Korre k- e- gierungsentwurf BT - Drucksache 16/6140 S. 44). Da mit ist die Verpflichtung der Geschäftsführer zu Kontrolle und Korrektur angesprochen, nicht aber ihre B e- rechtigung zur Korrektur. Dass nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG die Geschäft s- führer unverzüglich nach Wirksamkeit einer Veränderung eine Gesellschafterli s- te einzureichen haben, kann vor diesem Hintergrun d nicht dahin verstanden werden, dass sie nur in Fällen einer Veränderung und nicht auch zur Korrektur tätig werden dürfen. Dass mit der Einreichung der Liste durch den Notar eine höhere Richti g- keitsgewähr der Gesellschafterliste einhergehen kann, spric ht ebenfalls nicht für eine ausschließliche Korrekturzuständigkeit des Notars. Die verstärkte Einb e- ziehung des Notars in die Aktualisierung der Gesellschafterliste wird in den G e- setzesmaterialien nicht mit einer höheren Richtigkeitsgewähr bei Beteiligung e ines Notars, sondern mit verfahrensökonomischen Erwägungen begründet. Dadurch, dass der an einer Abtretung eines Geschäftsanteils mitwirkende Notar zugleich dafür Sorge trage, dass die Einreichung einer neuen Liste vollzogen werde, werde das Verfahren beso nders einfach und unbürokratisch. Eine Erh ö- hung der Richtigkeitsgewähr sehen die Gesetzesmaterialien in der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vorgesehenen Bescheinigung des Notars und seiner 35 - 18 - Mitwirkung an der Veränderung (Regierungsentwurf BT - Drucksache 16/614 0 S. 44) , also nicht in der Mitwirkung an der Listenführung . Dass die Verpflichtung des Notars in § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste tatsächlich die Zuverlässigkeit der Gesellschafterliste im Fall von Veränderunge n erhöhen kann, spricht danach nicht für eine Verdrängung der Korrekturzuständigkeit des Geschäftsführers. Ein Anlass für den Geschäft s- führer, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen , besteht nur, wenn er die veränderte Gesellschafterliste für un richtig hält. Dann besteht in der Regel Streit um den Gesellschafterstand. Die Zuverlässigkeit der Listenführung ist davon nicht betroffen, und zur Streitentscheidung sollte der Notar nicht berufen werden. c) Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vo r der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berecht i- gung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellscha f- terli ste zu sorgen , solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer g e- änderten Gesellschaferliste untersagt wird. Das Gesetz regelt das Verfahren zur Korrektur einer unrichtigen , vom Notar eingereichten Gesellschafterliste nicht , obwohl der Gesetzgeber die R e- gelungslücke erkannt hat . Insbesondere fehlt eine § 67 Ab s. 5 Satz 2 AktG en t- sprechende Vorschrift, dass bei einem Widerspruch des Betroffenen die Korre k- tur zu unterbleib en ha t . Dass bei einem Widerspruch die Korrektur unterbleiben soll, ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung. § 67 Abs. 5 AktG wird im Regierungsentwurf nur in dem Zusammenhang e r- wähnt, dass der Betroffene eine Möglichkeit zur Stellu ngnahme erhalten soll (BT - Drucksache 16/6140 S. 44 ) . 36 37 - 19 - F ür eine Analogie , auch zu dem in § 67 Abs. 5 AktG nicht geregelten we i teren Verfahren, das nach allgemeiner Meinung so abläuft, dass nach W i- derspruch auf Rücknahme des Widerspruchs zu klagen ist (Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 67 Rn. 25), fehlt es an der Vergleichbarkeit der Löschung eines zu Unrecht eingetragenen Aktionärs mit der fehlerhaften vom Notar eingereichten Gesellschafterliste. Bei der Aktiengesellschaft kann bereits die Eintragung ins Aktienregister vom Vorstand kontrolliert werden (§ 67 Abs. 3 AktG), so dass sich die Korrektur regelmäßig auf nachträglich als fehlerhaft erkannte Übertr a- gungsvorgänge beschränk t . Dagegen ist die Geschäfts führung b ei der Gesel l- schaft mit beschränkter Haftung an der Einreichung der Gesellschafterliste nicht beteiligt und der Korrekturbedarf entsteht vornehmlich bei anfänglich als unric h- tig erkannten Übertragungsvorgängen. Z war besteht eine erhöhte Richtigkei t s- gewähr für eine korrekte Beurteilung des Übertragungsvorgangs durch die Ei n- schaltung des Notars. Dass mit der Einreichungspflicht des Notars eine erhöhte Richtigkeitsgewähr einhergeht, verhindert aber nicht, dass er von einem unric h- tigen oder unvollständ igen Sachverhalt ausgeht oder ihm sogar bewusst ein solcher unterbreitet wird. Die Kontrolle durch die Gesellschaft ist zeitlich nac h- gelagert. Gerade in Fällen, in denen die Übertragung von Geschäftsanteilen vinkuliert ist und/oder Vorkaufsrechte bestehen, um das Eindringen une r- wünschter Gesellschafter zu verhindern, k önnte das bei einem Klageerfordernis der Gesellschaft zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesellschaft fü h- ren, weil unter Umständen für lange Zeit ein em unerwünschten Scheingesel l- schaft er Gesellschafterrechte einzuräumen wären (§ 16 Abs. 1 GmbHG ). Dahinter treten die Nachteile für den Betroffenen zurück. Gegen eine weitere Verfügung des erneut in der Gesellschafterliste eingetragenen Altg e- sellschafters über den Geschäftsanteil kann d er Betroffene sich durch einen Widerspruch (§ 16 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GmbHG) schützen. Da er vor der Einre i- chung einer geänderten Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer angehört 38 39 - 20 - werden muss, kann er ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erre i- chen, dass dem Geschäftsführer die Einreichung der geänderten Gesellscha f- terliste vorläufig untersagt wird, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen , insbesondere neben dem wirksamen Erwerb des Geschäftsanteils ein Verf ü- gungsgrund gegeben ist (§§ 935 ff. Z PO). Wo das Schutzbedürfnis des B e- troffenen nicht so weit reicht, dass eine Untersagung der Einreichung einer ko r- rigierten Gesellschafterliste in Betracht kommt, kann durch eine einstweilige Regelung der Ausübung der Gesellschafterrechte den beiderseitigen Interessen Rechnung getragen werden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 01.03.2010 - 24 O 110/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.2011 - 7 U 95/10 -
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