BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 21/13 vom 15. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 durch d en Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: 1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschlie ß- lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. 2. Gründe: I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsg e- . KG KG), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erworbenen Immobilie ist. Die Beklagte ist an der KG als Kommanditistin bete i- ligt. Nach Gründung des Fonds erhie lten die Kommanditisten zunächst Verlus t- zuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Ausschü t- tungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditisten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsverbind lic h- keiten der KG in Anspruch. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise 1 2 - 3 - vermiete n ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in H ö- e- hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs - und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommand i- tisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftl i- che Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Nach der Behauptung der Klägerin besteht eine Verbindlic hkeit der KG in a- rungen ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011. Von der Beklagten werde ein letztstelliger Teilbetrag der im August 2011 aufgelau fenen Zinsen verlangt. Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Nachdem die Beklagte in der Revisionsinstanz die Hauptforderung in Höhe von a- che für erledigt erklärt. Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsst reits einschließlich der Kosten der Nebeni n- tervention aufzuerlegen. II. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erl e- digt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sac h - und Streitstandes nach billigem 3 4 5 - 4 - Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die B e- klagte, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Recht s- streit aller Voraussicht nach mit der Kostenfolge der § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO unterlegen wäre. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2013 in einem P a- rallelverfahren (II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305) im Einzelnen dargelegt hat, ist § 3 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags (nur) im Sinne e iner Klarstellung auszulegen, dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Ve r- einbarung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines Gesel l- schafter - Gläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden. Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, zunächst die KG in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre Drittgläubigerforderung gegen die Kommanditisten geltend macht. Schließlich verstößt sie mit der Inanspruchnahme der Kommanditisten nicht gegen ihre g e- sellschaftsrechtliche Treuepflicht. Die Feststellungen d es Berufungsgerichts, wonach der Klägerin unter Berücksichtigung eingegangener Zahlungen der Mitkommanditisten eine fällige Forderung gegen die KG in Höhe der Klageforderung zustand und die Beklagte Ausschüttungen in entsprechender Höhe erhalten hatte, die ihre persönliche Haftung gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben ließen, hat die Beklagte mit der Revision nicht angegriffen. Im Falle der streitigen Entsche i- dung durch das Revisionsgericht wäre die Revision der Beklagten somit zumi n- dest, was die Hauptforderung angeht, zurückgewiesen worden. Eine etwaige 6 7 - 5 - geringfügig abweichende Entscheidung zu den als Nebenanspruch geltend g e- machten Zinsen hätte sich auf die Kostentragungspflicht der Beklagten nicht ausgewirkt (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Strohn Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 08.12.2011 - 9 O 150/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2012 - I - 8 U 8/12 -
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