BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ECLI:DE:BGH:2015:171215UIZR21.14.0 URTEIL I ZR 21 / 1 4 Verkündet am: 17 . Dezember 201 5 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Königshof UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 5 Fall 1 , §§ 20, 22 Satz 1 Fall 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 und Nr. 3, § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 4 Der Betreiber eines Hotels, der Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste ausgestrahlte Fernsehsendungen ledigl ich über eine Zimmerantenne empfangen können, gibt die Fernsehsendungen nicht im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher nicht die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Fil m- herstellern zur öffentlichen Wied ergabe ihrer Werke oder Leistungen. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 21/14 - LG Berlin AG Berlin - Charlottenburg - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17 . Dezember 201 5 durch d en Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h ter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 5. November 2013 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 207, vom 4. Januar 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzung s- r echte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche der Ve r- wertungsgesellschaft Wort (VG Wort), der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) , der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fer n- sehwerken (ZWF) und der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber - und Lei s- t ungsschutzrechte von Medienunternehmen (VG Media) durch. Diese Verwe r- tungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, 1 1 - 3 - Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten u r- heberrechtlichen Nutzungsrechte und Verg ütungsa n sprüche wahr. Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel namens Königshof. Sie hat 2 1 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten au sgestattet . Die Fernsehgeräte ve r- fügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehpr o- gramm (DVB - T ) unmittelbar empfangen werden kann. Die Sendesignale der Fernsehprogramme werden von der Beklagten nicht mit einer Gemeinschaft s- antenne empfangen und über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehg e räte weitergeleitet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistung s schutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen ein gegriffen . Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zei traum vom 1. Ju l i 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe e nommen. D as Amtsgericht hat d er Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag t en ist ohne Erfolg geblieben . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revis i- on, deren Zurückweisung d ie Klägerin beantrag t , e r strebt die Beklag t e weiterhin die Abweisung der Klage. E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Klägerin könne von der Be klagte n Schaden s ersatz in der geltend gemachten Höhe beanspruchen , weil die Beklagte durch das Bereitstellen von Fernsehgeräten zum Empfang des d i- gitalen terrestrischen Fernseh programms d as der Klägerin zur Wahrnehmung 2 3 4 5 - 4 - eingeräumte Recht zur öffentlichen Wiedergab e von Musik werken verletzt h a- be . Dazu hat es ausg e führt: D as Bereitstell en der Fernsehgeräte und d as damit verbundene Au s- strahl en von Musikwerken stelle eine öffentliche Wiedergabe ( § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) i n Form einer Wiedergabe von Funksendungen ( § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) dar. Der Begriff der Funksendung umfa s- se digitale terrestrische Hörfunk - und Fernsehsendungen. Eine Funksendung werde im Sinne von § 22 UrhG wahrneh m bar gemacht, wenn sie unmittelbar für die menschlichen Si nne wiederg e geben werde. Das ausschließliche Recht des Urhebers zur Wiedergabe von Funksendungen sei durch Art. 3 Abs. 1 der Rich t li nie 2001/29/EG unionsrechtlich harmonisiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stelle die Verb reitung eines Signals, die ein H o tel mit Hilfe von Fernsehgeräten vornehme und die eine Wiedergabe von Werken für die Gäste in den Hotelzimmern ermögliche, eine öffentliche Wiede r gabe dar. Dies gelte unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertra gen werde, also auch im Falle des Empfangs digitale r terrestrische r Fernseh programme . II . Die Revision de r Beklagten hat Er folg. Entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts hat die Beklagte dadurch, dass sie in den Zimmern des Hotels Fernsehgeräte aufges tellt hat, mit denen die Gäste des Hotels terrestrisch au s- gestrahlte Fernsehsendungen empfangen können, nicht in die Rechte von U r- hebern (dazu II 1 ) oder Leistungsschutzberec h tigten (dazu II 2 ) zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingeg riffen . Die von der Klägerin ge l- tend gemachten Ans prüche auf Schadensersatz ( § 97 Abs. 2 UrhG ) oder We r t - ersatz ( § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB) und Er stattung von A b- mahnkosten ( § 9 7a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF ) sind daher nicht begründet . 6 7 - 5 - 1 . Di e Beklagte hat die Rechte der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke nicht dadurch verletzt, dass sie in den Hotelzi m mern Fernsehgeräte aufgestellt hat, mit denen die Gäste des Hotels terrestrisch ausgestrahlte Fer n- sehsendungen empfangen können. D ie Beklagte hat d adurch w eder in das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (dazu II 1 a ) noch in das Sende - recht (dazu II 1 b ) und auch nicht in ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe (dazu II 1 c) ei n gegriffen . a) Die Beklagte hat durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte nicht das ausschließliche Recht des Urhebers verletzt , Funksendungen seines Werkes öffentlich wahrnehmbar zu machen. a a ) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiederg a- be seines Werkes ( § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst das Recht der Wiederg a- be von Funksendungen ( § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Fall 1 UrhG), also das Recht, Funksendun gen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wah r nehmbar zu machen ( § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG). b b) Anders als beim Senderecht ( § 20 UrhG) und beim Recht der öffen t- lichen Zugänglichm a chung ( § 19a UrhG) genügt es beim Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung ( § 22 UrhG) nicht, wenn das Werk der Öf fentlichkeit zugänglich gemacht wird. Das Sende - recht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sind dadurch geken n- zeichnet, dass bereits das Zugänglichmachen des Werk e s für eine Öffentlic h- keit als öffentliche (unkörperliche) Wiedergabe behan delt w i rd , und es nicht d a- rauf ankommt, ob das Werk tatsächlich empfangen wird . Die Wahrnehmbarm a- chung eines Werkes setzt dagegen voraus, dass das Werk unmittelbar für die menschlichen Sinne wiedergegeben wird. Die Wiedergabe von Funkse n dungen 8 9 10 11 - 6 - und von öffentliche r Zugänglichmachung erfordert als neue, rechtlich gesondert zu bewertende Wiedergabehandlung ferner , dass die Wiedergabehandlung als solche das Merkmal der Öffentlichkeit er füllt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Wiedergabehandlun g das Werk einer als Öf fentlichkeit anzusehenden Mehrzahl von Personen, die an einem Ort versammelt sind, gemeinsam wahrnehmbar macht ( zu § 11 Abs. 2 LUG vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1961 - I ZR 56/60, BGHZ 36, 171, 175 bis 179 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer I ; zu § 19 u nd § 21 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 124/91, BGHZ 123, 149, 152 - Verteileranlage in Haftanstalt; zur Abgrenzung zwischen dem Senderecht nach § 20 UrhG und dem Recht der Wiedergabe von Funksendu n- gen gemäß § 22 UrhG aF vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 - Zweibettzimmer im Krankenhaus, mwN; vgl. weiter BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/70, GRUR, 2010 Rn. 41 = WRP 2010, 784 - Regio - Vertrag; v. Ungern - Sternberg in Schri cker/Loewen heim, U r- heberrech t, 4. Aufl., § 22 UrhG Rn. 10 f.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 22 Rn. 8 f.; Schwarz/Reber in Loewen heim, Handbuch des Urhebe r- rechts, 2. Aufl., § 21 Rn. 110) . c c) Das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten durch den Betreiber e i- nes Hotel s, mit denen die Gäste des Hotels - wie im vorliegenden Fall - terres t- risch ausgestrahlte Fernsehprogramme mit einer Zimmerantenne empfangen können, verletzt danach nicht das Recht des Urhebers zur Wiedergabe von Funksendungen seines Werkes (vgl. LG Düssel dorf, MMR, 848, 849; v. U n- gern - Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 20 UrhG Rn. 16; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 22 Rn. 9 ; Ullrich, ZUM 2008, 112, 115 ). D ie Bekla g te hat allein durch das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern keine Funk sendungen wahrnehmbar ge macht. Sie hat dadurch keine Funkse n dungen unmittelbar für die menschlichen Sinne wiedergegeben. Eine Funksendung macht durch ein Fernsehgerät nur derjenige wahrnehmbar, der das Fernsehg e- 12 - 7 - rät einschaltet und die Funksendung damit auf dem Bildschirm sichtbar oder über die Lautsprecher hörbar macht. Die in einem Hotelzimmer befindlichen H o- telgäste, die das Fernsehprogramm gemeinsam sehen oder hören können, wenn sie das von der Beklagten bereitgestellte Fernsehgerät einschalten, bi l- den a uch keine Öffent lichkeit , da sie miteinander durch persönliche Beziehu n- gen verbunden sind (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG). Da d ie von einer Sendung zu unterscheidende Handlung der Wiedergabe einer Funksendung als solche das Merkmal der Öffentlichkeit erfüll en muss, kommt es nicht darauf an, ob die Hotelgäste, die in den einzelnen Hotelzimmern mit den bereitgestellten Fer n- sehgeräten gleichzeitig dasselbe Fernsehprogramm wahrnehmen , in ihrer G e- samtheit eine Öffentlichkeit bilden (vg l. BGHZ 36, 171, 175 bis 179 - Rundfun k- empfang im Hotelzi m mer I). b) Die Beklagte hat durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte nicht das ausschließliche Recht des Urhebers verletzt, sein Werk durch Funk der Öffen t- lichkeit zugänglich zu machen . a a) Das ausschließliche Recht de s Urhebers zur öffentlichen Wiederg a- be seines Werkes ( § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst das Senderecht ( § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG ) , also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton - und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche techn i sche Mittel , der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ( § 20 UrhG) . Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen ein e s zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabel systeme oder Mikrowellensystem e weiterzusenden ( vgl. § 2 0b Abs. 1 Satz 1 UrhG). b b) Das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten durch den Betreiber e i- nes Hotels, mit denen die Gäste des Hotels - wie im vorliegenden Fall - terres t- 13 14 15 - 8 - risch ausgestrahlte Fern sehprogramme mit einer Zimmerantenne empfangen können, verletzt nicht das Senderecht (vgl. LG Potsdam , ZUM 2007, 334, 335; LG Köln , ZUM 2007, 219, 223; LG Düsseldorf, MMR, 848, 849; v. Ungern - Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 20 UrhG Rn. 16; Dreier i n Dre i er/ Schulze aaO § 22 Rn. 9 ; Ullrich, ZUM 2008, 112, 115 ). Die Beklagte macht durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte keine Werke durch Funk z u gänglich. Die Sendesignale der mit den Fernsehgeräten zu empfangenden Fernsehpr o- gramme werden nicht von der Bekl agten gesendet. Sie werden von der Bekla g- ten auch nicht mit einer Gemeinschaftsantenne empfangen und über eine zen - t rale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weiterge sendet. Vielmehr verfügen die von der Beklagten in den Hotelzimmern bereitgestel lten Fernse h- geräte über Zimmerantennen, mit denen die Gäste des Hotels das te r restri sch ausgestrahlte Fer n sehprogramm unmittelbar empfangen können . Die Beklagte beteiligt sich durch das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den H o telzimmern auch nicht an Ver letzung en des Send e rechts durch Hotelgäste. Die Hotelgäste greifen durch die Nutzung der Fernsehgeräte nicht in das Sende r echt ein. Wer nur emp fängt, sendet nicht (BGH, GRUR 2010, 530 Rn. 25 - R e gio - Vertrag). c) Die Beklagte hat durch das Bereitstelle n der Fernsehgeräte kein u n- benanntes ausschließliches Recht des Urhebers verletzt, sein Werk in unkö r- perlicher Form öffentlich wiederzugeben. a a) Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG enthält keine abschließende, ) Aufzählung der dem Urheber vo r- behaltenen Verwertungsrechte und lässt daher die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 16 = WRP 201 6 , 224 - Die Realität II , mwN ). 16 17 - 9 - b b) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiederg a- be seines Werkes hat seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urhebe r- rechts und der verwandten Sch utzrechte in der Informationsgesellschaft. D a- nach sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drah t lose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der Begriff der öffent lichen Wiedergabe im Si n ne von § 15 Abs. 2 UrhG ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht der öffentlichen Wi e- dergabe vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vo r- schrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschre i- ten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Febru ar 2014 - C - 466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 b is 41 - Svensson/Retriever Sverige). Soweit Art. 3 Abs. 1 der Rich t- linie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG b e- nannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe verlangt, ist daher in richt linie n- konformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Recht der öffentl i- chen Wiedergabe anzunehmen ( BGH, GRUR 2016 , 171 Rn. 17 - Die Real i- tät II). c c) D er Begriff de r öffentlichen Wiedergabe im Si nn e von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, die kumulativ vorli e- gen müssen, nämlich zum einen e ine Handlung der Wiedergabe und zum a n- deren die Öffentlichkeit der Wiedergabe ( EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C - 607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 - ITV Broadcasting/TV C; EuGH , GRUR 2014, 360 Rn. 1 6 - Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom 19. Nove m- ber 2015 - C - 325/14, GRUR 2016 , 60 Rn. 15 - SBS/SABAM ) . 18 19 - 10 - Der Begriff der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C - 403/08 und C - 429/08, Slg. 2011, I - 9083 = GRUR 2012, 156 Rn. 186 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy ; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 = WRP 2014, 418 - ; EuGH, GRUR 2016 , 60 Rn. 14 - SBS/SABAM). Eine Handlung der Wiedergabe u m- fasst daher jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 193 - Football Ass ociation Premier League und Murphy ; GRUR 2014, 473 Rn. 25 - ; GRUR 201 6 , 60 Rn. 16 - SBS/SABAM ). Eine Wiederg a- be setzt allerdings voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Fo l gen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tät ig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Täti g werden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, Urte il vom 7. Dezember 2006 - C - 306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Sven s son/ Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C - 314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telek a bel/Constantin Film und Wega ) . Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zah l potent i- eller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever 20 21 - 11 - Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - ; GRUR 2016 , 60 Rn. 21 - SBS/SABAM ). Um eine handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael, mwN). Mit dem Kriterium e- stimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbede u tende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugän g- lichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu de m- selben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 R n. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - OSA/ 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein g e- schütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwend eten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publ i- kum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urh e- berrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach e inem spezifischen technischen Ve r fahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unte r- scheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der E r- laubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C - 136/09, MR - Int . 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Foo t- ball Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 22 - 12 - bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Sven s son/Retriever Sverige; EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C - 348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - Best Water I n ternational/Mebes und Potsch ). Schließlich ist e s nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshan d- lung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier Le a- gue und Murphy). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraus se t- zung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG unter Umständen auch unerheblich sein (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 42 und 43 - ITV Broadcasting/TVC). dd ) Nach diesen Maßstäben stellt d as hier in Rede stehende Bereitste l- len von Fernsehgeräten bereits deshalb keine öffentliche Wiede r gabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar , weil darin keine Handlung der Wiedergabe liegt (aA Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 15 UrhG Rn. 16; Ullrich, ZUM 2008, 112, 118 bis 122 ) . Die B eklagte i st bei de m Bereitstellen der Fernse hgeräte zwar in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um den Hotelgästen einen Zugang zu den gesendeten Fernseh p rogrammen mit urheber r echtlich geschützten Werken zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigw erden nicht gehabt hätten. Die Beklagte hat aber allein damit, dass sie den Hotelgästen die Fer n- sehgeräte bereitgestellt hat, keine urheberrechtlich geschützten Werke übertr a- gen . In dem bloß en Bereitstellen von Fernsehgerä ten liegt keine Wiedergabe . Erwägu ngsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG bestimmt ausdrücklich, dass die bloße Bereitstellung der Einric h tungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt. Der G e- 23 24 - 13 - richtshof der Europäischen Union h at dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Rich t linie 2001/29/EG ist ( vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 4 5 bis 47 - SGAE/Rafael; MR - Int . 2010, 123 Rn. 33 - OSDD/ Divani A k ropolis). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist unter einem Bereitste l- len im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht allein der Verkauf oder die Vermietung von Fernsehgeräten durch spezi a- lisierte Unte rnehmen zu verstehen . Vielmehr zählt dazu auch das hier in Rede stehe n de Aufstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern durch den Betreiber des Hotels. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat lediglich darauf hing e- wiesen, dass an einem solchen Bereitstel len außer dem Hotel in der Regel auf den Verkauf oder die Vermietung von Fernsehapparaten spezialisierte Unte r- nehmen beteiligt sind (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 4 6 - SGAE/Rafael; MR - Int . 2010, 123 Rn. 33 - OSDD/Divani Akropoli s ). D er Rechtsprechung des Ge richt s hofs der Europäischen Union ist ferner zu entnehmen, dass d as Bereitstellen einer Einrichtung zur Wi e dergabe ( nur ) in Verbindung mit einer Handlung der Wiedergabe als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anz u sehen ist . So v erhält es sich, wenn derjenige, der die Einrichtung zur Wi e dergabe bereitstellt, diese darüber hinaus für eine Handlung der Wiedergabe verwendet . So liegt etwa dann, wenn der j e- nige, der Einrichtungen zur Wiedergabe bereitstellt, darüber hinaus program m- trag ende Sendesignale an diese Einrichtungen über trägt , eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor. Der Gerichtshof der E u- ropäischen Union hat eine Handlung der Wiedergabe in Fällen b e jaht, in denen der Betreiber eines Hotels oder der Betreiber einer Kureinrichtung d urch Run d- funk gesendete Werke mit einer zentralen Antennenanlage empfangen und 25 26 - 14 - über eine V erteileranlage an in den Zimmern de r Einrichtung bereitgestellte Fernsehapparate oder Radioempfänger weitergeleitet hat (EuGH, GR UR 2007, 225 Rn. 47 - SGAE/Rafael ; MR - Int . 2010, 123 Rn. 43 - OSDD/Divani Akropolis ; GRUR 2012, 156 Rn. 194 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - ; ebenso ö sterr. OGH, Entsche i- dung vom 31. August 2010 - 4 Ob 120/10s , GRUR Int. 2011, 633, 637 - The r- menhotel L II ). Eine Wiedergabe liegt ferner vor, wenn derjenige, der eine Ei n- richtung zur Wiedergabe bereitstellt, darüber hinaus m it dieser Einrichtung g e- schützte Werke oder Leistungen öffentlich wahrnehmbar macht. De r Gericht s- hof der Europäischen Union ha t eine Handlung der Wiedergabe für den Fall a n- genommen , dass der Betreiber einer Gas t wirtschaft durch Rundfunk gesendete Werke übe r einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in der Gas t- wirtschaft aufhaltenden Gäste übertr ägt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 207 - Football Association Premier Le a gue und Murphy ). Das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern , mit denen die Fernsehprogramme von den Hotelgästen empfangen werden können, stellt da nach für sich genommen keine urheberrechtlich relevante Wiedergabehan d- lung dar. Ein solches Bereitstellen von Fernsehgeräten ist urheberrechtlich a l- lenfalls dann bedeuts am, wenn eine Wiederg a beh andlung des Bereitstellenden hinzu tritt ( vgl. BGH, GRUR 2010, 530 Rn. 25 - Regio - Vertrag). Die Beklagte stellt jedoch lediglich Fernsehgeräte bereit und nimmt keine Wiedergabehan d- lung vor. Weder überträgt sie programmtragende Sende signale an die Fer n- sehgeräte noch macht sie mit den Fernsehgeräten gesendete Fernsehpr o- gramme öffentlich wahrnehmbar. Das bloße Bereitstellen der Fernsehgeräte kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aufgrund einer wertenden B e trachtung als Wiedergabe eingestuft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Handlung der Wiedergabe vorliegt, kommt es allein auf eine technische Betrachtung an und ist für eine wertende Betrachtung kein Raum 27 - 15 - (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 22 8/14, GRUR 201 6 , 71 Rn. 56 und 67 = WRP 201 6 , 79 - Ramses , mwN). 2 . Die Beklagte hat dadurch, dass sie in den Hotelzimmern Fernsehger ä- te aufgestellt hat, mit denen die Hotel gäste terrestrisch ausgestrahlte Fernse h- programme empfangen können, keine aussch ließlichen Rechte von ausübe n- den Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern verletzt und keine gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Berechtigten b e- gründet . a) Den ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunte r nehme n und Filmherstellern steh en nach dem Urheberrechtsgesetz wegen einer (We i- ter - )Sendung ihrer Leistungen oder einer öffentlichen Wahrnehmbarmachung von Funksendungen ihrer Leistungen ausschließliche Rechte und gesetzliche Vergütung s ansprüche zu. aa ) Der ausübende Künstler hat nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG das au s- schließliche Recht, seine Darbietung zu senden, es sei denn, die Darbietung ist erlaubterweise auf Bild - oder Tonträger aufgenommen worden, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich g emacht worden sind. Wird die Da r- bietung erlaubterweise gesendet ( § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) oder die Sendung der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht ( § 78 Abs. 2 Nr. 1 UrhG) , ist dem ausübenden Küns t ler eine angemessene Vergütung zu zahlen. bb ) Der Hersteller des Tonträgers hat gegen den ausübenden Künstler nach § 86 UrhG einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Verg ü- tung, die dieser nach § 78 Abs. 2 UrhG erhält, wenn zur öffentlichen Wiederg a- be der Darbietung ein erschienener oder erlaubter weise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger benutzt wird , auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers au f genommen ist. 28 29 30 31 - 16 - cc ) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, seine Fun k- sendung weiterzusenden ( § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG) un d an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar zu machen ( § 87 Abs. 1 Nr. 3 Ur hG) . dd ) Der Filmhersteller hat nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 4 UrhG das au s- schließliche Recht, den Bildtr äger oder Bild - und Tonträger, auf den das Fil m- werk aufgenommen ist, zur Funksendung zu b e nutzen. b) Die Beklagte hat durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte keine Funksendungen dieser Leistungen öffentlich wahrnehmbar g e macht (vgl. oben Rn. 9 bis 12 ). Sie hat diese Leistungen auch weder gesendet noch weiterg e- sendet (v gl. oben Rn. 13 bis 15 ). Das ausschließliche Recht des Sendeunte r- nehmens zum öffentlichen Wahrnehmbarmachen seiner Funksendung hat die Beklagte zudem deshalb nicht ver letzt, weil es sich bei Hotelzimmern nicht um Stellen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG handelt, die der Öffentlic h- keit (nur) gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind. Ein gesetzl i cher Vergütungsa nspruch von Tonträgerherstellern gegen die Beklagte ist ber eits deshalb ausgeschlossen , weil sich der Anspruch nach § 86 UrhG gegen au s- übende Künstler ric h tet. c ) Die hier in Rede stehenden Rechte und Ansprüche der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Filmhersteller wegen e i- ner öffent lichen Wiedergabe ihrer Leistungen durch (Weiter - )Sendung oder durch öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union. D er Begrif f der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der (Weiter - )Sendung und der öffent lichen Wahrnehmbarm a- chung von Funksendungen ist deshalb in Übereinstimmung mit den entspr e- chenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rech t- 32 33 34 35 - 17 - sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Auch bei richtlinienkonformer Ausle gung der entsprechenden Bestimmungen des Urh e- berrechtsgesetzes stehen den Leistungsschutzberechtigten gegen die Bekla g te wegen des Bereithaltens der Fernsehgeräte indessen keine Rechte oder A n- sprüche zu. a a) I m Recht der Europäischen Union sind ledigli ch die im Streitfall in B e- tracht kommenden Rechte und Ansprüche von ausübenden Künstlern, Tontr ä- gerherstellern und Sendeunternehmen wegen einer (Weiter - )Sendung ihrer Leistungen oder einer öffentlichen Wahrneh m barmachung von Funksendungen ihrer Leistungen geregelt; entsprechende Rechte und Ansprüche von Filmhe r- stellern sind im Unionsrecht dagegen nicht vorgesehen . (1 ) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbi e- tung zu senden, und sein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg ü- tung im Falle einer erlaubten Sendung der Darbietung oder eine r öffentlichen Wahrnehmbarmach ung einer Sendung der Darbietung ( vgl. oben Rn. 30 ) di e- nen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sow ie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung). Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG sehen die Mitglie d- staaten für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die öffentli che Wiede r gabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG sehen die Mitgliedstaaten ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken verö f- fentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tontr ä- gers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wi e- dergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nu t- 36 37 - 18 - zer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Dabei umfasst die öffentl i che Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Nutzung des Tonträgers für eine ö f- fentliche Wiedergabe (vgl. v. Lewinski in Walter/v. Lewinski, European Cop y- right Law, 2010, Rn. 6.8.17 und 6.8.18) . Sie erfasst damit auch den Fall, dass die Sendung der auf einem Tonträger aufgezeichneten Darbietung eines au s- übenden Künstlers weitergesendet wird (vgl. BGH, GRUR 2016 , 71 Rn. 34 - Ramses). (2 ) Der Anspruch des Tonträgerherstellers gegen den ausübenden Künstler auf angemessene Beteiligung an dessen Vergütung (vgl. oben Rn. 31 ) beruht gleichfalls auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG (vgl. oben Rn. 37 ). (3 ) Das ausschließliche Recht des Sendeunternehmens, seine Funkse n- dung weiterzusenden und an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar zu machen (vgl. oben Rn. 32 ), hat seine Grundlage in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG. Danach sehen die Mitgliedstaaten für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weite rsendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stat t- findet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind , zu erlauben oder zu verbieten (zur Weitersendung üb er Kabel vgl. BGH, GRU R 2016 , 71 Rn. 36 - Ramses, mwN) . (4 ) Ein ausschließliche s Recht des Filmherstellers, den Bildträger oder Bild - und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur Funksendung zu benutzen (vgl. oben Rn. 33 ), ist im Unionsrecht nicht vorgesehen . Nach Art. 38 39 40 - 19 - 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Orig i- nal und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese öffentlich zugänglich gemacht we r- den. Bei einer Funksendung handelt es sich nicht um ein öffentliches Zugän g- lichmachen im Sinne dieser Bestimmung, da das Filmwerk dadurch Mi t gliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl, sondern allein zur Zeit der Sendung zugänglich gemacht wird (vgl. v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski aaO Rn. 11.3.32). Die Richtlinie 2006/115/EG sieht hinsichtlich der ö f- fentlichen Sendung und Wiedergabe in ihrem Art. 8 lediglich für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen, nicht aber für Filmhe r- steller ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche vor. Die Richtlinie 2006/115/EG gestattet den Mitgliedstaaten allerdings nach ihrem Erwägung s- gru nd 16, für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterreichenden Schutz vorzus e hen, als in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben. D er deutsche Gesetzgeber durfte daher für Filmhersteller in § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 4 UrhG das ausschließliche Recht vo r- sehen, den Bildträger oder Bild - und Tonträger, auf den das Filmwerk aufg e- nommen ist, zur Funksendung zu benutzen. Da es keine Anhaltspunkte für die Annahme gibt, d er deutsche Gesetzgeber habe hier einen ande ren Begriff der öffentlichen Wiedergabe durch Funksendung zugrunde legen wollen als in den Bestimmungen, die der Umsetzung entsprechender Richtlinien dienen, ist auch die Bestimmung des § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 4 UrhG unionsrechtskonform au s- zulegen (vgl. BG H, GRUR 2016 , 71 Rn. 38 und 41 - Ramses) . - 20 - b b) D er Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG hat - wie auch der Begriff der öffentlichen Wiede r- gabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG - zwei Tatbestand s- merkmale, die kumulativ vorliegen müssen, nämlich zum einen eine Handlung Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG stimmt insoweit mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG überein (vgl. aber EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 35 - O ). 8 der Richtlinie 2006/115/EG setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115 /EG] vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C - 135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 82 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C - 162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland). Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl pote nt i- eller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. Zahl potentieller Adr o- nen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die e i- ner privaten Gruppe angehören (zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] vgl. EuGH, GRUR 2 012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - 41 42 43 - 21 - n- destschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl b e- tr offener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk h a- ben (zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 86 und 87 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland). Schließlich ist es nicht unerheblich, o b die betreffende Nutzungshan d- lung Erwerbszwecken dient (zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland). c c) Nach diesen Maßstäben stellt das hier in Rede stehende Bereitste l- len von Fernsehgeräten bereits deshalb keine öffentliche Wiede r gabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG dar, weil d a rin keine Handlung der Wiede rgabe liegt (vgl. oben Rn. 24 bis 27 ). Das Bereitstellen einer Einric h tung zur Wiedergabe ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union allenfalls in Verbindung mit einer weiteren Handlung als Wiede r- gabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG an zusehen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine Handlung der Wiedergabe in e i- nem F all bejaht, in de m ein Hotelbetreiber an die in seinen Gästezimmern au f- gestellte n Fernsehgeräte und Radiogeräte programmtragende Sendesignale über mittelt hat ( vgl. E uGH, GRUR 2012, 597 Rn. 47 - PPL/Irland). Er hat fe r ner eine Handlung der Wiedergabe in einem Fall bejaht, in dem ein Zahnarzt in den Wartezimmern seiner Zahnarztpraxis über Lautsprecher Radiosendungen wi e- dergege ben hat, in deren Rahmen urheberrechtlich ge schützte Tonträger wi e- 44 45 - 22 - dergegeben worden sind ( zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EG [jetzt Rich t- linie 2006/115/EG] vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 94 - SCF/Del Corso ). We i- ter hat er eine Handlung der Wiedergabe in einem F all angenommen, in dem ein Hote l b etreiber seinen Gästen ein Gerät zu r Wiedergabe von Tonträgern und darüber hinaus Tonträger zur Verfügung gestellt hat, die mit diesem Gerät wi e- dergegeben werden k onnte n (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 69 - PPL/Irland). Im Streitfall hat die Beklagte mit den Fer nsehgeräten lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen vo r- genommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe im Si n- ne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG zu sehen. 3 . Ei ne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht ve r- anlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entsche i- dungserhebliche Frage zur Auslegun g von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer u m fassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in e i nem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 20 12, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 39 - PPL/Irland ). 46 - 23 - III . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufz u- heben. Das erstinstanzliche Urteil ist auf die Berufung der Beklagten abzuä n- dern. Die Klage ist abzuweisen. Di e Kostenentscheidung b e ruht auf § 9 1 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 04.01.2013 - 207 C 391/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2013 - 16 S 5/13 - 47
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