ECLI:DE:BGH:2017:180517UIZR21.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 21 /1 6 Verkündet am: 18 . Mai 201 7 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1 8 . Mai 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Teilurteil des Oberlande s- gerichts München - 6. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2015 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Von Rechts wegen T atbestand: Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesel l- schaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer G e- rätevergütung übertragen haben. Die Beklagte ist Großhändlerin für Teleko m- munikationsartikel . S ie beliefer t den Groß - und Fachhandel in Deutschland s o- wie internationale Kunden ; ein Direktverkauf an Endkunden erfolgte im hier in Rede stehenden Zeitraum nicht . 1 - 3 - Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Inverkehrbringens sogenannter Musik - Handys nebst externer, d iesen Musik - Handys beigefügter Speiche r- medien in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorges e- henen Verfahrens vor der Schiedss telle (Einigungsvorschlag vom 25 . Jul i 2012 - Sch - Urh 22 3 /10) - im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Festste l- lung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch. Für Mobiltelefone, die über eine eigenständige Möglichkeit zur Vervielfä l- tigung von Audiodateien (ohne Zuhilfen ahme eines PC) verfügen, begehrt die Klägerin eine Vergütung als Tonaufzeichnungsgerät und zwar in Höhe von 2,56 obi l- telefone nur unter Zuhilfenahme eines PC zur Vervielfältigung von Audiodateien genutzt werden können und über einen internen Speicher verfügen, bea n- sprucht sie eine Vergütung als Tonträger. Daneben macht sie für gemeinsam mit den Mobiltelefonen in Verk ehr gebrachte, zur Speicherung von Audiodaten geeignete Speichermedien, eine Vergütung als Tonträger geltend. Diese To n- Gigabyte Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entsprechen sol len. Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen Hauptantrag und acht Hilfsanträge gestellt. Mit dem Hauptantr ag hat sie beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 20 04 bis zum 31. Dezember 2007 veräußerten oder in Ve r- kehr gebrachten Musik - Handys unter Angabe, ob diese jeweils über a) eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speiche r- kapazität, es sei denn, Buchstabe c trifft zu), b) eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher), 2 3 4 - 4 - c) eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von e i- nem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth - Schnit tstelle und/oder eine Infraro t- schnittstelle und/oder eine Line - ln - Funktion und/oder eine Radioau f- zeichnungsfunktion, verfügen, es sei denn, diese Musik - Handys wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen. Unter einem Musik - Handy ist jedes Mob iltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospe i- cherungsfu nktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmö g- lichkeit nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von m o- no - oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi - Dateien, Nokia - RTTL - Dateien oder iMelody - Dateien, beschränkt ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1 in der Bundesr e- publik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte Musik - Handy a) ohne eigenständige, von ein em PC unabhängige Vervielfältigungsmö g- lichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung l- dauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkap a- zität 1.000 Min uten Audiospieldauer entspricht, b) mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmö g- lichkeit sowie aa) mit Audios peicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung in Höhe von 2,56 zahlen, bb) ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspei cher zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Spe i- cherkapazität) und Stückzahl der v on der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2004 bis zum 31 . Dezember 2007 gemei n- sam mit Musik - Handys (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) verä u- ßerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speich e- rung vo n Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im I n- land bezogen. Unter einem Musik - Handy ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkei t oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospe i- cherungsfunktion über Mikrofon handelt, und so fern die Audiospeich e- rungsmöglich keit oder Audio speicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono - oder polyphonen Klingeltönen, - 5 - wie beispielsweise Midi - Dateien, Nokia - RTTL - Dateien oder iMelody - Dateien, beschränkt ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3 in der Bundesr e- publik Deutschland gemeinsam mit Musik - Handys (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte ex terne und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Spe i- chermedium eine Vergütung in Höhe von 0,0614 l- dauer zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht. Von den acht Hilfsanträgen ist in der Revisionsinstanz nur noch der sechste Hilfsantrag von Bedeutung. Er unterscheid et sich vom Hauptantrag im Wesentlichen darin, dass er keine Musik - Handys mit integrierten Speicher n und keine Speichermedien erfasst, deren jeweilige Speicher leer eine Kapazität unter 5 MB ha ben. Die Beklagte ist de r Klage en tgegengetreten. Sie hat die Einrede der Ve r jährung erhoben. Das Oberlandesgericht hat der Klage durch Teilurteil in der ersten Stufe mit dem sechsten Hilfsantrag wie folgt teilweise stattgegeben: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2004 bis zum 31 . Dezember 2007 veräußerten oder in Ve r- kehr gebrachten Musik - Handys unter Angabe, ob diese jeweils über a) eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speiche r- kapazität), b) eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher) , c) eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen , von e i- nem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth - Schnittstelle und/oder eine Infraro t- schnittstelle und/oder eine Line - ln - Funktion und/oder eine Radioau f- zeichnungsfunktion , verfügen, es sei denn, d iese Musik - Handys wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen, mit der Maßgabe, dass grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen ist über Musik - Handys mit einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat, und die nicht über e inen Steckplatz für Wechse l speicher verfügen. 5 6 7 - 6 - Unter einem Musik - Handy ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es s ich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospe i- cherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audio abspielmö g- lichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bunde s- republik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte Musik - Handy a ) ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Verviel fältigungsmö g- lichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Verg ü- tung in Höhe von 0,0614 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht. b ) mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmö g- lichkeit sowie aa) mit Audiospeicherungsmöglichke it auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von 2,56 bb) ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher (kein oder integrierter Speich er, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat), aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechse l- speicher (Steckplatz für Wechselspeicher) eine Vergütung in Höhe von 1,28 % Umsatzsteuer zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Kläger in Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Spe i- cherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutsch land seit dem 1. Januar 2004 bis zum 3 1 . Dezember 2007 gemei n- sam mit Mus ik - Handys (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) verä u- ßerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speich e- rung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im I n- land bezogen, mit der Maßgabe, dass keine Auskunft zu erteilen ist über Speichermedien, die leer eine Kapazität unter 5 MB haben. Unter einem Musik - Handy ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit o der Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospe i- cherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmö g- lichkeit nic ht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3 in der Bundesr e- publik Deutschland gemeinsa m mit Musik - Handys (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Spe i- - 7 - chermedium, das leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Ver g ü- tung in Höhe von 0,0614 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% U m- satzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audi o- spieldauer entspricht. 5. Im Übrigen (weitergehende Auskünfte - und Feststellungsanträge) wird die Klage abgewiesen. Mit ihre n vom Berufungsgericht zugelassene n Revision en verfolg en die Klägerin ihren Hauptantrag und die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgr ünde : A. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig und mit dem sech s- ten Hilfsantrag als begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Parteien hätten vor Klageerhebung das erfo r- derliche Schiedsstellenverfahren durchg eführt. Die Klägerin habe entgegen der Behauptung der Beklagten zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsstellenve r- fahrens bereits existiert. Die von der Klägerin gestellten Anträge seien hinre i- chend bestimmt. Sie umfassten nur diejenigen Mobiltelefone der Beklagten, die die in den Anträgen angegebenen technischen Merkmale aufwiesen. Die mit den Ziffern 2 und 4 der Anträge erhobene Zwischenfeststellungklage sei zulä s- sig. Die Klage sei (nur) mit dem sechsten Hilfsantrag begründet. Die Klägerin sei als Ink assostelle der Verwertungsgesellschaften aktivlegitimiert. Die Bekla g- te sei als Importeurin von Mobiltele fo nen und Speicherme di en passivlegitimiert. Die Beklagte habe im hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. J anuar 2004 bis 31. Dezember 2007 ausweislich i hrer Gerätepreisliste 48 Mobiltelefone angeb o- ten, von denen jedenfalls 2 Geräte für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken tec h- 8 9 10 11 - 8 - nisch geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien. Es könne allerdings nicht festgestellt werden, dass die weiteren 46 Geräte gleichfalls über eine Mi n- destspeicherkapazität von 5 MB verfügten, die erforderlich sei, um vergütung s- pflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen. Die von der Klägerin geforderte Ve r- gütung sei der Höhe nach begründet und entspreche den gesetzlichen Verg ü- tungssätzen für Tonaufzeichnungsgeräte und Speichermedien. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, ihr sei es weder zumutbar noch möglich gewesen, die von der Klägerin nunmehr für einen in der V ergangenheit liegenden Zei t- raum geforderte Vergütung in den Preis der Mobiltelefone und Speicherkarten einzurechnen und damit an die Zwischenhändler weiterzugeben oder entspr e- chende Rückstellungen zu bilden. Die in den Jahren 2004 bis 2006 entstand e- nen Ans prüche seien nicht verjährt. Die Klägerin habe erstmals im Zuge einer Händlerauskunft vom 17. August 2009 von der Beklagten als möglicher Impo r- teurin von Musik - Handys Kenntnis erlangt. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie sich d ieser Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt in grob fahrlässiger Weise verschlossen h abe . B. D ie Revision en der Parteien ha ben keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Hauptantrag der Klage abgewiesen und dem sechsten Hilfs antrag der Klage s tattgegeben. I. Die Revision en sind uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Urteils des Oberlandesgerichts enthält keine Beschränkung der Revision s- zulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entsche i- dungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von Musik - Handys zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF und der Anwendbarkeit der Vergütungssätze nach dem bis zu m 31. Dezember 2007 geltenden Recht zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von 12 13 - 9 - einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grun d- satz der R echtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei e r- kennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urte il vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WR P 2009, 445 M otorradreiniger; Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 Tauschbörse II, mwN). II. Die Klage ist zulässig . 1. Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, die Prozessvor - aussetzung der vorh erigen Durchführung eines Schiedsverfahrens sei im Strei t- fall nicht erfüllt. a) Bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG aF betrifft, könn en Ansprüche im Wege der Klage nach § 16 Abs. 1 UrhWG grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszei t- raums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhWG abgeschlo ssen wurde. En t- sprechendes gilt für den - hier vorliegenden - Fall, dass an einem solchen Strei t fall eine Inkassogesellschaft beteiligt ist, die von Verwertungsgesellscha f- ten mit der Geltendmachung der diese Vergütungspflicht betreffenden Anspr ü- chen betrau t ist. Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist Sachu r- teilsvoraussetzung; wurde kein Schiedsstellenverfahren durchgeführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 I ZR 229/14, BGHZ 206, 365 Rn. 14 - Ram ses, mwN ). b) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Schiedsstellenve r- fahren sei auf Antragstellerseite nicht von derjenigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt worden, die sodann die vorliegende Klage erhoben habe. En t- 14 15 16 17 - 10 - gegen der Darstellu ng der Revision der Beklagten hat d ie Klägerin im vorli e- genden Rechtsstreit, die Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ), auch das vorausgegangene Schiedsverfahren als Antragstellerin geführt. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellscha ft bürgerlichen Rechts, in der mehrere Verwertungsgesellschaften gesamthänderisch verbunden sind. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schiedsverfahrens waren dies nach dem eig e- nen Vorbringen der Revision der Beklagten und ausweislich des Rubrums des Einigung svorschlags der Schiedsstelle die neun Verwertungsgesellschaften, die anschließend die vorliegende Klage erhoben haben. D ie Identität der Klägerin hat sich nicht dadurch geändert, dass der Klägerin im Laufe des Schiedsverfa h- rens eine dieser neun Verwertung sgesellschaften - die Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH (TWF) - als neue Gesellschafter in beigetreten ist . Als Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts ist die Klägerin nach außen rechtsfähig und parte i- fähig ; ein e Veränderung im Gesellschafterbestand führt nicht zu einem Parte i- wechsel in einem Rechtsstreit der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 6/11, BGHZ 193, 49 Rn. 20 - Kommunikationsdesigner) . Soweit die Revisio n der Beklagten geltend macht , der Wortlaut des Ge s ellschaftsvertrags lege nahe, dass kein Beitritt der TWF in die bestehende Gesellschaft, sondern die Errichtung einer neuen Gesellschaft unter Einbeziehung der TWF beabsic h- tigt gewesen sei , versucht sie , d ie tatrichterliche Auslegung des Gesell schaft s- vertrag s durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberla n- desgerichts aufzuzeigen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. 2 . Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, die von der Kl ä- gerin erhobenen Auskunftsanträge und die darauf bezogenen Fests tellungsa n- träge sowie der diesen Anträgen stattgebende Urteilsausspruch genügten nicht dem Bestimmtheitserfordernis . 18 - 11 - a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageant rag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Bekla g- te sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vol l- streckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was der Bekla g- te zu tun oder zu unterlassen hat. Danach müssen nicht nur Unterlassungsa n- träge, sondern auch Anträge auf Auskunf tserteilung und Feststellung der Sch a- densersatzpflicht so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht (st. Rspr.; zu Unterlassungsanträgen vgl. BGH, Urteil vom 27. Novemb er 2014 I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 31 = WRP 2015, 739 - Videospiel - Konso - len II, mwN; zu Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Sch a- densersatzpflicht vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 21 = WRP 2008 , 499 - Planfreigabesystem, mwN). b) Entgegen der Ansicht de r Revision der Beklagten werden die von der Klägerin mit dem Hauptantrag und dem sechsten Hilfsantrag gestellten Klag e- anträge und der dem sechsten Hilfsantrag stattgebende Urteilsausspruch des Oberlandesgerichts diesen Anforderungen gerecht. Anhand der in d en Klagea n- trägen und dem Urteilsausspruch genannten technischen Merkmale der Mobi l- telefone l ässt sich hinreichend deutlich bestimmen , über welche der von ihr in den Jahren 2004 bis 2007 impor tierten Geräte die Beklagte konkret Auskunft erteilen soll und auf welche Geräte demensprechend die Feststellung ihrer Schadensersatz pflicht bezogen ist . Eine r weitere n Konkretisierung der Klagea n- träge durch das Klagevorbringen oder des Urteilsausspruchs d urch die Urteil s- gründe bedurfte es daher nicht. E ntgegen der Ansicht der Revision der Bekla g- ten musste die Klägerin zu den von ihr in der Klageschrift aufgelisteten 48 Ha n- dy - Modellen nicht konkret vortragen, woraus sich aus ihrer Sicht d eren Verg ü- tungspfli ch tigkeit ergibt. Aus den Klageanträgen und dem Urteilsausspruch geh t 19 20 - 12 - hervor , dass diese Handy - Modelle vergütungspflichtig sein sollen, wenn sie die darin näher bezeichneten technischen Merkmale auf weisen. 3. Gegen die Zulässigkeit der unter Ziffer 2 un d 4 des Hauptantrags und des sechsten Hilfsantrags erhobene n Zwischenfeststellungsklage ( § 256 Abs. 2 ZPO) bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162). III. Das Oberlandesgericht ist zutreffend da von ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch das Inverkehrbringen von G e- räten oder Tonträgern geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urhebe r- rech t lich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grund e nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemess e- nen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berec h- nung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen kann. 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und S peichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§ § 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Geräte - und Speichermedienvergütungen für die Jahre 2004 bis 200 7 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendu n- gen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller ( § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den I m- porteur und den Händler ( § 54 Abs. 1 Sa tz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild - oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die 21 22 23 24 - 13 - durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte sowie d er Bild - oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorz u- nehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im G eltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild - oder Tonträger verlangen. Die Auskunft s- pflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen. 2. Das Oberlandesge richt hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsb e- rechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhob e- nen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Ve rgütungspflicht gegen die Beklagte als Importeurin von Mobiltelefonen und Speichermedien geltend zu machen. a) Die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft ( § 54f Abs. 1 UrhG) und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer V e r- gütung ( § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG zwar nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nur von ihnen wahrzunehmenden urh e- berrechtlichen Vergütungsansprüche aber auf eine von ihnen gegründete G e- sellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst ke i- ne Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - Kopierläden II; Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild - und Tonaufzeic h- nungsgerät; Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 25 26 27 - 14 - Rn. 13 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltu ng als Tarif). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassogesellschaft. b) Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, nach dem I n- krafttreten des Verwertungsgesellschaftengesetzes könne an der Auffassung, Inkassogesellschaften der Verwertungsgesellschaften seien zur Geltendm a- chung dieser Ansprüche berechtigt, nicht mehr festgehalten werden . aa) Mit diesem Einwand kann die Revision der Beklagten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Verwertungsgesellschaftengesetz im vorlieg e n- den Verfahren nicht anwendbar ist. Nach Art. 7 VG - Richtlinie - Umsetzungs - gesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesel l- schaften - Verwertungsgesellschaftenges etz (VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Auf Ansprüche im Ve r- hältnis zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und Nutzern und Nu t- zerve reinigungen andererseits sind nunmehr zwar grundsätzlich die Vorschri f- ten des VGG anzuwenden. Für das Verfahren vor der Schiedsstelle und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Rechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaft en sieht § 139 VGG jedoch Übergangsregelungen vor. Nach § 139 Abs. 1 und 3 VGG gelten für Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 anhängig sind, die bisher für das Verfahren vor der Schiedsstelle und das gerichtliche Verfahren geltenden Vo r- s chriften des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter. bb) Im Übrigen dürfen die Verwertungsgesellschaften die nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche auch unter Ge l- tung des Verw ertungsgesellschaftengesetzes auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die selbst keine Verwertungsgesellschaft, 28 29 30 - 15 - sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist , zur Geltendmachung übertragen . Das Verwertungsgesellschaftengesetz regel t die Wahrnehmung von Urhebe r- rechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, a b- hängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen ( § 1 VGG). Eine abhäng i- ge Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, deren Anteile zumindest ind i- rekt o der teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Ve r- we r tungsgesellschaft beherrscht wird ( § 3 Abs. 1 VGG). Dazu zählen insbeso n- dere die so genannten Z - Gesellschaften , wie etwa die ZPÜ, also die Klägerin (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG - Richtlinie - Umsetzungs - gesetzes, BT - Drucks. 18/7223, S. 72). Eine abhängige Verwertungseinrichtung kann Tätigkeiten einer Verwer tungsgesellschaft ausüben (vgl. § 3 Abs. 2 VGG). Insoweit kommt das gesamte Spektrum der Rechtewahrnehmung und insb e- sondere der hier in Rede stehende Einzug von Vergütungsforderungen (Inka s- so) in Betracht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG - Richtlinie - Umsetzungsgesetzes, BT - Drucks. 18/ 7223, S. 72). Dem steht - anders als die Revision der Beklagten meint - nicht entgegen, dass § 54h Abs. 1 UrhG auch nach dem Inkrafttreten des Verwertungsgesellschaftengesetzes unverändert bestimmt, dass die fraglichen Ansprüche nur durch eine Verwertungsg esel l- schaft geltend gemacht werden können. Nach dem Verwertungsgesellschafte n- gesetz ist es abhängigen Verwertungseinrichtungen gestattet, solche den Ve r- wertungsgesellschaften vorbehaltenen Tätigkeiten au s zuüben. 3. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsf ehler davon ausgegangen, dass (nur) die von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 200 7 in Deutschland in Verkehr gebrachte n Mobiltelefone und Speicherkarten, die über eine Mindes t- speicherkapazität von 5 MB verfüg t en, technisch geeignet und erkennbar b e- stimm t waren , Audiowerke durch Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen. 31 - 16 - a) Mobiltelefone und Speicherkarten sind grundsätzlich geeignet, zur Übertragung von Audiowerken nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden. Musikstücke und Sprac h- werke (Audiowerke) können zum Privatgebrauch ( § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG) von der Festplatte eines PC, einer Audio - CD oder dem Server eines Musikdow n- loaddienstes auf den inte rnen Speicherchip eines Mobiltelefons oder eine in das Mobiltelefon eingesetzte Speicherkarte oder mittels USB - Kabelverbindung oder drahtloser Infrarot - und Bluetooth - Verbindung von einem Mobiltelefon auf ein anderes übertragen werden. Damit werden diese W erke von einem Tonträger auf einen anderen übertragen. Unter einem Bild - oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wi e- dergabe von Bild - oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen digitale Spe i- chermedi en und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III ; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik - Handy ) . Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme ve r- gütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die tec h- nische Eign ung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entspr e- chende Zweckbestimmung tritt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekan nt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter ; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). A n- haltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und 32 33 - 17 - Presseveröffentlichungen ergeben (BG H, GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik - Handy) . b) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die B e- klagte habe im hier in Rede stehenden Zeit raum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 200 7 ausweislich ihrer Gerätepreisliste 48 Mobiltelefone angeb o- t en, von denen jedenfalls 2 Geräte (die Modelle Nokia 6230 und Samsung SGH - Z500 ) für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken technisch geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien. a a ) Das Oberlandesgericht hat a usgeführt , die Klägerin habe Gerät e- preisliste n der Beklagten mit Stand vom 3. April 2006 und 1. Februar 2007 vo r- gelegt und die von der Beklagten im hier in Rede stehenden Zeitraum angeb o- tenen 48 Geräte aufgelistet. Sie ha be hi erzu vorgetragen, dass sämtliche Ger ä- te über einen MP3 - Player sowie über die Möglichkeit verfügten , mittels Blu e- tooth Musik von Handy zu Handy ohne Bet eiligung eines PC zu übertragen . Hierzu habe sie beispielhaft auf die Spezifikationen von zwei Geräten ve rwi e- sen. Sie habe u nter Vorlage technischer Datenblätter sowie eines Testberichts dargetan, dass d ie beiden Modelle Nokia 6230 aus dem Jahr 2004 und Sa m- sung SGH - Z500 aus dem Jahr 2005 für die Vornahme von vergütungspflicht i- gen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken sowohl technisch geeignet als auch erkennbar bestimmt gewesen seien. Das Modell Nokia 6230 verfüge über einen flexiblen internen Speicher von 8 MB sowie einen Steckplatz für externe Speicherkarten bis z ur Grö ße v on 1 GB , w o- bei tatsächlich eine 32 MB große MMC - Karte mitgeliefert worden sei. Ferner seien eine Infra rot - , eine USB - und eine Bluetooth - Schnittstelle vorhanden . Schließlich verfüge es über einen Musik - Player und Musik - Formate AAC und MP3. Das Modell Sams ung SGH - Z 500 verfüge über einen flexiblen internen Speicher von 50 MB, einen Steckplatz für externe Speicherkarten bis zur Größe 34 35 - 18 - von 1 GB sowie über eine Infrarot - , eine USB - und eine Bluetooth - Schnittstelle. Ferner verfüge es über einen Musik - Player und die Musik - Formate AAC, AAC+ und MP3. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, die 48 Geräte im fragl i- chen Zeitraum angeboten zu haben. Sie habe nicht bestritten, dass die beiden Modelle Nokia 6230 aus dem Jahr 2004 und Samsung SGH - Z500 aus dem Jahr 2005 für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken sowohl technisch geeignet als auch erkennbar bestimmt gewesen seien . Sie habe ferner nicht substantiiert bestritten, dass die Mobiltelefone m it einem MP3 - Player ausgestattet gewesen seien und über die Möglichkeit der Übertragung von Musik von Handy zu Handy mittels Bluetooth verfügt hätt en . Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, den von der Klägerin vorgelegten Ausdrucken von Webseite n der Beklagten lasse sich entnehmen, dass die Beklagte im Jahr 2006 die Samsung - Mobiltelefone SGH - i300 mit e i- ner internen Speicherkapazität von 3 GB und SGH - D500 mit einer internen Speicherkapazität von 96 MB sowie im Jahr 2007 das Nokia - Mobiltelefon N73 Music Edition mit einer internen Speicherplatte von bis zu 40 GB vertrieben habe. Aus den Werbeaussagen der Gerätehersteller ergebe sich, dass von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland in Verkehr g e- brachte Mobiltelefone und in diese eingesetzte oder ihnen beigefügte Speiche r- karten erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen b e- stimmt gewesen seien . In dem Handbuch zu dem von der Beklagten vertrieb e- nen Mobiltelefon SGH - Z500 von Samsung sei ausgeführt: Mit diesem Menü (Menü 3) können Sie Mediendateien wiedergeben [...] Musikdateien herunterl a- i- chert werden: [...] . Zu dem Modell SGH - i300 fänden sich auf der Webseite des Herstellers Samsun g folgende Angaben: Musikgenuss hoch Drei! [...] Das SGH - i300 ist mit 3 GB ein Festplatten Gigant und kann vielseitig eingesetzt werden. [...] Speichern Sie [...] Ihre Musik [...] genießen Sie mit bis zu 2000 36 - 19 - Songs mehr als 10 Stunden non Stopp Musik. Au f die Musikfunktionalität des Mobiltelefons Nokia N73 Music Edition weise der Hersteller auf seiner We b- se i te durch folgende Angaben hin: Nokia Music Manager aus der Nokia PC Suite zur mühelosen Übertragung von Musikdateien . bb ) Die Revision der Bekl agten meint , auf der Grundlage der vom Obe r- landesgericht getroffenen Feststellungen könne nicht angenommen werden, dass Musik - Handys im hier in Rede stehenden Zeitraum zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiodateien erkennbar bestimmt gewesen seien . Selbst wenn es in den Jahren 2004 und 2005 einige Modelle auf dem Markt gegeben haben sollte, die technisch dazu geeignet gewesen seien, Musikdateien abz u- spielen, sei damit noch nicht gesagt, dass diese Geräte hierzu auch erkennbar bestimmt gewesen seien. Dies erscheine insbesondere hinsichtlich der Behau p- tung der Klägerin fraglich, die Geräte seien auch seinerzeit schon dafür ve r- wendet worden, Musikdateien von Mobiltelefon auf Mobiltelefon zu übertragen. Die Beklagte habe dies völlig zu Recht bestritten. Sofern die Mobiltelefone der damaligen Generation eine Musikabspielfunktion aufgewiesen h aben sollten , sei davon auszugehen, dass diese Geräte unter Zuhilfenahme eines PC mit Musikdateien bespielt w orden seien ; es würde in diesem Fall keine Geräteve r- gütung anfallen, sondern allenfalls eine Speichermedien v ergütung . Die Anna h- me des Oberlandesgericht s, sämtliche von der Beklagten vertriebenen Mobi l- funkgeräte seien für vergütungspflichtige Vervielfältigungen bestimmt gewesen und hätten über einen Musikplayer so wie über eine Musikübertragungsmöglic h- keit von Handy zu Handy mittels Bluetooth verfügt, treffe schon deshalb nicht zu, w eil dies nicht für alle 48 Modelle fest gestellt sei. cc) Damit dringt die Revision der Beklagten nicht durch. Nach den Fes t- stellung en des Oberlandesgerichts hat die Beklagte nicht bestritten, dass die beiden Modelle Nokia 6230 aus dem Jahr 2004 und Samsung SGH - Z500 aus dem Jahr 2005 für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigu n- 37 38 - 20 - gen durch Aufnahme oder Übertragung von A udiowerken sowohl technisch g e- eignet als auch erkennbar bestimmt waren. Die Revision der Beklagten macht nicht geltend, diese Feststellung sei rechtsfehlerhaft, weil das Oberlandesg e- richt entsprechendes Bestreiten der Beklagten übergangen habe. Ferner hat die Beklagte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht substantiiert bestritten, dass die Mobiltelefone mit einem MP3 - Player ausgestattet waren und über die Möglichkeit der Übertragung von Musik von Handy zu Handy mittels Bluetooth verfügten. Au ch insoweit legt die Revision der Beklagten nicht dar, dass die Beklagte die entsprechende Behauptung der Klägerin, entgegen der Feststellung des Oberlandesgerichts, substantiiert bestritten hat. Der bloße Hinweis der Revision darauf, die Beklagte habe die se Behauptung völlig zu Recht bestritten, genügt nicht. Durch einfaches Bestreiten konnte die Beklagte die durch den Verweis auf die Spezifikation der beiden Geräte Nokia 6230 und Samsung SGH - Z500 und die Vorlage technischer Datenblätter sowie eines Testberichts belegte Behauptung der Klägerin nicht in Frage stellen . Es kommt nicht darauf an, dass das Oberlandesgericht nicht für alle von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 200 7 angebotenen 48 Mobiltelefon - Modelle festgestellt hat, das s sie für vergüt ungspflichtige Vervielfältigungen bestimmt waren und über einen Musikplayer sowie über eine Musikübertragungsmöglichkeit von Handy zu Handy mittels Bluetooth verfügt en. Der Urteilsausspruch bezieht sich nicht auf sämtliche Mobiltelefone, die die Beklagte i n den betreffenden Jahren in Verkehr gebracht hat, sondern nur auf die Mobiltelefone, die - wie die beiden Modelle Nokia 6230 und Samsung SGH - Z500 - die näher bezeichneten A n- forderungen an ein Musik - Handy erfüllen. c) Das Oberlandesgericht hat wei ter ohne Rechtsfehler angenommen, die Mobiltelefone und Speicherkarten seien nur dann zur Vervielfältigung von Audiowerken geeignet und bestimmt, wenn der in die Mobiltelefone eingebaute oder einbaubare Speicher - wie bei den beiden Modellen Nokia 6230 u nd Samsung SGH - Z500 - eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB aufweise . 39 - 21 - aa) Das Oberlandesgericht ist unter Verweis auf seine Ents cheidungen in anderen Verfahren, die die Vergütungspflicht von Musik - Handys betreffen, davon ausgegangen , eine Mindests peicherkapazität von 5 MB sei erforderlich, um relevante Vervielfältigungen vorzunehmen. Es hat angenommen, die beiden von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 200 7 in Verkehr gebrachten Mobilt e- lefon - Modelle Nokia 6230 und Sams ung SGH - Z500 hätten jewei ls über eine - mit einer Speicherkarte erweiterbare - Speicherkapazität von mehr als 5 MB verfügt. Es könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die weit e- ren 46 Mobiltelefone, die von der Beklagen in diesem Zeitraum angeboten wo r- den seien, gleic hfalls über diese für die Vornahme relevanter Vervielfältigung s- handlungen erforderliche Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügt hätten. bb) Die Revision der Klägerin rügt, soweit das Oberlandesgericht die Aufnahme einer Mindestspeicherkapazität von 5 MB in die Klageanträge für erforderlich angesehen habe, sei das Urteil unter Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit G ründen versehen. Auch die Revision der Beklagten macht ge l- tend, das Urteil erweise sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil das Oberlande s- gericht von bestimmten Grenzwerten ausgehe, ohne hierzu eine plausible E r- klärung zu liefern. Damit haben die Revisionen der Parteien keinen Erfolg. (1) Nach § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Ve r- letzung des Rechts beruhend anzus ehen, wenn sie entgegen den Bestimmu n- gen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen ist. Nach § 313 Abs. 1 und 3 ZPO enthält das Urteil die Entscheidungsgründe, die eine kurze Zusa m- menfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsäc h- licher und rechtlicher Hinsicht beruht. (2) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht nur die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen denselben Parteien - auch an demselben Tag - ergangen ist, sondern auch die Bezugnahme auf eine so nstige nicht zw i- schen denselben Parteien ergangene Entscheidung, sofern sie Gegenstand der 40 41 42 43 - 22 - mündlichen Verhandlung war, keinen Verstoß gegen § 5 47 Nr. 6 ZPO darstellt ( zu § 551 Nr. 7 ZPO aF vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1990 - I ZR 49/89, GRUR 1991, 403 mwN). Diese Voraussetzungen für eine zulässige Bezugna h- me auf eine in einem anderen Rechtsstreit ergangene Entscheidung liegen hier nicht vor, weil d ie Entscheidungen , auf d ie d as angefochtene Urteil Bezug nimmt, in Verfahren ergangen sind , an de nen z war d ie Klägerin, nicht aber auch die Beklagte als Partei beteiligt war , und nicht davon ausgegangen werden kann, da ss die vom Oberlandesgericht in seine m Urteil zitierten Entscheidu n- gen in anderen Verfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der vo r- liege nden Sache war en . Aus den Protokollen der mündlichen Verhandlung geht dies nicht hervor. I n einem Fall dieser Art kann die Bezugnahme in den Grü n- den der Entscheidung auf das Urteil des anderen Verfahrens nicht zugelassen werden . Da in einem solche n Fall ni cht davon ausgegangen werden kann , da ss die in Bezug genommene Entscheidung der an diesem Verfahren nicht beteili g- ten Partei alsbald bekannt wird , besteht die Möglichkeit, da ss diese Partei durch die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des anderen Verfa hrens in der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte behindert wird. Darauf, ob dies auch im konkreten Fall so ist, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden (vgl. BGH, GRUR 1991, 403 mwN) . (3) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesg ericht zur Begründung der Erforderlichkeit einer Mindestspeicherkapazität von 5 MB allerdings nicht allein auf seine Entscheidungen in anderen Verfahren , die die Vergütungspflicht von Musik - Handys betreffen, Bezug genommen. Vielmehr hat es das Erforderni s eine r Mindestspeicherkapazi tät von 5 MB damit begründet, dass mit den M u- sik - Handys ansonsten keine urheberrechtsrelevanten, vergütungspflichtigen Vervielfältigungen angefertigt werden könn t en. Aus d em Tatbestand des Urteils, der nach § 314 Satz 1 ZPO B eweis für das mündliche Parteivorbringen liefert, geht ferner hervor, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Angabe einer Mi n- destspeicherkapazität im Klageantrag bedürfe es an sich nicht, nachdem das 44 - 23 - Gesetz eine derartige Einschränkung nicht vorsehe; ledig lich um etwaigen B e- denken des erkennenden Gerichts Rechnung zu tragen, werde hilfsweise eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB, aufgrund derer ein Musik - Handy in der Lage sei, ein vollständiges Musikstück abzuspeichern, zum Gegenstand der Hilfsanträge ge macht. Dem ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht nicht dem Hauptantrag, sondern nur dem entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin entsprochen hat, weil es angenommen hat , ein Musik - Handy sei nur dann vergütungspflichtig, wenn es ein vollständiges Mu sikstück speicher n k önne, und die s setze eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB voraus. Damit enth alten die Entscheidungsgründe eine im Sinne von § 313 Abs. 1 und 3 ZPO kurze Z u- sammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung insoweit in ta t- sächlic her und rechtlicher Hinsicht beruht und ist d ie Entscheidung insoweit im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen. cc ) Die Revision der Klägerin macht weiter geltend, die Annahme des Oberlandesgerichts, die Vergütungspflicht setze die technische Eignung zur Vervielfältigung eines vollständigen Musikstücks voraus und ein vollständiges Musikstück könne erst ab einem Speichervolumen von 5 MB gespeichert we r- den, sei in mehrf acher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Soweit die Klägerin in anderen Verfahren vorg etragen ha be, bereits eine Speicherkapazi tät von 5 MB gewäh r- leiste, ein vollständi ges Musikstück abspeichern zu können, habe sich dieses Vorbringen auf eine angenommene Dauer des Musikstü cks von 5 Minuten und ein Ab speichern mit einer Kompressionsrate von 128 Kbit/s bezogen , was eine sehr hohe Klangqualität (CD - Qualität) erg ebe . Die Klägerin ha be jedoch in a n- deren Verfahren durch Antrag auf E inholung eines Sachverständigen gutac h- tens unter Beweis gestellt, dass bei Wahl bestimmte r Audiodateiformate und Kompr es sionsraten we itaus weniger Speicherbedarf er forderlich sei . Danach lasse si ch mit näher benannten Audioda teiformaten und Wahl einer Kompress i- onsrate von 48 oder 64 Kbit/s eine akzeptable oder gu te Klangqualität erzielen, woraus zu schließen sei, dass für ein befriedigendes Klangergeb nis durc h- 45 - 24 - schnittlich 1 MB pro Musikstück an gesetzt werden könne . I m vorliegenden Ve r- fahren sei die Fra ge einer erfor derlichen Mindestspeicherkapazi tät nicht näher angesprochen worden. Hätte das Oberlandesgericht auf seinen Rec htsstan d- punkt hingewiesen, hätte die Klägerin auch in diesem Verfahren ents prechend ihrem Vorbringen in an deren Verfahren vorgetragen. Auch d amit dringt die R e- vision der Klägerin nicht durch. (1) Das von der Revision der Klägerin zitierte Vorbringen de r Klägerin in anderen Verfahren kann nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei im vo r- liegenden Verfahren um neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz handelt ( § 55 9 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg ge l- tend, dieses Vorbr ingen sei zu berücksichtigen, weil das Oberlandesgericht i n- soweit seine gerichtliche Hinweispflicht verletzt habe ( § 139 ZPO); hätte das Oberlandesgericht auf seinen Rechtsstandpunkt hingewiesen, hätte die Kläg e- rin im vorliegenden Verfahren wie in den ande ren Verfahren vorgetragen. Das Oberlandesgericht hat seine Hinweispflicht nicht verletzt. Entgegen der Darste l- lung der Revision der Klägerin ist die Frage einer erforderlichen Mindestspe i- cherkapazität im vorliegenden Verfahren angesprochen worden. Die Kläg erin selbst hat, um etwaigen Bedenken des Oberlandesgerichts in diesem Zusa m- menhang Rechnung zu tragen, eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB, au f- grund derer ein Musik - Handy in der Lage sei, ein vollständiges Musikstück abzuspeichern, zum Gegenstand der Hilfsanträge gemacht . Das Oberlandesg e- richt musste die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es ihrem Vorbringen zu folgen und dem Hilfsantrag stattzugeben gedenkt. (2) Im Übrigen könnte die Klägerin mit diesem Vorbringen auch dann keinen Erfolg haben, wenn es zu berücksichtigen wäre. Ein Gerät oder Speichermedium ist nur dann im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF erkennbar zur Vornahme von Privatkopien urheberrechtlich geschüt z- ter Werke bestimmt, wenn solche Vervielfältigungen nach der allgemeinen L e- 46 47 48 - 25 - ben serfahrung möglich und wahrscheinlich sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; Urteil vom 3. Juli 2014, G RUR 2014, 984 Rn. 38 = WRP 2014, 1203 - PC III ). Dabei hängt der Grad der Wahrscheinlichkeit der Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien von der Art des Geräts oder Speichermediums und der Art des von der möglichen Vervielfältigung betroffenen Werkes ab. Ein Gerät oder Speichermedium ist daher nur dann erkennbar zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrauch bestimmt, wenn nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich ist, dass dieses Gerät oder Speichermedium zum Vervielfältigen der fraglichen A rt von Werken zum Privatgebrauch verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 39 - Musik - Handy; Loewenheim in Schr i- cker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 54 UrhG Rn. 5). E ine Nutzung von Mobiltelefonen zur Vervielfältigung von Musikwerken zum Priva tgebrauch ist nur dann wahrscheinlich, wenn der Nutzer damit vol l- ständige Musikwerke vervielfältigen kann. Die Musikfunktion eines Mobiltel e- fons soll in erster Linie den mobilen Werkgenuss ermöglichen; dazu genügt es nicht, wenn mit dem Mobiltelefon nur We rkteile aufgezeichnet werden können. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, welche Nutzung bei optimaler Ausnutzung der technischen Möglichkeiten in Bezug auf das gewählte D a- teiformat und unter Inkaufnahme von Abstrichen bei der Klangqualität zu erzi e- len ist. Die Vervielfältigung von Werken auf dem Speicher eines Mobiltelefons ist nur wahrscheinlich, wenn dem Nutzer hierfür eine Mindestspeicherkapazität zur Verfügung steht, die eine sinnvolle Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien für den mobilen Gebrauch möglich macht. Diese Schwelle hat das Oberlandesgericht mit e iner Speicherkapazität von 5 MB, die nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zum Abspeichern eines Musikstücks von fünf Minuten Dauer in CD - Qualität erforderlich ist, s elbst da nn nicht zu niedrig angesetzt, wenn die Wahl bestimmter Datenkompressionsraten und die vollständige Au s- 49 - 26 - nutzung des Speicherplatzes auc h schon bei Vorhandensein einer geringeren Speicherkapazität d ie Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke e r- lau bte (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 25 - Musik - Handy) . d) Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg dage gen , dass das Oberlande sgericht Mobiltelefone, deren Audioabspielmöglichkeit auf die Wi e- dergabe von Audiodateien als Klingelton be schrä nkt ist, nich t als vergütung s- pflichtig angesehen hat. aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, solche Mobiltelefone seien nicht vergütungspflichtig, weil Klingeltöne regelmäßig nicht die für einen Urh e- berrechtsschutz von Musikwerken erforderliche Gestaltungshöhe e rreichten und ihre Vervielfältigung daher nicht vergütungspflichtig sei. bb ) Mit dieser Begründung kann eine Vergütungspflicht von Mobiltelef o- nen, mit denen lediglich Klingeltöne abgespeichert und wiedergegeben werden können, allerdings nicht verneint werden. Klingeltöne für Mobiltelefone best e- hen zumeist aus der ständigen Wiederholung eines kleinen Teils eines vorb e- stehenden Musikwerks oder einer eigens als Klingelton geschaffenen kurzen Tonfolge. Teile eines Musikwerkes oder kurze Tonfolgen genießen Urhebe r- rechtsschutz, wenn sie für sich genommen die Anforderungen an eine persönl i- che geistige Schöpfung erfüllen ( § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG). Das Oberla n- desgericht hat nicht festgestellt, dass nur eine unerhebliche Zahl von Klingelt ö- nen diese Vorausse t zung erfüllt. cc ) Die Annahme des Oberlandesgerichts hält der Nachprüfung aber im Ergebnis stand. Es mag der Zweck eines Klingeltons sein, auf einem Mobiltel e- fon abgespielt zu werden. Es ist nach der Lebenserfahrung aber unwahrschei n- lich, dass Nutzer d en Zweck eines Mobiltelefons darin sehen, Klingeltöne abz u- speichern und wiederzugeben. Ein Mobiltelefon , das lediglich Klingeltöne a b- spielen kann, ist daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF erkennbar b e- 50 51 52 53 - 27 - stimmt, urheberrechtlich geschützte Werke zu ver vielfältigen (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 43 - Musik - Handy) . IV. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, als angemessene Vergütung für die durch die Veräußerung der Mobiltelefone und Speicherkarten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen im Sinne v on § 54 Abs. 1 UrhG aF vorzunehmen, seien nach § 54d Abs. 1 UrhG aF die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze geschuldet . Es hat angenommen, für Mobiltelefone ohne eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit, die über einen internen Speicher verfügen, sei ebenso wie für zusammen mit Mobiltelefonen vertriebene Spe i- cherkarten die in Ziffer I 5 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG vorgesehene To n- Es hat weiter angenommen, für Mobi l- telefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit sei die Vergütung für Tonau f- zeichnungsgeräte zu entrichten, die für Mobiltelefone, in die ein Speicher ei n- gebaut werden kann, nach Diese Beurte i- lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 63 - Musik - Handy) . Die Revision der Beklagten mac ht vergeblich geltend, die in der Anlage zu § 54d UrhG aF vorgesehene Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte sei für Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit unangemessen hoch . 1. Die Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF niede rg e- legten Vergütungssätze kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die gesetzl i- che Regelung für Geräte und Speichermedien, für die der Urheber dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF eine Vergütung beanspruchen kann, keine angemessene Vergütung enthält, weil sie mit den Geräten und Speicherm e- dien, für die der Gesetzgeber eine Vergütung festgelegt hat, nicht vergleichbar sind, so dass sich die gesetzliche Regelung insoweit als lückenhaft erweist (BGHZ 140, 326, 333 f. - Telefaxgeräte; BGH, Urteil vom 5. Ju li 2001 54 55 56 - 28 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 27 = WRP 2008, 1229 Multifunktionsgeräte). In einem solchen Fall steht dem Urheber allerdings eine angemessene Vergütung zu (BGHZ 140, 326, 333 f. - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 26 - Multifunktionsgeräte). 2. Die Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF aufgefüh r- ten Vergütungssätze für Tonaufzeichnungsgeräte auf Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigun gsmöglichkeit stellt sich jedoch nicht als unzulässige Gleichb e- handlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte dar ; d ie gesetzliche Reg e- lung erweist sich insoweit nicht als lückenhaft. D er Gesetzgeber hat bei der Ei n- führung der seit 1985 bis zum Inkraft treten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 der Höhe nach unverändert gebliebenen pauschalen Vergütungssätze in Rechnung gestellt, dass von der Pauschalvergütung auch Geräte oder Trägermed ien e r- fasst werden, die tatsächlich in nur geringem Umfange für die Aufnahme urh e- berrechtlich geschützter Werke oder für deren Übertragung von einem Tontr ä- ger auf einen anderen genutzt werden (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung vo n Vorschriften auf dem Gebiet des Urhebe r- rechts, BT - Drucks. 10/837, S. 18; vgl. auch BGHZ 121, 215, 223 f. - Reade r- printer). Die gesetzlichen Vergütungssätze erfassen mithin zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete und bestimmte Geräte, mit denen nur in geringem Umfang vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorgenommen werden (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 74 - Musik - Handy) . V. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, der Geltendm a- chung des Anspruchs auf Zahlung einer Gerätevergütung und des Ausku nft s- begehrens für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum stehe nicht en t- gegen, dass es der Beklagte n - nach ihrer Darstel lung - weder zumutbar noch möglich sei, die von der Klägerin geforderte Vergütung in den Preis der Musik - 57 58 - 29 - Handys einzurechnen u nd damit an die gewerblichen Zwischenhändler weite r- zureichen oder entsprechende Rückstellungen zu bilden . 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die pri vaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den den Rechtsinh a- bern entstandenen Nachteil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Ger ä- te und Medien zur digitale n Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller und Impor - teure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Au s- gleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinha ber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfälti gung einfließen lassen können ( EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 Padawan/ SGAE ; Urteil vom 16. Juni 2011 C - 462/09, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 29 Stichting/Opus ; EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn . 23 bis 25 Amazon/Austro - Mechana I ; EuGH, Urteil vom 10. April 2014 C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 ACI Adam/ Thuiskopie ). Dass eine nachträgliche Weiterbelastung der G e- rätevergütung durch Hersteller, Importeure und Händler an den ei gentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sein mag, schließt allerdings eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs nicht aus. Musste der Hersteller damit rechnen, dass die von ihm hergestellten Geräte oder Speichermed ien vergütungspflichtig sind, kann er sich grundsät z- lich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Geräteve r- gütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III ; GRU R 2017, 172 Rn. 90 und 91 - Musik - Handy ). 59 - 30 - 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe damit rechnen müssen , von der Klägerin auf Zahlung einer Gerätevergütung für den hier in Rede stehenden Zeitraum in Anspruch genommen zu werden. Ihr se i nach ihrem eigenen Vortrag nicht verborgen geblieben, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits gegen bedeutende Hersteller von Musik - Handys vo r- gegangen sei , bevor sie sich an die Beklagte gewandt ha be . Die Beklagte kö n- ne auch deshalb ke in schütze nswertes Vertrauen, von der Klägerin nicht in A n- spruch genommen zu werden, geltend machen , weil sie weder ihrer Meld e- pflicht nach § 54f Abs. 1 UrhG aF (jetzt § 54e Abs. 1 UrhG) nachgekommen sei , noch sich anderweitig mit der Klägerin innerhalb des streitge genständlichen Zeit raums ins B enehmen gesetzt ha be , um mit dieser die Vergütungsfrage zu klären. 3. Die Revision der Beklagten macht geltend, die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden. Ihr sei nicht b ekannt gewesen, dass die Frage der Vergütungspflicht umstritten se i . Die Klägerin habe ihr gegenüber vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens im Jahr 2010 auch keine Ansprüche geltend gemacht oder angekündigt. Damit kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben . Sie versucht damit, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetz en , ohne einen Rechtsfe h- ler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen. Ihre Behauptung , der Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass die Frage der Vergütungspflicht umst ritten sei , widerspricht der Feststellung des Oberlandesgerichts, der Beklagten sei nach ihrem eigenen Vorbringen nicht verborgen geblieben, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits gegen bedeutende Hersteller von Musik - Handys vo r- gegangen sei . V I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die A n- nahme des Oberlandesgerichts, der Durchsetzung der mit der Klage geltend 60 61 62 - 31 - gemachten Ansprüche stehe die von der Beklagten für die Jahre 2004 bis 2006 erhobene Einrede der Verjährung ( § 214 Ab s. 1 BGB) nicht entgegen . 1. Auf die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und Auskunftserteilung gemäß § 54g UrhG aF sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjä h- rung (§ § 194 ff . BGB) unmittelbar anwendbar ( BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, ZUM - RD 2017, 262 Rn. 76 mwN ). Danach gilt für die hier in R e- de stehenden Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung wird gemä ß § 14 Abs. 8 UrhWG durch die Anrufung der Schiedsstelle in gleicher Weise wie durch Klageerhebung ( § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt. Danach tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang des Antrags ein, mit dem ein Beteiligter die Schiedsstelle in e inem Streitfall anruft, der - wie hier - die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF betrifft (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG), wenn die Zustellung demnächst erfolgt ( § 167 ZPO). 2. Die Klägerin hat mit einem am 21. Dezember 2010 bei der Schi ed s- stelle eingegangenen Schriftsatz die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Vergütungspflicht der Beklagten nach § 54 Abs. 1 UrhG aF für das Inve r- kehrbringen der hier in Rede stehenden Mobiltelefone gestellt. Dadurch wurde die Verjährung gehemmt. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler ang e- nommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung und Erteilung der zu ihrer Bezifferung erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der von der Bekla gten in den Jahr en 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachten Mobiltelefone und Speicherkarten am 21. Dezember 2010 63 64 - 32 - nicht verstrichen war, weil diese Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 20 09 begonnen hat und daher erst am 31. Dezember 2012 geendet hätte . a) Die mit der Klag e geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und Erteilung von Auskünften gemäß § 54g UrhG aF entstehen mit dem erstmaligen Inverkehrbringen des verg ü- tungspflichtigen Geräts oder Speichermediums im Geltungsbereich des Urh e- berechtsgesetzes (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel , Urheberrecht, 3. Aufl., § 54 UrhG Rn. 25 und § 54f UrhG Rn. 6). Sie sind daher jeweils in dem Jahr entstanden, in dem die vergütungspflichtigen Mobiltelefone und Speicherkarten erstmals in Verkehr ge bracht worden sind ( § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die hier in Rede stehenden Mobiltelefone und Speicherkarten sind von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 200 7 in Verkehr gebracht worden. b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Klägerin e rst mals aufgrund einer Händlerauskunft vom 17 . August 20 09 von der Eige n- schaft der Beklagten als mögliche Importeurin von Musik - Handys und damit der Person der Beklagten als Schuldnerin der Ansprüche Kenntnis erlangt ( § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB). Die Revision der Beklagten macht geltend, die Beklagte habe bestritten, dass die Klägerin erst mals aufgrund einer Händle r- auskunft im Jahr 2009 Kenntnis von der Person der Beklagten als mögliche I m- porteurin von Musik - Handys erlangt habe, und darauf hingewiese n, dass sie als aktive Marktteilnehmerin der Klägerin bereits in den Jahren 2004 bis 2007 bekannt gewesen sein musste. Damit kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben, weil die Beklagte damit nach ihrer eigenen Darstellung nicht b e- hauptet hat, de r Klägerin sei die Beklagte bereits in diesen Jahren als mögliche Schuldnerin bekannt gewesen. c) Das Oberlandesgericht hat angenommen, es bestünden keine hinre i- chenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin sich zu einem früheren Zeitpunkt der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person der B e- 65 66 67 - 33 - klagten als möglicher Schuldner in grob fahrlässig verschlossen hätte ( § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB). Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision der Beklagten greifen nicht durch. a a) Die tatrichterliche Beurteilung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen ist, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachprüfbar. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrläs sigkeit verkannt hat oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW - RR 2010, 681 Rn. 12 mwN). Solche Fehler sind dem Oberlandesgericht nicht unterlaufen. bb) Grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Ve r- kehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Gro b fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegu n- gen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hä tte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner e i- genen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 = WRP 2013, 65 - Fluch der K aribik, mwN). cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, d ie von der Beklagten vo r- getragenen Umstände rechtfe rtigten nicht die Annahme grober Fahrlässigkeit der Klägerin. Die von der Beklagte n zum Nachweis ihrer Bekanntheit im hier in Rede stehenden Zei traum vorgelegten Veröffentlichungen aus dem Fachblatt T . richtet en sich erkennbar an ein Fachpublikum, nämlich die Distributoren von Mobilfunkgeräten. Die Beklagte ha be nicht dargetan, dass es sich dabei um für jedermann und mithin auch für die Klägerin zugängliche U n- 68 6 9 70 - 34 - terlagen gehandelt habe . Die Klägerin hätte bei der Recherche nach Mobiltel e- fonen einzelner Hersteller i m Hinblick auf die große Zahl von Distributoren von Mobilfunkgeräten nicht ohne weiteres Kenntnis von der Beklagten erlangen müssen. Z u einer allgemeinen Marktbeobachtung sei die Klägerin nicht ve r- pflichtet. dd) Die Revisio n der Beklagten macht vergebl ich geltend, das Oberla n- desgericht habe verkannt, dass es an der Klägerin gewesen sei, darzulegen, weshalb es sich in all den Jahren nicht ergeben habe, dass sie von der Person der Beklagten und deren Eigenschaft als Importeurin von Mobiltelefonen Kenntnis erlangt habe ; d ieser sekundären Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen, was mit Blick auf die Verjährung zu ihren Lasten und nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen sei. Die Klägerin hat allerdings, soweit es um Umstände aus ihrer Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls da r zulegen, was sie zur Ermittlung der Voraussetzungen ihrer Ansprüche und der Person des Schuldners gemacht hat (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 25). D ie Revisionserwiderung der Klägerin weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Klägerin dieser sekundären Darlegungslast en t- sprochen hat . Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe neben ihrer allgemeinen Recherchetätigkeit gegen alle Betreiber deutsche r Mob ilfunknetze Anträge zur Schiedsstelle gestellt und hierbei auch Auskunftsansprüche über inländische Bezugsquellen von Musik - Handys geltend gemacht, um weitere Importeure von Musik - Handys und Wechselspei chern in Erfahrung zu bringen; aus diesen Auskünft en hätten sich keine Hinweise auf einen Bezug von Mobiltelefonen von der Beklagten ergeben. Ferner habe sie die Angebote auf den Internetseiten der Mobilfunkprovider überprüft, um sich einen Überblick über die verbreiteten Marken bei Mobiltelefonen zu ver s chaffen; m it den hierdurch gewonnenen E r- kenntnissen habe sie dann recherchiert, ob unter den jeweiligen Marken 71 72 - 35 - Musik - Handys angeboten w e rden. Schließlich hätten ihre Mitarbeiter Fac h- zeitschriften, Tagespresse und Werbebeilagen auf Veröffentlichungen zu Mobi l- telefonen mit Musikfunktion durchgesehen und die Angebote von Mobilfunk - shops und Elektronikmärkten in wiederholten Stichproben über prüft . Die Klägerin hat damit hinreichende Bemühungen zur Ermittlung der I m- porteure von Musik - Handys und Wechsels peichern dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an einen Sorgfaltspflichtverstoß, der auf eine Unkenntnis der Klägerin vom Marktverhalten der Beklagten als Importeurin gestützt werden soll, keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind. Aus dem Um stand, dass der Gesetzgeber den Importeuren (anders als den inländischen Herstellern und Händlern) in § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG aF die Verpflichtung gegenüber den U r- hebern auferlegt hat, diesen unaufgefordert von der Einfuhr vergütungspflicht i- ger Geräte und Bild - oder Tonträger Mitteilung zu machen, folgt, dass die Ve r- wertungsgesellschaften den Markt insoweit nicht so leicht wie in Bezug auf i n- ländische Hersteller und Händler überblicken können (BGH, ZUM RD 2017, 262 Rn. 89). VI I. Eine Vorlage an den Ger ichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Aus legung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs g e- klärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 73 74 - 36 - C. Danach sind die Revisionen der Parteien gegen d as Urteil des Obe r- landesgerichts zurückzuweisen. Die Kostene ntscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO . Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 17.12.2015 - 6 Sch 25/12 WG - 75
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