BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 211/98 Verkündet am: 1. März 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Tagesschau MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 a) Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheid ungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie i n - nerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind. b) Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie hier: Nac h - richtensendungen im Fernsehen eine nur wenig unterscheidungskräftige B e - zeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender Marken mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre Werke oder Leistungen ebenfalls eine sprechende Kennzeichnung zu wä h - len. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und des § 15 Abs. 2 Ma r - kenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der - 2 - Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werkt i - teln oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das Merkmal ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise zu verneinen ist. BGH, Urt. v. 1. März 2001 I ZR 211/98 OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. Juli 1998 aufg e - hoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 10. Februar 1995 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Norddeutsche Rundfunk. Er produziert für die der Arbeit s - gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD) angeschlossenen Anstalten u.a. die Sendungen Tagesschau (erste Sendung 1952, für ARD seit 1954) und Tagesthemen (seit 1978). Er ist Inhaber der 1984 als durchgesetzte Zeichen für die Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungen eingetragenen Wortmarken Tagesschau und Tagesthemen. - 4 - Die Beklagte veranstaltet das durch Werbung finanzierte Fernsehprogramm ProSieben. Sie beabsichtigt, eine Nachrichtensendung Tagesbild zu nennen, gegebenenfalls Pro 7-Tagesbild oder Pro 7-Tagesbilder. Mit der vorliegenden 1991 erhobenen Klage nimmt der Kläger die B e - klagte aus den Marken und Werktiteln sowie aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Er hat vorgetragen, die Titel Tagesschau und Tagesthemen genö s - sen eine überragende Bekanntheit. Die Bekanntheit von Tagesschau sei übe r - wältigend. Die 20-Uhr-Ausgabe der Tagesschau werde regelmäßig von acht bis neun Millionen, die Tagesthemen würden von vier bis fünf Millionen Zuschauern gesehen. Tagesschau und Tagesthemen seien als Titel von Nachrichtense n - dungen nahezu vollständig durchgesetzt, dem Verkehr also fast durchweg b e - kannt. Der beabsichtigte Titel Tagesbild sei mit Tagesschau und Tagesth e - men verwechselbar. Dabei sei neben der Ähnlichkeit der Titel und der gattung s - mäßigen Identität der damit bezeichneten Leistungsangebote der aufgrund der Bekanntheit weit zu ziehende Schutzbereich zu berücksichtigen. Außerdem lehne sich die Beklagte erkennbar an die Tagesschau an, um deren guten Ruf für sich auszunutzen, und knüpfe mit Tagesbild assoziativ an Tagesschau und Tag e - sthemen an. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, eine Fernsehnachrichtensendung unter dem Titel Tagesbild und/oder Pro 7-Tagesbild und/oder Pro 7-Tagesbilder anzukündigen und/oder auszustrahlen und/oder in anderer Weise zu verbreiten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslung s - gefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Bezeichnung Tage s - bild rein beschreibend sei, jedenfalls von ihr rein beschreibend benutzt werde. An den Bestandteilen Tages - und -bild bestehe außerdem ein überragendes - 5 - Freihaltebedürfnis. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Ve r - wechslungsgefahr im weiteren Sinne sei ausgeschlossen, da es dem Verkehr geläufig sei, daß zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfu n - kunternehmen keine Wirtschaftsbeziehungen bestünden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten auf die Berufung des Klägers antragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg GRUR 1999, 76 = WRP 1998, 1095). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klag e - abweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückz u - weisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat in der beabsichtigten Verwendung der Titel Tagesbild, Pro 7-Tagesbild und Pro 7-Tagesbilder einen Wettbewerbsve r - stoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung des guten Rufs e i - ner berühmten Marke gesehen. Nach dem Sachverständigengutachten, das in dem den Titel Tagesreport betreffenden Parallelverfahren eingeholt worden sei, handele es sich bei der Bezeichnung Tagesschau um eine Kennzeichnung, die die für den Schutz einer berühmten Marke erforderliche Verkehrsbekanntheit e r - reicht habe und sogar den höchstmöglichen Schutzumfang beanspruchen könne. Der überragenden Verkehrsgeltung stehe nicht entgegen, daß der Sendetitel T a - - 6 - gesschau aus den üblichen Begriffen Tag und Schau gebildet sei. Die B e - zeichnung sei nicht glatt beschreibend, sondern hinreichend originell, um als N a - me einer Sendung und nicht lediglich als Inhaltsangabe aufgefaßt zu werden. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um eine sprechende Kennzeichnung handele. Der weite Schutzumfang der Kennzeichnung Tagesschau werde auch nicht durch ein Freihaltebedürfnis eingeschränkt. Dieser Titel stamme nicht aus der Umgangs- oder Fachsprache, sondern sei für die bekannte Nachrichtense n - dung gebildet worden. Daher bestehe kein Interesse des Verkehrs, die Bezeic h - nung Tagesschau freizuhalten, was auch dadurch belegt werde, daß es auße r - halb der ARD sonst keine Sendung gebe, die den Bestandteil Tages - aufweise. Die Tagesschau genieße schließlich als Nachrichtensendung einen besonders guten Ruf. Die Beklagte beute den guten Ruf des Titels Tagesschau aus, wenn sie i h - re Nachrichtensendung Tagesbild, Pro 7-Tagesbild oder Pro 7-Tagesbilder nenne. Die Beklagte beabsichtige, diese Bezeichnung nicht als Gattungsbegriff, sondern als eigenwillige Sprachschöpfung zu verwenden, die als Name einer b e - stimmten Nachrichtensendung verstanden werde. Dabei werde ein erheblicher Teil der Zuschauer unwillkürlich Tagesbild mit Tagesschau assoziieren. Auch wenn die Bestandteile -schau und -bild für sich genommen nicht ähnlich seien, sei eine Ähnlichkeit zwischen Tagesschau und Tagesbild im maßgeblichen Gesamteindruck aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs, des gleichen Wor t - aufbaus und der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Begriffe gegeben. Die assoziative Nähe werde dadurch gefördert, daß der Kläger mit T a - gesthemen noch einen weiteren Titel mit hoher Verkehrsbekanntheit und Wer t - schätzung besitze und sich Tagesbild ohne weiteres in diese Reihe einfüge; a n - dere Titel, bei denen ebenfalls Tages - am Wortanfang stehe, gebe es sonst nicht. - 7 - Die Rechtsprechung, wonach bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln bereits unwesentliche Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr ausz u - schließen, sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen sei die hier in Rede stehende Rufausbeutung nach § 1 UWG von der Verwechslungsgefahr im ma r - kenrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zum anderen bestünden ähnliche Ze i - tungstitel jahrzehntelang nebeneinander, so daß sich das Publikum daran g e - wöhnt habe, auf Unterschiede genauer zu achten. Aufgrund der Verwendung des Titels Tagesbild erwarteten dagegen erhebliche Teile des Verkehrs eine Se n - dung wie die Tagesschau, so daß beim Zuschauer eine bewußte oder unb e - wußte Übertragung von Güte- und Sympathievorstellungen naheliege. Es en t - spreche der Lebenserfahrung, daß diese Erwägungen auch bei der Wahl des T i - tels Tagesbild eine Rolle gespielt hätten. Die Beklagte handele daher mit di e - sem Anhängen an die Tagesschau bewußt und gezielt. II. Für die Beurteilung des Streitfalls sind in erster Linie die Bestimmungen des Markengesetzes maßgeblich. 1. Der Kläger hat seine 1991 erhobene Klage einerseits auf §§ 24, 31 WZG und § 16 Abs. 1 UWG und andererseits unter dem Gesichtspunkt des Schutzes eines berühmten Kennzeichens auf § 1 UWG gestützt. Soweit ein kennzeichenrechtlicher Schutz in Rede steht, kommen im Streitfall nur die B e - stimmungen des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes zur A n - wendung. Denn die Parteien streiten allein über eine für die Zukunft beabsichtigte Verwendung der Bezeichnungen Tagesbild, Pro 7-Tagesbild und Pro 7- Tagesbilder, so daß es nicht um die Weiterbenutzung einer bereits unter altem Recht benutzten Bezeichnung geht (§§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG). 2. Das Berufungsgericht hat nicht auf die Anspruchsgrundlagen des Ma r - kengesetzes zurückgegriffen, den vom Kläger beanspruchten Schutz einer b e - - 8 - rühmten Kennzeichnung vor Rufausbeutung vielmehr ohne weiteres der Besti m - mung des § 1 UWG entnommen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß auch u n - ter der Geltung des Markengesetzes für den Schutz der bekannten oder berüh m - ten Marke unbeschränkt wettbewerbsrechtliche Ansprüche herangezogen werden könnten. Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof in der erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Entscheidung MAC Dog (BGHZ 138, 349) betont hat, ergibt sich der Schutz bekannter Kennzeichnungen seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes in erster Linie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 MarkenG (§ 152 MarkenG). Der Schutz der bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialg e - setzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung läßt in ihrem Anwe n - dungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349, 351 f. MAC Dog, m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.1.1999 I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931 BIG PACK; Urt. v. 20.10.1999 I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 ARD -1; Urt. v. 29.4.1999 I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 SZENE, zum Verhältnis von § 15 Abs. 3 MarkenG zu § 1 UWG). Auch im Streitfall kann § 1 UWG für den Schutz der bekannten oder b e - rühmten Klagekennzeichen nur insoweit herangezogen werden, als dem Marke n - gesetz ein solcher Schutz nicht entnommen werden kann. Das Berufungsgericht hätte danach in erster Linie prüfen müssen, ob sich der vom Kläger beanspruchte Schutz aus den markengesetzlichen Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oder Markenschutz, ergibt. Einen Rückgriff auf die zum alten Recht entwickelten Grundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1 - 9 - UWG hätte es nur in Betracht ziehen dürfen, soweit das Markengesetz den Schutz solcher Kennzeichen nicht abschließend regelt. 3. Die Notwendigkei t, zunächst die Anspruchsgrundlagen des Markeng e - setzes zu prüfen, führt indessen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 1 UWG getroffen hat, erlauben auch in kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfung in der Revisionsinstanz. III. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus den Werktiteln Tagesschau und Tagesthemen herleiten (§§ 5, 15 MarkenG). 1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassung sanspruch aus § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. a) Allerdings kommt den beiden Titeln Tagesschau und Tagesthemen von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt zu sein. aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Titeln von Rundfunkse n - dungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993, 755 Radio Stuttgart; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 57). Dies gilt in g e - steigertem Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im allg e - meinen so gewählt, daß dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres en t - nommen werden kann. Insofern hat sich der Verkehr hier ähnlich wie bei Ze i - tungs- und Zeitschriftentiteln (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 Wheels Magazine, m.w.N.; ferner BGH GRUR 2000, 70, 72 SZENE; Urt. v. 22.9.1999 I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, - 10 - 505 = WRP 2000, 533 FACTS) an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen. bb) Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend au s - geführt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, daß an den fraglichen B e - zeichnungen hier Tagesschau und Tagesthemen ein allgemeines Freiha l - tebedürfnis bestehe. Da es sich bei dem Titel Tagesschau unstreitig um eine der Wochenschau nachempfundene Neuschöpfung handelt, scheidet hier ein solches Interesse von vornherein aus. Im Hinblick darauf, daß es sich bei beiden Titeln um im Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offenbleiben, ob für den Titel Tagesthemen etwas anderes gelten würde. Denn auch für die nach § 5 MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennze i - chens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann (vgl. BGHZ 4, 167, 169 DUZ; BGH, Urt. v. 15.6.1956 I ZR 105/5 4, GRUR 1957, 29, 31 Der Spiegel; Urt. v. 11.7.1958 I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 47 Deutsche Illustrierte; Urt. v. 15.11.1967 Ib ZR 119/66, GRUR 1968, 259 NZ; Urt. v. 12.11.1987 I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 Hauers Auto-Zeitung; BGHZ 74, 1, 6 f. RBB/RBT; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Marke n - recht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 50; Deutsch/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und 95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 2 Rdn. 90 f. und § 6 Rdn. 45 f.). Daß diese Voraussetzung en bei beiden Titeln erfüllt sind, unte r - liegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad keinem Zweifel. cc) Schließlich kann die Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit dem Argument verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden A n - gaben die Gefahr, daß aus den geschützten Werktiteln Tagesschau und Tag e - sthemen gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen freizuhaltende - 11 - Bezeichnungen vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei der Bemessung des Schutzumfangs Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 Gefa/Gewa; Goldmann aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht BGH, Urt. v. 18.6.1998 I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 240 = WRP 1999, 189 Tour de Culture; Beschl. v. 18.3.1999 I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 HOUSE OF BLUES). b) Es besteht indessen keine Gefahr, daß das Publikum den Titel Tage s - bild, den die Beklagte für ihre Nachrichtensendung gewählt hat, mit den Titeln des Klägers (Tagesschau und Tagesthemen) verwechselt (§ 15 Abs. 2 Ma r - kenG). Wird der Bezeichnung Tagesbild sei es im Singular oder im Plural noch die Senderangabe Pro 7- vorangestellt, liegt die Gefahr einer Verwech s - lung noch ferner. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehe n - den Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 21.11.1996 I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 NetCom; Urt. v. 28.1.1999 I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 Altberliner). aa) Aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung und aufgrund der durch hohe Einschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel Tagesschau und Tagesthemen, die der Kläger für seine Nachrichtensendu n - gen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werkt i - tel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber - 12 - des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1994 I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743 WIR IM SÜDWESTEN; GRUR 1999, 235, 237 Wheels Magazine, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten Werkt i - teln häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbi n - det (vgl. BGHZ 102, 88, 91 f. Apropos Film; 120, 228, 230 Guldenburg; BGH, Urt. v. 12.11.1998 I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 Max; GRUR 2000, 504, 505 FACTS). So verhält es sich im Streitfall: Nach den g e - troffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht nur einen überaus hohen Bekanntheitsgrad auf, sondern werden vom Verkehr auch weitgehend im Falle der Tagesschau sogar fast durchweg zutreffend der ARD zugeordnet. bb) Die Be klagte beabsichtigt, den Titel Tagesbild ebenfalls für eine Nac h - richtensendung zu verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei Unterne h - menskennzeichen oder der Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Marken entspricht bei Werktiteln die Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. BGHZ 68, 132, 139 f. Der 7. Sinn; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 89 ff.; Deutsch/Mittas aaO Rdn. 116 ff. m.w.N.). Im Streitfall steht eine Verwendung der beanstandeten B e - zeichnung für dieselbe Werkkategorie in Rede. cc) Die sich gegenüb erstehenden Bezeichnungen Tagesschau und T a - gesthemen auf der einen und Tagesbild bzw. Pro 7-Tagesbild(er) auf der a n - deren Seite weisen nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Zwar stimmt der Bestan d - teil Tages - überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort auf eine die Nachrichten des Tages zusammenfassende Sendung hin. Die Bezeichnungen unterscheiden sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägenden Bestan d - teil ( -schau und -themen auf der einen und -bild auf der anderen Seite) deu t - lich voneinander. - 13 - dd) Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumfang der in Rede stehenden Werktitel näher bestimmenden Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen. (1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß erhebliche Teile des Ve r - kehrs den Titel Tagesbild bzw. Pro 7-Tagesbild(er) in der Weise mit Tage s - schau oder Tagesthemen verwechseln, daß sie den einen Titel für den anderen halten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). Dabei spielt natu r - gemäß der bereits angeführte geringe Grad der Ähnlichkeit der sich gegen- überstehenden Titel eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in ihrem zweiten Bestandteil voneinander ab. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gesamteindruck wird durch diesen zweiten Bestandteil aber gle i - chermaßen geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil (Tages -). Auch die Übereinstimmung im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahr der Verwechslung der Titel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im allgemeinen stark b e - schreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmung in der inhaltlichen Bedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist davon auszugehen, daß der Verkehr ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln (BGH, Urt. v. 6.12.1990 I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 Ärztliche Al l - gemeine; Urt. v. 27.2.1992 I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992, 759 Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 I ZR 178/94, GRUR 1997, 661, 663 = WRP 1997, 751 B.Z./Berliner Zeitung) gewohnt ist, die bestehenden Unterschiede zu beachten. An dieser Vergleichbarkeit mit Zeitungs- und Zeit schriftentiteln ve r - mag auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand nichts zu ändern, daß es bislang keine Nachrichtensendungen gibt, deren Titel Ähnlichkeit zu den Kl a - getiteln aufweisen. - 14 - (2) Wie bereits ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 Ma r - kenG im allgemeinen der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH GRUR 1999, 235, 237 Wheels Magazine). Den Titeln Tagesschau und Tagesthemen entnimmt der Verkehr dagegen, wie ebenfalls dargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so daß hier neben der Ve r - wechslungsgefahr im weiteren Sinne auch die Gefahr einer Zuordnung als Teil einer Serie in Betracht zu ziehen ist. Im Streitfall kann indessen ausgeschlossen werden, daß der Verkehr den Titel Tagesbild bei Pro 7-Tagesbild oder Pro 7-Tagesbilder liegt dies ohn e - hin fern dem Kläger oder der ARD als Teil einer Serie von verschiedenen Nac h - richtensendungen zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil Tages - beginnen. Maßgeblich hierfür ist, daß der Fernsehzuschauer wie sich aus der Lebenserfahrung ergibt im allgemeinen schon wegen der vorgenommenen Se n - derwahl, aber auch aufgrund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten Se n - der weiß, zu welcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu kommen die augenfälligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Fer n - sehprogrammen, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Publ i - kum die Nachrichtensendung der Beklagten mit dem Titel Tagesbild in die Linie von Tagesschau und Tagesthemen einordnet und dem Kläger oder generell der ARD zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses Ko n - textes stattfinden etwa im persönlichen Gespräch oder in Programmzeitschriften und sonstigen Zeitungsartikeln , treten demgegenüber in ihrer Bedeutung für e i - ne mögliche Verwechslung zurück. (3) Eine relevan te Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Zwar erscheint es durchaus möglich, daß das Publikum, - 15 - wenn es dem Titel Tagesbild oder Pro 7-Tagesbild(er) zum ersten Mal bege g - net, eine gedankliche Verbindung zur Tagesschau oder zu den Tagesthemen des Klägers herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen im Rahmen des Titelschutzes ebenso wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum Markenschutz EuGH, Urt. v. 11.11.1997 Rs. C -251/95, Slg. 1997, I -6191 = GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 ff. Sabèl BV/Puma AG; Urt. v. 22.6.2000 Rs. C -425/98, GRUR Int. 2000, 899, 901 Tz. 34 = MarkenR 2000, 255 Marca Moda/Adidas; BGH, Urt. v. 2.7.1998 I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 157 = WRP 1998, 1006 DRIBECKs LIGHT, insoweit nicht in BGHZ 139, 147; BGH, Beschl. v. 27.4.2000 I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142 Davidoff). Vielmehr muß die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen, die auch darin bestehen kann, daß das Publikum aufgrund der vorhandenen Übereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zw i - schen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr aufgrund der Über einstimmung im Bestandteil Tages - eine solche e t - wa lizenzvertragliche Verbindung annimmt, bestehen im Streitfall nicht. 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich auch nicht auf § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG (Schutz be kannter Werktitel) stü t - zen. Verwendet die Beklagte wie beabsichtigt die Bezeichnung Tagesbild, wird dadurch die Wertschätzung, die die Werktitel des Klägers genießen, nicht in unzulässiger Weise ausgenutzt. a) Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß der Kläger für die Titel Tagesschau und Tagesthemen grundsätzlich den Schutz des § 15 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen kann. Der Schutzumfang der Kl a - gekennzeichen bedarf jedoch im Hinblick auf das berechtigte Interesse anderer - 16 - Sendeanstalten, für ihre Nachrichtensendungen ebenfalls sprechende Titel zu verwenden, einer Begrenzung. Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Marken ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine sachgerechte Besti m - mung des Schutzumfangs sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung zu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes g e - gen beschreibende Angaben vorzugehen (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 636 = WRP 1997, 758 Turbo II; GRUR 1999, 238, 240 Tour de Culture, jeweils m.w.N.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dem beschrieb e - nen Freihaltebedürfnis hier dem Bedürfnis anderer Sendeunternehmen, abwe i - chende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen zu wählen im Rahmen des Merkmals ohne rechtfertigenden Grund in unlaut e - rer Weise Rechnung zu tragen. Dagegen kommt der Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da im Rahmen des § 15 Abs. 3 MarkenG ohnehin eine umfassende Unlauterkeitspr ü - fung vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 23 Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 1999, 992, 994 BIG PACK). b) Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Erwägung in anderem Zusa m - menhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes Interesse der Beklagten jedoch zu Unrecht verneint. Wie bereits dargelegt, entspricht es einer allgemeinen Übung, den Titel von Fernsehnachrichtensendungen so zu wählen, daß er unzweideutig auf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu zählen neben den hier in Rede st e - henden Titeln des Klägers Bezeichnungen, die wie etwa die Titel heute, heute journal, aktuell, Aktuelle Stunde, News, Nachrichten, Abendschau von Haus aus nur eine geringe oder gar keine Unterscheidungskraft aufweisen. Ohne eine Beschränkung des Schutzumfangs bestünde gerade im Hinblick auf die hohe Bekanntheit, die derartige Titel genießen, die Gefahr, daß es später auf - 17 - den Markt getretenen Sendeunternehmen von vornherein versagt wäre, die Titel ihrer Nachrichtensendungen auf ähnliche Weise zu bilden. Sie wären vielmehr auf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum Auskunft über den Inhalt der Se n - dung geben, oder auf glatt beschreibende Angaben (wie z.B. Nachrichten) a n - gewiesen, die ihnen schon im Hinblick auf § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt werden könnten. Zwar wird sich eine gewisse Benachteiligung der jüngeren Se n - deanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl denkbarer Bezeichnungen nicht vermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch dadurch möglichst gering zu halten, daß an die Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werden und der Schutzumfang bekannter oder berühmter Titel oder Marken entsprechend beschränkt wird. c) Das Freihaltebedürfnis kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten Erwägung in Abrede gestellt werden, es gebe keine sonstigen Nachrichtensendungen, deren Titel mit Tages - beginne. Denn die Alleinstellung, die der Kläger bislang genießt, ist auch darauf zurüc k - zuführen, daß er über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Vera n - stalter ausgesetzt war und es dementsprechend wenige vergleichbare Sendungen anderer Anbieter gab. Soweit zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit e i - nem überwältigenden Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwe n - dung des Bestandteils -bild einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (geringe) Verwechslungsgefahr bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur und eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem (vgl. OLG Frankfurt WRP 1992, 117, 119; OLG Karlsruhe ZUM 1993, 485, 489). d) Diese Erwägungen führen dazu, daß ein unlauteres Ausnutzen oder e i - ne unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der vom Kläger verwendeten Titel zu verneinen ist. Denn die Nähe der sich gegenüberstehenden Zeichen ist - 18 - dadurch bedingt, daß es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine an beschreibende Angaben anklingende Bezeichnung von Nachrichtensendungen gibt. Sie erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Schluß auf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt, daß mit der Einführung des dualen Systems die neuen Anbieter an dem von den öffentlich-rechtlichen Unte r - nehmen gesetzten Standard gemessen wurden und positive (oder negative) A s - soziationen, die das Publikum mit den herkömmlichen Nachrichtensendungen verband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen übertragen wurden. Doch auch wenn diese Wirkung bei der hier in Rede stehenden Nähe der B e - zeichnungen etwas stärker sein sollte, ist sie wiederum nur vorübergehender N a - tur und muß im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Beklagten hingeno m - men werden. IV. Auch soweit der Kläger seine Klage auf die eingetragenen Marken T a - gesschau und Tagesthemen stützt, hat er keinen Erfolg. 1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Denn es b e - steht keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die Beklagte für ihre Nac h - richtensendung gewählt hat (Tagesbild, Pro 7-Tagesbild oder Pro 7-Tagesbil- der), mit den Marken des Klägers (Tagesschau und Tagesthemen) verwec h - selt. Insoweit kann auf die Ausführungen Bezug genommen werden, mit denen eine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint wurde (oben unter III.1.b). U n - terschiede, die möglicherweise bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) auf der einen und von Werktiteln (§ 15 Abs. 2 MarkenG) auf der a nderen Seite zu beachten sind, gewinnen jedenfalls im Streitfall keine Bedeutung. - 19 - 2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 3 und 5 MarkenG. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutz der bekannten Marke aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch gegenüber Zeichen gilt, die wie vorliegend für Waren oder Leistungen verwendet werden, die den von der bekannten Marke erfaßten Waren oder Leistungen ähnlich oder mit ihnen identisch sind (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen BGH GRUR 2000, 875, 878 f. Davidoff). a) Soweit die Bestimmungen des Markengesetzes auch auf den Schutz der bekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier wie bei den bekannten Werktiteln (dazu oben unter III.2.a) , daß dem schützenswerten Inte r - esse anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzu m - fangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sac h - gerechte Handhabung des Merkmals ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise geschehen. Im Streitfall hat die Beklagte der allgemeinen Übung folgend, mit dem Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für ihre Sendung eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. S o - weit dieser Titel wegen der Übereinstimmung im Bestandteil Tages - Assoziati o - nen zu den bekannten Marken des Klägers weckt, ist eine sich daraus ergebende Beeinträchtigung hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt und unlauter bezeichnet werden kann. Im einzelnen sind hierbei dieselben Erwägu n - gen maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel gestützten Ansprüche geführt haben (dazu oben unter III.2.b bis d). b) Käme eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Ähnlichkeit s - bereich nicht in Betracht, müßte insofern auf § 1 UWG zurückgegriffen werden. Hierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der - 20 - Prüfung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG dazu ge führt haben, daß ein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise verneint worden ist. - 21 - V. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten au f - zuheben. Das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert
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