BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2/12 Verkündet am: 6. Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Pflichtangaben im Internet Heilmittelwerbe G § 4 Abs. 1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 Eine Google - Adwords - Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen ein deutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hi n- weist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektron i- sche Verweis muss zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelb ar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgeno m- men werden können. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12 - LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landg e- richts Köln vom 1. Dezember 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurü ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Die Beklagte stellt her und vertreibt Arzneimittel. Sie warb auf der Internetseite der Suchmaschine Google für ihr Arzneimittel S . mit den folgenden Adwor ds - Anzeigen: Bei entzündeten Atemwegen Kleine Kapsel - große Wirkung. S . bekämpft die Entzündung Bei entzündeten Atemwegen Kleine Kapsel - große Wirkung. S . bekämpft die Entzündung www. .de/Pflichttext_hie r 1 - 3 - Die Überschriften der Anzeige n waren als elektronische Verweise (Links) ausgestaltet, über die der Suchmaschinenbenutzer mit einem Klick auf die Internetseite de r Beklagten gelangen konnte . Auf dieser konnte der Nutzer nach mehrfachem Scrollen die Bezeichnung des Arzneimittels, die An g abe sein er Anwendungs g ebiete und den Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker auffinden. Der Kläger hält die Werbung der Beklagten für wettbewerbswidrig , weil die gemäß § 4 HWG erford erlichen Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten seien. Im Hinblick auf die zweite angegriffene Anzeige hat er sein Begehren hilfsweise darauf gestüt .de/ nicht als Link ausgestaltet war und au ch die Eingabe dieser Pfadangabe in die Adressleiste eines Internetbrowsers nicht unmittelbar zu den Pflichtangaben führte. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unter - lassen, . Google AdWord - Anzeigen wie nachstehend wiedergegeben zu werben: Bei entzündeten Atemwegen Kleine Kapsel - große Wirkung. S . bekämpft die Entzündung und/oder Bei entzündeten Atemwegen Kleine Kapsel - große Wirkung. S . bekämpft die Entzündung www. .de/Pflichttext_hier Mit ihrer Sprungrevision , deren Zurückweisung der Kläger beantragt, ve r- folgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab weisung weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Landgericht hat den Unterlassungsan trag als nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 HWG für begründet erachtet. Es hat hierzu ausg e- führt: Die Anzeigen der Beklagten genügten nicht dem in § 4 HWG geregelte n Gebot, in jeder Werbung für ein Arzneimittel außerhalb der Fachkreise zumi n- de st seine und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt . Bei einer Internetwerbung, die sich n icht an Fac h- kreise richte, setz e die Erfü llung dieses Gebots voraus, dass die Pflichtangab e auf der Internetseite oder wenn es sich wie vorliegend um eine bloße Werb e- anzeige a uf einer Internetseite handelt in d er Anzeige selbst aufgeführt wer de . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Re vision der Beklagten hat ke i- nen Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgega n- gen, dass d em Kläger der geltend gemachte Unterlassungsa nspruch gemäß § § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i n Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 HWG zusteht. 1. Das in § 4 HWG geregelte Gebot, in der Werbung für Arzneimittel Pflichtangaben zu machen, dient in erster Hinsicht dem Schutz der gesundhei t- lichen Interessen der Verbraucher und ist dementsprechend dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 I ZR 100/04, GRUR 2009, 509 Rn. 24 = WRP 2009, 625 Schoenenberger Artischockens aft; Urteil vom 26. März 2009 I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 27 ff. Festbetragsfestset zung ). 6 7 8 9 - 5 - 2. Wie sich a us dem Schutzz weck des § 4 HWG ergibt, steht der Anwe n- dung des § 4 Nr. 11 UWG im Streitfall nicht entgegen, d ass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die in ihrem Anwendungsb e- reich eine vollständige Harmonisi erung des Lauterkeitsrechts bezweckt und die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend regelt, keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt . Gemäß Art. 3 Ab s. 3 und Erw ä- gungsgrund 9 lässt die se Richtlinie die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits - und Sicherheitsaspekte von Produ k- ten unber ührt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 I ZR 96/10, GRUR 2012, 647 Rn. 11 = WRP 2012, 705 INJECTIO, mwN). 3. D ie beanstandeten Anzeigen verstoßen gegen § 4 HWG. a) Gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 HWG müssen in der Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise die Bezeichnung des Ar z- neimittels und sei ne Anwendungsgebiete angegeben werden. Nach § 4 Abs. 4 HWG müssen diese Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abg e- setzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG ist z u- dem der Text ckungsbeilage r- beaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. b) Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die im Streitfall angegriffene Werbung der Be klagten diesen Anforderungen nicht g e- nügt. aa) Die Anzeigen der Beklagten, bei denen es sich um eine Werbung für ein Arzneimittel außerhalb der Fachkreise im Sinne v on § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG 10 11 12 13 14 - 6 - handelt, verstoß en allerdings entgegen der Beurteilung des Lan dgericht s nicht bereits deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in den Google - Adwords - A nzeigen selbst enthalten sind . Es ist vielmehr ausreichend , wenn die Pflichtangaben mittels eines elektronischen Verweises in der Adword s - Anzeige zugänglich gemacht werden. (1) O b es den Anforderungen an § 4 HWG genügt, wenn die in dieser Vo r- schrift verlangten Pflichtangaben bei einer Arzneimittelwerbung im Internet nicht auf der Webseite oder in der Anzeige selbst aufgeführt sind, sondern mittels e i- nes d ort vorhandenen elektronischen Verweises aufgerufen werden können, bestimmt sich maßgeblic h nach Sinn und Zweck des § 4 HWG. Dieser besteht darin, den Verbraucher vollstä ndig über bestimmte medizinisch relevante Merkmale eines Arzneimittels und insbesonder e über dessen Indikationen und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild zu machen (BGH, Urteil vom 29. April 2 010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 R n. 29 Erinnerungswerbung im In ternet, mwN). Dies setzt zunächst voraus, dass die Pflichtangaben , die vom Gesetzgeber als notwendiges Gegenge wicht und Korrektiv zu regelmäßig nur positiven Werbeaussagen ge dacht sind, vom Werbeadressaten als sachlich infor mativer Teil d er Gesamtwerbung erkannt werden . Darüber hinaus erfordert die Gewährleistung der vom Gesetzgeber b e- absichtigten Gesamtinformation insbesondere, dass die Wahrnehmung der Pflichtangaben dem Leser keinen zusätzlichen Aufwand oder besonderen Ei n- s atz abfordert; denn nach der Lebenserfahrung wird ein erheblicher Teil der Angesprochenen eine für die nähere Wahrnehmung erforderliche Mühe sche u- en und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausgesuchten regelmäßig au f- fälliger und leicht lesbar gestalteten positiven Teils der Werbung beschränken . 15 - 7 - Grundsätzlich sind daher Maßnahmen, mit denen dem Leser die - mit der For gut lesbar gemeinte - leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben e r- schwert wird, mit dem Schutzzweck des Gesetzes unvereinbar (vgl. BG H, Urteil vom 7. Juni 1990 I ZR 206/88, GRUR 1991, 859, 860 Leserichtung bei Pflichtangaben). Es gilt das Erfordernis, dass die Pflichtangaben ohne besond e- re Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden können (BGH, B e- schluss vom 18. April 1996 I ZR 108/93, NJWE - WettbR, 1996, 265). (2) Bei der Bestimmung dessen, was ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden kann, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgebend, namentlich die Besonderheiten des Werbemediums. Bei e iner Werbung im Internet ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Nutzer mit den Besonderheiten des Internets vertraut ist; er weiß, dass Inform a- tionen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die u n- tereinander durch elektron bunden sind (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 30 = WRP 20 0 8, 98 Versandkosten ) und vom Nutzer unschwer durch einfache n Mausklick aufg e- sucht werden können . Dabei wird der V erkehr insbesondere die jenigen Inte r- nets eiten als zusammengehörig auffassen, die er zur In forma t i on über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre inhaltliche Verbundenheit g e- führt wird ( BG H, Urteil vom 16. Dezember 2004 I ZR 222/02, GRUR 2 005, 438, 441 = WRP 2005, 480 Epson - Tinte; Urteil vom 7. April 2005 I ZR 314/02, GRUR 200 5, 690, 692 = WRP 2005, 886 Internet - Versand - handel ; Urteil vom 20. Juli 2006 I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 19 ff. = WRP 2006, 1507 Anbieterkennzeichnung im Internet ). Zu berücksichtigen ist ferner die Besonderheit von Adwords - Anzeigen auf der Internetseite des Suc h- maschinenbetreibers Google . Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie r e- 16 17 - 8 - gelmäßig nur schla gwortartige werblic he Kurzangaben enthalten, die ähnlich einer Überschrift dazu einladen, den in der Anzeige enthaltenen Link zu b e- nutzen, um ausführlichere Informationen zu erh alten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 I ZR 119/10, GRUR 2012, 81 Rn. 1 4 f. = WRP 2012, 962 Innerhalb 24 Stunden). (3 ) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass es den Anford erungen des § 4 Abs. 3 und 4 HWG genügt, wenn eine Adwords - Anzeige für ein Arznei mittel einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtang a- ben gelangt, und der auch tatsächlich zu einer Internetseite führt, auf der die Pflichtangaben unmit telbar, das heißt ohne weitere Zwischenschri tte leicht le s- bar wahrgenommen werden k ö nn en ( vgl. Brixius in Bülow/Ring/Artz /Brixius, HWG, 4. Aufl., § 4 Rn. 139 ; Reinhart in Gröning, Heilmittelwerber e cht , 2009, § 4 HWG Rn. 103 ; v. Czettritz, PharmR 2004, 22; Reese, PharmR 2004, 269 ; Dierks/ Backmann, PharmR 2011, 257, 2 60; für Werbung gegenüber Fachkre i- sen ebenso KG, PharmR 2004, 23, 24; Mand in Prüt ting , Fachanwaltskomme n- tar Medizinr echt, 2. Aufl., § 4 HWG Rn. 60 ; aA Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 69; Ernst, PharmR 1998, 195, 199; Riegger, Heilmi ttelwerberecht, 2009, § 4 HWG Rn. 20 ) . Dies kann dadurch geschehen, dass der elektronische Verweis unmittelbar, das heißt ohne weitere Mausklicks zur einer Internetseite führt, auf der sich allein die Pflichtangaben befinden. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die Pflichtan gaben wegen der Größe des vom Verbraucher benutzten Bildschirms nur durch Scrollen vollständig wahrgenommen werden können. Enthält die Internetseite dagegen noch weitere Inhalte, ist das Unmittelba r- keitskriterium nur dann erfüllt, wenn der elektronische Ve rweis den Verbraucher direkt zu der Stelle der Seite führt, wo sich die Pflichtangaben befinden. Nicht 18 - 9 - ausreichend ist es dagegen, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat , auf der verlinkten Seite durch Scrollen die Pflichtangaben aufzusuchen. bb) Im Streitfall sind die Voraussetzungen der zulässigen Pflichtangaben durch Verlinkung nicht erfüllt. In der ersten der beiden angegriffenen Anzeigen fehlt es bereits an einem klar erkennbaren elektronischen Verweis , der unzweideutig darauf hinwe ist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangen kann. Dass die Übe r- Erforderlich ist vielmehr , dass e- chend eindeutige Form ulierung in der Anzeige selbst verwendet wird. I n der zweiten Anzeige erfüllt die zwar in - haltlich die Anforderungen an einen unzweideutigen Hinweis . Allerdings war diese Angabe im Streitfall nach den getroffenen F eststellungen nicht als elek t- ronischer Verweis ausgestaltet, so dass sie bereits des halb nicht geeignet war, dem Verbraucher die Wahrnehmung der Pflichtangaben ohne besonderen Au f- wand zu ermöglichen. 4. Im Streitfall ist keine Vorlage an den Gerichtsho f der Eu ropäischen Un i- on veranlasst. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG keine vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, U r- teil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 , 1258 CILFI T ). Art. 89 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG lässt Raum für e i- ne nationale Regelung, nach der die Bezeichnung des Arzneimittels , d e r A n- wendungsgebiete und die gut erkennbare Pflichtangabe im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG in einer Publikumswerbu ng erforderlich ist (vgl. BGH , GRUR 2009, 509 Rn. 13 Sc h oenenberger Artischockensaft; BGHZ 180, 355 Rn. 31 Festbetragsfestsetzung). Auf die Frage, ob das weit ere formale Erfo r- 19 20 21 - 10 - dernis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 HWG, wonach die Pflichtangaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt erfolgen müssen, seine Grundlage in der Richtlinie 2001/83/EG hat (vgl. dazu Brixius i n Bülow/Ring/Artz/Brixius aaO § 4 Rn. 125 f. mwN), kommt es im Streitfall nicht an. Die Bestimmung des § 4 HWG unterliegt auch im Blick auf Art. 34 und 36 AEUV sowie im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bestimmungen keinen B e- denken (BGH, GRUR 2009, 509 Rn. 13 f. Schoenenberger Artischockensaft). III . Die Kostenents cheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkam m Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanz : LG Köln, Entscheidung vom 01.12.2011 - 31 O 268/11 - 22
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