BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 212/01 Verkündet am: 10. Januar 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VwVfG § 28 Abs. 1 Nr. 4; VwVfG § 45 Abs. 3; VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 5 a) Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Anhörung vor dem Erlaß eines Umlegungsbeschlusses, durch den einzelne Grun d - eigentümer besonders (nachteilig) betroffen werden. b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegung s - beschluß), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Ve r - waltungsakts unterblieben ist (Anschluß an BVerfG Beschluß vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144, 210). - 2 - c) Der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG betrifft das Au f - sichtsratmitglied einer am Verwaltungsverfahren beteiligten jurist i - schen Person (hier: Grundstcksgesellschaft) auch dann, wenn diese zu 100 % der das Verwaltungsverfahren betreibenden Krperschaft (hier: Gemeinde als Umlegungsstelle) gehrt. BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 212/01 - OLG Dresden LG Chemnitz - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Drr fr Recht erkannt: Die Revision des Beteiligten zu 3 gegen das Urteil des Senats fr Baulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 1999 wird zurckgewiesen. Der Beteiligte zu 3 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Umlegungsausschuû der Stadt C. (Beteiligter zu 3) beschloû am 9. September 1997 die Einleitung der Umlegung fr das im Westen an die C. angrenzende Gebiet "K. 25", in dem auch das den Beteiligten zu 1 und 2 geh - rende Flurstck 468 der Gemarkung Sch. (F. Straûe 35) liegt. Der Umlegung s - beschluû wurde am 12. September 1997 im Amtsblatt der Stadt C. bekannt gemacht. - 4 - Im Anschluû an einen Schriftwechsel, wegen dessen Inhalt auf den Ta t - bestand des ersten Revisionsurteils des Senats vom 13. April 2000 (III ZR 165/99 - BGHZ 144, 210) verwiesen wird, legten di e Beteiligten zu 1 und 2 am 9. Dezember 1997 Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluû vom 9. Sep- tember 1997 ein und beantragten vorsorglich die Wiedereinsetzung in den v o - rigen Stand gegen die Versumung der Widerspruchsfrist. Zur Begrndung machten sie unter anderem geltend, sie htten erst am 4. Dezember 1997 t e - lefonisch erfahren, daû der Umlegungsausschuû sich ber die von ihnen g e - uûerten Bedenken hinwegsetzen wolle. Das Regierungsprsidium wies den Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulssig (verfristet) zurck. Den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerich t - liche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer fr Baulandsachen) zurc k - gewiesen. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesg e - richt (Senat fr Baulandsachen) unter Gewhrung von Widereinsetzung in den vorigen Stand den Umlegungsbeschluû aufgehoben. Mit der hiergegen g e - richteten Revision erstrebt der Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Urteils der Kammer fr Baulandsachen. Das erste Revisionsurteil des Senats vom 13. April 2000, das dem Revisionsantrag des Beteiligten zu 3 entsprach (abg e - druckt in BGHZ 144, 210), ist durch Beschluû der 3. Kammer des Ersten S e - nats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2001 (DVBl. 2001, 1747) aufgehoben worden. - 5 - Entscheidungsgrnde Die Revision ist unbegrndet. I. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Umlegungsbeschluû vom 9. September 1997 als zulssig behandelt. 1. Allerdings haben - wie im erst en Revisionsurteil im einzelnen ausgefhrt wird - die Beteiligten zu 1 und 2 die Frist fr einen Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluû versumt. 2. Indessen hlt die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beteiligten zu 1 und 2 wegen der Versumung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren, der rechtlichen Nac h - prfung stand. Es hat zutreffend angenommen, daû den Beteiligten zu 1 und 2 die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG zugute kommt. a) Nach dieser Bes timmung, die auch auf die Wiedereinsetzung fr den Widerspruch gemû § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO anz u - wenden ist, gilt unter anderem dann, wenn die erforderliche Anhrung eines Beteiligten vor Erlaû eines Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die - 6 - rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versumt worden ist, die Ve r - sumung als nicht verschuldet (Satz 1); das fr die Wiedereinsetzungsfrist ("nach § 32 Abs. 2") maûgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein (Satz 2). b) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht hier einen solchen An- hrungsmangel an. Zwar sieht § 28 Abs. 2 Nr. 4 des in Sachsen gemû § 1 SchsVwVfG geltenden Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor, daû (u.a.) vor dem Erlaû einer Allgemeinverfgung, als die sich der Umlegungsb e - schluû regelmûig darstellt (Dieterich, Baulandumlegung 4. Aufl. Rn. 126), von der Anhrung abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umstnden des Einzelfalles nicht geboten ist. Bei der betreffenden Beurteilung ist jedoch ein strenger Maûstab anzulegen (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 6. Aufl. § 28 Rn. 47 m.w.N.). Im brigen ergibt sich fr die gegebenenfalls der Verwaltung erffnete Ermessensentscheidung das Erfordernis, daû zustzlich eine Abwgung der fr und der gegen die Anhrung sprechenden Umstnde unter Bercksichtigung des Verhltnismûigkeitsprinzips erfolgen muû (Bonk/ Kallerhoff aaO). Im Streitfall stellt das Berufungsgericht bereits einen "Erme s - sensausfall" des Umlegungsausschusses in bezug auf eine vorherige Anh - rung der Beteiligten zu 1 und 2 fest, ohne daû die Revision des Beteiligten zu 3 dies begrndet angreift. Darber hinaus fhrt das Berufungsgericht besondere (gewichtige) Umstnde an, die im Streitfall einer Beurteilung, die vorherige A n - hrung der Beteiligten zu 1 und 2 sei nicht geboten, gerade entgegenstanden: Danach lag es fr den Umlegungsausschuû auf der Hand, daû die Beteiligten zu 1 und 2 besonders (nachteilig) von der angestrebten Umlegung betroffen sein wrden, weil beabsichtigt war, ihr Grundstck im Rahmen des Uml e - gungsverfahrens mit einer Abstandsflchenbaulast zu belasten, um auf diese - 7 - Weise das benachbarte Bauvorhaben der Beteiligten zu 4 voranzubringen und es rechtlich abzusichern. Die Revision des Beteiligten zu 3 rgt zwar, die Fes t - stellungen des Berufungsgerichts, aus denen sich - von vornherein - die b e - sondere "Betroffenheit" der Beteiligten zu 1und 2 durch das beabsichtigte U m - legungsverfahren ergab, beruhten auf Rechts- und Verfahrensfehlern, sie ve r - mag aber in diesem Zusammenhang durchgreifende Mngel nicht aufzuzeigen. c) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daû sich als Folge dieses Anhrungsmangels ergibt, daû die Versumung der Wide r - spruchsfrist durch die Beteiligten zu 1 und 2 nach § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG als nicht verschuldet gilt. aa) Der Anhrungsmangel war, wie schon im ersten Revisionsurteil des Senats ausgefhrt worden ist, (mit)urschlich dafr, daû die Beteiligten zu 1 und 2 den - durch ortsbliche Bekanntmachun g wirksam gewordenen - Uml e - gungsbeschluû nicht fristgerecht (§§ 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit einem Widerspruch angefochten haben. bb) Der Senat hat zwar in seinem ersten Revisionsurteil angenommen, die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greife nur so lange ein, als ein Ursache n - zusammenhang zwischen dem Anhrungsmangel und dem (weiteren) Unte r - bleiben der Anfechtung gegeben sei; wer - wie hier die Beteiligten zu 1 und 2 - mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versumung der Anfechtung eines ffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses anfhre, im Falle einer vorherigen Anhrung wre ihm der Erlaû des Umlegungsbeschlusses nicht entgangen und er htte ihn rechtzeitig angefochten, knne von dem Zei t - punkt an nicht mehr als an einer Nachholung der Anfechtung "gehindert" ang e - - 8 - sehen werden, zu dem ihm der Umlegungsbeschluû und dessen wesentliche Zielsetzung persnlich bekannt gegeben worden sei (BGHZ 144, 210 = LM VwVfG Nr. 18 m. Anm. Manssen = JR 2001, 366 m. Anm. Ennuschat = NJ 2000, 599 m. Anm. Flint). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auf die Verfassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ausgesprochen, daû eine solche Auslegung mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht ve r - einbar sei und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoûe (Beschluû vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747). Daran ist der Senat gebunden. II. Auch die vom Berufungsgericht getroffene Sachentscheidung ist nicht zu beanstanden. Es hat den Umlegungsbeschluû vom 9. September 1997 mit Recht aufgehoben, denn der Beschluû ist rechtswidrig und verletzt die Bete i - ligten zu 1 und 2 in ihrem Eigentum. 1. Auf die vom Berufungsgericht geuûerten - jedoch nicht abschlieûe n - den - materiellrechtlichen Bedenken gegen den Umlegungsbeschluû unter dem Gesichtspunkt, daû die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff BauGB als eine verfassungsrechtlich zulssige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eige n - tums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) auf die Neuordnung der Eigentumsverhltnisse in dem betroffenen Gebiet - im Sinne eines Ausgleichs der insoweit gleichg e - richteten privaten Interessen, nicht im Sinne der einseitigen Durchsetzung e i - nes "Fremdinteresses" - abzielen muû (vgl. BVerfG ZfIR 2001, 756; Senat BGHZ 113, 139, 143), kommt es nicht an. - 9 - 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausfhrt, leidet der Umlegungsb e - schluû nmlich schon an dem formellen Fehler, daû an ihm eine gemû § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 VwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, wobei die konkrete Mglichkeit besteht, daû ohne diesen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wre (vgl. § 46 VwVfG; BVerwGE 69, 256, 269 f). a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der am Uml e - gungsbeschluû mitwirkende Vorsitzende des Umlegungsausschusses - ein Bei- geordneter der Stadt C. - seinerzeit auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der Grundstcks- und Gebudewirtschaftsgesellschaft mbH (G.G. GmbH; Alleing e - sellschafterin: die Stadt C.), einer (damaligen) Eigentmerin von Grundbesitz in dem als Umlegungsgebiet in Betracht gezogenen Bereich. b) Mithin war der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 VwVfG gegeben, wonach in einem Verwaltungsverfahren fr eine B e - hrde unter anderem nicht ttig werden darf, wer bei einem Beteiligten als Mi t - glied des Aufsichtsrats ttig ist. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bu n - desverwaltungsgerichts, der der Senat sich anschlieût, stellt die Vorschrift nicht darauf ab, ob der Amtstrger dem Aufsichtsrat einer verfahrensbeteiligten Gesellschaft in privatem Interesse oder in amtlicher Eigenschaft angehrt (BVerwGE 69, 256, 263 ff, 265; BVerwG NVwZ 1988, 530). Der fr diese Au s - legung vor allem maûgebliche Gesichtspunkt, daû Ausschluû- und Befange n - heitsregelungen grundstzlich nicht nur Bedeutung haben, wenn eine Intere s - senkollision wirklich vorliegt, sondern darauf abzielen, daû schon der "bse Schein" mglicher Parteilichkeit vermieden wird (BVerwGE 69, 256, 266), kommt entgegen der Auffassung der Revision auch im Streitfall zum Tragen, - 10 - unbeschadet des Umstandes, daû die G.G. GmbH eine 100 %ige To chter der Stadt C. war. Der zuletzt errterte Umstand fhrt auch im Blick auf den zweiten Hal b - satz von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zu keiner anderen Beurteilung. D a - nach gilt das beschriebene Mitwirkungsverbot nicht "fr den, dessen Anste l - lungskrperschaft Beteiligte ist". Mit dieser Ausnahme soll verhindert werden, daû ganze Behrden lahmgelegt werden und ihre Bediensteten und Funktio n - strger von einer Aufgabenwahrnehmung gegenber ihrer Anstellungskrpe r - schaft ausgeschlossen wren (vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 6. Aufl. § 20 Rn. 38; Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 20 Rn. 30; als Beispiel wird die Bearbeitung eines Baugenehmigungsantrags des Kreises durch den Oberkreisdirektor als Genehmigungsbehrde genannt). Die Au s - nahmeregelung ist nach ihrer Zwecksetzung nicht analog auf den Fall anz u - wenden, daû ein Amtstrger aufgrund seiner Dienstfunktion zur Wahrnehmung ffentlicher Interessen Mitglied des Vorstands usw. ist (Bonk/Schmitz aaO; - 11 - Ramsauer aaO). Nichts anderes gilt fr den hier vorliegenden Fall einer 100 %igen Beteiligung der Anstellungskrperschaft des Amtstrgers/Organs an der von dem Verwaltungsverfahren betroffenen Gesellschaft. Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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