Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 212/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die von dem Kl344ger im Anschluss an eine fehlgehende Er366rterung durch das Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage kommt es nicht an, weil die Frage, ab welchem Alter ein Dienstpflichtiger Versorgung durch seinen Dienst-herrn erhalten kann, im BetrAVG nicht geregelt ist, sondern ausschlie337lich von der autonomen Entschlie337ung des Dienstberechtigten abh344ngt, der das Ange-bot f374r den Versorgungsvertrag unterbreitet. Die Auslegung des Berufungsge-richts, dass der ma337gebliche Stichtag die Vollendung des 75. Lebensjahres ist, beruht nicht auf revisionsrechtlich relevanten Fehlern. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 33.520,45 200 (247 9 ZPO) Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.01.2006 - 8 O 17/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.06.2006 - 5 U 30/06 -
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