BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/06 Verk374ndet am: 29. Juli 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 660 Abs. 3 Wird das Transportgut wegen unzureichender Sicherung w344hrend der Seebe-f366rderung besch344digt, so spricht dies zun344chst f374r ein grobes Organisationsver-schulden des Verfrachters. Dieser muss daher im Einzelnen darlegen, welche organisatorischen Ma337nahmen er selbst oder die f374r ihn handelnden Organe zur Verhinderung von Verladungsfehlern ergriffen haben. Kommt der Verfrach-ter der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nach, erstreckt sich die Vermu-tung eines groben Organisationsverschuldens auch auf das Verhalten seiner Organe. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 212/06 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in Bremen vom 2. November 2006 werden zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-gehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der A. W. GmbH in Bremen (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, ein in Bremen ans344ssiges Speditionsunternehmen, aus abgetretenem und 374berge-gangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Besch344digung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin ver344u337erte mit Vertrag vom 2. Februar 2001 14 Windenergieanlagen zu einem Gesamtpreis von etwa 11.250.000 200 an ein australisches Unternehmen. Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte sie die Anlagen nach Codrington/Australien zu liefern und dort aufzustellen. Mit dem Transport der 14 Anlagen vom Herstellungswerk in D344nemark nach Australien beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zu fixen Kosten. Die Anla-gen sollten zun344chst auf dem Seeweg bis zum Bestimmungshafen Port-land/Australien und von dort per Lastkraftwagen zum Aufstellungsort bef366rdert werden. Mit dem Landtransport in Australien von Portland nach Codrington be-auftragte die Beklagte ein australisches Transportunternehmen. F374r den Trans-port wurden die Anlagen in Einzelteile zerlegt. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Bef366rderung einer sogenannten Gondel mit einem Gewicht von 48.400 kg. 2 Da es auf dem letzten Abschnitt des Weges zum Aufstellungsort der Windenergieanlagen keine 366ffentliche Stra337e gab, lie337 die Versicherungsneh-merin auf dieser Strecke eine Baustra337e aus sogenanntem "limestone", einer Art Kalksandstein, errichten. Nachdem f374nf Gondeln vom Hafen in Portland zum Aufstellungsort reibungslos transportiert worden waren, kam es bei der Bef366rde-rung der sechsten Gondel am 6. Mai 2001 zu einem Unfall. Der Tieflader, auf 3 - 4 - dem sich das Transportgestell mit der Gondel befand, neigte sich im Bereich einer ansteigenden Linkskurve mit Au337engef344lle derart stark nach rechts, dass die Gondel zusammen mit dem Transportgestell vom Tieflader kippte und er-heblich besch344digt wurde. 334ber die Ursache des Unfallgeschehens besteht zwi-schen den Parteien Streit. Die besch344digte Gondel wurde zun344chst nach Portland zur374ckbef366rdert und dort im Auftrag der Versicherungsnehmerin von einem Sachverst344ndigen untersucht. Anschlie337end entschloss sich die Versicherungsnehmerin, die Gon-del zur Reparatur nach D344nemark zur374ckzuschicken. Die auch mit dem R374ck-transport zu fixen Kosten beauftragte Beklagte 374bernahm die besch344digte Gon-del am 31. Oktober 2001 und lieferte sie nach Durchf374hrung des Seetransports am 25. Januar 2002 in Hamburg ab. Beim Eintreffen der Gondel in Hamburg wurde festgestellt, dass sie w344hrend des R374cktransports zusammen mit dem Transportgestell und dem Transport-Flat (Mafi-Trailer) umgefallen war. 4 Nach Ansicht der Kl344gerin haftet die Beklagte f374r die entstandenen Sch344den unbeschr344nkt. Dazu hat sie behauptet, der von der Beklagten mit dem Landtransport beauftragte Frachtf374hrer habe die Kurve auf der Baustra337e in einem zu engen Radius befahren, so dass der Tieflader, auf dem sich die Gon-del befunden habe, gekippt sei. Dar374ber hinaus habe der Frachtf374hrer, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen m374sse, das Frachtgut nur unzu-reichend gegen Transportgefahren gesichert gehabt. Eine unbeschr344nkte Haf-tung der Beklagten f374r den w344hrend des Landtransports eingetretenen Schaden ergebe sich zudem daraus, dass sie ihrer sekund344ren Darlegungslast hinsicht-lich der Einzelheiten des Unfallhergangs nicht gen374gt habe. F374r die auf der Seestrecke eingetretenen Sch344den hafte die Beklagte ebenfalls unbegrenzt, da es an jeglicher Aufkl344rung der Beklagten 374ber den Schadenshergang fehle. Die Grunds344tze 374ber die sekund344re Darlegungslast seien auch im Seefrachtrecht 5 - 5 - anzuwenden. Die Beklagte habe der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungs-last in keiner Weise gen374gt, so dass ein qualifiziertes Verschulden zu vermuten sei. 6 Die Kl344gerin hat behauptet, ihrer Versicherungsnehmerin sei ein Scha-den in H366he von 515.126,84 200 entstanden. Davon entfielen auf das Schadens-ereignis in Australien 283.740,32 200. Die Beklagte hafte f374r diesen Schaden un-beschr344nkt, so dass auch die auf dem R374cktransport eingetretenen weiteren Sch344den als Folgesch344den von dieser Haftung umfasst seien. Den Klagebetrag habe sie an ihre Versicherungsnehmerin zur Schadensregulierung gezahlt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Hinsichtlich des bei dem Land-transport entstandenen Schadens hat sie insbesondere vorgebracht, zum Kip-pen des Tiefladers sei es deshalb gekommen, weil dieser in den Stra337engrund der mangelhaft hergestellten Baustra337e eingesunken sei. Der Unfall sei f374r den Frachtf374hrer auch bei Anwendung 344u337erster Sorgfalt nicht vermeidbar gewe-sen. Es k366nne einem Frachtf374hrer nicht zugemutet werden, den baulichen Zu-stand einer Baustra337e zuverl344ssig zu beurteilen. F374r etwaige Besch344digungen der Gondel w344hrend des R374cktransports von Australien nach Hamburg hafte sie allenfalls im Rahmen der seefrachtrechtlichen H366chstgrenzen. Es gebe kei-nerlei Anhaltspunkte, die auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten selbst schlie337en lie337en. 7 Das Landgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - durch Grundurteil ausgesprochen, dass die Beklagte der Kl344gerin f374r die bei dem Unfallereignis am 6. Mai 2001 und die w344hrend des Seetransports in der Zeit vom 31. Oktober 2001 bis 25. Januar 2002 an der Gondel entstandenen Sch344den im Rahmen der gesetzlichen H366chstbetr344ge (247247 429 ff. HGB, 247 660 HGB) auf Schadensersatz haftet. 8 - 6 - 9 Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht unter Zur374ckwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels entschieden, dass die Beklagte f374r die beim Seetransport an der Gondel entstandenen Sch344den unbeschr344nkt auf Schadensersatz haftet. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der beim Seetransport entstandenen Sch344den die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kl344gerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision ihr Begehren auf Feststellung der unbeschr344nkten Haf-tung der Beklagten f374r die bei dem Landtransport entstandenen Sch344den wei-ter. Sie tritt im 334brigen der Revision der Beklagten, diese der Anschlussrevision der Kl344gerin entgegen. 10 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat eine auf die gesetzlichen H366chstbetr344ge begrenzte Haftung der Beklagten f374r die bei dem Landtransport an der Gondel entstandenen Sch344den aus 247 425 Abs. 1, 247247 428, 429, 430, 431, 452a, 459 HGB bejaht. Hinsichtlich der w344hrend des Seetransports entstandenen zus344tz-lichen Sch344den hat es eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten gem344337 247247 452a, 459, 247 606 Satz 2, 247 660 Abs. 3 HGB angenommen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 11 Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ge-schlossenen Vertrag 374ber die Bef366rderung von 14 Windenergieanlagen von 12 - 7 - D344nemark nach Australien, der sich auf einen Multimodaltransport beziehe, komme deutsches Recht zur Anwendung. Gleiches gelte f374r den hypotheti-schen Teilstreckenvertrag hinsichtlich der Stra337enbef366rderung in Australien. Die Beklagte unterliege der Frachtf374hrerhaftung nach den 247247 425 ff. HGB, weil sie den Transport der Anlagen zu festen Kosten 374bernommen habe. F374r die erste Besch344digung der Gondel hafte die Beklagte gem344337 247 425 Abs. 1 HGB, da das Gut w344hrend ihrer Obhutszeit zu Schaden gekommen sei. Die Kl344gerin k366nne allerdings nur Schadensersatz innerhalb der gesetzlichen Haftungsbeschr344n-kungen des Handelsgesetzbuchs (247 431 HGB) verlangen. Es k366nne nicht fest-gestellt werden, dass der von der Beklagten eingesetzte Unterfrachtf374hrer den Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-scheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. Dabei k366nne offenbleiben, ob die Gondel auf dem Tieflader ordnungsgem344337 verzurrt gewesen sei. Der Fahrer des Lkw habe jedenfalls aufgrund der f374nf zuvor reibungslos durchgef374hrten Transporte davon ausgehen d374rfen, dass es auch beim sechsten Mal "gutge-hen werde". Eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten wegen Nichterf374llung der ihr eventuell obliegenden sekund344ren Darlegungslast komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte verf374ge gegen374ber ihrer Auftraggeberin, der Versicherungsnehmerin, nicht 374ber einen Wissensvorsprung, da ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin beim Transport der Gondeln zugegen gewesen sei. Dieser k366nne der Versicherungsnehmerin Einzelheiten des Unfallereignisses aus eigener Wahrnehmung mitteilen. Auf den 374ber den R374cktransport geschlossenen Vertrag komme eben-falls deutsches Recht zur Anwendung. Es habe sich wiederum um einen Multi-modaltransport gehandelt. Da die zweite Besch344digung w344hrend der Seebef366r-derung eingetreten sei, k344men die Haftungsvorschriften des deutschen See-frachtrechts zur Anwendung. Die Beklagte k366nne sich nicht auf eine Beschr344n-kung ihrer Haftung nach 247 660 Abs. 1 HGB berufen, weil zu ihren Lasten wegen 13 - 8 - Verletzung der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungslast zu vermuten sei, dass der in Rede stehende Schaden an der Gondel w344hrend des Seetransports leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden sei, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (247 660 Abs. 3 HGB). Die f374r den Land-transport entwickelten Grunds344tze zur sekund344ren Darlegungslast des Fracht-f374hrers w374rden grunds344tzlich auch f374r den Seetransport gelten. Das sei dann anzunehmen, wenn der am Frachtgut eingetretene Schaden - wie im Streitfall - auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruhe. Die Vermu-tung eines qualifizierten Verschuldens erfasse auch den Personenkreis der Or-gane i.S. von 247 487d HGB. B. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin haben keinen Erfolg. 14 I. Revision der Beklagten: 15 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-klagte f374r die w344hrend der Seebef366rderung von Australien nach Hamburg an der Gondel entstandenen (weiteren) Sch344den dem Grunde nach gem344337 247247 459, 452a, 606 Satz 2 HGB haftet. 16 a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auf den zwi-schen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag 374ber den R374cktransport der Gondel von Australien nach D344nemark gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass ein G374terbef366rderungsvertrag mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Bef366rderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verlade- oder Entladeort oder die Hauptniederlassung 17 - 9 - des Absenders befinden, und sich aus der Gesamtheit der Umst344nde nicht er-gibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Dies gilt auch f374r multimodale Frachtvertr344ge i.S. des 247 452 HGB (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, TranspR 2006, 466, 467; Urt. v. 25.10.2007 - I ZR 151/04, TranspR 2008, 210 Tz. 15 = VersR 2008, 1711 m.w.N.). Da die Versicherungsnehmerin und die Beklagte ihre Hauptniederlas-sungen jeweils in Deutschland haben, sind die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erf374llt. Es spricht auch nichts daf374r, dass der in Rede stehende Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist. b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die Haftung der Beklagten f374r den w344hrend der Seebef366rderung von Australien nach Hamburg entstandenen Transportschaden nach den Bestimmungen 374ber die Haftung eines Verfrachters, 247247 556 ff. HGB, beurteilt. 18 aa) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun-gen des Landgerichts hatten die Versicherungsnehmerin und die Beklagte 374ber den R374cktransport der Gondel einen multimodalen Transportvertrag gem344337 247247 452a, 459 HGB geschlossen. Die als solche einheitliche Speditionsleistung hatte die Bef366rderung mit verschiedenartigen Transportmitteln (Schiff, Lkw) zum Gegenstand. Einzelne Teile des Vertrags w344ren, wenn f374r sie gesonderte Ver-tr344ge geschlossen worden w344ren, verschiedenen Rechtsvorschriften unterwor-fen gewesen. Der Transport der Gondel per Schiff von Australien nach Ham-burg w344re nach den 247247 556 ff. HGB zu beurteilen. F374r den Transport der Gon-del von Hamburg nach D344nemark per Lkw k344men die Bestimmungen der CMR zur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift 247 452 HGB ein (BGHZ 173, 344 Tz. 23; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 452 HGB Rdn. 6). 19 - 10 - bb) Gem344337 247 452 Satz 1 HGB sind - auch soweit ein Teil der Bef366rde-rung zur See durchgef374hrt wird (247 452 Satz 2 HGB) - die Vorschriften der 247247 407 ff. HGB nur dann einheitlich auf die gesamte Bef366rderungsleistung an-zuwenden, wenn sich aus internationalen 334bereinkommen oder den besonde-ren Vorschriften der 247247 452a ff. HGB nichts anderes ergibt. Internationale 334ber-einkommen greifen im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften f374r einzelne Teilstrecken der Bef366rderung ergibt sich hier jedoch aus 247 452a Satz 1 HGB. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Haf-tung bei einem multimodalen Transport nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf dieser Teilstrecke eingetreten ist, das hei337t die Schadensursache auf ihr gesetzt worden ist (BGHZ 173, 344 Tz. 24; Koller aaO 247 452a HGB Rdn. 3). 20 Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-richts ist auf der Seestrecke von Australien nach Hamburg ein weiterer, 374ber die bei der Landbef366rderung entstandene Besch344digung hinausgehender Sach-schaden an der Gondel eingetreten. 21 cc) Gem344337 247 452a Satz 1 HGB ist f374r die Haftung des Frachtf374hrers das Recht ma337geblich, das f374r einen hypothetischen Vertrag 374ber eine Bef366rderung auf der Teilstrecke gelten w374rde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die An-nahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) Teilstreckenvertrag unterliege dem deutschen Recht, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. 22 Die Anwendung deutschen Rechts folgt daraus, dass sowohl die Versi-cherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung in-soweit abzustellen ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16 = VersR 2008, 661; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, 247 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO 247 452a HGB 23 - 11 - Rdn. 5), ihre Hauptniederlassung jeweils in der Bundesrepublik Deutschland haben und auch nichts daf374r spricht, dass der hier in Rede stehende hypotheti-sche Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat auf-weist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. auch BGH TranspR 2008, 210 Tz. 17). c) Da der streitgegenst344ndliche weitere Transportschaden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Seestrecke von Australien nach Hamburg eingetreten ist und auf den fiktiven Teilstreckenvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten deutsches Recht zur Anwendung kommt, richtet sich die Haftung der Beklagten nach den f374r einen Verfrachter geltenden Vorschriften der 247247 556 ff. HGB. 24 aa) Als (fiktive) Verfrachterin haftet die Beklagte gem344337 247 606 Satz 2 HGB f374r den Schaden, der durch Verlust oder Besch344digung der G374ter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Ver-lust oder die Besch344digung auf Umst344nden beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung hat der Verfrachter gem344337 247 607 Abs. 1 HGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 25 bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die bereits be-sch344digte Gondel einschlie337lich des Transportgestells w344hrend des Seetrans-ports umgekippt und hat dabei zus344tzliche Sch344den erlitten. Die insoweit darle-gungsbelastete Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sie den Eintritt des Schadens i.S. von 247 606 Satz 2 HGB nicht zu vertreten hat. Sie hat sich ledig-lich gegen eine unbeschr344nkte Haftung f374r die w344hrend des Seetransports ent-standenen Sch344den gewandt. 26 - 12 - 2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es im Streitfall nach 247 660 Abs. 3 HGB verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzung gem344337 247 660 Abs. 1 Satz 1 HGB zu berufen, weil der Schaden am Transportgut durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden sei, bleiben ohne Erfolg. 27 Der Umfang des von einem Verfrachter zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach 247 249 BGB (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., 247 606 HGB Rdn. 44). Der gem344337 247 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird durch die Regelungen in 247 660 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt. 28 a) Gem344337 247 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter allerdings sein Recht auf Haftungsbeschr344nkung nach Abs. 1, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die der Verfrachter in der Ab-sicht, einen Schaden herbeizuf374hren, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Ent-sprechend dem Wortlaut des 247 660 Abs. 3 HGB, in dem nur von dem "Verfrach-ter" und nicht auch - wie etwa in 247 435 HGB - von den in 247 428 HGB genannten Personen die Rede ist, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass nur ein qualifiziertes Verschulden des Verfrachters selbst zum Wegfall der Haftungsbeschr344nkung nach 247 660 Abs. 1 HGB f374hrt (BGH, Urt. v. 18.6.2009 - I ZR 140/06, Tz. 34 ff.; ebenso: Rabe aaO 247 660 HGB Rdn. 26; ders., TranspR 2004, 142, 144; Herber, Das neue Haftungsrecht der Schifffahrt, 1989, S. 215 f.; ders., Seehandelsrecht, 1999, S. 332 f.). 29 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte k366nne sich nicht auf eine Beschr344nkung ihrer Haftung gem344337 247 660 Abs. 1 HGB berufen, weil sie der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungslast nicht nachgekommen und deshalb zu vermuten sei, dass der w344hrend des Seetransports an der Gondel 30 - 13 - entstandene Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 660 Abs. 3 HGB verursacht worden sei. Es hat darauf abgestellt, dass die f374r den Land-transport entwickelten Grunds344tze zur sekund344ren Darlegungslast des Fracht-f374hrers grunds344tzlich auch f374r den Seetransport gelten. Die f374r Verlustf344lle ent-wickelten allgemeinen Grunds344tze zur sekund344ren Darlegungslast des Spedi-teurs/Frachtf374hrers seien auf Besch344digungsf344lle jedoch nur mit Einschr344nkun-gen zu 374bertragen. Es verbleibe grunds344tzlich bei der Darlegungs- und Beweis-last des jeweiligen Anspruchstellers, wenn ein Organisationsverschulden des Frachtf374hrers in Rede stehe. Abweichendes gelte nur dann, wenn der am Frachtgut eingetretene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruhe. Der Spediteur/Frachtf374hrer habe die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seines Betriebsbereichs zu tragen, wenn der Schaden nach dem vorgetragenen Sachverhalt auf einem qualifizierten Verschulden des Spediteurs/Frachtf374hrers ber uhen solle. Das Verhalten eines Gesch344ftsf374hrers sei ihm gem344337 247 487d HGB analog zuzurechnen. Im Streitfall stehe auf der Grundlage des Vortrags der Parteien im We-sentlichen fest, auf welche Art und Weise die Gondel w344hrend des Seetrans-ports zu Schaden gekommen sei. Aus den vorgelegten Fotos ergebe sich, dass die Gondel einschlie337lich Transportgestell w344hrend des Seetransports umge-kippt sei. Dem Schiffsbericht sei zu entnehmen, dass sich der streitgegenst344nd-liche Vorfall am 5. Dezember 2001 gegen 8.20 Uhr ereignet habe. Nach dem Inhalt des Berichts sei der Schadensfall auf eine "Nichterf374llung von Qualit344ts-anforderungen" zur374ckzuf374hren gewesen. Als Ursache werde im Schiffsbericht angegeben, das Gewicht der Gondel sei fehlerhaft zu niedrig angenommen worden (15 Tonnen statt 56 Tonnen). Das falsche Gewicht solle im Stauplan bzw. im Schiffsladeplan vermerkt gewesen sein. Im Konnossement habe die Reederei hingegen ein Gewicht von 49 Tonnen f374r die Gondel angegeben. Un-ter Ber374cksichtigung dieser Umst344nde stehe fest, dass die w344hrend des See- 31 - 14 - transports eingetretenen Sch344den auf eine fehlerhafte Verzurrung bzw. unzu-reichende Ladungssicherung zur374ckzuf374hren seien. Dementsprechend habe die Beklagte nach Treu und Glauben wegen des unterschiedlichen Informati-onsstands der Vertragsparteien zu den n344heren Umst344nden aus ihrem Be-triebsbereich - soweit m366glich und zumutbar - eingehend vorzutragen. Dieser sekund344ren Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekom-men. Es sei v366llig ungekl344rt geblieben, aus welchen Gr374nden ein falsches Ge-wicht in den Stauplan bzw. Schiffsladeplan aufgenommen worden sei. Im Kon-nossement seien die Zahlen 15 und 56 nicht genannt worden. Ebenso wenig habe die Beklagte dargelegt, in welcher Form sie die Vertr344ge bez374glich des R374cktransports abgeschlossen habe. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Beklagte sichergestellt habe, dass ihre Weisungen - wenn sie 374berhaupt welche erteilt habe - auch beachtet w374rden. Es bestehe danach eine Vermutung f374r das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens. Gem344337 247 660 Abs. 3 HGB i.V. mit 247 487d Abs. 1 HGB analog komme es auf ein qualifiziertes Verschulden des Organs der Beklagten - also ihres Gesch344ftsf374hrers - an. Die begr374ndete Vermutung eines qualifizierten Verschuldens erfasse auch den Per-sonenkreis der Organe i.S. von 247 487d Abs. 1 HGB. 32 c) Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revi-sion der Beklagten ohne Erfolg. 33 aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Rahmen des 247 660 Abs. 3 HGB der Grundsatz gilt, nach dem die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast f374r die besonderen Voraussetzungen der unbeschr344nkten Haftung des Spediteurs da-durch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glauben (247 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien zu den n344heren 34 - 15 - Umst344nden aus seinem Betriebsbereich soweit m366glich und zumutbar einge-hend vorzutragen hat (BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37 = VersR 2006, 389, insoweit in BGHZ 164, 194 ff. nicht abgedruckt). Vor-aussetzung daf374r ist, dass der Anspruchsteller Anhaltspunkte f374r das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens darlegt, die sich insbesondere aus der Art und dem Ausma337 des Schadens ergeben k366nnen (BGHZ 174, 244 Tz. 25). Dieser f374r Verlustf344lle entwickelte Grundsatz kann auf F344lle der Besch344digung von Transportgut 374bertragen werden, wenn der entstandene Schaden auf einer un-zureichenden Sicherung des Frachtgutes beruht. Der Frachtf374hrer hat in die-sem Fall, soweit es ihm im konkreten Fall zuzumuten ist, in substantiierter Wei-se darzulegen, welche auf der Hand liegenden Schadensverh374tungsma337nah-men er getroffen hat (BGHZ 174, 244 Tz. 26; BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408, 409 = VersR 2003, 395). Kommt er seiner sekund344ren Darlegungslast nicht im gebotenen Umfang nach, so spricht eine widerlegliche tats344chliche Vermutung daf374r, dass ihn in objektiver wie in subjek-tiver Hinsicht ein qualifiziertes Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462). bb) Die Revision der Beklagten r374gt vergeblich, das Berufungsgericht sei unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu seiner Feststellung gelangt, dass die Besch344digung der Gondel w344hrend des Seetransports auf eine fehlerhafte Verzurrung bzw. unzureichende Ladungssicherung zur374ckzuf374hren sei. Sie macht geltend, die Beklagte habe unter Hinweis auf den Schiffsbericht vorge-tragen, dass sich das Schiff, mit dem die Gondel transportiert worden sei, w344h-rend der Fahrt von Australien nach Europa am 4./5. Dezember 2001 in sehr schwerem Wetter mit schwerem Seegang befunden habe. Die Wetterverh344lt-nisse h344tten dazu gef374hrt, dass sich der Mafi-Trailer, auf dem sich die Gondel befunden habe, habe losrei337en k366nnen. Die Beklagte habe zudem vorgetragen, 35 - 16 - dass die Sicherung der Gondel auf dem Mafi-Trailer durch die Stauer des Ter-minals bzw. des Seeschiffs erfolgt sei. Nach dem Schadensbericht des Kapi-t344ns sei das Geh344use mit 14 Ketten gesichert gewesen, von denen einige zu-s344tzlich vor Auslaufen des Schiffs angebracht worden seien. Wenn das Beru-fungsgericht diesen Vortrag der Beklagten ber374cksichtigt h344tte, h344tte es nicht zu seiner Feststellung gelangen d374rfen, als Schadensursache komme (nur) eine fehlerhafte Verzurrung des Frachtgutes bzw. eine unzureichende Ladungssi-cherung in Betracht. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Es ist nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZR 94/05, juris Tz. 7; Beschl. v. 9.10.2008 - I ZR 181/05, juris Tz. 3). Die Revision der Be-klagten ber374cksichtigt nicht gen374gend, dass das Frachtgut auch f374r den Fall eines schweren Seegangs in ausreichendem Ma337e gesichert werden musste. Sie macht nicht geltend, dass die Wetterverh344ltnisse zum Zeitpunkt des Scha-denseintritts (Dezember 2001) v366llig ungew366hnlich waren und mit den festge-stellten Windst344rken nicht gerechnet werden musste. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Landgerichts hat sich auch nicht lediglich die Gondel aus den Ketten gel366st. Sie ist vielmehr mitsamt Transportgestell und Mafi-Trailer umgekippt. Auch dies spricht f374r eine nicht gen374gende Sicherung des Frachtgutes. Unter diesen Umst344nden kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht das von der Revision in Bezug genommene Vor-bringen der Beklagten bei seiner Entscheidung unber374cksichtigt gelassen und nicht erwogen hat. Auch ein Versto337 gegen 247 286 ZPO ist daher nicht gegeben. 36 - 17 - cc) Auch die weitere R374ge der Revision der Beklagten, dem Berufungs-urteil k366nne nicht entnommen werden, dass die festgestellten Verladungsfehler der Beklagten pers366nlich oder - da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handele - ihrem Gesch344ftsf374hrer anzulasten seien, bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat das qualifizierte Verschulden der Beklagten ersicht-lich nicht in der unzureichenden Ladungssicherung als solche gesehen. Viel-mehr hat es angenommen, es sei von einem Organisationsverschulden der Be-klagten auszugehen, weil diese zu den n344heren Umst344nden aus ihrem Be-triebsbereich nicht vorgetragen habe. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte die Ladungssicherung nicht selbst vorgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass sie h344tte vortragen m374ssen, welche Weisungen sie hinsicht-lich der Ladungssicherung erteilt und auf welche Art und Weise sie deren Ein-haltung 374berwacht hatte. Ebenso ist ungekl344rt geblieben, aus welchen Gr374nden ein falsches Gewicht - 15 Tonnen - in den Stauplan bzw. Schiffsladeplan aufge-nommen wurde. Die Beklagte h344tte im Einzelnen darlegen m374ssen, was sie zur Vermeidung des konkreten Schadens unternommen hatte. 37 dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagten der gebote-ne Vortrag nicht deshalb unzumutbar, weil das Berufungsgericht die Beklagte erst f374nf Jahre nach dem Schadensfall aufgefordert hat, Recherchen anzustel-len. Die Beklagte wurde sp344testens mit Zustellung der Klage im Jahre 2002 374ber den Schadensfall informiert. Sie h344tte daher bereits zu diesem Zeitpunkt die f374r die Aufkl344rung erforderlichen Ma337nahmen einleiten m374ssen. Es kann die Beklagte daher nicht entlasten, dass sie nunmehr nach ihrem eigenen Vortrag keine weiteren Recherchen mehr anstellen kann (vgl. Koller aaO 247 435 HGB Rdn. 21a). 38 ee) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision des Weiteren zutreffend angenommen, dass sich im Streitfall die Vermutung eines 39 - 18 - qualifizierten Verschuldens gem344337 247 487d Abs. 1 HGB analog auch auf den Gesch344ftsf374hrer der Beklagten als ihr Organ erstreckt. 40 Verl344sst ein Schiff den Hafen mit unzureichend gesicherter Ladung, so spricht dies zun344chst f374r ein grobes Organisationsverschulden (vgl. BGH TranspR 2002, 408, 409). Daher muss die Beklagte im Einzelnen vortragen, was sie zur Vermeidung des konkret eingetretenen Schadens unternommen hat. Dazu geh366rt auch der Vortrag, welche organisatorischen Ma337nahmen die Beklagte selbst bzw. die f374r sie handelnden Organe ergriffen haben, um Verla-dungsfehler der hier vom Berufungsgericht festgestellten Art zu verhindern. Kommt der Verfrachter der ihm obliegenden Darlegungslast - wie im Streitfall - nicht nach, erstreckt sich folglich die Vermutung eines groben Organisations-verschuldens auch auf das Verhalten seiner Organe. II. Anschlussrevision der Kl344gerin: 41 1. Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist zul344ssig. Die gem344337 247 554 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen f374r eine wirksame Anschlussrevi-sion liegen vor. Ist die Revision - wie hier - nur beschr344nkt zugelassen, so muss die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision geltend gemachten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtli-chen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.; BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 176/05, juris Tz. 34). Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil die Kl344gerin geltend gemacht hat, die auf dem R374cktransport ent-standenen Sch344den seien als Folgesch344den von der unbegrenzten Haftung der Beklagten f374r den Hintransport zum Aufstellungsort Codrington in Australien umfasst. 42 - 19 - 2. Ohne Rechtsversto337 hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten f374r den an der Gondel bei dem Land-transport in Australien entstandenen Schaden dem Grunde nach aus 247247 459, 452a, 425 Abs. 1 HGB bejaht. 43 44 a) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowohl auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Gesamtvertrag 374ber die Bef366rderung von 14 Windenergieanlagen von D344nemark nach Australien als auch auf den hypothetischen Teilstreckenvertrag betreffend den Stra337entrans-port in Australien hat das Berufungsgericht zutreffend auf Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gest374tzt (siehe die Ausf374hrungen unter B I 1 a, b). b) Gem344337 247 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtf374hrer f374r Sch344den, die am Frachtgut in der Zeit von der 334bernahme zur Bef366rderung bis zur Ablieferung entstehen. Handlungen und Unterlassungen seiner Leute hat der Frachtf374hrer nach 247 428 Satz 1 HGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlun-gen und Unterlassungen, wenn die Leute in Aus374bung ihrer Verrichtungen han-deln. Gleiches gilt f374r Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, de-ren sich der Frachtf374hrer bei Ausf374hrung der Bef366rderung bedient (247 428 Satz 2 HGB). Nach dem 374bereinstimmenden Vortrag der Parteien ist die Gondel w344h-rend des Landtransports vom Hafen in Portland zum Aufstellungsort in Codring-ton, mithin vor Beendigung der Obhutszeit der Beklagten, zu Schaden gekom-men. 45 3. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den ersten an der Gondel entstandenen Schaden verneint, weil es die Vor-aussetzungen f374r ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 435 HGB als nicht erf374llt angesehen hat. Die dagegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevision der Kl344gerin haben keinen Erfolg. 46 - 20 - 47 a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Gondel f374r den Transport zum Aufstellungsort auf dem Tieflader ordnungsgem344337 verzurrt und gesichert war, was die Kl344gerin in Abrede gestellt hat. F374r die revisionsrechtli-che Beurteilung ist daher von dem Vortrag der Kl344gerin auszugehen. Ein der Beklagten nach 247 428 HGB zuzurechnendes qualifiziertes Verschulden des von ihr eingesetzten Unterfrachtf374hrers S. hat das Berufungsgericht verneint, weil der Unterfrachtf374hrer aufgrund der f374nf von ihm zuvor beanstandungsfrei durchgef374hrten Transporte habe annehmen d374rfen, dass es auch beim sechs-ten Mal "gutgehen werde". Eine andere Beurteilung k344me nur dann in Betracht, wenn nach Durchf374hrung des vierten oder f374nften Transports die Sicherung und Befestigung der Gondel auf dem Tieflader f374r den sechsten Transport ge344ndert worden w344re. F374r eine solche Annahme gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunk-te. b) Die gegen diese Beurteilung gerichteten R374gen der Anschlussrevision haben keinen Erfolg. Die Anschlussrevision macht geltend, das Berufungsge-richt h344tte nicht ohne Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangen d374rfen, ein leichtfertiges Handeln des ausf374hrenden Frachtf374hrers sei nicht nachweisbar. Nach dem Vortrag der Kl344gerin sei das Unfallereignis durch mehrere Faktoren aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verursacht worden: Verwen-dung eines Tiefladers ohne lenkbare Hinterachse, unzureichende Ladungssi-cherung und Wahl eines zu engen Kurvenradius beim Befahren der Baustra337e. 48 c) Dieses Vorbringen der Anschlussrevision steht der Verneinung eines leichtfertigen Handelns des Unterfrachtf374hrers durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Der von der Anschlussrevision f374r erforderlich erachteten Beweisauf-nahme bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung den Vortrag der Kl344gerin zugrunde gelegt hat. 49 - 21 - 50 aa) Die f374r den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vors344tzli-chem Verhalten erforderliche Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtenversto337 voraus, bei dem sich der Frachtf374hrer oder die Personen, de-ren er sich bei der Ausf374hrung der Bef366rderung bedient, in krasser Weise 374ber die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdr344ngende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Er-kenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umst344nden, unter denen es aufge-treten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; BGH TranspR 2007, 361 Tz. 16). Es bleibt dabei der tatrichterlichen W374rdigung vor-behalten, ob das Handeln nach dem 344u337eren Ablauf des zu beurteilenden Ge-schehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe. In dieser Hinsicht sind in erster Linie Erfahrungs-s344tze heranzuziehen. Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Frage, ob danach ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, wird vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft, ob dabei der Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens verkannt worden ist und ob Verst366337e gegen 247 286 ZPO oder gegen die Denk-gesetze oder gegen Erfahrungss344tze vorliegen (BGH TranspR 2007, 361 Tz. 16). bb) Die von der Anschlussrevision ger374gten Verst366337e des Berufungsge-richts gegen 247 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens ver-kannt. 51 - 22 - (1) Das Berufungsgericht hat als Unfallursache die von der Kl344gerin be-hauptete Nichteinhaltung der Ideallinie beim Durchfahren einer Linkskurve auf der Baustra337e unterstellt. Es hat angenommen, dass sich aus dem Verlassen einer sogenannten Ideallinie kein erheblicher Verschuldensvorwurf herleiten lasse. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Das Verfehlen einer Ideallinie ist f374r sich genommen in der Regel ein einfacher Fahrfehler, der - anders als ein Abkommen von einer gerade verlaufenden Stra337e - nicht den R374ckschluss auf einen besonders schweren Pflichtenversto337 zul344sst. Der Um-stand, dass der vorhandene Kurvenradius ausreichend war und ein Einhalten der Ideallinie deshalb - wie auch bei den f374nf vorausgegangenen Fahrten - m366glich gewesen w344re, vermag an dieser Beurteilung nichts zu 344ndern. Der vom Berufungsgericht unterstellte Fahrfehler wird auch nicht dadurch zu einem groben Pflichtenversto337, dass der Frachtf374hrer nicht rechtzeitig angehalten und den Fahrfehler korrigiert hat. Denn es ist nicht festgestellt - und von der Kl344ge-rin auch nicht dargelegt -, dass der Frachtf374hrer zu einem Zeitpunkt, als der Fahrfehler noch h344tte korrigiert werden k366nnen, diesen auch bemerkt hat. 52 (2) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision musste das Beru-fungsgericht dem Vortrag der Kl344gerin zu einer angeblich unzureichenden La-dungssicherung und zur schlechten Kontrollierbarkeit des Transportfahrzeugs bei Kurvenfahrten nicht durch Einholung von Sachverst344ndigengutachten nach-gehen. Diese Umst344nde begr374ndeten schon deshalb keine bewusste Leichtfer-tigkeit der Beklagten oder ihrer Leute, weil die vorangegangenen f374nf Transpor-te reibungslos durchgef374hrt worden waren. Es ist nicht ersichtlich und von der Kl344gerin auch nicht dargelegt, dass der streitgegenst344ndliche sechste Transport unter anderen Voraussetzungen, insbesondere mit geringeren Sicherheitsvor-kehrungen, ausgef374hrt wurde. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Fracht-f374hrer habe davon ausgehen d374rfen, dass es auch beim sechsten Transport 53 - 23 - "gutgehen werde", ist unter diesen Umst344nden aus Rechtsgr374nden nicht zu be-anstanden. 54 cc) Da das Berufungsgericht den Vortrag der Kl344gerin zur unzureichen-den Verzurrung der Gondel auf dem Tieflader unterstellt hat, kommt es nicht darauf an, ob - wie die Anschlussrevision r374gt - das Berufungsgericht zu Un-recht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Darlegungslast verneint hat. d) Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge der Anschlussrevision, das Beru-fungsgericht habe verkannt, dass es der Beklagten oblegen habe darzulegen, welche Sicherungsma337nahmen sie zur Vermeidung von Verladungsfehlern er-griffen habe. Da die Beklagte hierzu keinen Vortrag gehalten habe, sei von ei-nem groben Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen. 55 Hierbei l344sst die Anschlussrevision au337er Acht, dass die Kl344gerin An-haltspunkte f374r ein Organisationsverschulden in der Berufungsinstanz nicht vor-gebracht hat. Sie hat sich vielmehr nur auf ein leichtfertiges Verhalten des von der Beklagten eingesetzten Unterfrachtf374hrers gest374tzt. 56 - 24 - C. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin sind danach zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 1 ZPO. 57 Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 O 551/02 - OLG Bremen, Entscheidung vom 02.11.2006 - 2 U 4/06 -
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