BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 212/07 Verk374ndet am: 11. September 2008 W e r m e s Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EG Art. 288; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, 5, Art. 8 Abs. 2, 4, Art. 9; BGB 247 839 (Fe); FeV 247 11, 247 28 Abs. 4, 247 46 Abs. 3, 5 Ergibt sich aus einem F374hrerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, dass der Inhaber, dessen Fahrerlaubnis zuvor in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem F374hren eines Kraftfahrzeugs entzogen worden ist, seinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitglied-staat hatte, sind die hiesigen Beh366rden bei fortbestehenden Eignungszweifeln nicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die Fahrer-laubnis im Inland anzuerkennen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403). BGH, Urteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07 - OLG M374nchen LG Passau - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Juli 2007 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Rechtsmittel des Kl344gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 19. Januar 2007 und gegen das Ur-teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Juli 2007 werden zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger, ein deutscher Staatsangeh366riger, macht gegen den beklag-ten Freistaat Schadensersatzanspr374che geltend, weil ihm f374r einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt worden war, von seiner in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. 1 - 3 - Dem Kl344ger wurde durch Strafbefehl vom 23. Oktober 1995 die Fahrer-laubnis wegen fahrl344ssiger Trunkenheit im Stra337enverkehr entzogen; sie wurde ihm nach Ablauf der Sperrfrist am 23. Mai 1996 f374r die F374hrerscheinklasse 2 wieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kl344ger durch Strafurteil vom 15. Mai 2001 die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine Sperrfrist von 10 Monaten verh344ngt. Am 25. Januar 2002 beantragte der Kl344ger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der beh366rdlichen Aufforderung nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu-bringen, nahm er seinen Antrag im November 2002 zur374ck. Am 23. September 2004 erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kl344ger in der tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon am 3. Mai 2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kl344ger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Kl344-ger dies ablehnte, erkannte ihm die Beh366rde mit Bescheid vom 4. Juli 2005 das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutsch-land Gebrauch zu machen. Der Kl344ger nahm gegen den gleichzeitig angeord-neten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungs-gerichten in Anspruch. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt am 26. Juni 2006 seinen Bescheid vom 4. Juli 2005 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 - Halbritter/ Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173) zur374cknahm. 2 Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger eine Entsch344digung von 40 200 t344glich (insgesamt 14.840 200) f374r die Aberkennung der M366glichkeit, von seiner Fahrer-laubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstwei-ligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 200. Das Landge- 3 - 4 - richt hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in H366he von 871,51 200 nebst Zinsen entsprochen. Der Beklagte erstrebt mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils, w344hrend der Kl344ger seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt. Entscheidungsgr374nde I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR M374nchen 2007, 976 abgedruckt ist, ist der Auffassung, das Landratsamt habe sich amtspflicht-widrig verhalten, indem es vom Kl344ger nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien die Beibringung eines Gutachtens nach 247 11 FeV zum Nachweis seiner Fahreignung verlangt und ihm, nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, durch Bescheid vom 4. Juli 2005 das Recht aberkannt ha-be, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Das Verschulden des Beklagten liege darin, dass die Vollzugsanordnung des Ministeriums des Innern vom 14. Juli 2004 ersichtlich nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 374ber den F374hrerschein (AblEG Nr. L 237 S. 1) vereinbar gewesen sei. Denn der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften habe bereits mit seinem Urteil vom 29. April 2004 (Rs. C-467/01 - Kapper - Slg. 2004, I-5225 = NJW 2004, 1725) ausgef374hrt, dass die Richtlinie in Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitglied-staaten ausgestellten F374hrerscheine ohne jede Formalit344t vorsehe und dass die in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie er366ffnete M366glichkeit, vom Grundsatz der vorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung abzusehen, wegen der Gefahr der Aush366hlung dieses Grundsatzes eng auszulegen sei und insbesondere nicht 4 - 5 - den Fall erfasse, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein F374hrerschein - wie hier - nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt werde. Dementsprechend sei der Beklagte verpflichtet, dem Kl344ger die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten von 871,51 200 zu erstatten. Demge-gen374ber k366nne der Kl344ger ungeachtet der Amtspflichtverletzung keine Entsch344-digung daf374r verlangen, dass ihm der Gebrauch der Fahrerlaubnis verwehrt worden sei. Auf die Rechtsprechung zum Schadensersatz bei entgangenen Gebrauchsvorteilen von Kraftfahrzeugen k366nne sich der Kl344ger nicht beziehen, weil es hier nicht um den Eingriff in einen zum Gebrauch vorgesehenen Ge-genstand gehe. Die Hinderung des Gebrauchs aus in der Person des Nutzers liegenden Gr374nden begr374nde eine Ersatzpflicht nicht. II. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Kl344rung der Frage zugelas-sen, ob die F374hrerscheinrichtlinie Raum f374r den in der Vollzugsanordnung des Ministeriums vertretenen Standpunkt l344sst, dass die Beh366rden die Eignung ei-nes Kraftfahrers, der nach Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland und nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erwor-ben hat, pr374fen und gegebenenfalls der erteilten Fahrerlaubnis die Anerken-nung in Deutschland versagen. Die - verneinende - Antwort, die das Berufungs-gericht auf diese Frage gegeben hat, wirkt sich nur zu Lasten des Beklagten aus. Demgegen374ber ist die Klageabweisung, die sich auf einen tats344chlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilur-teils sein k366nnte und auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision be-schr344nken k366nnte (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 9. M344rz 2000 5 - 6 - - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht ab-gedruckt), auf schadensersatzrechtliche Erw344gungen gest374tzt, die mit der ge-nannten Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und f374r die das Berufungsgericht im Hinblick auf eine gefestigte Rechtsprechung und die in der Literatur vertretene herrschende Meinung die Notwendigkeit einer Zulassung verneint hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdr374cklich eine Einschr344nkung zu vermerken, ergibt sich hier die wirksame Beschr344nkung der Zulassung mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der f374r sie gegebenen Begr374ndung (vgl. Senats-urteile vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98 - NJW 2000, 207, 208; vom 9. M344rz 2000 aaO; BGH, Urteile vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 - NJW-RR 2004, 1365 f; vom 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715, 716). Hier-nach ist die Revision des Beklagten zul344ssig, w344hrend der Kl344ger seine Antr344ge nur im Rahmen der von ihm - neben seiner Revision - eingelegten Anschlussre-vision stellen kann, die in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand steht (vgl. BGHZ 174, 244, 252 ff Rn. 38 bis 40). III. Die Revision des Beklagten ist begr374ndet, w344hrend die Anschlussrevisi-on des Kl344gers ohne Erfolg bleibt. Ihm steht aus keinem rechtlichen Gesichts-punkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. 6 1. Es liegt nahe und hierauf st374tzt sich auch der Kl344ger, das beh366rdliche Verhalten im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechts, von der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in ers- 7 - 7 - ter Linie am Ma337stab des vom Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu pr374fen. Das beruht zum einen darauf, dass im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage steht, ob das beh366rdliche Verhalten mit der dem Europ344ischen Gemeinschaftsrecht zuzuordnenden F374hrerscheinrichtlinie 91/439/EWG in Einklang steht. Zwar be-gr374ndet ein qualifizierter Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht im Rahmen des Verwaltungsvollzugs regelm344337ig zugleich Amtshaftungsanspr374che nach 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Schutzbereich des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs geht jedoch weiter, weil er - was auch hier in Betracht zu ziehen ist - dar374ber hinaus Verst366337e des nationalen Gesetz- oder Verord-nungsgebers (was etwa in Bezug auf 247 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 5 FeV in Frage kommen k366nnte) und entgegen der Bestimmung des 247 839 Abs. 2 BGB auch eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts, wie hier des Verwaltungs-gerichtshofs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, erfasst. Einer sachlichen Bescheidung der Klage in Bezug auf die Kosten dieses Verfahrens steht nicht - wie der Beklagte meint - entgegen, dass hier374ber durch den Verwaltungsgerichtshof rechtskr344ftig entschieden worden ist. Diese pro-zessuale Entscheidung schlie337t einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kos-tenerstattung nicht aus (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f; BGH, Urteile vom 19. Ok-tober 1994 - I ZR 187/92 - NJW-RR 1995, 495; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00 - NJW 2002, 680). Zwar wird es nicht f374r zul344ssig gehalten, bei einem unver344nderten Sachverhalt, der zur prozessualen Kostenentscheidung gef374hrt hat, 374ber einen materiell-rechtlichen Anspruch zu einer in ihren kosten-rechtlichen Auswirkungen entgegengesetzten Beurteilung zu gelangen (vgl. BGHZ 45, 251, 257; Urteile vom 19. Oktober 1994 und 22. November 2001 je-weils aaO). Im Bereich der Amtshaftung ist jedoch anerkannt, dass die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, das der Betroffene ergriffen hat, um einen 8 - 8 - Schaden aus der Amtspflichtverletzung abzuwenden (247 839 Abs. 3 BGB), grunds344tzlich zu dem ihm zu ersetzenden Schaden geh366ren (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - NJW 2007, 224, 226; 344hnlich auch Senatsur-teil BGHZ 117, 363, 367 f). Dies beruht auf dem Gedanken, dass es im Hinblick auf 247 839 Abs. 3 BGB, der beim gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-spruch entsprechend anwendbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 294, 297 f), dem Gesch344digten auch bei einer nicht eindeutigen Rechtslage zugemutet wird, einer Belastung im Wege des Prim344rrechtsschutzes entgegenzuwirken, will er nicht m366gliche Schadensersatzanspr374che verlieren. 2. Ein Versto337 gegen Europ344isches Gemeinschaftsrecht ist nicht festzustel-len. 9 a) F374r die Beurteilung bleibt insoweit au337er Betracht, dass das Land-ratsamt den Bescheid vom 4. Juli 2005, mit dem dem Kl344ger die Berechtigung aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, durch den Bescheid vom 26. Juni 2006 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 6. April 2003 (Rs. C-277/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173) als "rechtswidrig" zur374ckgenommen hat. Zu einer die Zivilgerichte im Rahmen der Rechtskraftwirkung nach 247 121 VwGO bindenden Entscheidung des Verwal-tungsgerichts 374ber den Bescheid vom 4. Juli 2005 (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 175, 221, 225 Rn. 10 m.w.N.) ist es nicht gekommen, auch nicht im We-ge eines Antrags nach 247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Daraus folgt f374r das vorlie-gende Verfahren, dass die Rechtm344337igkeit des beh366rdlichen Vorgehens ohne Bindung an den R374cknahmebescheid zu pr374fen ist. 10 - 9 - b) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass auf der Grundlage der bis zu seiner Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften einiges f374r seine Annahme sprach, der Beklagte habe die Richtlinie 91/439/EWG verletzt. 11 Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat in einer Reihe von Entscheidungen, die zum Teil bereits vor den hier beanstandeten beh366rdli-chen Ma337nahmen ergangen sind, den Grundsatz ausgesprochen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten F374hrerscheine ohne jede Formalit344t vorsehe und den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auferlege, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf Ma337nahmen zulasse, die zu ergreifen seien, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 - Rs. C-230/97 - Awoyemi - Slg. 1998, I-6795, 6809 Rn. 41 f; vom 10. Juli 2003 - Rs. C-246/00 - Kommission/Niederlande - Slg. 2003, I-7504, 7528 Rn. 61; vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01 - Kapper - Slg. 2004, I-5225, 5243 = NJW 2004, 1725, 1726 Rn. 45; nach dem beh366rdlichen Einschreiten in dieser Sache Be-schl374sse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173, 2174 Rn. 25; vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05 - Kremer - NJW 2007, 1863, 1864 Rn. 27). Namentlich hat er auch entschieden, dass den Mitgliedstaaten die M366glichkeit verschlossen sei, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuf374hren, um zu gew344hrleisten, dass die Inhaber von F374hrerschei-nen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tats344chlich erf374llt haben (Kom-mission/Niederlande aaO S. 7531 f Rn. 75; Kapper aaO Rn. 46). Zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, der den Mitgliedstaat zur Ablehnung einer Anerkennung berechtigt, wenn die Fahrerlaubnis in seinem Territorium eingeschr344nkt, ausge- 12 - 10 - setzt, entzogen oder aufgehoben ist (Art. 8 Abs. 2) und der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat ein F374hrerschein ausgestellt wird, hat der Ge-richtshof entschieden, die Bestimmung sei als Ausnahmevorschrift eng auszu-legen und beziehe sich insbesondere nicht auf den Fall, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist erteilt werde (Kapper, aaO Rn. 76; Halbritter/Freistaat Bayern aaO S. 2175 Rn. 36; Kremer aaO Rn. 29). Zu den weiteren Kerns344tzen dieser Entscheidungen geh366rt es, dass es zur Pr374-fung des den F374hrerschein ausstellenden Mitgliedstaates stehe, ob ein F374hrer-scheinbewerber dort seinen Wohnsitz habe, und dass die Ausstellung und der Besitz des F374hrerscheins als Nachweis daf374r anzusehen seien, dass der Inha-ber des F374hrerscheins die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen tats344chlich erf374llt habe (Kapper aaO Rn. 46). Habe ein Mitgliedstaat Zweifel, ob in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrer-laubnis zu Recht erteilt worden sei, k366nne er sich lediglich nach Ma337gabe des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie an den anderen Mitgliedstaat wenden und, falls dieser nicht die geeigneten Ma337nahmen ergreife, ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten (Kapper aaO Rn. 48). Der Gerichtshof hat die in diese Richtung gehenden Vorlagefragen f374r so gekl344rt angesehen, dass er in den Rechtssachen Halbritter/Freistaat Bayern und Kremer von der in Art. 104 247 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung vorgese-henen M366glichkeit Gebrauch gemacht hat, nach Anh366rung des Generalanwalts durch Beschluss zu entscheiden. 13 c) Ungeachtet dieser anerkennungsfreundlichen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind in den Mitgliedstaaten weiterhin 334berlegungen angestellt worden, wie der in der Richtlinie ebenfalls angesprochenen Sicherheit der Ver-kehrsteilnehmer Rechnung zu tragen sei. Hintergrund hierf374r sind die Bestim- 14 - 11 - mungen in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und in den Nummern 14.1 und 15.1 des An-hangs III der Richtlinie, die sich mit der Erf374llung gesundheitlicher Anforderun-gen befassen und Bewerbern oder Fahrzeugf374hrern, die alkoholabh344ngig sind oder das F374hren eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen k366nnen, die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis versagen sowie nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis unter den Vorbehalt des Gutachtens einer zust344ndigen 344rztlichen Stelle und einer regelm344337igen 344rztlichen Kontrolle stellen. Dieses Problem stellt sich vor allem in F344llen, in denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat aus einem solchen Grund entzogen worden ist, der Betroffene im Zuge der Wieder-erteilung der Fahrerlaubnis nicht bereit ist, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, und - unter Ausnutzung der gegenseiti-gen Anerkennungspflicht - sich darum bem374ht, in einem anderen Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis zu erlangen (so genannter F374hrerscheintourismus). Die Voll-zugsanordnung des Ministeriums des Innern vom 14. Juli 2004 sah daher im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kapper unter Zif-fer 4.2 in solchen F344llen des Verdachts einer Umgehung der deutschen Vorga-ben f374r den Wiedererwerb einer Fahrerlaubnis unter offensichtlicher Verletzung des Wohnsitzprinzips vor, dass auf der Grundlage des 247 46 Abs. 3 und 5 FeV eine Eignungspr374fung einzuleiten sei, sofern die Tatsachen, die die Eignungs-zweifel (noch) begr374nden, entsprechend den Tilgungsvorschriften noch ver-wertbar seien. Im Zuge solcher Verfahren ist es zu Vorlagebeschl374ssen der Verwal-tungsgerichte Chemnitz und Sigmaringen (DAR 2006, 637 bis 640) an den Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften gekommen, die im Kern wissen wollten, ob die Richtlinie 91/439/EWG erlaube, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses ausgestell- 15 - 12 - ten F374hrerscheins zu versagen, wenn die Fahrerlaubnis ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen sei oder solange der Nachweis der Fahreignung nicht auf der Grundlage einer nach innerstaatlichen Normen n344her reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht sei. Der Generalanwalt hat in diesen verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 in seinen Schlussantr344gen vom 14. Fe-bruar 2008 vorgeschlagen festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, der einer Per-son die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs entzogen und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person aus-gehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests ab-h344ngig gemacht habe, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Fahrerlaubnis versagen d374rfe, wenn im Ausstellermitgliedstaat kein Test durchgef374hrt worden sei, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar sei. Unter solchen Umst344nden hat er ferner vorge-schlagen festzustellen, dass der die Kontrolle durchf374hrende Mitgliedstaat be-fugt sei, vorl344ufige Ma337nahmen wie die Aussetzung dieser Fahrerlaubnis zu ergreifen, bis der Ausstellermitgliedstaat die Voraussetzungen f374r die Erteilung der Fahrerlaubnis gepr374ft habe (Rn. 4 und 5 der Schlussantr344ge). Zur Begr374n-dung seines Vorschlags hat er darauf hingewiesen, dass die Richtlinie neben der Erleichterung der Freiz374gigkeit auch die Sicherheit gew344hrleisten wolle (Rn. 43) und dass in F344llen, in denen einem Betroffenen unter Missachtung von die Fahrberechtigung beschr344nkenden Ma337nahmen des ersten Mitgliedstaates von einem anderen Mitgliedstaat ohne Ber374cksichtigung der in der Richtlinie festgelegten Regeln ein F374hrerschein ausgestellt werde, es vor allem darum gehe, die gesundheitliche Eignung festzustellen, w344hrend die Frage des Wohn-sitzes keinerlei Einfluss auf die Sicherheit der Teilnehmer am Stra337enverkehr habe (Rn. 70 und 71 der Schlussantr344ge). - 13 - d) Der Gerichtshof ist in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 in den jeweils verbundenen Rechtssachen den Vorschl344gen des Generalanwalts zwar nicht gefolgt, hat aber doch n344her beschrieben, unter welchen Voraussetzungen es m366glich ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mit-gliedstaat erteilten Fahrerlaubnis versagt. 16 aa) Im Grundsatz ist er bei seiner Rechtsprechung geblieben, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie eine in einem anderen Mitglied-staat erteilte Fahrerlaubnis ohne jede Formalit344t anerkennen m374ssen und dass sich aus Art. 8 Abs. 2 und 4 nicht das Recht ergibt, einer in einem anderen Mit-gliedstaat au337erhalb oder nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, solange der Betroffene nicht die Bedingungen erf374llt hat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates f374r die Wie-dererteilung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer fr374heren Fahrerlaubnis erforderlich sind (verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, 2405 f Rn. 50 f, 63 f; verbundene Rechts-sachen C-334/06 bis 336/06 - Zerche u.a. - BeckRS 2008, 70690 Rn. 48 f, 60 f mit Besprechung Dauer NJW 2008, 2381 ff). 17 bb) Auf der Grundlage der in seinem Verfahren auf Anfrage erhaltenen Information der tschechischen Regierung, dass die in der Richtlinie vorgesehe-ne Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in die tschechische Rechtsordnung eingef374gt worden sei und f374r die Zeit davor nach der tschechischen Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen habe er-teilt werden k366nnen, die sich weder dauerhaft noch vor374bergehend im Gebiet der tschechischen Republik aufgehalten h344tten, hat der Gerichtshof die grund-s344tzliche Anerkennungspflicht jedoch f374r den Fall modifiziert, dass der neue F374hrerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitz- 18 - 14 - voraussetzung ausgestellt worden sei. Insoweit hat er zum einen auf den vier-ten Erw344gungsgrund, dass in der Richtlinie f374r die Ausstellung eines F374hrer-scheins aus Gr374nden der Sicherheit im Stra337enverkehr Mindestvoraussetzun-gen festgelegt werden, sowie auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b abgestellt, wo-nach die Ausstellung eines F374hrerscheins von Anforderungen an die Eignung des Bewerbers und hinsichtlich des Wohnsitzes abh344ngt. Zum anderen hat er erwogen, dass die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollst344ndigen Har-monisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten dazu beitrage, den "F374hrer-scheintourismus" zu bek344mpfen. Schlie337lich hat er unter Bezugnahme auf die Schlussantr344ge des Generalanwalts die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses f374r unerl344sslich gehalten, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Fahreig-nung im Einzelnen zu 374berpr374fen. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie jede Per-son nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten F374hrer-scheins sein k366nne, komme der Wohnsitzvoraussetzung im Verh344ltnis zu den 374brigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeu-tung zu (Wiedemann u.a. aaO S. 2406 f Rn. 67 bis 70; Zerche u.a. aaO Rn. 64 bis 67). cc) Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof befunden, ein Mitglied-staat sei dann nicht zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat er-teilten Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im F374hrerschein selbst oder anderen unbestreitbaren Informationen, die vom Aus-stellermitgliedstaat herr374hrten (und nicht vom Aufnahmemitgliedstaat ermittelt und gewonnen worden seien), feststellen lie337e, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des F374hrerscheins nicht erf374llt gewesen sei (Wiedemann u.a. aaO S. 2407 Rn. 72; Zerche u.a. aaO Rn. 69). 19 - 15 - e) Gemessen an diesen Ma337st344ben liegt auch hier im Sinne der Richtli-nie ein Missbrauchsfall vor. Denn der Kl344ger hatte, wie er in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht einger344umt hat, in der tschechischen Repu-blik nie einen Wohnsitz, erwarb den F374hrerschein aber dort, um die in der Bun-desrepublik geltenden Voraussetzungen f374r den Nachweis seiner Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erf374llen zu m374ssen. Auch aus seinem in der tschechischen Republik erworbenen F374hrer-schein vom 23. September 2004 ergab sich unter Nr. 8 als Wohnsitz - wie in der Revisionsverhandlung er366rtert worden ist - der in der Bundesrepublik liegende Ort, an dem der Kl344ger noch heute lebt. Dass der Kl344ger bei dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis von der Regelung in der tschechischen Rechtsordnung profitier-te, die das Erfordernis eines Wohnsitzes bis zum 1. Juli 2006 nicht kannte, mag zwar aus seiner Sicht als eine legitime Ausnutzung einer ihm g374nstigen Rege-lung angesehen werden, wie sie in nicht vollst344ndig harmonisierten Rechtsbe-reichen immer wieder vorkommen kann und daher im allgemeinen hinzuneh-men sein wird. Hier liegt indes die Besonderheit vor, dass sich der Kl344ger auf eine richtlinienkonforme Anerkennung seiner Berechtigung beruft, obwohl er seine Fahrerlaubnis unter Verletzung der grundlegenden Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erworben hat. 20 f) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Be-h366rde ihren Nichtanerkennungsbescheid allein darauf gest374tzt hat, die Nichteig-nung des Kl344gers sei aus dem Umstand zu schlie337en, dass er sich geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen (vgl. 247 11 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 8 FeV). Diese M366glichkeit lie337 die Richtlinie den Beh366rden des Beklagten nicht, wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 noch einmal ergibt. Es liegt jedoch, ohne dass es insoweit weite-rer Feststellungen bed374rfte, auf der Hand, dass die zust344ndigen Beh366rden das 21 - 16 - Fehlen eines tschechischen Wohnsitzes (vgl. 247 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV), wie es sich bereits aus dem Inhalt des F374hrerscheins selbst ergab, als weitere Grund-lage f374r ihren Nichtanerkennungsbescheid herangezogen h344tten, wenn sie nicht im Hinblick auf das Urteil in der Rechtssache Kapper den Eindruck gewonnen h344tten, sie d374rften an das Fehlen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat keine negativen Folgen kn374pfen. Das wird n344mlich aus der Vollzugsanordnung des Ministeriums des Innern deutlich, die sich unter Ziffer 2 am Ende mit den aus dem Urteil Kapper zu ziehenden Konsequenzen besch344ftigt und unter Zif-fer 4.2 ein beh366rdliches Einschreiten bei Vorliegen von Eignungszweifeln vor allem bei einer offensichtlichen Verletzung des Wohnsitzprinzips vorsah (s. o. 2 c). Im 334brigen kann unabh344ngig von der Frage, wie sich die Beh366rden bei einer Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2008 verhalten h344tten, angesichts des Inhalts der Schlussantr344ge des Generalanwalts vom 14. Februar 2008 in den angef374hrten Rechtssachen nicht ohne weiteres von einem hinreichend qualifizierten, also offenkundigen und eindeutigen Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht ausgegangen werden. Denn auch der Generalanwalt hat es f374r richtlinienkonform gehalten, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mit-gliedstaat nicht anerkennt, wenn in F344llen, in denen die Fahrerlaubnis wegen Alkoholgenusses entzogen worden ist, im Ausstellermitgliedschaft kein Test durchgef374hrt wurde, dessen Niveau mit dem des im anderen Mitgliedstaat ge-forderten vergleichbar ist, und dass der Mitgliedstaat zu einer vorl344ufigen Ma337-nahme berechtigt ist, bis der Ausstellermitgliedstaat die Fahreignung 374berpr374ft hat. 22 - 17 - 3. Erweist sich das beh366rdliche Verhalten hiernach im Ergebnis als gemein-schaftsrechtskonform, kommen Amtshaftungsanspr374che nur insoweit in Be-tracht, als die Aberkennung des Rechts, von dem tschechischen F374hrerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, die ma337gebenden innerstaatlichen Nor-men verletzen w374rde. Hierf374r ist indes - jedenfalls f374r die hier streitige Zeit in der Mitte des Jahres 2005 - nichts hervorgetreten. 23 4. Mit R374cksicht hierauf kommt es auf die von der Anschlussrevision des Kl344gers aufgeworfene Frage, ob der Entzug der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu f374hren, f374r sich gesehen einen zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff darstellt, nicht an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass damit entgegen der Auffassung der Anschlussrevision keine Frage ber374hrt wird, die eine Vorlage-pflicht nach Art. 234 EG begr374nden w374rde. Vielmehr w344re ein entsprechender Schaden, der auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts beruhen w374rde, in derselben Weise zu entsch344digen wie ein auf der Verletzung nationalen Rechts beruhender entsprechender Schaden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 24 - 18 - 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 364 Rn. 18 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 19.01.2007 - 4 O 926/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 2042/07 -
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